B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5532/2015
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2015 – mit dem Zug von Italien
kommend – in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass er vom SEM am 29. Juni 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg
und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger
von Eritrea und er habe seine Heimat verlassen, weil er im Jahr (…) unter-
schriftlich habe bestätigen müssen, nicht mehr in der (…), und sein Vater
bei dieser Gelegenheit verhaftet worden sei,
dass ausserdem seine Schwester in den Sudan habe ausreisen wollen und
verschwunden sei und ihn zudem das Militär gesucht habe,
dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er sei im Januar 2015 illegal von
Eritrea in den Sudan ausgereist, von wo aus er vier bis fünf Monate später
nach Libyen weitergereist und von dort aus nach einem weiteren Monat auf
dem Seeweg nach Italien gelangt sei,
dass er in diesem Zusammenhang angab, er und die anderen Bootspass-
agiere seien auf See aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden, wo
sie eine Nacht verbracht hätten,
dass er tags darauf mit dem Zug über Mailand nach Zürich gereist sei,
dass er in Italien von den Behörden weder registriert noch daktyloskopiert
worden sei und er in Italien auch kein Asylgesuch gestellt habe,
dass sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin gegen eine Rückkehr
nach Italien aussprach und diesbezüglich geltend machte, es gehe den
Leuten dort nicht gut, deshalb sei Italien nichts für ihn,
dass das SEM am 30. Juni 2015 – gemäss den Bestimmungen der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Auf-
nahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches von Italien in-
nert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,
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dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 1. September 2015
(eröffnet am 7. September 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
trat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete,
dass das Staatssekretariat zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton B._______ mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid am
8. September 2015 (Poststempel) Beschwerde erhob,
dass er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bean-
tragt und um Durchführung seines Asylverfahrens in der Schweiz ersucht,
dass er in seiner Beschwerde zunächst vorbringt, er sei Mitte Juni 2015 in
Italien an Land gekommen und sogleich nach Norden weitergereist, wobei
er von den italienischen Behörden nicht registriert worden sei,
dass er sodann geltend macht, in Italien würden für Flüchtlinge menschen-
unwürdige Zustände herrschen, weshalb er das Land so schnell als mög-
lich verlassen habe,
dass er nach seiner langen Reise über den Sudan, Libyen und das Mittel-
meer völlig erschöpft sei und nur noch den Wunsch habe, an einem siche-
ren Ort ein Leben in Frieden zu führen,
dass er jedoch im Falle einer Rückführung nach Italien von einem Leben
in absoluter Not bedroht wäre, zumal er in Italien viele Flüchtlinge getroffen
habe, welche ohne Unterkunft und Einkommen ein Leben auf der Strasse
fristen müssten,
dass er zu den italienischen Behörden kein Vertrauen habe und angesichts
der in Italien herrschenden chaotischen Zustände keine Aussicht auf ein
faires Asylverfahren haben dürfte,
dass vor dem Hintergrund dieser Umstände, welche auch dem Gericht be-
kannt sein dürften, seine Ausweisung auszusetzen sei, bis sich die euro-
päischen Staaten auf einen vernünftigen Verteilschlüssel für die vielen in
den Grenzstaaten gestrandeten Flüchtlinge geeinigt hätten,
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dass ihm deshalb die Schweiz die Chance auf ein faires Asylverfahren zu
ermöglichen habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu entschei-
den ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg
von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht hat,
dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und er von Italien kom-
mend in die Schweiz eingereist ist,
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dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die Bestimmung von
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respek-
tive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständi-
gen Staat voraussetzt,
dass in entscheidrelevanter Hinsicht festzuhalten bleibt, dass von Italien
das Ersuchen des SEM um eine Aufnahme des Beschwerdeführers (nach
Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) innert der vorlie-
gend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet worden ist,
womit Italien seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung
aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und
7 Dublin-III-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im We-
sentlichen einwendet, die dort für Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse
seien absolut unzumutbar und in Italien habe er keine Aussicht auf ein fai-
res Asylverfahren,
dass jedoch im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten keine
Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine
Überstellung in diesen Staat sprechen würden,
dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass Italien Sig-
natarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) ist und Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
ler in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit
der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nichts für sich ableiten kann,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger unge-
bundener Mann, der sich selbst auch als gesund bezeichnet hat – davon
ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegen-
über den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und in
Italien eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt,
dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine bloss summarische
Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) be-
schränken durfte, zumal es sich beim Beschwerdeführer gemäss Akten-
lage nicht um eine besonders verletzliche Person handelt,
dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger