Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5533/2011
U r t e i l v om 1 0 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin TuBinh Truong.
Parteien A. _______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B. ________, geboren am (…),
deren Kinder C. _______, geboren am (…), D. _______,
geboren am (…),
alle Nepal,
zurzeit im Transit im Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 15. September 2011 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 15. September 2011 am
Flughafen Zürich ihr Asylgesuch ein. Das BFM verweigerte ihnen am
selben Tag vorläufig die Einreise in die Schweiz, und es wurde ihnen für
die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens
Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen.
Sie wurden am 20. September 2011 kurz befragt und am 26. September
2011 zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie im Wesentlichen
Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1986 der Armee
beigetreten. Er sei beim Ausbruch von Unruhen – in den Jahren 2002 und
2003 – in E. _______, stationiert gewesen. Am (Datum) hätten Maoisten
das lokale Distriktbüro mit Steinen und selbstgemachten Bomben
attackiert. Der Beschwerdeführer sei in der Folge im Kampf gegen diese
eingesetzt worden und habe zum ersten Mal Maoisten getötet.
Anderthalb Monate nach dem Ereignis habe er über Bekannte erfahren,
dass Maoisten bei seinen Eltern in F. _______, erschienen seien und
nach ihm gefragt hätten. Der Beschwerdeführer sei in der Folge noch ein
weiteres Jahr in E. _______ geblieben, während diesem er an weiteren
militärischen Operationen teilgenommen, aber keine Menschen mehr
getötet habe. Am. 15. März 2003 habe er das Militär verlassen und sich
nach G. _______ begeben, wo seine Frau und Kinder gelebt hätten. Am
14. April 2003 sei er aus Angst vor Racheakten der Maoisten (weil er
deren Angehörige getötet habe) nach H. _______ gereist, wo er sich bis
zum 15. August 2003 aufgehalten habe. Danach habe er seine Reise
nach I. _______ fortgesetzt, wo er ein Asylverfahren durchlaufen habe.
Während seines Aufenthaltes in I. ________ sei seine Frau im Jahre
2004 zwei Mal von Maoisten aufgesucht worden und aufgrund seiner
Kampfhandlungen von diesen bedroht und für Geldzahlungen erpresst
worden. Seine Frau und die zwei Kinder hätten sich anschliessend nach
H. ________ begeben, wo sie sich bis 2009 aufgehalten hätten, um
danach wieder nach Nepal zurückzukehren. Nach der Abweisung seines
Asylgesuchs in I. _______ mangels Glaubwürdigkeit sei er am 20. Mai
2009 nach Nepal zurückgekehrt, wo er zwei Monate lang geblieben sei,
bevor er sich erneut nach H. _______ begeben habe. Im Mai 2010 sei
der Beschwerdeführer mithilfe eines Schleppers nach J. _______
gelangt, wo er sich legal aufgehalten und im Restaurant des Schleppers
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gearbeitet habe. Am 18. August 2011 sei der Beschwerdeführer über H.
_______ nach Nepal zurückgeflogen, um die Ausreise seiner Familie zu
organisieren. Am 13. September 2011 sei er in Begleitung seiner Ehefrau
und seiner Kinder von H. _______ aus nach Zürich gelangt, von wo aus
die Familie nach J. _______ habe weiterreisen wollen. Am Flughafen
Zürich sei der Schlepper mit den Reisedokumenten verschwunden.
Wegen der Unmöglichkeit am 14. September 2011 den Flug nach K.
_______ anzutreten, hätten sich die Beschwerdeführenden entschlossen,
am 15. September 2011 am Flughafen ein Asylgesuch einzureichen.
B.
Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 3. Oktober 2011 – eröffnet am 4. Oktober 2011 – ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
Es führte zur Begründung im Wesentlichen an, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden seien mehrheitlich unsubstantiiert und nicht
nachvollziehbar. So könne der Beschwerdeführer zum Beispiel nicht
konkret darlegen, wie er selber Maoisten umgebracht haben soll. Auch
sei er nicht in der Lage, überzeugend zu erklären, wie die Maoisten ihn
während und nach dem Gefecht hätten identifizieren können. Er habe
lediglich angegeben, die Rebellen hätten gewusst, dass er Sergeant
Major gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers würden sich als
allgemein und stereotyp erweisen. Auch seien seine Ausführungen zu der
Aufsuchung seiner in einem weit entfernten Distrikt wohnhaften Eltern
durch Maoisten nicht überzeugend. Der Beschwerdeführer sei ferner nie
direkt von den Maoisten bedroht worden und sei auch nach dem Kampf
beim Distriktbüro noch ein weiteres Jahr im Einsatz in E. _______
gewesen. Zudem sei in I. _______ sein Asylantrag mangels
Glaubwürdigkeit abgelehnt worden und der Beschwerdeführer sei nach
2009 mehrmals nach Nepal zurückgekehrt. Insgesamt würden diese
Umstände keineswegs für ein dringendes Schutzbedürfnis des
Beschwerdeführers sprechen. An diesen Schlussfolgerungen vermochten
auch die Aussagen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, da auch
diese stereotyp seien, und das angegebene Verhalten der
Beschwerdeführerin unlogisch und nicht nachvollziehbar sei. Das BFM
wies zudem darauf hin, dass im Laufe des Jahrs 2006 eine Annäherung
zwischen der Regierung und den Maoisten stattgefunden habe, welche
im November desselben Jahres in einen Friedensvertrag gemündet habe.
Die Maoisten seien amnestiert und nicht mehr als verbotene
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Terrororganisation betrachtet worden; im Gegenzug hätten sie auf
Gewaltanwendung verzichtet. Diese ganze Entwicklung würde sich in den
Schilderungen der Beschwerdeführenden an keiner Stelle spiegeln,
sondern nach ihrer Darstellung hätten die Maoisten in den vergangenen
sechs Jahren die totale Kontrolle in Nepal gehabt. Vor dem Hintergrund
der politischen Entwicklung sei die angeblich intensive Verfolgung durch
die Maoisten unglaubhaft, zumal es sich bei den Beschwerdeführenden
nicht um prominente Persönlichkeiten handle, welche für die Maoisten
von grosser Bedeutung wären. Vor diesem Hintergrund sei es auch nicht
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden – insbesondere die
Ehefrau – sich nicht an die Behörden gewandt hätten, um
Schutzmassnahmen anzufordern.
Zusammenfassend würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so
dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Der Wegweisungsvollzug sei zudem zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Die Beschwerdeführenden reichten am 6. Oktober 2011 bei der
Flughafenpolizei – zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts – eine
deutschsprachige Formularbeschwerde mit fremdsprachiger
(Nepalesisch) Begründung ein und beantragten, dass der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Übersetzung der
Begründung der Beschwerdeschrift in eine Amtssprache von Amtes
wegen ohne Kostenerhebung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die unentgeltliche Prozessführung.
Die Beschwerde wurde per Telefax dem Bundesverwaltungsgericht
gleichentags übermittelt.
D.
Mit Telefaxverfügung vom 7. Oktober 2011 liess das
Bundesverwaltungsgericht die fremdsprachige Beschwerdebegründung
antragsgemäss von Amtes wegen in eine Amtssprache des Bundes
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übersetzen und verschob den Entscheid über die anderen
Verfahrensanträge auf später.
E.
Die Übersetzung der Beschwerdebegründung traf am 31. Oktober 2011
beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerdeführenden führen
darin im Wesentlichen die gleichen Vorbringen wie in den vorangehenden
Befragungen an, wobei der Beschwerdeführer zusätzlich ausführlich die
Kampfsituation und die Tötung der Maoisten in der Kaserne in
E. _______ schildert. Abweichend und im Widerspruch zu seinen
Angaben anlässlich der Befragung gibt der Beschwerdeführer neu an, er
habe anlässlich seines Asylverfahrens in I. _______ die Tötung der
Maoisten nicht angegeben, weil er Angst davor gehabt habe, dass diese
Tatsache zu seinem Nachteil ausgelegt werden könne.
Auf den weiteren Inhalt der Beschwerdebegründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme ist vorliegend
nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 6
1.3. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 und
Abs. 5 AsylG). Betreffend der Form ist zu bemerken, dass
fremdsprachige Eingaben im Flughafenverfahren, die nicht in einer
Amtssprache verfasst sind – wie dies vorliegend bei der in Nepalesisch
verfassten Beschwerdebegründung der Fall ist – zur Einhaltung der
Verfahrensgarantien und aus verfahrensökonomischen Gründen von
Amtes wegen ohne Kostenübernahme vom Bundeverwaltungsgericht
übersetzt werden. Damit gilt die Beschwerde auch als formgerecht
eingereicht (Art. 52 VwVG).
1.4. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die in Art. 3
AsylG definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person
nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
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nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt
zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMAKR] 2006
Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff. sowie EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193; vgl.
auch W. STÖCKLI, §11 Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hug Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 521 – 588, S. 525 ff.).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Die Vorinstanz zieht hauptsächlich die Vorfluchtgründe der
Beschwerdeführenden in Zweifel, indem sie deren Aussagen als
mehrheitlich unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar beurteilt. So könne
der Beschwerdeführer vorab das Ereignis, auf welches die angebliche
Verfolgung durch die Maoisten gründe (Tötung von Maoisten während
eines Angriffes auf das Distriktbüro in E. _______ im Jahre [Jahreszahl]),
nicht konkretisieren. Dem hält der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdebegründung überzeugenderweise eine ausführliche
Schilderung des angeblich verfolgungsauslösenden Ereignisses
entgegen. Hingegen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die darauf folgende
angebliche Verfolgung der Familienmitglieder des Beschwerdeführers –
wie von der Vorinstanz richtig festgellt wurde, haben sich gemäss seinen
eigenen Angaben Verfolgungshandlungen nie direkt gegen den
Beschwerdeführer gerichtet – mehrheitlich unsubstantiiert und nicht
nachvollziehbar erscheinen. Anstelle einer Wiederholung sei
diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen. Zudem führt der
Beschwerdeführer zu seinem Asylverfahren in I. _______ auf
Beschwerdeebene – im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen – aus,
er habe dort nicht die gleichen Asylgründe wie hier in der Schweiz
vorgebracht. Dieser Widerspruch ist der persönlichen Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers eher abträglich.
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Seite 8
5.2. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es
realitätsfremd erscheint, dass die Maoisten den Beschwerdeführer und
seine Familie im ganzen Land (und sogar in H. _______) mit der von den
Beschwerdeführenden geschilderten Intensität suchen und verfolgen
würden; die Schilderungen würden den politischen Hintergrund in Nepal
und dessen Verlauf in den letzten sechs Jahren in keiner Weise
berücksichtigen. Da für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend ist und der
Ausgangspunkt dieser Prüfung die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im
Heimatstaat darstellt, sind Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatland zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten oder
zulasten der schutzsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2007/31, E. 5.3 m.w.H.). Es gilt folglich zu prüfen, ob die vorgetragenen
Gründe, die die Beschwerdeführenden zu ihrer Ausreise veranlassten,
auch aus objektiver Sicht noch aktuell sind und für die
Beschwerdeführenden möglicherweise eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellen könnten.
5.3. Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit dem angeblich
verfolgungsauslösenden Ereignis im Jahre (Jahreszahl) und der ersten
Ausreise der Beschwerdeführenden – so war der Beschwerdeführer von
2003 bis 2009 in H. _______ sowie I. ________ und seine Ehefrau und
die beiden Kinder hielten sich von 2004 bis 2009 in H. ________ auf –
wesentlich verändert. Bereits die als Vorgängerorganisation des
Bundesverwaltungsgerichts tätige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) hatte die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und
festgestellt, die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage habe
sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den
Maoisten (Communist Party of Nepal [CPNM]) und der Regierung
beziehungsweise der Ankündigung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den
Waffenstillstand vom 26. April 2006 um weitere drei Monate zu
verlängern, erheblich verbessert (EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 f.). Diese
Entwicklung hat sich in der Folge weiter fortgesetzt. Am 21. November
2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein
Friedensabkommen und beendeten damit den Volkskrieg der
maoistischen Rebellen. Durch den Vertrag wurde das Parlament durch
ein Übergangsparlament ersetzt, an welchem die Maoisten sich mit 73
von 330 Abgeordneten beteiligten. Darüber hinaus wurde eine
Interimsregierung gebildet. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der
verfassungsgebenden Versammlung, die in einem Sieg für die Maoisten
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mündete (diese erlangten vor dem Nepali Congress [NC] 238 von 601
Abgeordnetensitze), doch blieben sie auf die Kooperation der anderen
zwei grossen Parteien angewiesen. Diese konnten sich mit den Maoisten
in keiner Weise einigen und der Friedensprozess war weitere drei Jahre
lang blockiert. Auch wenn die Regierungstätigkeit seit dem Ende des
Bürgerkrieges im Jahre 2006 regelmässig blockiert wurde und Übergriffe
der nach wie vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL) und
ethnische Spannungen in der TeraiRegion (Grenzgebiet zu Indien)
offenbar andauern sowie die Gewaltakte beider vormaligen
Konfliktparteien kaum gerichtlich geahndet werden (vgl dazu HUMAN
RIGHTS WATCH, Country Summary, Januar 2011), kann insgesamt eine
seit der Ausreise der Beschwerdeführenden nachhaltig verbesserte
Situation vor Ort festgestellt werden. So haben am 2. November 2011 die
vier wichtigsten Parteien Nepals ein wegweisendes SiebenPunkte
Abkommen unterzeichnet, dessen wichtigster Teil die Integration
maoistischer Kämpfer in die Armee darstellt. Ferner wurde mit dem
Abkommen auch die Schaffung einer Wahrheits und
Versöhnungskommission beschlossen – die unter anderem das
Verschwinden von über 1'200 Personen während des Bürgerkriegs
untersuchen soll – und die Maoisten haben sich zudem verpflichtet,
während des Konflikts enteignetes Land innerhalb weniger Wochen an
die rechtmässigen Besitzer zurückzugeben und die YCL aufzulösen
(ANDREA SPALINGER, Ein Schritt Richtung Normalität in Nepal – Einigung
über die Integration ehemaliger maoistischer Kämpfer in die Armee, in
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 3. November 2011, S. 7).
5.4. In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass für die Beschwerdeführenden aufgrund des mittlerweile
beinahe fast (Zahl) Jahre zurückliegenden Vorfalls vom (Datum)
jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer
künftigen asylrelevanten Verfolgung durch Maoisten mehr besteht. Dass
vor dem Hintergrund der oben skizzierten politischen Entwicklung in
Nepal die behauptete gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden
durch Maoisten deutlich übertrieben erscheint, mag Folge einer subjektiv
berechtigten Furcht sein, welche allenfalls von der langen
Landesabwesenheit der Beschwerdeführenden herrührt; objektiv
begründet ist sie jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht, zumal auch
nicht plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer landesweit von
Angehörigen von ihm getöteter Maoisten gesucht wurde, sollte er
tatsächlich von Überlebenden des Konflikts im Jahr (Jahreszahl)
identifiziert worden sein.
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Seite 10
5.5. Ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden damit insgesamt den
Anforderungen an Art. 7 AsylG standhalten würden, kann bei dieser
Sachlage offengelassen werden; es braucht auf die ihnen von der
Vorinstanz vorgeworfenen einzelnen Unglaubhaftigkeitselemente somit
nicht weiter eingegangen zu werden, und es erübrigen sich Ausführungen
zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerde.
5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
können. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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Seite 11
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
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Seite 12
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5. Wie bereits oben in Erwägung 5.3. dargelegt, hat sich die allgemeine
Lage in Nepal seit der (ersten) Ausreise der Beschwerdeführenden
wesentlich verändert. Aktuell kann nicht von einer Situation landesweiter
allgemeiner Gewalt gesprochen werden, weshalb die Rückkehr nach
Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist.
Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte, die
darauf schliessen liessen, die heute (Zahl) und (Zahl)jährigen und –
soweit ersichtlich – gesunden Beschwerdeführenden würden im Falle
einer Rückkehr in ihre Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten. Die Beschwerdeführenden verfügen über eine gute Schulbildung
und sind vermögend. Neben seiner Muttersprache spricht der
Beschwerdeführer ein wenig Hindi sowie Englisch. Gemäss eigenen
Aussagen leben die Eltern beider Beschwerdeführenden alle noch in
Nepal und insbesondere die Eltern der Beschwerdeführerin seien
wohlhabend, so dass auf ihre finanzielle Unterstützung bei der
Reintegration in Nepal gerechnet werden kann. Ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die
vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise
Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine
konkrete Gefährdung zu begründen vermögen (EMARK 2003 Nr. 24 E.
5e S. 159). Die Kinder der Beschwerdeführenden sind aufgrund ihres
Alters ((Zahl) und (Zahl)jährig) noch stark an die Eltern gebunden und
sie befinden sich erst seit einigen Wochen in der Schweiz (im
Transitbereich des Flughafens), weshalb ihre Rückkehr nach Nepal keine
Härten zur Folge hat, welche im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu
beachten wären.
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, bei der
Beschaffung der für eine Rückkehr notwendigen Reisepapier mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da sich die
Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erweist, weshalb die
Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima TuBinh Truong
Versand: