Abtei lung V
E-5534/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
alle Russland,
und vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. August 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5534/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen nach eigenen Angaben mit ihren
Kindern am 9. September 2004 Tschetschenien respektive den
Heimatstaat (Russische Föderation) mit Ziel G._______ in H._______,
wo für sie die Weiterreise nach I._______ organisiert worden sei. Nach
einem ungefähr sechstägigen Aufenthalt in J._______ wegen einer
Autopanne seien die Beschwerdeführenden nach I._______ gelangt,
wo sie am 27. September 2004 ein Asylgesuch gestellt hätten. Sie
seien bis am 27. Januar 2005 dort geblieben, nachdem sie
angewiesen worden seien, wieder nach J._______ zurückzukehren.
Indessen fuhren sie in die K._______ zu einem Cousin. Bei diesem
habe sich der Beschwerdeführer mit seinem angereisten Vater und
Bruder beraten. In der Folge gelangten die Beschwerdeführenden am
5. Februar 2005 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags ein
Asylgesuch stellten. Am 8. Februar 2005 fanden im Empfangszentrum
L._______ die Befragungen statt. Am 28. Februar und 4. März 2005
respektive am 11. März 2005 erfolgten die Anhörungen zu den
Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde und am 24.
August 2006 wurden die Beschwerdeführenden durch das BFM
ergänzend angehört.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
Tschetschene aus M._______ und habe von Januar 1995 bis August
1996 der Widerstandsbewegung von Aslanbek Ismailov angehört. Im
August 1996 sei er schwer verletzt worden und habe deshalb im Spital
behandelt werden müssen. Im Laufe seines Spitalaufenthalts seien die
Kriegshandlungen eingestellt worden und in der Folge sei ein
Friedensabkommen abgeschlossen worden. Nach Ausbruch des
(zweiten) Tschetschenienkrieges seien am 23. Februar 2000
anlässlich einer Personenkontrolle die von den Verletzungen
stammenden Narben an am Oberkörper des Beschwerdeführers
bemerkt worden. Darauf sei er unter schlechten Bedingungen
festgehalten, verhört und misshandelt worden. Nach zehn Tagen sei er
durch die Mitwirkung eines fernen Verwandten freigekauft worden. Vom
März 2000 bis im Mai 2003 habe sich der Beschwerdeführer mit seiner
Familie in O._______, aufgehalten, wo er zurückgezogen gelebt und
als Schwarzarbeiter in einer Werkstatt gearbeitet habe. Im Mai 2003
seien jene Narben vom Arzt, den er wegen eines Notfalls aufgesucht
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habe, entdeckt worden. Über die Herkunft der Narben habe er den
Arzt angelogen. Zwei Tage danach habe ihm eine Nachbarin erzählt,
sie sei auf der Verwaltung für den Kampf gegen das organisierte
Verbrechen über ihn verhört worden. Zwei weitere Tage später hätten
zwei Polizisten in Zivil seine Ehefrau aufgesucht, sich nach ihm
erkundigt und eine Vorladung hinterlassen. Anschliessend sei der
Beschwerdeführer auf der erwähnten Verwaltung dreimal über die
Herkunft seiner Narben verhört worden. Dessen gewahr, dass von ihm
eine grosse Geldsumme hätte erpresst werden sollen, ansonsten er
festgenommen worden wäre, habe er beschlossen, nach
Tschetschenien zurückzukehren. Zwischen Mai 2003 und August 2004
sei der Beschwerdeführer mehrmals von bei der Polizei arbeitenden
Freunden vor für ihn gefährlichen Säuberungen gewarnt worden. Am
25. August 2004 sei er unterwegs von M._______ nach P._______
kontrolliert und in der Folge im Keller des Kontrollpostens vier Tage
festgehalten, vom FSB verhört und misshandelt worden. Wegen der
Narben sei er verdächtigt worden, ein Kämpfer zu sein. Danach sei er
wiederum durch Vermittlung freigelassen worden. Für seine
Freilassung seien US $ 6000 verlangt worden, da beim FSB bereits
ein Verfahren eingeleitet worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen
gab der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis sowie zwei Bestätigungen
zu den Akten.
C.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte im Wesentlichen im
Zusammenhang mit ihrem Mann respektive dem Beschwerdeführer
stehende Schwierigkeiten geltend. So sei sie in der Zeit zwischen der
Freilassung des Beschwerdeführers und der Ausreise dreimal von
maskierten Männern, welche sich nach ihm erkundigt hätten,
aufgesucht und erniedrigt worden.
D.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 31. August 2006 – eröffnet am 1.
September 2006 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge zur Zeit
gegebener Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde dieser zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
E.
Mit Beschwerde vom 29. September 2006 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die
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E-5534/2006
Beschwerdeführenden die Aufhebung der (Dispositiv-) Ziffern 1 bis 3
der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, die
Bestätigung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer für die
Dauer des Verfahrens gemäss (Dispositiv-) Ziffern 4 bis 7 der
angefochtenen Verfügung, die Einräumung einer Nachfrist für den
Beschwerdeführer zum Nachreichen weiterer Beweismittel und die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung im
Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. Oktober 2006
wurde das Begehren, es sei festzustellen, dass die Ziffern 4 bis 7 der
angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen seien,
abgewiesen. Weiter wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen, kein Kostenvorschuss erhoben und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG abgewiesen. Schliesslich wurden die Beschwerdeführenden
aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen
ab Erhalt der Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2006 nachzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2006 gaben die Beschwerdeführenden
eine Unterstützungsbestätigung des Q._______ vom 9. Oktober 2006
sowie einen ergänzenden ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für
Folter- und Kriegsopfer SRK vom 23. Oktober 2006 zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 3. November 2006 reichten die
Beschwerdeführenden eine Bestätigung des bei der kantonalen
Befragung vom 28. Februar 2005 (vgl. betr. Protokoll S. 10) sowie in
der ergänzenden Anhörung des BFM vom 24. August 2006 (vgl. betr.
Protokoll S. 8 f.) genannten A. S. nach. Ausserdem stellten sie die
Nachreichung weiterer angeforderter Beweismittel in Aussicht.
I.
Den Beschwerdeführenden wurde mit Zwischenverfügung der ARK
vom November 2006 wurde mitgeteilt, dass diese per 31. Dezember
2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches
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seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnehmen und die Beurteilung der
in diesem Zeitpunkt hängigen Rechtsmittel übernehmen (Art. 53 Abs. 2
des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]) respektive das
vorliegende Verfahren nach Übergabe der Akten weiterführen werde.
J.
Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember
2006 an seiner Verfügung vom 31. August 2006 fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde. Dabei wies es darauf hin, dass sich
aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine individuelle
Gefährdungssituation asylrelevanten Ausmasses herleiten liesse, die
sich auf das gesamte Territorium der russischen Föderation beziehe.
Somit sei vorliegend eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben.
Asylberechtigt sei erst, wer überall in seinem Heimatstaat aufgrund
von Verfolgung schutzlos sei und deshalb Schutz im Ausland suchen
müsse. Vor diesem Hintergrund vermöchten auch das auf
Beschwerdeebene eingereichte Schreiben sowie der ärztliche Bericht
nichts an den Erwägungen des BFM zu ändern.
K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.
Januar 2007 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung den
Beschwerdeführenden ohne formelles Replikrecht zur Kenntnis
gebracht, da darin keine neuen Sachverhaltselemente aufgebracht
würden.
L.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 verwies der Beschwerdeführer auf
zwei Heiratsurkunden vom 27. August 2004 (Nr. 551261) respektive
vom 28. August 2004 (Nr. 509578), welche weder von ihm noch von
seiner Frau unterschrieben worden seien, da es sich dabei um
Auszüge handle, welche nach Registrierung der Ehe ausgestellt
worden seien. Für die Heirat hätten die Eheleute vierzig Tage vorher,
also Mitte Juli 2004, beim Zivilstandsamt vorgesprochen und die
notwendigen Unterlagen zum Eheschluss abgegeben und die
Formulare unterschrieben. Dieses Vorgehen sei nicht unüblich und
entspreche offenbar auch der tschetschenischen Bürokratie.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen vor, die Festnahme des Beschwerdeführers am Kontroll-
posten von R._______ am 25. August 2004 sei detailliert und überein-
stimmend geschildert worden (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Hingegen
bezweifle das BFM den Vorfall mit der Vermutung, die
Beschwerdeführenden seien bis Mai 2004 in O._______ geblieben
(vgl. kantonales Befragungsprotokoll der Beschwerdeführerin S. 19)
und die Eheleute seien am 27. August 2004 gemeinsam beim
Standesamt gewesen. Zu beiden Vorhalten hätten die
Beschwerdeführenden stimmige Erklärungen abgegeben. Aufgrund
des landesüblichen Vorgehens könne ohne weiteres der 27. August
2004 als Trauungstag eingetragen sein, ohne dass die Eheleute an
diesem Tag persönlich auf dem Zivilstandsamt gewesen sein müssten.
Jedoch seien die Interviewpassagen betreffend das Ehedokument
weniger eindeutig, als die Aussagen zum Vorfall und zur Haft vom 25.
August 2004. Hiezu sei zu bemerken, dass es sich aus der Sicht der
Beschwerdeführenden nicht um zentrale Ereignisse rund um das
Fluchtmotiv handle, weshalb die Erinnerungen nicht mehr so klar und
eindeutig seien. Die Fokussierung der Befragung des
Beschwerdeführers auf das Ehedokument habe diesen verwirrt, wobei
die scheinbar unlogische Frage ihn an die Fragetechniken des FSB
erinnert und aufgeregt habe (vgl. kantonales Befragungsprotokoll des
Beschwerdeführers S. 27). Weiter sei der Rückschluss der Vorinstanz,
aufgrund des Datums der Heiratsurkunde handle es sich bei der
Festnahme am 25. August 2004 beim Kontrollposten um eine
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erfundene Geschichte, unlogisch. Hätten die Beschwerdeführenden
dieses Vorbringen erfunden, hätten sie die zeitlichen Angaben zur
Festnahme mit denjenigen in den amtlichen Dokumenten koordiniert,
um keine Widersprüche zu erzeugen. Des Weiteren bringen die
Beschwerdeführenden vor, es erstaune, dass die Vorinstanz ausser
der Datenarithmetik mit der Heiratsurkunde nichts unternommen habe,
um den Vorfall vom 25. August 2004 zu überprüfen. Zur Festnahme
vom 25. August 2004 und zur Freilassung vom 28. August 2004 gebe
es Augenzeugen. Der Beschwerdeführer werde versuchen, Kontakt zu
den damals mit ihm gleichzeitig kontrollierten Männern aufzunehmen
und versuchen, ein Bestätigungsschreiben seines Bruders sowie des
im kantonales Befragungsprotokoll (vgl. dort S. 21) genannten A. S. zu
erhalten (vgl. Beschwerde S. 5). Weiter wird vorgebracht, der
Beschwerdeführer, der aktiv auf der Seite der tschetschenischen
Unabhängigkeitsbewegung gegen die russische Armee gekämpft
habe, sei durch Kriegswunden gezeichnet und wegen der
gegenwärtigen Lage in Tschetschenien höchsten Gefahren ausgesetzt
(vgl. Beschwerde S. 5 f.). Schliesslich macht der Beschwerdeführer
geltend, unter Würdigung aller Aussagen und Dokumente sei die
Festnahme und Folterung durch das FSB mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit belegt und glaubhaft (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Die
physisch sichtbaren Folterspuren, aber auch die psychische Situation
belegten das typische Bild eines Folteropfers. Weiter bringt er vor, das
BFM habe zwar die unbestrittenen Folterspuren dem Ereignis aus dem
Jahre 2000 zugeordnet, indessen seien selbst die vier Jahre vor der
Ausreise erlittenen Folterungen derart schrecklich zu werten, dass die
Anerkennung als Flüchtling geboten sei.
4.2 Nach Durchsicht der Akten, insbesondere der während der Anhö-
rungen protokollierten Asylvorbringen, kommt das Bundesverwaltungs-
gericht indessen zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung einer
Überprüfung standhält.
4.3 Im asylrechtlichen Sinn nicht mehr von Bedeutung sind die Miss-
handlungen vom Februar 2000 und die drei Verhöre im Mai 2003 in
O._______. Diese bedauerlichen Geschehnisse wurden von der
Vorinstanz nicht als unglaubhaft erachtet. Auch das
Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, weshalb die sich auf
diese Ereignisse beziehenden Schilderungen der
Beschwerdeführenden in Zweifel gezogen werden sollten. Dabei ist die
mit Misshandlungen verbundene Inhaftierung im Februar 2003 als
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Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten, während den drei
Verhören im Jahr 2003 die für die Qualifikation als Verfolgung
erforderliche Intensität des Eingriffs fehlt. Die Asylgewährung hat
allerdings nicht zum Zweck, Opfer jeglichen Unrechts für erlittene
Unbill zu "entschädigen" (vgl. auch WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 42), sondern
soll demjenigen gewährt werden, der im Zeitpunkt des Entscheides
des Schutzes durch einen ausländischen Staat bedarf (vgl. BVGE
2007 Nr. 31 E. 5.3). Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die
vergangene Verfolgung grundsätzlich nur insofern beachtlich ist, als
diese noch andauert oder – falls sie bereits ihren Abschluss gefunden
hat – die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt.
Zur Recht hat das BFM festgestellt, dass zwischen der damaligen Ver-
folgung und der Ausreise kein nachvollziehbarer zeitlicher und sachli-
cher Zusammenhang besteht (vgl. auch BVGE 2007 Nr. 31 E. 5.2). Die
im Jahr 2000 erlittene Verfolgung könnte höchstens insofern von Be-
deutung sein, als eine Person, die bereits früher staatlichen Verfolgun-
gen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjek-
tive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Si-
cherheitskräften kommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 11) oder
wenn trotz Wegfalls künftig drohender Verfolgungsgefahr "zwingend
Gründe" im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30)
eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den Heimatstaat als unzu-
mutbar erscheinen lassen würden (vgl. BVGE 2007 Nr.31 E. 5.4 mit
weiteren Hinweisen).
4.4 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Ereignisse von August 2004
überzeugend und nachvollziehbar die diversen Unstimmigkeiten in res-
pektive zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführer aufgedeckt.
Im Einzelnen ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab
auf die detaillierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen (vgl. dort S. 5 f.). Die Beschwerde sowie auch die übrigen
Eingaben enthalten keine stichhaltigen Vorbringen, welche die vorin-
stanzlichen Erwägungen umzustossen und zu einer anderen Beurtei-
lung der Asylgründe der Beschwerdeführenden zu führen vermöchten.
4.4.1 Zunächst ist zur angeblichen Festnahme des Beschwerdefüh-
rers am Kontrollposten von R._______ vom 25. August 2004 festzuhal-
ten, dass das BFM dieses Ereignis zu Recht und mit zutreffenden Hin-
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weisen als unglaubhaft bezeichnet hat (vgl. angefochtene Verfügung S.
5 f.). Die entsprechenden Erklärungen des Beschwerdeführers sowohl
anlässlich der Anhörungen (vgl. kantonales Protokoll S. 26 ff. sowie
Protokoll der ergänzenden Bundesanhörung S. 12) als auch in der Be-
schwerde sowie in der Eingabe vom 23. Februar 2009 vermögen die
grundsätzlichen Zweifel an jener angeblichen Festnahme nicht zu zer-
streuen. Die Argumentationen in der Beschwerde sowie in der Eingabe
vom 23. Februar 2009 wirken als nachträgliche und in zweckdienlicher
Absicht konstruierte, jedoch unbehelfliche Erklärungsversuche, um der
Unvereinbarkeit zwischen der Trauung und der angeblich am gleichen
Tag erfolgten Festnahme nachträglich auszuweichen (vgl. Beschwerde
S. 4). In diesem Zusammenhang erscheint es als wenig glaubhaft res-
pektive es ist kein plausibler Grund dafür ersichtlich, weshalb die zu-
ständige tschetschenische Behörde – wie seitens der Beschwerdefüh-
renden vorgebracht wird – allfällige, für eine Eheschliessung notwendi-
ge Dokumente hätte vordatieren sollen, wenn die Beschwerdeführen-
den später zur eigentlichen Eheschliessung sowieso wieder bei ihr
hätten vorsprechen müssen. In den Inlandpässen der Beschwerdefüh-
renden sowie in der Eheschliessungsurkunde, immerhin wichtige offizi-
elle Dokumente, ist als Datum der Trauung übereinstimmend der 27.
August 2004 eingetragen. Dabei besteht keine Veranlassung anzuneh-
men, die Trauung hätte nicht an diesem Tag stattgefunden und die Ein-
träge entsprächen nicht den Tatsachen. Ergänzend ist festzuhalten,
dass entgegen der Eingabe vom 23. Februar 2009 und korrekterweise
nur eine einzige Heiratsurkunde – mit Datum vom 27. August 2004 (Nr.
551261) – vorhanden ist, auf welcher zudem keine Unterschriften der
Eheleute erforderlich sind.
4.4.2 Des Weiteren ist auch der Widerspruch in den Aussagen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der Herkunft seiner Narben zu erwäh-
nen. Im Empfangszentrum gab er an, die Narben stammten von ver-
schiedenen Operationen, die wegen eines gutartigen Krebses hätten
durchgeführt werden müssen, was durch das abgegebene Arztzeug-
nis, das er nicht etwa gekauft habe, bestätigt werde (vgl. Protokoll des
Empfangszentrums S. 4 f.). Diese gleichen Angaben machte überein-
stimmend die Beschwerdeführerin (vgl. Protokoll des Empfangszent-
rums S. 4). Bei der kantonalen Befragung hingegen gab er an, die Nar-
ben stammten von Verletzungen, er sei gesund und habe keinen
Krebs. Im Empfangszentrum habe er andere Angaben gemacht, weil
er sich nicht so ausführlich habe ausdrücken können. Auch wenn den
Aussagen bei der summarischen Erstbefragung in den Empfangsstel-
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len für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgrün-
de nur beschränkter Beweiswert zu kommt, sind indessen Widersprü-
che bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit heranzuziehen, wenn kla-
re Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asyl-
begründung gemäss späteren Aussagen erheblich abweichen, oder
wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als
zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangs-
stelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3
S. 13 ff.). Dass dieser zentrale Aspekt der Begründung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers erst nachträglich vorgebracht wurde, er-
weckt ebenfalls grosse Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit. Vielmehr er-
scheint diese zweite, ohne plausiblen Grund nachgeschobene und wi-
dersprechende Version für die Herkunft der Narben als nachträgliche
Anpassung des Sachverhalts, um offensichtlich dem Asylgesuch mehr
Relevanz und Gewicht zu verleihen.
4.4.3 Im Weiteren kann auf die sich auf das Ereignis vom August 2004
beziehenden zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung (sub I.B) sowie hinsichtlich der bestehenden innerstaatlichen
Schutzaltenative auf die ebenfalls richtigen Ausführungen in der Ver-
nehmlassung des BFM vom 22. Dezember 2006 verwiesen werden.
4.5 Damit ist festzustellen, dass die Verfolgung im Jahre 2000 für die
Ausreise im September 2004 nicht mehr kausal war und dass seit den
Verhören im Jahr 2003 nichts mehr vorgefallen ist, das als Verfolgung
zu werten oder geeignet gewesen wäre, begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung zu erzeugen.
4.6 Nachdem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden so-
wohl im Zeitpunkt der Ausreise als auch heute keine objektiv begrün-
dete Furcht vor Verfolgung haben, braucht nicht geprüft zu werden, ob
die früher erlittene Verfolgung ihre subjektive Furcht zu erhöhen mag.
In Anbetracht des nach den erlittenen Verfolgungshandlungen im Feb-
ruar 2000 verbrachten vierjährigen, von keinen weiteren Verfolgungen
geprägten Aufenthaltes im Heimatland ist keineswegs von einer derar-
tigen Langzeittraumatisierung des Beschwerdeführers auszugehen,
wie sie die Praxis für die Anerkennung zwingender Gründe, die eine
Rückreise ins Heimatland psychologisch verunmöglichen (vgl. BVGE
2007 Nr. 31 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen), voraussetzt.
Seite 11
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4.7 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung
glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren und vielfältigen Ungereimtheiten in den Asylvorbringen der
Beschwerdeführenden einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens
nichts zu ändern vermöchten.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer-
den kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbe-
sondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG).
6.2 Vorliegend ist vorliegend über die Frage der Möglichkeit,
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu
befinden, da das BFM mit seiner Verfügung vom 31. August 2006 den
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Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise
Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher
Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im
gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtete und die
vorläufige Aufnahme (auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft
seiner Asylverfügung) der Beschwerdeführer anordnete.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten soweit die Gewährung von Asyl
sowie die Wegweisung als solche betreffend abzuweisen.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2006 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen, weil von der prozessualen Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden auszugehen war (später belegt mit Bestätigung
vom 9. Oktober 2006) und die Rechtsbegehren nicht von vornherein
aussichtslos erschienen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Daher sind auch bei diesem Ausgang
des Verfahrens den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-5534/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Rudolf Bindschedler
Versand:
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