Abtei lung V
E-5534/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch Daniel Habte, (Adresse)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5534/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein in Mendefera/Eritrea geborener, zu-
letzt in Addis Abeba wohnhaft gewesener Äthiopier - am 19. Dezember
1997 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, welches vom damali-
gen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 3. Juni 1998
abgelehnt wurde, wobei es die Wegweisung des Beschwerdeführers
sowie deren Vollzug anordnete,
dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 13. August 1998 auf eine dagegen erhobene Be-
schwerde vom 9. Juli 1998 mangels Bezahlens des einverlangten Kos-
tenvorschusses nicht eintrat,
dass das BFM ein den Vollzug der Wegweisung betreffendes Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2003 mit Verfü-
gung vom 8. September 2003 abwies,
dass die ARK eine dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Oktober
2003 mit Urteil vom 22. Oktober 2003 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2006 - beim BFM am
19. Dezember 2006 eingegangen - über seinen Rechtsvertreter erneut
eine mit "Wiedererwägungsgesuch, eventualiter 2. Asylgesuch" betitel-
te Eingabe einreichte und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges festzustellen,
dass er dabei insbesondere angab, er habe sein Asylgesuch unter fal-
scher Identität gestellt, er sei eritreischer, nicht äthiopischer Staatsbür-
ger und heisse B._______, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr
nach Eritrea asylrelevante Nachteile befürchte,
dass er der Eingabe Kopien von Identitätskarten, ein Schulzeugnis und
Fotos aus dem Militärdienst beilegte,
dass er im Weiteren mit Eingabe vom 31. Januar 2008 beim BFM be-
antragte, er sei eventualiter gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in die Flüchtlingseigen-
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schaft seiner Lebenspartnerin, mit welcher er seit über zwei Jahren
zusammen lebe und einen gemeinsamen Sohn habe, einzubeziehen,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juli 2008 das Wiedererwägungs-
gesuch des Beschwerdeführers insoweit abwies, als es die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG verneinte, weil die
vom Beschwerdeführer neu angegebene Staatsangehörigkeit nicht ge-
glaubt werde,
dass das BFM indessen in Würdigung der besonderen Situation des Be-
schwerdeführers - namentlich der Tatsache, dass dessen Lebenspart-
nerin und Mutter seines Kindes als Flüchtling anerkannt worden sei und
gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie - den Beschwer-
deführer gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannte,
dass das BFM folglich die Dispositivziffern 1, 4 und 5 seiner Verfügung
vom 3. Juni 1998 aufhob und den Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufschob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
28. August 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde einreichte, wobei er beantragte, es sei ihm unter
Feststellung seiner eritreischen Staatsangehörigkeit und der Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren,
dass ferner festzustellen sei, dass der Name des Beschwerdeführers
B._______ sei und er eritreischer Staatsbürger sei,
dass eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen sei,
dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht - unter Einreichung ei-
ner Fürsorgebestätigung - um unentgeltliche Prozessführung sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nachsuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
10. September 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege we-
gen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerde-
führer aufforderte, bis zum 25. September 2008 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1200.-- zu entrichten,
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dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 24. September
2008 überwies,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 AsylG als Flüchtling
vorläufig aufgenommen wurde, weshalb der Antrag um Feststellung
der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als
gegenstandslos zu betrachten ist,
dass nach ständiger Praxis der ARK, welcher sich das Bundesverwal-
tungsgericht anschliesst, der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeuti-
gem Sinn verwendet wird (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung
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der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204; EMARK
2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass zum einen ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentli-
cher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Ver-
fügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder
Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass zum andern auch Revisionsgründe gemäss Art. 66 ff. VwVG zu
einer so genannten qualifizierten Wiedererwägung des Entscheids des
BFM führen können, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten ge-
bliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein
Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch
nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdever-
fahren ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz, sondern
auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes
beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.),
dass vorliegend der Entscheid des BFM vom 3. Juni 1998, mit wel-
chem das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. De-
zember 1997 ablehnte und dessen Wegweisung anordnete, rechtskräf-
tig geworden war, nachdem der Beschwerdeführer es unterliess, im
Beschwerdeverfahren vor der ARK den eingeforderten Kostenvor-
schuss zu bezahlen, weshalb die ARK auf dessen Beschwerde mit Ur-
teil vom 13. August 1998 nicht eintrat,
dass mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 14. Dezember 2006 bean-
tragt wurde, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 3. Juni 1998 auf-
zuheben, weil der Beschwerdeführer eritreischer – und nicht wie
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fälschlicherweise von ihm im ordentlichen Verfahren angegeben –
äthiopischer Staatsangehöriger sei,
dass es sich dabei um eine „nachträgliche Änderung der Sachlage“
handle,
dass der Beschwerdeführer deshalb gemäss dem Koordinationsurteil der
ARK, EMARK 2006 Nr. 3 zu Eritrea, als Flüchtling anzuerkennen sei,
dass er zum Beleg seiner Vorbringen ein Schulzeugnis vom Jahr 1992 im
Original, eritreische Identitätskarten seiner Eltern in Kopie und sechs
Fotografien, die den Beschwerdeführer in Uniform zeigen, einreichte,
dass das BFM in seinem abweisenden Entscheid vom 29. Juli 2008
feststellte, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
diese krasse Irreführung der Behörden (Identitätstäuschung) vorge-
nommen habe,
dass selbst, wenn entschuldbare Gründe für ein derartiges Verhalten
bestünden, der Beschwerdeführer bereits früher – beispielsweise im
Rahmen seiner Beschwerde gegen den ersten Asylentscheid oder im
Rahmen seines Wiedererwägungsgesuches vom 14. Juli 2003 – die
Täuschung hätte korrigieren können,
dass somit keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfü-
gung vom 3. Juni 1998 beseitigen könnten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 28. Au-
gust 2008 unter anderem rügt, das BFM habe unter Ausklammerung der
eingereichten Beweismittel und blossem Hinweis auf die Unglaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers den Untersuchungsgrundsatz und damit
das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt,
dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet
habe, durch die ins Recht gelegten Fotografien belegt sei,
dass ferner seine Personalien in den eingereichten Identitätskarten
seiner Eltern und im Schulzeugnis festgehalten seien,
dass damit die vom BFM als unglaubhaft erachteten Vorbringen des
Beschwerdeführers rechtsgenüglich widerlegt seien,
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dass er deshalb als eritreischer Staatsangehöriger zu gelten habe,
welcher wegen Desertion und illegalem Verlassen seines Heimatlan-
des asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt sei,
dass zuerst festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht geltend
macht, seine Staatsangehörigkeit seit Abschluss des ordentlichen Ver-
fahrens geändert zu haben,
dass folglich diesbezüglich nicht von einer „nachträglich geänderten
Sachlage“ auszugehen ist,
dass in der vorliegend zur Anwendung gelangenden Bedeutung der
Wiedererwägung vielmehr Revisionsgründe im Sinne von Art. 66
VwVG vorliegen, die einem sogenannten qualifizierten Wiedererwä-
gungsgesuch entsprechen,
dass gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG, welcher für qualifizierte Wiedererwä-
gungsgesuche weiterhin sinngemäss anzuwenden ist, die Beschwerdein-
stanz den angefochtenen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revi-
sion zieht, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorge-
bracht werden (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass aktenkundige
erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder
gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt wurden (Bst. c),
dass den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise zu entnehmen sind,
wonach aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren
– namentlich Hinweise auf eine eritreische Staatsangehörigkeit – im
Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG übersehen worden wären,
dass der Beschwerdeführer vielmehr anlässlich der Befragungen an-
gab, amharischer Ethnie zu sein und die äthiopische Staatsangehörig-
keit zu besitzen (vgl. A1, S. 1; A6, S.1),
dass weiter zu prüfen ist, ob ein Wiedererwägungsgesuch gemäss Art.
66 Abs. 2 Bst. a VwVG vorliegt,
dass gemäss dieser Bestimmung die zur Stützung eines Revisions-
oder Wiedererwägungsgesuches eingereichten Beweismittel oder vor-
gebrachten Tatsachen neu und erheblich sein müssen,
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dass "neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG "neu entdeckt" be-
ziehungsweise "neu zugänglich" bedeutet und sich auf Tatsachen be-
ziehen muss, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben,
dass erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG neue Tatsa-
chen und Beweismittel dann sind, wenn im Lichte der veränderten tat-
beständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen
müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel
geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachen-
vorbringens zu überzeugen,
dass sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Be-
weismittel im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund bilden, wenn sie
der gesuchstellenden Person im vorangegangenen Verfahren trotz hin-
reichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendma-
chung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war
(vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG; EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.),
dass diesbezüglich indessen weder den Vorbringen des Beschwerde-
führers in seinem ordentlichen Asylverfahren aus den Jahren 1997/
1998 und im Wiedererwägungsverfahren aus dem Jahr 2004, noch den
Ausführungen in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 14. Dezember
2006 und in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe vom 28. August
2008 Gründe für das verspätete Vorbringen der eritreischen Staatsan-
gehörigkeit beziehungsweise die angeblich falsche Identitätsangabe zu
entnehmen sind,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für das verspätete Vor-
bringen vorliegen,
dass folglich dem BFM nicht vorgeworfen werden kann, den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt zu haben, da die zu den Akten gereichten
Beweismittel offensichtlich als wiedererwägungsrechtlich verspätet zu
gelten hatten,
dass überdies der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt,
dass er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl.
Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG) findet,
dass folglich der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, seine
Identität von Anbeginn offen zu legen,
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dass im Übrigen die eingereichten Beweismittel insgesamt nicht geeig-
net sind, die angebliche eritreische Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers zu belegen,
dass der Beschwerdeführer auf den Fotografien zwar offensichtlich in
Uniform abgebildet ist,
dass diesen indessen nicht zu entnehmen ist, dass er darauf eine erit-
reische Uniform trägt, noch dass er aus dem Militärdienst desertiert
wäre,
dass im Weiteren zwar Kopien eritreischer Identitätskarten von älteren
Personen, welche altersmässig die Eltern des Beschwerdeführers sein
könnten, vorliegen,
dass diese indessen die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers
nicht zu belegen vermögen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich mit dem eingereichten Schul-
zeugnis einen Schulbesuch nachzuweisen versucht, den er anlässlich
der Anhörungen im ordentlichen Verfahren nie erwähnt hatte (vgl. A6,
S. 6),
dass das BFM demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als nicht glaubhaft gewertet hat,
dass somit keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 66 VwVG vorlie-
gen, die zu einer qualifizierten Wiedererwägung des Entscheids des
BFM vom 3. Juni 1998 führen könnten,
dass deshalb auch nicht auf das Gesuch um Namens- und Nationali-
tätsänderung einzugehen ist,
dass das BFM demnach das Wiedererwägungsgesuch betreffend Asyl
und originäre Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgewiesen hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde –
soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos war - abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem in gleicher Höhe fristgerecht geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe fristgerecht geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonales Amt) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
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