B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5534/2015
Ur t e i l vom 1 3 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (angeblich Eritrea),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 22. Mai 2013 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) vom 4. Juni 2013 im EVZ und der am 5. Mai 2014 durchge-
führten Anhörung zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgen-
des geltend:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger und in Eritrea geboren. Noch im (…)
sei sein Vater gestorben und seine Mutter habe ihn in der Folge ihrem Bru-
der in die Obhut gegeben. Letzter sei mit dem damals etwa (…)jährigen
Beschwerdeführer nach Äthiopien umgezogen. Im Jahr 2000 beziehungs-
weise 2001 sei dieser Onkel nach Eritrea deportiert worden, weshalb er
(Beschwerdeführer) diesem gefolgt sei. In Eritrea habe er keine Probleme
gehabt. Nach einem ein- bis zweijährigen Aufenthalt in seinem Heimatland
sei der Onkel mit ihm in den Sudan umgezogen, zumal seine Mutter nach
wie vor nicht in der Lage gewesen sei, sich um ihn zu kümmern. Im Jahre
2005 habe der Onkel ihn ins Ausland geschickt. Per Flugzeug sei er nach
Istanbul und rund ein Jahr später nach Athen gereist, wo er rund sieben
Jahre ohne Aufenthaltsstatus geblieben sei und zeitweise in einer (…) ge-
arbeitet habe. Die wirtschaftliche Lage in Griechenland sei jedoch schwie-
rig geworden, weshalb er am (…) 2013 nach Paris geflogen und von dort
per Zug und Auto in die Schweiz weitergereist sei. Er könne weder nach
Eritrea noch nach Äthiopien noch sonst wohin zurückkehren, da er nieman-
den habe und über keine Kontaktmöglichkeiten zu irgendwelchen Bezugs-
personen verfüge.
Der Beschwerdeführer reichte trotz entsprechender Aufforderungen –
schriftlich bei seinem Eintritt in das EVZ und erneuert in der BzP und in der
Anhörung – keine Identitätsdokumente oder sonstigen Beweismittel ein.
Hierzu erklärte er, er habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte
besessen oder beantragt und könne keine Dokumente beschaffen.
B.
Mit Verfügung vom 7. August 2015 – eröffnet am 10. August 2015 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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C.
Mit Eingabe vom 9. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin be-
antragt er deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl. Auf die Begrün-
dung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 10. September 2015 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts
nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht er-
fülle. Seine Schilderungen seien in wesentlichen Punkten von Widersprü-
chen, Substanzarmut und Erfahrungswidrigkeiten geprägt, so betreffend
seine Biografie, die Herkunft seiner Eltern und seines Onkels, den Bestand
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seiner Kernfamilie und die chronologische Darlegung seiner verschiede-
nen Landesaufenthalte. Es dränge sich der Schluss auf, er stamme gar
nicht aus Eritrea, zumal er auch den Grund für seine Ausreise aus diesem
Land nicht zu nennen vermöge, kein Tigrinya beherrsche, kaum etwas über
das Land wisse und ebenso die behauptete Deportation dorthin und den
nachfolgenden Aufenthalt nicht mit Substanz und Realkennzeichen zu ver-
sehen imstande gewesen sei. Die verfügte Wegweisung sei die Regelfolge
der Ablehnung des Asylgesuchs. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzuges begründete das SEM mit der vom Be-
schwerdeführer begangenen Identitätstäuschung beziehungsweise -ver-
heimlichung und seiner Mitwirkungspflichtverletzung.
5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer auf (…) Probleme,
die damit zusammenhängende Medikamenteinnahme und eine (…) auf-
merksam und gibt hierzu ein Arztzeugnis zu den Akten. Weiter bekräftigt er
seine eritreische Staatsangehörigkeit und legt zum Beweis eine Kopie des
angeblichen Personalausweises seiner Mutter vor. Schliesslich hält er fest,
dass er nirgendwohin zurückkehren könne, weil er sonst verhaftet würde
und ins Gefängnis käme.
6.
6.1 Die Betrachtung der vorinstanzlichen Befragungs- beziehungsweise
Anhörungsprotokolle drängt das Bild einer Unglaubhaftigkeit insbesondere
von biografischen, identitäts- und herkunftsbezogenen sowie familiären
und aufenthaltshistorischen Angaben des Beschwerdeführers auf. Die ein-
zelnen Erwägungen der Vorinstanz hierzu sind nicht zu beanstanden und
werden in der Beschwerde substanziell nicht bestritten. Es kann insoweit
auf den aktenkundigen detaillierten Inhalt der Verfügung verwiesen wer-
den. Die Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Die dort
erstmals behauptete Furcht vor einer Inhaftierung in Äthiopien oder Eritrea
wird nicht konkretisiert beziehungsweise begründet. Auch ist nicht ersicht-
lich, inwiefern eine blosse und zudem qualitativ schlechte Kopie des Per-
sonalausweises der angeblichen Mutter den Beweiswert und die Be-
weistauglichkeit für die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerde-
führers aufbringen soll. Daneben stellt sich die Frage, wie und weshalb der
Beschwerdeführer gerade im jetzigen Zeitpunkt in den Besitz dieses Doku-
mentes hätte gelangen können, wo er doch im erstinstanzlichen Verfahren
wiederholt behauptete, er könne mangels jeglicher Kontaktmöglichkeiten
zu Familienangehörigen oder anderen Personen keine identitätsrelevanten
Dokumente beschaffen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass richtigerweise
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weder das SEM noch der Beschwerdeführer selber von dessen Staatenlo-
sigkeit ausgeht. Für nicht staatenlose Personen ist die Flüchtlingseigen-
schaft einzig in Bezug auf den Heimatstaat und nicht auch auf den Her-
kunftsstaat zu prüfen (vgl. dazu beispielhaft das Urteil E-8047/2009 vom
13. April 2010 E. 5.2 f. m.w.H. sowie bestätigend die Urteile E-6815/2014
vom 17. Dezember 2014 [E. 7.2] und E-7452/2014 vom 13. Februar 2015
[E. 6.2]). Die Bestimmung des tatsächlichen Heimatstaates wird aber durch
die vom Beschwerdeführer begangene Identitätstäuschung beziehungs-
weise -verheimlichung und durch seine Mitwirkungspflichtverletzung quasi
verunmöglicht. Selbst bei hypothetischer Annahme Eritreas als Heimat-
staat hat der Beschwerdeführer, wie vom SEM in seiner Verfügung mittels
Aktenabstützungen zutreffend erkannt, ausdrücklich eingeräumt, dort kei-
nerlei Benachteiligungen persönlich erlebt oder befürchtet zu haben. Den
Akten lässt sich freilich ein unmissverständlicher Grund für das Verlassen
Griechenlands und die Weiterreise via Frankreich in die Schweiz entneh-
men, nämlich die wirtschaftlich und insbesondere arbeitsmarktlich sich ver-
schlechternde Lage dort (vgl. A10 F70). Solche und im Übrigen auch me-
dizinische Gründe sind jedoch nicht vom anwendbaren weiten Verfol-
gungsbegriff erfasst und daneben handelt es sich bei Griechenland unbe-
strittenermassen nicht um den Heimatstaat des Beschwerdeführers, son-
dern um einen Drittstaat, in den er auch zu keiner Zeit rückschaffungsbe-
droht war oder ist.
6.2 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen
Erkenntnissen festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder Anspruch
auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Gewährung des
Asyls hat und das SEM das Asylgesuch somit zutreffend abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) und bleibt in der
der Beschwerde substanziell unbestritten.
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Seite 7
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und
keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind.
Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich ange-
sichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden
und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörig-
keit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch
diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Ver-
fügung E. III) verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe geltend gemachten und mittels eines Arztzeugnisses
ausgewiesenen gesundheitlichen Probleme stehen einem Wegweisungs-
vollzug ebenfalls nicht entgegen. Der Hausarzt bestätigt darin einzig, dass
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der Beschwerdeführer wegen (…) Probleme regelmässig (…) einnehme
und eine (…) aus sprachlichen Gründen kaum möglich sei. Medikamente
mit diesem Wirkstoff sind weit verbreitet und mit hoher Wahrscheinlichkeit
im tatsächlichen Heimatland des Beschwerdeführers erhältlich. Eine Rück-
kehr dorthin würde zudem aus sprachlichen Gründen eine (…) erst ermög-
lichen. Der (…) misst der Arzt in seinem Zeugnis keinen Krankheitswert zu.
8.3 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt da-
her ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: