B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5534/2019
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
vertreten durch MLaw Denise Baltensperger,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. September 2019 / N (…).
E-5534/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der minderjährige Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsange-
höriger arabischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______, reiste ge-
mäss eigenen Angaben um den Jahreswechsel 2017/2018 illegal von sei-
nem Heimatstaat auf dem Seeweg nach Spanien. Von dort sei er nach ei-
nem Aufenthalt von ungefähr acht Monaten am 11. Oktober 2018 in die
Schweiz gelangt, wo er am 14. Oktober 2018 ein Asylgesuch stellte. Am
18. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer summarisch zur Person
befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A8/14). Am 23. November 2018
meldete das SEM dem zuständigen Kanton den Beschwerdeführer als un-
begleitete minderjährige asylsuchende Person (UMA) und ersuchte um
Einleitung der entsprechenden Schutzmassnahmen. Mit Eingabe vom 17.
Dezember 2018 zeigte die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in
Not beim SEM ihr Mandat an. Am 18. März 2019 wurde der Beschwerde-
führer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asyl-
gründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A33/19).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er habe Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlas-
sen. Im Alter von sieben Jahren sei er von zu Hause weggegangen bezie-
hungsweise habe er seinen Vater damals im Zentrum von C._______ ver-
loren. Daraufhin habe ihn die Polizei in ein Waisenhaus in C._______ ge-
bracht. Da dieses wie ein Gefängnis gewesen sei, sei er nach einem Jahr
mit zwei Freunden, die er dort kennengelernt habe, nach D._______ ge-
flüchtet. Von diesem Zeitpunkt an habe er auf der Strasse gelebt und sei
ab und zu geschlagen worden, auch von der Polizei. Nach ein bis zwei
Jahren habe er sich nach E._______ und in der Folge über F._______ und
G._______ nach B._______ begeben, wo er ungefähr vier Jahre lang ge-
blieben sei. Ab und zu habe er seinen Bruder H._______ – der vermutlich
von zu Hause weggegangen sei, da der Vater seine Kinder oft geschlagen
habe – in B._______ und E._______ getroffen. H._______ habe ihm gera-
ten, besser nicht nach Hause zurückzukehren.
2016 habe er Marokko erstmals verlassen und sei illegal nach I._______,
Spanien gereist. Wenn er jeweils nichts mehr zu Essen gehabt habe, sei
er nach Marokko zurückgekehrt und habe sich dann wieder nach Spanien
begeben. Schliesslich habe er seinen Heimatstaat zwischen 2017 und
2018 endgültig verlassen.
E-5534/2019
Seite 3
Bei einer Rückkehr nach Marokko habe er keine Zukunftsperspektiven; es
gäbe dort keine Arbeit und als Erwachsener habe er keine Chance, beim
Betteln Geld zu erhalten.
Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, er habe während ungefähr drei
Jahren eine unbekannte Schule in C._______ besucht. Einen Beruf habe
er nicht erlernt, allerdings habe er in der (…) gearbeitet und sei als (…) für
einen (…) tätig gewesen. Er habe ergänzend bei Geschäften um Essen
gebettelt, um überleben zu können. Seine Eltern lebten vermutlich nach
wie vor in C._______. Wo genau sich das Haus befinde und wie es aus-
sehe, wisse er nicht. Von seinen fünf Geschwistern hätten vier zu Hause
gewohnt. Die Namen seiner Grosseltern kenne er nicht und er wisse auch
nicht, wo sie wohnten. Schliesslich gab der Beschwerdeführer anlässlich
der BzP an, gesund zu sein. Ergänzend führte er aus, er habe ungefähr ein
Jahr zuvor eine Verbrennung erlitten, weshalb er sich in Marokko einer
Operation unterzogen habe. Vermutlich sei die Verletzung inzwischen ver-
heilt. Zudem habe er als Kleinkind den rechten Unterarm gebrochen. An-
lässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
dass er in seinem Heimatstaat mehrmals mit Messern gestochen worden
sei. Die Behandlung im Spital sei ihm allerdings jeweils verweigert worden,
da er keine Nationalkarte besessen habe. Ferner leide er an Schlaflosig-
keit, weshalb diesbezüglich sowie aufgrund seiner Verbrennung bereits
Arzttermine vorgesehen seien.
B.
B.a Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 sowie mit E-Mail vom 24. Mai 2019 er-
suchte das SEM die Schweizerische Vertretung in Rabat um Abklärungen
zur Identität und zur Herkunft des Beschwerdeführers. Es stellte insbeson-
dere Fragen zum Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers.
B.b Mit Antwort vom 14. Juni 2019 teilte die Schweizerische Vertretung in
Rabat dem SEM mit, dass die Abklärungen zur Identität des Beschwerde-
führers erfolglos geblieben seien. Seine Informationen zu seiner Identität
seien nicht korrekt, und die angegebenen Personalien seiner Familienan-
gehörigen existierten nicht.
B.c Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer Einsicht in den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und die
entsprechende Antwort. Gleichzeitig gewährte es ihm diesbezüglich das
rechtliche Gehör sowie die Gelegenheit, sich zu seiner Herkunft, seinem
familiären Umfeld und zu seiner Identität substantiiert zu äussern.
E-5534/2019
Seite 4
B.d Der Beschwerdeführer nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom
3. Juli 2019 das ihm gewährte rechtliche Gehör wahr und ersuchte um voll-
ständige Einsicht in den Botschaftsbericht sowie um anschliessend erneu-
ter Gelegenheit zur Stellungnahme.
B.e Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 verweigerte das SEM dem Beschwer-
deführer aus Geheimhaltungsgründen die vollständige Einsicht in die An-
frage des SEM an die Schweizer Vertretung in Rabat sowie in deren Be-
richt.
C.
C.a Mit einem weiteren Schreiben, ebenfalls vom 22. Juli 2019, gewährte
das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Unvereinbarkei-
ten zwischen seinen Aussagen im Rahmen seines Asylverfahrens einer-
seits und an der Befragung seitens Kantonspolizei (J._______) vom 13.
Oktober 2018 hinsichtlich seiner illegalen Einreise andererseits.
C.b Mit Schreiben vom 13. August 2019 teilte der Beschwerdeführer dem
SEM im Wesentlichen mit, es sei ungenügend Einsicht in den Botschafts-
bericht gegeben worden, weshalb eine Stellungnahme nicht möglich und
das rechtliche Gehör verletzt sei. Auch die Wiedergabe des Inhaltes der
J._______ sei ungenügend ausgefallen, weshalb um genauere Angaben
und Fristerstreckung zur Stellungnahme ersucht werde.
C.c Mit Schreiben vom 19. August 2019 präzisierte das SEM den Inhalt der
Botschaftsabklärung und erstreckte die Frist zur Stellungnahme betreffend
J._______. Gleichzeitig stellte es dem Beschwerdeführer den Mailaus-
tausch zwischen dem SEM und der Schweizerischen Vertretung in Rabat
sowie das Protokoll der J._______ in anonymisierter Form zu.
C.d Mit Eingabe vom 9. September 2019 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung.
D.
Mit Verfügung vom 24. September 2019 – eröffnet am darauffolgenden Tag
– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und lehnte sein Asylgesuch vom 14. Oktober 2018 ab. Gleichzeitig ordnete
es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids hielt die Vorinstanz
zum einen fest, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers seien keine
Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. Zum
E-5534/2019
Seite 5
anderen erachtete sie die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Her-
kunft und zu seiner Identität als unglaubhaft. Die Wegweisung qualifizierte
sie für rechtmässig und deren Vollzug für zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 beim Bun-
desverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) Beschwerde, und er bean-
tragt, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, ihn vorläufig aufzunehmen, dies unter Kosten- und Entschädigungs-
folge.
In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung seiner Rechtsvertre-
terin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Als Beilagen liess der Beschwerdeführer eine Kopie der angefochtenen
Verfügung, die Sendungsverfolgung der Post, eine Vollmacht vom 20. Ok-
tober 2019, eine Fürsorgebestätigung des K._______ vom 18. Oktober
2019 sowie eine Kostennote vom 22. Oktober 2019 einreichen.
F.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest,
der Beschwerdeführer dürfe sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz aufhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-5534/2019
Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt jedoch das bisherige
Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016]; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Wegweisungsvollzug. Die Dispositivziffern 1–3 der ange-
fochtenen Verfügung sind damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen
und bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt bezüg-
lich der Wegweisungsvollzugshindernisse der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Wegweisungsvoll-
zugshindernisse sind zu beweisen, soweit der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE
E-5534/2019
Seite 7
2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die
Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Vorbrin-
gen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert (vgl. BVGE 2015/13 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E.
2.2 jeweils m.w.H.).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden.
E-5534/2019
Seite 8
Eine Rückkehr in ihr Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Ma-
rokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen.
6.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung findet nicht
nur auf Gewaltflüchtlinge Anwendung, sondern auch auf andere Personen,
die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten
oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger
und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E.
10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5).
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (KRK, SR 0.107) und die aus der KRK fliessenden Rechte sind als
gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Namentlich können dabei folgende
Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter
E-5534/2019
Seite 9
des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) sei-
ner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten In-
tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20
E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Ferner hat die zuständige Behörde ge-
mäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minder-
jährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Fa-
milienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung überge-
ben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE
2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Die Rückreisemodalitäten (Begleitung der UMA,
Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) können
allerdings erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl.
EMARK 1998 Nr. 13 E. S. 100).
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
insgesamt als zumutbar. Zunächst hält es in der angefochtenen Verfügung
fest, dass in Marokko keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Unter
dem Aspekt der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt
es sodann im Wesentlichen aus, dass es ihm trotz der eingeleiteten Nach-
forschungen nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen per-
sönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu äussern, da die Darlegung der Herkunft des Beschwerdeführers
als unglaubhaft eingestuft werde. Zwar seien die Wegweisungshindernisse
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht
finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der
betroffenen Person. Gemäss ständiger Rechtsprechung hätten auch min-
derjährige Asylsuchende die Pflicht, an der Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts mitzuwirken und trügen bei entsprechender Unterlas-
sung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des
Kindswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen. Es sei nicht
die Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens eines
Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu for-
schen, falls dieser – wie der Beschwerdeführer – seiner Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme
oder die Asylbehörden zu täuschen versuche.
E-5534/2019
Seite 10
Das SEM hält allerdings dennoch fest, dass der Beschwerdeführer in der
Lage gewesen sei, seine Reise von seinem letzten Aufenthaltsort in Ma-
rokko bis in die Schweiz alleine, somit ohne Bezugsperson zu bewältigen,
was von einer gewissen Reife zeuge. Zudem habe er bereits Arbeitserfah-
rung gesammelt. (…) werde der Beschwerdeführer ausserdem volljährig.
Sollte ihm eine Familienvereinigung unmöglich sein, bestünden ferner in
C._______ die Institutionen «L._______», «M._______» und
«N._______», die ihn beherbergen und betreuen könnten. In D._______,
wo er gemäss seinen Aussagen mindestens ein Jahr lang gelebt habe,
seien mitunter die Einrichtungen «O._______» und «P._______» ansässig.
Schliesslich seien auch keine gesundheitlichen Gründe vorhanden, die ge-
gen eine Rückkehr sprächen. Im Übrigen verfüge Marokko über zahlreiche
psychiatrische und medizinische Institutionen und habe mit dem Régime
d’Assistance Médicale (RAMED) ein Mittel zur Sicherung der medizini-
schen Grundversorgung geschaffen, mit dem auch wirtschaftlich bedürftige
Personen Zugang zum Gesundheitssystem hätten (mit Verweis auf das Ur-
teil des BVGer E-3778/2016 vom 30. April 2018 E. 7.3.6).
7.3 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, die Tatsa-
che, dass er bereits in sehr jungen Jahren auf sich alleine gestellt gewesen
sei, lasse darauf schliessen, dass seine Eltern sich nicht um seinen Ver-
bleib gekümmert und ihre elterlichen Pflichten folglich nicht wahrgenom-
men hätten. Es sei deshalb realitätsfremd, wenn das SEM den Fokus in
seinem Asylverfahren auf eine Familienzusammenführung lege. Die Prü-
fung von Wegweisungsvollzugshindernissen dürfe sich folglich nicht auf
eine Klärung der familiären Herkunft beschränken, sondern bedürfe einer
umfassenderen Sichtweise.
Ferner könne er sich aufgrund seiner mangelnden Schulbildung nicht sehr
differenziert ausdrücken und nur einfache sowie kurze Sätze bilden. Dies
gehe auch aus den Befragungsprotokollen hervor. So habe er komplizierte
Wörter nicht verstanden oder sie falsch verwendet. Erschwerend komme
hinzu, dass er sehr schüchtern und verhalten gegenüber erwachsenen
Personen sei. Gemäss seinem Beistand und seiner Betreuungsperson
ziehe er sich stark zurück und öffne sich kaum. Auch bei der Anhörung sei
er verschlossen gewesen. Dies habe sich beispielsweise darin gezeigt,
dass er immer mit der Hand vor dem Mund gesprochen habe und die ihm
gestellten Fragen wortkarg beantwortet habe. Die Hilfswerksvertretung
(HWV) habe zudem beobachtet, dass er während der Anhörung oft auf den
E-5534/2019
Seite 11
Tisch oder zu Boden geschaut habe und nach den Pausen die Jacke an-
behalten habe. Die HWV habe den Eindruck gehabt, dass er sich während
der Anhörung nicht wohl gefühlt habe und sei nicht sicher gewesen, ob er
frei habe sprechen können. Unter Berücksichtigung seiner schwachen
mündlichen Ausdruckskraft und seiner Verschlossenheit zeichneten seine
Schilderungen über seine prekäre Situation auf der Strasse ein stimmiges
Bild eines marokkanischen Strassenkindes und seien insgesamt als glaub-
haft einzustufen. Zusammenfassend könne deshalb festgehalten werden,
dass er durch seine spärlichen Auskünfte über seine familiäre Herkunft
seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe.
Die Tatsache, dass es ihm gelungen sei, ohne Bezugsperson in die
Schweiz zu reisen, zeuge nicht von Reife, wie das SEM behaupte, sondern
sei vielmehr ein Zeichen dafür, dass er während seinen acht Jahren als
Strassenkind gelernt habe, sein Überleben zu sichern. Dieses Überlebens-
muster sei nicht als seine Ressource, sondern als jahrelange Kindeswohl-
gefährdung und überdies prognostisch als äussert risikobehaftete Aus-
gangslage für eine Rückkehr zu werten. Als Strassenkind sei er ausge-
grenzt worden und habe weder über ein stabiles, andauerndes soziales
Beziehungsnetz noch über eine feste Wohnsituation verfügt. Die von der
Vorinstanz vorgebrachte Arbeitserfahrung erschöpfe sich in gelegentlichen
Hilfsarbeiten, weshalb diese seine wirtschaftliche Integration – wenn über-
haupt – nur sehr beschränkt erleichtern dürften.
Was seine Gesundheit betreffe, so sei der Vorinstanz entgegenzuhalten,
dass er im Rahmen der Anhörung erwähnt habe, dass er an Schlafproble-
men sowie an Gedankenkreisen leide. Zudem habe er ausgeführt, dass er
nie wieder nach Marokko zurückkehren wolle, da er nicht an seine dortigen
Erlebnisse erinnert werden möchte. In der Asylunterkunft sei er aufgefallen,
da er sich stark zurückgezogen habe, ständig müde gewesen sei und die
Schule nicht besucht habe. Gemäss seiner Betreuungsperson und dem
Beistand leide er an ausgeprägten Schlafproblemen und seine Gedanken
an die Erlebnisse als Strassenkind beeinträchtigten ihn stark, weshalb er
mit der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psycho-
therapie (KJP) in Q._______ vernetzt worden sei. Zum Zeitpunkt der Be-
schwerdeschrift sei noch kein Bericht der KJP vorgelegen. Es könne des-
halb zu seiner psychischen Gesundheit nicht abschliessend Stellung ge-
nommen werden.
E-5534/2019
Seite 12
Da er am (…) volljährig werde, sei der Hinweis auf eine geeignete Unter-
kunft für Minderjährige in Marokko höchstens als kurzfristige Zwischenlö-
sung zu betrachten. Ab dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit würde er erneut
obdachlos werden. Es sei äusserst fraglich, ob er Zugang zu einer minima-
len Sozialstruktur im Sinne eines Auffangnetzes für Obdachlose sowie zur
gesundheitlichen Grundversorgung hätte. Bei einer Rückkehr liefe er daher
konkret Gefahr, in eine wirtschaftliche und soziale Notlage zu geraten.
7.4 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
des Beschwerdeführers zu Recht bejaht hat. Es kann vorab auf die zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammen-
fassung oben E. 7.2).
7.4.1 Ergänzend ist zunächst bezüglich des Vorbringens des Beschwerde-
führers, er habe komplizierte Wörter bei der Anhörung nicht verstanden
respektive diese falsch verwendet, festzuhalten, dass dieser Einwand nicht
vollständig unbegründet erscheint. Jedoch vermag er damit nichts zu sei-
nen Gunsten bewirken, zumal aus den Befragungsprotokollen nicht hervor-
geht, dass ihm daraus Nachteile entstanden wären. So hat die befragende
Person ihm etwa den Begriff «Verwaltungsgebiet» verständlich erklärt,
nachdem er eingewandt hatte, er verstehe die Frage nicht (vgl. A8 Ziff. 1.07
S. 3). Darüber hinaus sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer die Fragen anlässlich der BzP und Anhörung
nicht verstanden hätte beziehungsweise sich nicht hätte verständlich aus-
drücken können, insbesondere sind diesbezüglich keinerlei Anmerkungen
im Rahmen der Rückübersetzung festgehalten, auch nicht seitens der ihn
begleitenden Rechtsvertretung. Der Beschwerdeführer bestätigte auch
ausdrücklich, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe beziehungs-
weise verstehe (vgl. A8 Ziff. 9.02 und A33 F1).
Im Weiteren schliesst das Gericht nicht gänzlich aus, dass der Beschwer-
deführer möglicherweise in seinem Heimatstaat auch unter schwierigen
Bedingungen gelebt hat, selbst wenn er dies erst im Rahmen der Anhörung
zu Protokoll gab. Dies wäre zumindest eine mögliche Erklärung für die Be-
obachtungen der Hilfswerksvertretung, wonach der Beschwerdeführer bei-
spielsweise während der Anhörung grösstenteils seine Finger vor den
Mund gehalten habe und oft auf den Tisch oder zu Boden geschaut habe
(vgl. A33 Unterschriftenblatt der HWV). Allerdings vermag der Beschwer-
deführer weder damit noch mit der geltend gemachten schwachen mündli-
chen Ausdruckskraft, die vom SEM zu Recht als unglaubhaft bezeichneten
E-5534/2019
Seite 13
Angaben zu seiner Identität und Herkunft zu erklären. Dass das SEM diese
Ausführungen hauptsächlich unter dem Aspekt von Flüchtlingseigenschaft
und Asyl platzierte, ändert daran nichts. Das Gericht geht mit dem SEM
insbesondere darin einig, dass der Beschwerdeführer zu seiner Herkunft
sehr substanzlose und ausweichende Angaben machte (vgl. angefochtene
Verfügung Ziff. 1.2 S. 4 f.). Insbesondere fielen selbst die Antworten des
Beschwerdeführers auf Fragen, die er zweifellos auch bei gewissen Ein-
schränkungen in den Ausdrucksmöglichkeiten hätte beantworten können,
allesamt äusserst vage und ausweichend aus. So weist das SEM zu Recht
darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer
weder Aussagen zum Quartier, in dem sich sein Elternhaus befunden habe
noch zur Aufmachung des Hauses selber, zur Schule, zur Moschee, die er
mit seinem Vater besucht habe, zum Waisenhaus, wo er während einem
Jahr gelebt habe sowie zur Wohnung und zu den Namen seiner Grossel-
tern habe machen können. Unerklärlich ist, dass der Beschwerdeführer
sich nicht daran erinnern könne, ob seine Geschwister ihn auf dem Schul-
weg begleitet hätten (vgl. A33 F58). Selbst wenn er nur bis zu seinem sieb-
ten Lebensjahr zu Hause gelebt hätte (vgl. A33 F33), hätten zumindest mi-
nimale Angaben zu seiner Identität und Herkunft erwartet werden dürfen.
Das SEM hat folglich zu Recht festgehalten, dass es ihm trotz der einge-
leiteten Nachforschungen nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tat-
sächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu äussern.
7.4.2 Dennoch hat das SEM ergänzend, soweit es ihm aufgrund der Anga-
ben des Beschwerdeführers möglich war, eine materielle Prüfung von all-
fälligen Wegweisungsvollzugshindernissen unter dem Aspekt der Zumut-
barkeit vorgenommen und ist dabei zum zutreffenden Schluss gelangt.
Dem Beschwerdeführer gelingt es auch diesbezüglich nicht, diese Ein-
schätzung zu widerlegen.
Entgegen seiner Ansicht hat sich das SEM nicht nur hauptsächlich zu einer
allfälligen Rückkehr zu seiner Familie geäussert, sondern alternativ diverse
Einrichtungen in seinem Heimatstaat aufgeführt, in welchen er sich bis zu
seiner Volljährigkeit aufhalten könne, sollte dies notwendig sein. Das SEM
hat der Situation des (aktuell noch knapp) minderjährigen Beschwerdefüh-
rers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls hinreichend Rechnung getra-
gen. Der Wegweisungsvollzug ist deshalb selbst unter der Annahme, dass
die Eltern des Beschwerdeführers ihre elterlichen Pflichten tatsächlich
nicht ordentlich wahrgenommen haben beziehungsweise wahrnehmen, als
zumutbar zu erachten.
E-5534/2019
Seite 14
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde am (…) seine Voll-
jährigkeit erreichen und ab diesem Zeitpunkt erneut obdachlos werden,
vermag er auch damit kein Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen.
Da er bereits in der (…) gearbeitet hat und auch als (…) für einen (…), ist
davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, ein bescheidenes, Ein-
kommen zu erzielen. Es gilt hier daran zu erinnern, dass blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung
im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine existenzbedrohende
Situation zu begründen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
Sodann stehen auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Indem
er sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe die an der Anhörung
erwähnten Schlafprobleme sowie sein Gedankenkreisen bei der Prüfung
des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt, überzeugt seine Begrün-
dung nicht. Zwar hat das SEM diese Beschwerden nicht wörtlich in der
angefochtenen Verfügung erwähnt, jedoch hat es auf die entsprechenden
Protokollstellen verwiesen und sich zur Behandlungsmöglichkeit in psychi-
atrischen und medizinischen Institutionen in Marokko geäussert (vgl. ebd.
Ziff. 2 S. 65). Soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, zur
psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers könne noch gar nicht ab-
schliessend Stellung genommen werden, ist festzustellen, dass keinerlei
Präzisierungen vorgenommen werden, inwiefern der Sachverhalt diesbe-
züglich nicht erstellt sein könnte. Alleine der Hinweis, der Beschwerdefüh-
rer sei mit dem KJP vernetzt worden und ein Arztbericht liege noch nicht
vor, rechtfertigt eine solche Annahme jedenfalls nicht. Im Übrigen fehlt ein
solcher Bericht, trotz Ankündigung, bis heute.
Es fällt auch auf, dass es dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit of-
fenbar möglich war, sich in seinem Heimatstaat operieren zu lassen (A33
F15 ff.). Daraus darf durchaus gefolgert werden, dass ihm auch in Zukunft,
sollte er medizinischer Behandlung bedürfen, eine solche wieder zugäng-
lich sein wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar.
E-5534/2019
Seite 15
8.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art.
49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde
näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als
aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Fürsorgebestäti-
gung des J._______ vom 18. Oktober 2019 von seiner Bedürftigkeit aus-
zugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine
Verfahrenskosten zu erheben.
11.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsbeiständin gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 gutzuheissen. Die bevoll-
mächtige Rechtsvertreterin MLaw Denise Baltensperger erfüllt die Anfor-
derungen von aArt. 110a Abs. 3 AsylG. Die Rechtsvertreterin hat mit der
Beschwerdeschrift eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitli-
chen Vertretungsaufwand von insgesamt 11.5 Stunden zu einem Ansatz
von Fr. 150.– ausweist, was dem vorliegenden Verfahren nicht angemes-
sen erscheint, zumal nur die notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 ff. VGKE).
Zu hoch ausgefallen ist insbesondere der veranschlagte zeitliche Aufwand
E-5534/2019
Seite 16
für das Aktenstudium und die Recherche von insgesamt 4 Stunden einer-
seits und für die Beschwerdeverfassung andererseits. Der gesamte Auf-
wand für diese Posten ist auf insgesamt 7 Stunden zu veranschlagen. Ent-
sprechend ist das Honorar der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin auf
insgesamt (gerundet) Fr. 1'540.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Dieser Betrag ist durch die
Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5534/2019
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gut-
geheissen. Der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin wird ein Honorar
zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'540.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
Versand: