B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5536/2015
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. August
2015 / N (…).
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Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
anfangs Juni 2015 und reiste über Niger sowie Libyen auf dem Seeweg
nach Europa in ein unbekanntes Land beziehungsweise nach Italien. Am
14. Juni 2015 gelangte er mit dem Zug in die Schweiz, wo er am darauffol-
genden Tag um Asyl ersuchte.
Anlässlich der Befragung vom 18. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der
Beschwerdeführer trug dabei vor, er sei von den italienischen Behörden
auf dem Meer gerettet worden und habe sich daraufhin auf Sizilien aufge-
halten. Als die italienischen Behörden ihn hätten registrieren wollen, habe
er sich geweigert, da er nicht in Italien habe bleiben wollen. Es sei nie seine
Absicht gewesen, in Italien um Asyl zu ersuchen. Er habe geglaubt, dass
sein Asylgesuch dort behandelt würde, wo er es gestellt habe.
B.
Am 24. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt
auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers.
Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet.
C.
Mit Verfügung vom 27. August 2015 – eröffnet am 3. September 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleich-
zeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer.
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Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, da der
Beschwerdeführer in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten
eingereist sei, sei in Anwendung der Dublin-III-VO Italien für die Durchfüh-
rung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Nach
seiner Rückführung habe er die Möglichkeit, dort ein Asylgesuch einzu-
reichen, wobei er sich während eines hängigen Asylverfahrens legal in Ita-
lien aufhalten könnte. Ausserdem habe der geäusserte Wunsch nach ei-
nem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständig-
keit, zumal es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den
für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Überdies sei
Italien Signatarstaat der EMRK sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und es würden
keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren nicht korrekt durchführe. Zudem würden auch keine huma-
nitären Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz gestützt
auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden.
Folglich werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und der Beschwerde-
führer sei grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44
AsylG). Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung sei im Übrigen festzu-
halten, dass er in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde; es würden auch
keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rück-
kehr nach Italien bestehen. Weder die in Italien herrschende Situation noch
andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin
sprechen. Der Vollzug der Wegweisung sei auch technisch möglich und
praktisch durchführbar.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
8. September 2015 (Datum Poststempel: 9. September 2015) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, die Schweiz solle auf sein Asylgesuch eintreten
und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien unzu-
lässig, unzumutbar sowie unmöglich sei; es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ersucht und beantragt, es
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sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die zustän-
dige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, wobei der Beschwerdeführer – bei allfällig bereits erfolgter Da-
tenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu informieren sei;
eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzu-
stellen.
Zur Begründung machte er insbesondere geltend, er möchte nicht nach
Italien überstellt werden, weil er gar nicht sicher sei, ob er über Italien in
die Schweiz gereist sei. Er habe Italien lediglich deshalb erwähnt, weil an-
dere Personen ihm erzählt hätten, sie seien dort eingereist. Er ersuche da-
rum, nicht nach Italien überstellt zu werden; er ziehe es gar vor, freiwillig in
sein Heimatland zurückzukehren.
E.
Mit Telefax vom 10. September 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort vorläufig
aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungs-abkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt die Dublin-III-VO zur An-
wendung. Demnach prüft das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich
zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
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Seite 6
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-
Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1. Februar
2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfah-
rens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute)
Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.).
3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
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Seite 7
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend
die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten
hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationa-
len Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag
des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.2 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerde-
führer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte. An-
lässlich seiner Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) (...) vom 18. Juni 2015 führte er aus, seine Reise-route
habe über Libyen per Boot nach Europa in ein unbekanntes Land bezie-
hungsweise nach Italien geführt. Er habe sich zuerst auf Sizilien in einem
Wald aufgehalten. Als ihn die italienischen Behörden hätten registrieren
wollen, habe er sich geweigert. In der Folge sei er mit dem Zug in den
Norden und am 14. Juni 2015 in die Schweiz eingereist.
4.3 Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 24. Juni 2015 ge-
stützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
4.4 Dabei vermögen weder die Schilderungen des Beschwerdeführers im
Rahmen der BzP noch seine Ausführungen auf Beschwerdestufe diese
Schlussfolgerung umzustossen. Seine Behauptung, er sei sich gar nicht
sicher, ob er von Italien aus in die Schweiz gereist sei, überzeugt indes
nicht, zumal der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung verfügt
(vgl. A3 S. 4), und muss als nachgeschoben erachtet werden. Vielmehr ist
aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass er über Italien in die
Schweiz gelangte, wodurch die Zuständigkeit Italiens begründet wurde
(vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob we-
sentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die
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Seite 8
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen würden, beziehungsweise es ist der Frage nachzu-
gehen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung
eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist.
5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es be-
stehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält.
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situ-
ation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfrei-
heit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im
Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November
2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on
Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Recep-
tion conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehren-de und
verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Be-
hörden indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November
2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12)
stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfü-
gung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner
Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden, weshalb die
Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die gleiche wie im Urteil des
EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Grie-
chenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der Strukturen
und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein seien
deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen. Aller-
dings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbrin-
gungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass
eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten
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Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden o-
der gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Immerhin stellte der
EGMR fest, dass dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen wären,
darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter
angepasst seien, damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und trau-
matisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden die Lebensbedingun-
gen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von
Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schweizer Behörden in sol-
chen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen ein-
holen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem
Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben
ermögliche. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht werden sich an
diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit minderjährigen Kin-
dern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personengruppen nicht
nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshindernisse im Ein-
zelfall vornehmen (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-
7075/2013 vom 20. März 2014 E. 6.4; E-258/2014 vom 21. Mai 2014 E.
6.3-6.4), sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefor-
dert, vorgängig Zusicherungen von den italienischen Behörden einholen
(vgl. auch BVGE 2015/4).
5.3 Der Beschwerdeführer gehört als junger, lediger und gemäss den Ak-
ten gesunder Mann offensichtlich nicht zu einer der umschriebenen Grup-
pen und vermag mithin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Übrigen
hat er sich bis anhin gar nie um eine Aufnahme in das italienische Asylsys-
tem bemüht.
Er hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen
Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf
internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu
gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des inter-
nationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind
denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in
seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden.
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Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien
würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Richtlinie des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten. Das Gericht geht davon aus, dass er sich im Fall der
Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden können, um die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (wenn nötig auch auf dem
Rechtsweg) einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.4 Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK
aufgezeigt und auch die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO
ist nicht gerechtfertigt.
6.
Sodann hielt das SEM fest, es würden auch keine humanitären Gründe
vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs.
1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtfertigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 fest, dem Gericht komme im
Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des
SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm
eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder miss-
brauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist.
Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes-
senklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzu-
halten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3).
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
hat in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht seine Überstellung nach Ita-
lien angeordnet.
Dem Beschwerdeführer steht es im Übrigen jederzeit offen, freiwillig in sein
Heimatland zurückzukehren, falls er eine Rückkehr nach Nigeria einer
Überstellung nach Italien vorzieht.
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Seite 11
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
10.
10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erwei-
sen.
10.2 Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht der-
zeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bst.
a–c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen auslän-
dischen Behörde hin. Der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen be-
treffend eine Datenweitergabe wäre daher im Rahmen einer Beschwer-
deinstruktion abzuweisen gewesen und ist mit dem vorliegenden Endent-
scheid gegenstandslos geworden. Da aus den vorliegenden Akten nicht
hervorgeht, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer betreffende Daten
an den Heimatstaat weitergegeben hat, wozu angesichts der angeordne-
ten Überstellung nach Italien auch keinerlei Anlass ersichtlich wird, erweist
sich auch das Eventualbegehren betreffend Mitteilung einer bereits erfolg-
ten Datenweitergabe als gegenstandslos.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever-
fahrens von Fr. 600.– (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Nachdem die Beschwerde, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, als
aussichtslos bezeichnet werden musste, sind die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und Art. 110a Abs. 2 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht erfüllt
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Seite 12
und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie Rechtsverbeiständung sind abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic