Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5537/2011
U r t e i l v om 1 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sierra Leone,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2.
September 2011 / N (…).
E5537/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen eigenen Angaben zufolge Nigeria
am 20. Juli 2010 und reiste über Libyen und Italien am 18. Oktober 2010
in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 25. Oktober
2010 wurde er zur Person befragt, am 30. August 2011 zu den
Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem
Tod seines Vaters und seiner Mutter habe ihn seine Tante in ein
Waisenhaus gebracht. Ein Mann habe ihn später entführt, an einen
anderen Ort verbracht und dort festgehalten, bis er fliehen konnte.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. September 2011 – eröffnet am
9. September 2011 – fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das BFM wies das Asylgesuch ab,
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegeweisung.
C.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 gegen den
Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben mit dem Antrag, es sei ihm Asyl zu gewähren. Die
vorinstanzlichen Akten sind am 11. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingetroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das BFM zu den Vorinstanzen
im Sinne von Art. 33 VGG gehört, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
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(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 105
AsylG legitimiert. Auf die form und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 lit. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) ohne Weiterungen
und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine
neuerliche Befragung. Die Übersetzerin habe ihn nicht ernst genommen,
und er bestreite, dass seine Aussagen richtig und vollständig übersetzt
und korrekt protokolliert worden seien. In der Beschwerde wird jedoch mit
keinem Wort aufgezeigt, dass und inwiefern die Übersetzung nicht
wahrheitsgemäss erfolgt sein soll. Eine Verletzung der
Protokollführungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29
VwVG) ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer selbst hat
unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll ihm Satz für Satz vorgelesen
und rückübersetzt worden ist, der Protokollinhalt vollständig ist und auf
seinen freien Äusserungen beruht (act. 28/7 S. 3). Bei dieser Sachlage
besteht kein Anlass, den Beschwerdeführer erneut zu befragen. Der
Antrag ist abzuweisen.
3.
3.1. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die
Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten
zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden.
3.2. Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Massstab des
Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG korrekt auf den vorliegenden Fall
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angewendet. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der
Entführung und zur Dauer des Festhaltens – wie er sie im Rahmen der
persönlichen Befragung vom 25. Oktober 2010 (act. 1/13) und anlässlich
der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. August 2011 (act. 28/7)
vorgebracht hat – weisen verschiedene Widersprüche auf. Zudem weist
die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Schilderung der
angeblichen Flucht durch den Beschwerdeführer unsubstantiiert und
ohne jeden Realitätsgehalt ausgefallen ist. In der Beschwerde wird nichts
vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der angefochtene
Entscheid ist somit im Asylpunkt zu bestätigen.
4.
4.1. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.2. Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden, weil der
Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen verfügt (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
4.3. Dem Vollzug der Wegweisung stehen keine Hindernisse entgegen,
wie die Vorinstanz richtig annimmt.
4.3.1. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs
und völkerrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG; Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen
sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig.
4.3.2. Der Beschwerdeführer behauptet ohne nähere Begründung, er sei
minderjährig. Die Vorinstanz verweist auf das unglaubhafte
Aussageverhalten des Beschwerdeführers und stellt fest, dass er
keinerlei Identitätsdokumente eingereicht hat und in den Drogenhandel
verwickelt war. Unter diesen Umständen durfte sie die Behauptung – in
Übereinstimmung mit der Praxis (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK], 2001 Nr. 23 – als
beweislos erachten. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, im Rahmen
des Wegweisungsvollzugs das Kindswohl zu berücksichtigen (vgl. dazu
EMRK 1998 Nr. 13). Im Übrigen werden keine Gründe genannt, welche
im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Nigeria auf eine konkrete
Gefährdung schliessen liessen (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG). Solche Gründe
sind auch nicht ersichtlich. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um
einen jungen, gesunden Mann, der nach eigenen Angaben über eine
gewisse Schulbildung verfügt (act. 1/13 S. 4). Der Wegweisungsvollzug
erweist sich als zumutbar.
4.3.3. Dem Beschwerdeführer obliegt es, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Wegweisungsvollzug
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein
Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 –
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Tobias Meyer
Versand: