B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5537/2016
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. August 2016 / N (…).
E-5537/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. August 2016 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 15. August 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Altstätten zur Person (BzP) befragt. Aufgrund seiner Aussagen und dem
Abgleich der Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac wurde ihm das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dagegen brachte der Be-
schwerdeführer vor, er sei in Bulgarien von der Polizei geschlagen worden
und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen hätten die Leute angeschrien so-
wie gedemütigt.
B.
Am 18. August 2016 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.
Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch am 29. August 2016 gut.
C.
Mit Verfügung vom 30. August 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und forderte den Be-
schwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwer-
deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 13. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sowie das Dublinverfahren seien aufzuheben und es sei
festzuhalten, dass die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren.
E-5537/2016
Seite 3
Mit der Beschwerde reichte er drei verschiedene Zeitungsausschnitte zur
Lage der Flüchtlinge in Bulgarien als Beweismittel zu den Akten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 15. September 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eingetroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
Soweit in der Rechtsmitteleingabe gerügt wird, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt in Bezug auf die Fluchtgründe nicht vollständig und richtig fest-
gestellt, bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Überstellungsver-
fahrens, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
2.3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Wei-
terungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-5537/2016
Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat ver-
pflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die bulgari-
schen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut-
geheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens liege somit bei Bulgarien. Sein Wunsch nach einem Ver-
bleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da die Be-
stimmung des für ihn zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-
Vertragsstaaten obliege. Zudem würden keine Hinweise vorliegen, dass
die bulgarischen Behörden ihn zum Einreichen eines Asylgesuches ge-
zwungen haben. Bezüglich seines Vorbringens, die Polizei habe in Sofia
eine Wohnung gestürmt, ihn verhaftet, länger als zehn Tage inhaftiert und
geschlagen, sei festzuhalten, dass es sich bei Bulgarien um einen Rechts-
staat mit funktionierendem Justizsystem handle. Den bulgarischen Behör-
den stehe es frei, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung
und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Zudem bestehe die
Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die zuständige Stelle zu wen-
den. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach
E-5537/2016
Seite 5
Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravie-
renden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzi-
elle Notlage geraten würde oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und un-
ter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland überstellt
werden würde. Zudem würden in Bulgariens Asyl- und Aufnahmesystem
keine systemischen Mängel vorliegen. Ferner würden auch keine Gründe
gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten
würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Für eine Anwendung der Souveräni-
tätsklausel würden ebenfalls keine Gründe vorliegen.
4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Was in der Rechtsmittelein-
gabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss
zu ziehen.
4.2.1 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer am 27. Juli 2016 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat. Die Vorinstanz
ersuchte die bulgarischen Behörden in Anwendung von Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese
hiessen das Ersuchen am 29. August 2016 gut. Bulgarien ist somit grund-
sätzlich zuständig für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens.
4.2.2 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe aus, Bulga-
rien sei nicht sein Reiseziel gewesen. Es habe sich lediglich um eine Zwi-
schenstation gehandelt, da er zu seinen Verwandten und Freunden in die
Schweiz habe kommen wollen. Er sei polizeilich zwangsregistriert worden.
Er habe in Bulgarien kein Asyl beantragen wollen, weil Bulgarien sehr arm
sei, kein funktionierendes Asylwesen habe und Flüchtlinge misshandle. Er
persönlich sei in Bulgarien unmenschlich behandelt und geschlagen wor-
den. Flüchtlinge seien in Bulgarien nicht willkommen, weshalb die Polizei
und Behörden mit Gewalt gegen sie vorgingen. Dort sei kein menschen-
würdiges Leben möglich. Eine Abschiebung sei unzumutbar, weil Bulgarien
Menschenrechte verletze. Zudem gebe es vom Staat keinerlei Unterstüt-
zung.
Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
E-5537/2016
Seite 6
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Bulgarien die Richt-
linien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog.
Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Bulga-
rien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen miss-
achten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen oder
erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Anzeichen
dafür, dass der Beschwerdeführer zum Einreichen eines Asylgesuches ge-
zwungen wurde, liegen – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt –
keine vor. Bei seinem Vorbringen, er sei in Bulgarien unmenschlich behan-
delt und geschlagen worden, handelt es sich um eine reine Behauptung,
welche er nicht annährend substantiiert. Aus den eingereichten Zeitungs-
ausschnitten kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausserdem ist
festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und
gesunden Mann handelt und nicht um eine besonders verletzliche Person.
Systemische Mängel liegen im bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren
keine vor.
4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Verwandtschaft sowie
viele Bekannte und Freunde lebten in der Schweiz. Er sei auf deren Unter-
stützung in der Schweiz angewiesen. Er habe in Bulgarien keine Perspek-
tiven. Es werde kaum möglich sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen
oder eine Ausbildung zu absolvieren.
Auch dieses Vorbringen begründet er nicht. Konkrete verwandtschaftliche
Beziehungen führt er, abgesehen von einem Onkel, nicht an und legt auch
nicht dar, inwiefern es sich bei einer dieser Personen um ein Familienmit-
glied gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle und damit Art. 8 bis Art. 11
Dublin-III-VO anwendbar wären. Ebensowenig legt er ein Abhängigkeits-
verhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO dar. Solches ist aufgrund der Akten
auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich die erhobene Rüge als unzutref-
fend.
4.3 Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Bulgarien seine staats-
vertraglichen Verpflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer unter
Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigen-
den Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-
Refoulement-Gebot verletzt würde.
E-5537/2016
Seite 7
4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Bulgariens
ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwer-
deinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint.
Aufgrund Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5537/2016
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: