B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5538/2014
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren (…), Tunesien,
B._______, geboren (…), Marokko, und ihr
Kind C._______, geboren (…), Marokko,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren; Verfügung des BFM vom 23. September 2014
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 25. Juni beziehungsweise 1. Juli
2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie am 1. beziehungsweise 7. Juli 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Chiasso zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2014 – eröffnet am
26. September 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz nach Italien verfügte und diese auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. September 2014
(Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die BFM-
Verfügung vom 23. September 2014 sei aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vor-
liegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Oktober 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
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einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwer-
deführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz während etwa. sieben re-
spektive neun Jahren in Italien aufhielten (A6/12 S.5; A14/12 S.4),
dass sie eigenen Angaben zufolge bis im Jahr 2012 im Besitz von Auf-
enthaltsbewilligungen für Italien gewesen seien (A6/12 S.5; A14/12 S.5),
dass das BFM gestützt darauf die italienischen Behörden am 22. Juli
2014 um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 4
beziehungsweise Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
womit sie die Zuständigkeit Italiens mit Wirkung ab 23. September 2014
implizit anerkannten,
dass die Beschwerdeführenden die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens
nicht bestreiten, da sie ihren langjährigen Aufenthalt in Italien von Anfang
an zugaben,
dass sie sich demnach bis vor ihrer Antragstellung in der Schweiz wäh-
rend eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als fünf Monaten in Ita-
lien aufgehalten hatten, womit Italien gemäss Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO
für das vorliegende Verfahren zuständig ist ("take charge"),
dass sie an ihren Befragungen zur Person ausführten, sie wollen nicht
nach Italien zurück, weil dort zwar die Beschwerdeführerin und ihr Kind
Betreuung erhielten, nicht aber der Beschwerdeführer, so dass die Fami-
lie getrennt leben müsste (A6/12 S.9; A14/12 S. 8),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Schwachstellen auf-
weisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grund-
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rechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO
kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass alleine der Umstand einer möglichen getrennten Unterbringung der
Beschwerdeführenden in Italien – die Beschwerdeführerin und das Kind
am einen Ort und der Beschwerdeführer an einem anderen – keine un-
menschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta darstellt, weshalb eine Zuständigkeit der Schweiz im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 diesbezüglich auszuschliessen ist,
dass zudem weder davon auszugehen ist, dass die Familie in geografi-
scher Hinsicht derart getrennt würde, dass ihnen der häufige Kontakt fak-
tisch verwehrt wäre, oder dass die allfällige separate Unterbringung über
längere Zeit andauern wird,
dass es im Übrigen keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht), und sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internatio-
nalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, als auch der zuständige Mit-
gliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen
Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen
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oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzu-
nehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müs-
sen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die
Rechte von Schutzsuchenden gemäss den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die interna-
tionalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie),
dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien
werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten
und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annah-
me dargetan haben, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthal-
ten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen
nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zuste-
henden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe schliesslich
geltend machten, eine Rückkehr nach Italien sei ihnen nicht zuzumuten,
da sie dort von "einigen" Männern bedroht würden,
dass diesem Vorbringen jedoch keine Entscheidrelevanz zukommt, da
sich die Beschwerdeführenden in einem solchen Fall an die italienischen
Sicherheits- und Justizbehörden wenden können,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist und – weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintre-
tensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass die schweizerischen Behörden, die den Vollzug der angefochtenen
Verfügung zu bewerkstelligen haben werden, dem Umstand, dass sich
unter den zu Überstellenden ein Säugling befindet, bei der Bestimmung
der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tragen und die
italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über diesen spezi-
fischen Umstand zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Lhazom Pünkang