B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5539/2016
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 4. Dezember 2014 auf dem Flugweg und gelangte von Colombo
nach einer Zwischenlandung in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) nach
Mailand (Italien). Von dort reiste er am 14. Dezember 2014 mit einem Auto
in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 30. De-
zember 2014 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) sum-
marisch zu seinen Asylgründen angehört. Am 21. Oktober 2015 erfolgte
eine ausführliche Anhörung.
B.
Im Rahmen dieser Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er habe im Jahr 2004 an einer Demonstration eines Stu-
dentenvereins teilgenommen, die mutmasslich von den Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) organisiert worden sei. Deshalb seien er und seine
Kommilitonen zwei Wochen später in der Schule befragt worden. 2006 sei
die LTTE in seinem Dorf B._______ sehr aktiv gewesen. Seine Familie
habe im Jahr 2006 Hilfsleistungen für die Organisation erbracht, indem er
etwa deren Mitgliedern Essen gegeben habe. Sein Vater und er seien des-
halb nach Ende des Friedensabkommens verschiedentlich vom sri-lanki-
schen Militär zu ihren Verbindungen zur LTTE befragt worden. Aus Angst
vor den Behörden sei die ganze Familie nach D._______ und später nach
C._______ gegangen, nach fünf Monaten aber wieder nach B._______ zu-
rückgekehrt. Im September 2008 sei sein Vater mutmasslich von Militäran-
gehörigen ermordet worden. Er selbst sei vom Militär kurz davor und da-
nach zu Befragungen mitgenommen und bei dieser Gelegenheit geschla-
gen worden, weshalb er zehn bis fünfzehn Tage stationär medizinisch be-
handelt worden sei. Von diesen Geschehnissen habe er Narben davonge-
tragen. Aus Angst hätten er und seine Familie während des Kriegs in
E._______ gelebt. 2011 seien sie in ihr Heimatdorf B._______ zurückge-
kehrt. Im Zusammenhang mit den Wahlen im September 2013 sei es dort
wieder zu regelmässigen Befragungen gekommen, wobei man ihn fälsch-
licherweise verdächtigt habe, Plakate für die LTTE beziehungsweise für ta-
milische politische Organisationen aufgehängt zu haben. Auch das Grund-
stück und Haus seiner Familie sei mutmasslich von Militärpersonal durch-
sucht worden. Er habe deshalb ab Februar 2014 in F._______ bei einer
Tante mütterlicherseits gelebt. Am 26. November 2014 sei er kurz nach
Hause zurückgekehrt, um Geld für seine Flucht zu beschaffen. An dem Tag
sei er im Rahmen einer Befragung wieder beschuldigt worden, ein Plakat
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mit einer Abbildung des LTTE-Anführers Prabhakaran aufgehängt zu ha-
ben. Dabei habe man ihm gedroht, ihn und seine Familie umzubringen,
weil sie schlechte Leute seien. Zur Dokumentation seiner Asylvorbringen
reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren unter ande-
rem ein Schreiben eines sri-lankischen Friedensrichters vom 7. April 2014
zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 17. August 2016 – eröffnet am 19. August 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Zudem be-
auftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 13. September 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei in der Schweiz Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbei-
stands. Zudem sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zu-
ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, und eventuell sei der Beschwer-
deführer in einer separaten Verfügung über eine bereits erfolgte Datenwei-
tergabe zu informieren. Der Beschwerde war ein Schreiben eines sri-lanki-
schen Parlamentsabgeordneten vom 22. August 2016 beigelegt, das auf
die angebliche Gefährdung des Beschwerdeführers Bezug nimmt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die An-
forderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten
Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier ver-
wiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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3.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, die Geschehnisse vor 2009 seien nicht als ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren, und auch wegen des fehlenden
zeitlichen Zusammenhangs zur Flucht nicht asylrelevant. Die weiteren
Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zudem
weise das Profil des Beschwerdeführers keine Risikofaktoren auf, die er-
warten liessen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet wäre.
3.4 In der Beschwerde wird auf die Argumente der Vorinstanz nicht einge-
gangen, sondern lediglich wiederholt, dass der Beschwerdeführer in Sri
Lanka noch immer gesucht werde. Es sei davon auszugehen, dass die Re-
gierung ihm LTTE-Kontakte vorwerfe und ihn verdächtige, politisch aktiv zu
sein. Weil er nun im Ausland sei, erhärte sich dieser Verdacht. Sein Vater
sei ermordet worden, weil er mit der LTTE sympathisiert habe, und er be-
fürchte, dass mit ihm dasselbe geschehen werde.
3.5 Nach Studium der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die
Geschehnisse vor 2009 – ihre Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – im heutigen
Zeitpunkt nicht asylrelevant sind. Zudem hat die Vorinstanz die von der
Praxis konkretisierten Massstäbe zum Glaubhaftmachen von Vorbringen
im vorliegenden Fall richtig angewendet. Um Wiederholungen zu vermei-
den, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden.
3.6 Ergänzend zur Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungsgericht in Be-
zug auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers fest,
dass das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben eines Frie-
densrichters vom 7. April 2014 in verschiedenen Punkten den Angaben des
Beschwerdeführers widerspricht. Nach diesem Schreiben hielt sich der Be-
schwerdeführer nach der Tötung seines Vaters im Jahr 2008 nicht mehr zu
Hause auf, sondern lebte an versteckten Orten und bei Freunden in Co-
lombo. In den Anhörungen führte der Beschwerdeführer demgegenüber
aus, 2011 nach B._______ zurückgekehrt zu sein und dort bis Februar
2014 gelebt zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/13, F 2.01, 7.01,
A22/22, F 19, F 103). Auch die angeblich fluchtauslösenden Befragungen
und Drohungen sollen sich in B._______ zugetragen haben (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A4/13, F 7.01 und 7.02). Von dem im Schreiben vom 7. Ap-
ril 2014 erwähnten angeblichen Vorfall vom 24. März 2014 hat der Be-
schwerdeführer in den Anhörungen überdies nichts erzählt.
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3.7 Die Behauptung des Beschwerdeführers, in den Jahren 2013 und 2014
verschiedentlich befragt und bedroht worden zu sein, erscheint überdies
auch bei Annahme ihrer Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant. Die Befragun-
gen erreichen keine Intensität, die sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG erscheinen liessen, zumal nach seinen Angaben sehr viele
Leute im Zusammenhang mit den Wahlen von 2013 befragt wurden (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A22/22, F 105-109). Auch die einmalige Todes-
drohung gegen ihn und seine Familie erreicht die Schwelle ernsthafter
Nachteile nicht, zumal sich die Mutter, der Bruder und die Schwester des
Beschwerdeführers offenbar nicht veranlasst sahen, Sri Lanka deswegen
zu verlassen und sich nach wie vor dort aufhalten (vgl. Akten des Asylver-
fahrens, A4/13, F 3.01). Aus den Akten sind keine Elemente ersichtlich, die
den Beschwerdeführer im Vergleich zu seinen Familienangehörigen ge-
genüber den sri-lankischen Behörden exponieren würden. Aus dem Um-
stand, dass die sri-lankischen Behörden ihm im Jahr 2014 offenbar ohne
Probleme einen Pass ausstellten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/13,
F 4.03, A22/22, F 41) ist im Gegenteil zu schliessen, dass dieser bei ihnen
nicht verzeichnet war. Zudem ist der Beschwerdeführer unter Verwendung
seiner eigenen Identität ohne Behelligungen durch die sri-lankischen Be-
hörden über den Flughafen Colombo ausgereist (vgl. Akten des Asylver-
fahrens, A4/13, F 5.02). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist
vor diesem Hintergrund zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auch
ohne grössere Probleme in sein Heimatland wird zurückkehren können.
Trotz seiner Narben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A22/22. F 40) weist er
kein Profil auf, das ihn aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil
publiziert]) bei einer Rückkehr als gefährdet erscheinen lassen würde.
3.8 In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, das geeignet wäre, etwas
an den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ändern. Die
Vorinstanz ist zu Recht von der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise
fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers
ausgegangen. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben eines
sri-lankischen Parlamentariers hat keinen Beweiswert, zumal es sich um
ein Gefälligkeitsschreiben handelt, das gerade im Hinblick auf das
vorliegende Beschwerdeverfahren angefertigt worden ist (vgl. das
Ausstellungsdatum). Zudem ist nicht ersichtlich, woher der Parlamentarier
von den Asylgründen des Beschwerdeführers wissen sollte. Zu Recht hat
die Vorinstanz daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
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4.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen
auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19.
September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien,
a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr.
20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde
Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Be-
schwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
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genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Fest-
nahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungs-
weise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR,
T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien,
a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 [wird als Referenzurteil publiziert], E. 8). Dabei sei insbesondere da-
rauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente für sich genommen
zwar möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer
kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht hat, dass er
befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen (vgl. E. 3), bestehen auch keine Anhaltspunkte
dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Be-
handlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE
2011/24 E. 10.4).
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsge-
richt seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegen-
wärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug so-
wohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar
und Vavuniya, offen gelassen: das Vanni-Gebiet im Sinne von BVGE
2011/24, E. 13.2.2.1) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Bat-
ticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zu-
mutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären o-
der sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Ein-
kommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer
stammt aus B._______, (…) im Bezirk Jaffna. Es kann davon ausgegangen
werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzu-
lassen, zumal sich eine grosse Zahl seiner Familienangehörigen nach wie
vor dort aufhält (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/13, F 3.01). Im Übrigen
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handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen jungen
Mann mit Arbeitserfahrung. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Voll-
zug der Wegweisung auch als zumutbar.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb der Antrag um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, hinfällig wird.
Für eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe bestehen keine Hin-
weise.
8.
8.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich nach dem Gesagten als aus-
sichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Aussichtslosig-
keit der Beschwerdebegehrens sind auch die Voraussetzungen für Einset-
zung eines amtlichen Rechtsbeistands vorliegend nicht erfüllt (Art. 110a
Abs. 1 AsylG), weshalb das entsprechende Gesuch ebenfalls abzuweisen
ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: