B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5541/2016
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihr Hei-
matland anfangs Oktober 2014 und reisten über die Türkei, wo sie sich elf
Monate aufgehalten hätten, sowie diverse europäische Länder am 8. Sep-
tember 2015 in die Schweiz ein, wo sie am 10. September 2016 ein Asyl-
gesuch einreichten. Am 21. September 2015 wurden sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (…) zur Person befragt (BzP) sowie am 26. Juli
2016 zu ihren Ausreise- und Asylgründen einlässlich angehört. Dabei ga-
ben sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Sie, der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, seien
syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Die Beschwerdeführerin sei
im Dorf F._______ (arabisch: F._______), Bezirk G._______, Gouverne-
ment H._______ geboren. Der Beschwerdeführer sei in der Stadt Aleppo
geboren und aufgewachsen, wobei er auch im Dorf F._______ registriert
sei. Nach der Heirat im Jahr 2005 sei auch die Beschwerdeführerin nach
Aleppo gezogen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen vom (…) 2000
bis (…) 2003 seinen obligatorischen Militärdient absolviert. Als die Freie
Syrische Armee (FSA) sodann die Stadt Aleppo im Jahr 2013 angegriffen
habe, seien die Beschwerdeführenden mit ihren Kindern ins Dorf
F._______ geflohen. Zudem habe er im selben Jahr einen Pass beantragt,
diesen schliesslich aber nicht erhalten. Da sich ihre wirtschaftliche Situa-
tion im Dorf zunehmend verschlechtert habe und da sie aufgrund der Prä-
senz diverser dschihadistischer Gruppierungen im Gebiet zwischen dem
Dorf F._______ und Aleppo nicht mehr nach Aleppo hätten zurückkehren
können, seien sie anfangs Oktober 2014 in die Türkei ausgereist. Der Be-
schwerdeführer habe zudem befürchtet, als Reservist wieder ins Militär ein-
berufen zu werden, zumal alle Männer unter 42 Jahren vor Ort festgenom-
men und in den Reservedienst – mit oder ohne Einberufungsbefehl – ein-
gezogen worden seien. Schliesslich hätten sie in der Türkei ein Visum für
die Schweiz beantragt, welches ihnen jedoch am 6. April 2015 verweigert
worden sei.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie folgende Beweismittel zu den
Akten: Familienbüchlein, Militärdienstbüchlein sowie Identitätskarte (in Ko-
pie) des Beschwerdeführers, Identitätskarte (in Kopie) der Beschwerdefüh-
rerin, Briefe von Verwandten, Fotos sowie Internetartikel über die Lage in
Aleppo.
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B.
Mit Verfügung vom 17. August 2016 – eröffnet am 19. August 2016 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen (Dispositiv-Ziffer 1), und lehnte ihre Asylgesuche ab
(Dispositiv-Ziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz an (Dispositiv-Ziffer 3) und nahm sie aber infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf (Dispositiv-Ziffer 4–7).
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte es insbesondere
aus, im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene
Nachteile würden keine Verfolgung im Rahmen des Asylgesetzes (AsylG;
SR 142.31) darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden,
einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu tref-
fen. Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, infolge des Bür-
gerkriegs aus Syrien ausgereist zu sein. Die von ihnen eingereichten Inter-
netberichte über die Lage in Aleppo seien auf den Juli 2016 datiert und
würden die Situation zu dieser Zeit beschreiben. Der Beschwerdeführer
habe ausserdem bestätigt, dass es sich dabei um Artikel über die allge-
meine Lage in Aleppo handle, welche keinen direkten Bezug zu ihm und
seiner Familie hätten. Im Übrigen sei das eine ins Recht gelegte Foto be-
kannt beziehungsweise im Internet weit verbreitet und stamme aus dem
Flüchtlingslager Jarmuk. Somit würden auch die eingereichten Beweismit-
tel keine Hinweise auf mögliche Verfolgungsmassnahmen gegen die Be-
schwerdeführenden durch eine Kriegspartei liefern, sondern lediglich einen
weiteren Beleg für die schwierigen Bürgerkriegszustände in Syrien darstel-
len. Ferner habe die Verwandte der Beschwerdeführenden in ihrem Schrei-
ben erwähnt, dass die syrischen Kurden durch verschiedene dschihadisti-
sche Gruppierungen bedroht seien. Auch der Beschwerdeführer habe ge-
schildert, dass er aus seinem Dorf F._______ nicht mehr nach Aleppo habe
zurückkehren können, weil verschiedene islamistische Gruppierungen den
Weg abgeschnitten hätten. Da er und seine Familie eigenen Angaben zu-
folge allerdings keine persönlichen Probleme mit Mitgliedern solcher Grup-
pierungen gehabt hätten (A17/8 S. 4; A18/10 S. 4), handle es sich auch
dabei um eine Befürchtung allgemeiner Natur, welche im Kontext des Bür-
gerkriegs anzusiedeln sei. Das SEM verkenne die momentan schwierige
humanitäre Lage in Syrien und insbesondere in der Stadt Aleppo keines-
wegs. Jedoch seien die von den Beschwerdeführenden geltend gemach-
ten Nachteile auf den syrischen Bürgerkrieg zurückzuführen und würden
viele Personen in Syrien in ähnlicher Weise treffen. Aus den Akten würden
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sich im Falle der Beschwerdeführenden auch keine Hinweise auf eine ge-
zielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, weshalb diese Vor-
bringen nicht asylrelevant seien.
Überdies habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er befürchte, irgend-
wann in den militärischen Reservedienst eingezogen zu werden. Er habe
allerdings ebenso angegeben, anfangs 2013 noch einen Pass beantragt
zu haben, ohne dass er eine Einberufung ins Militär habe befürchten müs-
sen (A18/10 S. 5f.). Schliesslich sei ihm auch danach nie ein militärisches
Aufgebot zugestellt worden (A18/10 S. 4). Da er somit zwar als Reservist
verzeichnet, aber noch nicht in den aktiven Reservedienst einberufen wor-
den sei, gelte er nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur und habe
folglich bei einer Rückkehr nach Syrien mit keiner asylrelevanten Bestra-
fung zu rechnen. Auch diese Vorbringen würden demnach keine Asylrele-
vanz entfalten.
C.
Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 13. September 2016) erho-
ben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragten sinngemäss, die Verfügung des SEM vom
17. August 2016 sei im Flüchtlings-, Asyl- sowie Wegweisungspunkt auf-
zuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren.
Zur Begründung führten sie insbesondere nochmals ihren Reiseweg sowie
das Erlebte – sie hätten alles verloren und würden nun gerne ihre Pflichten
und Rechte in der Schweiz wahrnehmen – aus. Ausserdem hielten sie fest,
den Hauptgrund für die Ablehnung ihres Asylgesuchs bilde der Umstand,
dass das Individuum im Kollektiv nichts mehr zähle. Im vorinstanzlichen
Asylverfahren sei immer wieder die Frage aufgetaucht, ob sie persönliche
Probleme mit einer der Gruppierungen gehabt hätten. Hierzu müsse man
sich vor Augen halten, dass der Krieg sich nicht so abspiele, wie man es in
den Nachrichten gezeigt bekomme. Töten sei kein Computerspiel. Die Be-
schwerdeführenden hätten auch gesehen, wie die Menschen im Westen
auf die Hinrichtungen von Individuen durch den Islamischen Staat (IS) re-
agieren würden. Es sei unerträglich zu sehen, wie einem Menschen die
Kehle mit einem Messer durchgeschnitten werde, da man dem Opfer in die
Augen schaue, bevor es sterbe. Doch dieses Opfer habe das Glück, als
Individuum durch die westliche Bevölkerung Anerkennung zu erhalten.
Tote könnten aber keinen Antrag mehr stellen. Auch die Beschwerdefüh-
renden hätten nicht warten wollen, bis jemand aus der Familie tot gewesen
wäre. Ferner sei die Angst vor dem Tod real, individuell und persönlich,
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selbst wenn man zwischen 50 Menschen einen Angriff miterlebe. Sterben
sei individuell und persönlich.
Sodann erstaune die Frage in der Anhörung des Beschwerdeführers, ob er
die Namen der Anhänger der FSA kenne, die für die Angriffe verantwortlich
seien. Im Krieg stelle sich niemand persönlich vor, bevor er den anderen
töte. Die Kämpfer der FSA hätten sich nicht für Namen interessiert, sondern
gezielt töten wollen. Als Bewohner der betreffenden Gegend seien sie ihre
Feinde gewesen. Die Beschwerdeführenden als Individuum seien zu ihren
persönlichen Feinden geworden, welche sie hätten töten wollen. Die FSA
werde im Übrigen durch die Türkei und westliche Verbündete unterstützt
und mit Waffen beliefert. Somit setze sie die Interessen der Türkei um und
wolle die Kurden vernichten. Sie handle aufgrund von Hass und verfolge
die Beschwerdeführenden wegen ihrer Rasse gezielt im Sinne von Art. 3
AsylG. Den Kämpfern der FSA sei bewusst gewesen, dass in ihrem Quar-
tier nur Kurden gewohnt hätten. Sie hätten jedes Individuum vernichten
wollen. Es handle sich dabei um ernsthafte Nachteile, welche die Be-
schwerdeführende in reale, individuelle Lebensgefahr gebracht habe. Je-
der Mensch sei ein Individuum, auch wenn er einer von Millionen sei. Des-
halb seien sie durchaus einer persönlichen und individuellen Gefahr bezie-
hungsweise schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt gewesen. Im Übri-
gen beziehe sich das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK) historisch auf Kriegsflüchtlinge wie sie. Schliess-
lich daure der Krieg in Syrien bereits mehr als fünf Jahre, ohne dass eine
Lösung in Sicht sei. Sie würden gegebenenfalls in ihre Heimat zurückkeh-
ren; aber zuerst würden sie ihre individuellen Rechte und Pflichten in der
Schweiz wahrnehmen wollen.
D.
Am 19. September 2016 bestätigte das Gericht den Beschwerdeführenden
den Eingang der Beschwerdeeingabe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Auffassung der
Vorinstanz an, wonach die geltend gemachten Vorbringen mangels Ge-
zieltheit der Verfolgungsmassnahmen nicht asylrelevant sind. Im Einzelnen
gaben die Beschwerdeführenden ausdrücklich an, vor dem Krieg (sowie
dem IS) geflohen zu sein (A8/12 S. 8; A9/11 S. 7; A17/8 S. 4; A18/10 S. 3).
Hierzu ist festzuhalten, dass zwar Art. 3 AsylG das Erfordernis der Gezielt-
heit nicht explizit erwähnt. Gleichwohl anerkennen Lehre und Rechtspre-
chung, dass eine politisch oder ähnlich motivierte Verfolgung nicht vorlie-
gen kann, wenn der Staat oder ein allfälliger Drittverfolger die gesuchstel-
lende Person bloss zufällig trifft. Beruht die Verfolgung auf anderen Grün-
den, ist sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal nicht jede Menschen-
rechtsverletzung eine Verfolgung im konventionsrechtlichen Sinne dar-
stellt. Zwar können auch Personen, welche nicht aus einem in der FK fest-
gehaltenen Motiv verfolgt werden, Schutz benötigen – namentlich wenn sie
Gefahr laufen, im Heimatland gefoltert oder misshandelt zu werden (ohne
dass die Verfolgung auf einer asylrelevanten Motivation basiert); in solchen
Fällen ist jedoch die Zulässigkeit der Wegweisung stets unter dem Aspekt
des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbots (Art. 3 EMRK) zu prü-
fen. Gezielte Nachteile sind in der Regel das Resultat einer sogenannten
Individualverfolgung, bei welcher sich die Verfolgungsmassnahmen gegen
eine durch bestimmte Eigenschaften individualisierte Person richten, die
mittels konkreter Eingriffe in ihren persönlich geschützten Bereich getroffen
werden soll. Eine Verfolgungshandlung muss somit gewollt in die Rechte
des Individuums eingreifen. Das Erfordernis der Gezieltheit ist eng ver-
knüpft mit dem Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation. Der
Verfolger richtet seine Massnahmen grundsätzlich konkret und aus einem
bestimmten Grund gegen ausgewählte Personen, in deren Rechtsgüter er
eingreifen möchte. Wer also nur zufällig Opfer einer Verfolgungshandlung
wird, die aber nicht gegen sie oder ihn persönlich gerichtet war, ist kein
Flüchtling. In bestimmten Fällen kann es aber auch vorkommen, dass sich
gezielte, häufige und andauernde Verfolgungsmassnahmen gegen eine
von der Allgemeinheit durch gemeinsame Merkmale abgrenzbare Ziel-
gruppe richten, so dass eine erhebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für
jedes einzelne Mitglied des Kollektivs besteht. Diese spezielle Ausprägung
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von Zielgerichtetheit wird als Kollektivverfolgung bezeichnet. Eine Kollek-
tivverfolgung ist aber abzugrenzen von Nachteilen, die sich aus der allge-
meinen Situation ergeben, wie etwa die einheitliche, nicht gezielte Betrof-
fenheit einer Bevölkerung im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemei-
ner Gewalt, welche keine asylrelevante Verfolgung darstellt. Die Anforde-
rungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind jedoch sehr hoch.
In der Regel reicht die alleinige Zugehörigkeit zu einem betroffenen Kollek-
tiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungs-
handlung ist, nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
(vgl. zu den Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung
BVGE 2014/32 E. 7.2; zum Erfordernis der Gezieltheit WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, S.
530; SAMAH POSSE-OUSMANE/SARAH PROGIN-THEUERKAUF, Kommentie-
rung von Art. 3 AsylG, Ziff. 34 ff., in Amarelle/Son Nguyen, Code annoté de
droit des migrations, 2015; CONSTANTIN HRUSCHKA, Kommentierung von
Art. 3 AsylG, Ziff. 10; in Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Kom-
mentar, 4. Auflage 2015).
Vorliegend wird nicht in Abrede gestellt, dass die Ereignisse, welche die
Beschwerdeführenden im Zuge des syrischen Bürgerkriegs miterleben
mussten, furchtbar waren und insbesondere in Aleppo im Zeitpunkt ihrer
Ausreise eine Situation verbreiteter Gewalt und Zerstörung vorherrschte.
Dennoch gelten Personen, die – wie die Beschwerdeführenden – aufgrund
allgemeiner Unruhen und Gewalt ihr Heimatland verlassen und flüchten,
bis anhin nicht als Flüchtlinge im Sinne der FK; es fehlt an der Gezieltheit
im skizzierten Sinne respektive an einem „singling out“ der Beschwerde-
führenden als Ziel der Verfolgung. Im vorliegenden Fall ist der allgemeinen
Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage mit der vorläufigen Aufnahme
hinreichend Rechnung getragen worden. Die Vorbringen der Beschwerde-
führenden vermögen keine individuellen Verfolgungshandlungen in einem
asylrechtlichen Sinne darzutun. Auch die eingereichten Beweismittel sind
nicht geeignet, eine andere Sichtweise aufzuzeigen und stellen – wie vom
SEM zutreffend festgestellt – lediglich einen weiteren Beleg für die schwie-
rigen Bürgerkriegszustände in Syrien dar.
4.2.
4.2.1. Sodann verweist der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah-
ren auf das eingereichte Militärbüchlein und hält fest, er habe den obliga-
torischen Militärdienst absolviert und sei als Reservist verzeichnet. Er habe
zwar kein schriftliches Aufgebot erhalten. Jedoch würden alle Männer unter
42 Jahren vor Ort festgenommen und in den Reservedienst mit oder ohne
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Einberufungsbefehl eingezogen. Auf Beschwerdeebene wird hingegen
hierzu nichts Näheres ausgeführt. Dennoch ist Folgendes festzuhalten:
4.2.2. Im Rahmen seines Grundsatzentscheids BVGE 2015/3 stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3
Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr
Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimat-
staat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit
einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau-
ungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG gleichkommt.
4.2.3. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge kein offizielles
Aufgebot erhalten, wieder in das Militär einzurücken. Er befürchtet auf-
grund des Umstands, Reservist zu sein, dennoch zum Militärdienst aufge-
boten zu werden.
Dazu ist festzuhalten, dass die Syrische Arabische Armee (SSA) ange-
sichts schwindender Truppenstärke ihre Bemühungen zur Einbeziehung
von Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs tatsächlich verstärkt hat. Be-
richten zufolge bemüht sich die syrische Regierung, die Wehr- beziehungs-
weise Reservedienstpflicht durchzusetzen. Reservisten würden gezielter
gesucht als bisher und könnten ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen
werden. Dies gilt aber weniger für die Gebiete im Norden Syriens, welche
durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Pa-
rastina Gel [YPG]) kontrolliert werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.5
m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat zwar den Status eines Reservisten
inne. Jedoch wurde er nicht zum aktiven Reservedienst einberufen. Es liegt
mithin nicht eine Situation von Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverwei-
gerung oder Desertion vor. Die Frage, ob er in Syrien eine Bestrafung we-
gen Dienstverweigerung (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 6.7.2f.) zu befürch-
ten hätte, stellt sich daher nicht. Fraglich ist, wie hoch die Wahrscheinlich-
keit für einen in Aleppo lebenden Mann ist, auf eine an die Checkpoints zu
verteilende Liste zu geraten und auf der Strasse ohne Vorwarnung rekru-
tiert zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4268/2014
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vom 18. Januar 2016 E. 4.3.2). Der Beschwerdeführer hielt sich jedoch seit
2013 nicht mehr in Aleppo, sondern im Dorf F._______, Bezirk G._______
auf. Die überwiegend von Kurden bewohnte Region G._______ wird seit
der Vertreibung der syrischen Regierungstruppen im Jahr 2012 von den
YPG kontrolliert (vgl.
Kurden-article18592961.html, abgerufen am 28. September 2016). Dies ist
wohl auch der Grund, weshalb der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe
keine konkreten Probleme bezüglich der Einberufung als Reservist (mehr)
geltend machte.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht
darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt
werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtling anerkannt wer-
den. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden dem-
nach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen gemäss vorliegenden Akten we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9 m.H.).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen
Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
genommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine
weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alter-
nativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug
als nicht durchführbar gilt.
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Seite 11
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: