B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5541/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. August 2017 / N (…).
E-5541/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. Oktober 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in Vallorbe um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur
Person vom 12. Oktober 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, er
sei minderjährig, weshalb gleichentags die Befragung zur Minderjährigkeit
stattfand. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde vom Staats-
sekretariat für Migration nicht in Zweifel gezogen, weshalb er der zuständi-
gen kantonalen Behörde anlässlich der Kantonszuweisung als unbegleite-
ter minderjähriger Asylsuchender (UMA) gemeldet wurde.
Am 15. Juni 2016 fand die Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylge-
suchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in
B._______ (Guinea) geboren worden. Als er fünf Jahre alt gewesen sei,
sei die Familie nach C._______ gezogen, wo der Vater wohnhaft gewesen
sei. Nachdem seine Mutter 2014 an einer Krankheit gestorben sei, vermut-
lich an Ebola, habe sein Vater für das Rote Kreuz Aufklärungsarbeit zur
Bekämpfung von Ebola geleistet. An einem Informationsanlass des Roten
Kreuzes in C._______ vom 16. September 2014 sei es zu einer gewalttä-
tigen Auseinandersetzung gekommen. Anwesende seien der Meinung ge-
wesen, das Rote Kreuz habe die Krankheit selber verbreitet. Es seien Men-
schen umgebracht worden, unter ihnen sei auch sein Vater gewesen. Der
Beschwerdeführer sei zum Vermieter des Hauses geflüchtet, in welchem
er und seine Familie gewohnt hätten. Dieser sei ihm in der Folge bei der
Ausreise behilflich gewesen.
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2017 (eröffnet am 30. August 2017) stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Schreiben vom 20. September 2017 stellte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses
sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
D.
Mit Eingabe vom 29. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen
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Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Ver-
letzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollstän-
digen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die
Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventu-
aliter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben
und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei für das vorliegende Verfah-
ren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das Spruchgremium
zusammensetze, und zu versichern, dass diese zufällig ausgewählt wor-
den seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell ent-
scheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:
einen Auszug einer anonymisierten Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 30. September 2016
einen Ausdruck eines Artikels der Washington Post vom 28. Feb-
ruar 2015 mit der Überschrift „The fear of Ebola led to slayings –
and a whole village was punished“
eine anonymisierte Kopie einer Studie des Schweizerischen Kom-
petenzzentrums für Menschenrechte (SKMR), Prof. Walter Kälin,
Institut für öffentliches Recht Universität Bern, vom 23. Februar
2014 mit der Überschrift „Asylverfahren Sri Lanka: Dossiers ___
und ___“ und “Rechtsgutachten zuhanden des Bundesamtes für
Migration“
einen Ausdruck eines Artikels der Media Foundation For West Af-
rica vom 23. April 2015 mit der Überschrift „Guinea: Justice for
Families of Murdered Journalists, Health Professionals“
einen Ausdruck des Auswärtigen Amts mit der Überschrift „Reise-
und Sicherheitshinweise – Guinea: Reise“ vom 26. September
2017
vier verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Antragsgemäss gab er ihm den für das Verfahren zu-
ständigen Spruchkörper bekannt, trat auf den Antrag auf Bestätigung der
Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchgremiums jedoch nicht ein.
E-5541/2017
Seite 4
Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, zur Deckung der mut-
masslichen Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu
leisten.
F.
Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 8. November 2017 fristgerecht
ein.
G.
Am 13. März 2018 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht
von D._______ der Praxis E._______ vom 31. Januar 2018 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Dem Antrag auf Bekanntgabe und Bestätigung der Zufälligkeit des Spruch-
gremiums wurde mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 genüge
getan. Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom
26. April 2017 ausführlich erläutert wird, besteht kein verfassungsmässiger
Anspruch auf eine zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers und es
fehlt an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage, die Zufälligkeit der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers bestätigt zu erhalten.
E-5541/2017
Seite 5
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs, der Be-
gründungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
E-5541/2017
Seite 6
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Er
moniert, die Vorinstanz habe sich trotz einer Vielzahl von verfügbaren
Quellen über die aktuelle Situation betreffend die Schutzfähigkeit und -wil-
ligkeit der Behörden in Guinea lediglich auf zwei Quellen gestützt und diese
nicht den Tatsachen entsprechend und zudem zuungunsten des Be-
schwerdeführers interpretiert, was einer willkürlichen Behandlung gleich-
komme. Weiter habe sie willkürlich angenommen, das familiäre Netz des
Beschwerdeführers in Guinea sei intakt. Dies stelle zugleich auch eine Ver-
letzung des Willkürverbots dar. Die Ausführungen zum Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers seien ebenfalls ungenügend.
Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung
sowie bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Verlet-
zung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss
Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine
andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, son-
dern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat-
sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MAR-
KUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; ULRICH HÄ-
FELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1). Dabei
muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt
werden (BGE 116 Ia 426 S. 428).
E-5541/2017
Seite 7
Die Vorinstanz nannte in ihrem Entscheid kurz die wesentlichen Überle-
gungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Ent-
scheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Par-
teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin-
gen ausdrücklich widerlegt. Sie hat die Vorbringen des Beschwerdeführers
genügend abgehandelt und diesem war es möglich, den Entscheid sach-
gerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Es liegt demnach keine
Verletzung der Begründungspflicht vor. Die Rüge der Verletzung des Will-
kürverbots ist sodann nicht substanziiert. Unter Berücksichtigung der nach-
folgenden Ausführungen zum Asylpunkt erscheint das Ergebnis der Vo-
rinstanz durchaus vertretbar.
5.2 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs mit dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung durch eine
andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe.
Dadurch habe sie das Gutachten von Prof. Walter Kälin missachtet.
Diesbezüglich ist im Sinne des Beschwerdeführers und auch unter Hinweis
auf das von ihm zitierte Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin festzuhal-
ten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn die Anhörung von dersel-
ben Person durchgeführt wird, die auch über das Asylgesuch (mit-)befin-
det, zumal der persönliche Eindruck einer Person für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen von Belang sein kann. Es existiert je-
doch keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so zu
handhaben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. Ap-
ril 2018 E. 4.3).
Davon abgesehen stellt die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht in Frage;
schon deshalb ist ihm kein Nachteil daraus entstanden, dass die Anhörung
nicht von der Person durchgeführt worden ist, die für die angefochtene Ver-
fügung verantwortlich zeichnet. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs geht somit fehl.
5.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz gehe zu Unrecht
von positiven Faktoren betreffend sein familiäres Netz in Guinea aus. Die
Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer zu dieser Fragestellung erneut an-
hören und bei der zuständigen Schweizer Vertretung für Guinea Abklärun-
gen vornehmen müssen. Die aktuelle Situation in Guinea, insbesondere
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Seite 8
die Ereignisse vom 16. September 2014 in C._______ und die Schutzfä-
higkeit der guineischen Sicherheitskräfte habe sie unvollständig und unkor-
rekt abgeklärt. Das von der Vorinstanz erstellte Lagebild vom 24. August
2017 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformatio-
nen nicht. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die Gesundheitssi-
tuation des Beschwerdeführers korrekt und vollständig abzuklären.
Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Lage in Guinea gewürdigt. Seine Vorbringen stufte
sie als insgesamt glaubhaft ein. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz
zum einen in ihrer Länderpraxis zu Guinea einer anderen Linie folgt als
vom Beschwerdeführer vertreten und sie zum anderen aus sachlichen
Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als vom
Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachver-
haltsfeststellung. Nach seinem gesundheitlichen Befinden befragt, gab der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung
an, er leide an einem Augenproblem, sei deswegen aber in ärztlicher Be-
handlung. Weitere gesundheitliche Probleme machte er nicht geltend. Die
Vorinstanz war somit nicht verpflichtet, von Amtes wegen weitere Abklärun-
gen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu tätigen. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und voll-
ständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die
Beweiswürdigung bezieht, insbesondere auf sein familiäres Netz in Gui-
nea, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
5.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Die Vorinstanz sei anzuweisen, die zur Befragung zur Person und
zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, da sich daraus erge-
ben müsste, welchen persönlichen Eindruck zu den Vorbringen des Be-
schwerdeführers die für die Anhörungen verantwortlichen Personen gehabt
hätten. Ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines ärztlichen
Berichts zu seinem psychischen Gesundheitszustand und der Frage der
Behandlungsnotwendigkeit in der Schweiz anzusetzen. Die zuständige
Schweizer Vertretung für Guinea sei zu beauftragen, den Aufenthaltsort
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Seite 9
seiner Schwester und seines Onkels mütterlicherseits abzuklären sowie
die Schutzfähigkeit der guineischen Polizei bezogen auf den ihn zu erwar-
tenden Rachemord abzuklären.
6.2 Das Gericht sah zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aufgrund der
in Erwägung 5.3 gemachten Ausführungen keine Veranlassung den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abklären zu
lassen. Im Laufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ein ärztliches Zeugnis ein.
Dieses wird nachfolgend unter E. 11.3.2.2 entsprechend gewürdigt. Die Ak-
ten der Vorinstanz betreffend die Befragung zur Person und Anhörung wur-
den von Amtes wegen beigezogen.
6.3 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bun-
desverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine Botschaftsabklärung vorzu-
nehmen. Die Beweisanträge sind somit abzuweisen.
7.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und
Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfor-
derlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimm-
ter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr
in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft befürchten muss. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Ein-
tritt der aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmo-
tive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die
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Seite 10
Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Ge-
gebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönli-
che Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element an-
dererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat
demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objekti-
ves Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu
werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4
E. 5.2). Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prü-
fen, ob staatlicher Schutz beansprucht werden kann.
8.
8.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubhaft, aber nicht als
asylrelevant. Das geschilderte „C._______ Massacre“ sei international be-
kannt. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers bei dieser Auseinander-
setzung ums Leben gekommen sei, habe er befürchtet, dass er ebenfalls
gefährdet sei. Sie habe in den gesicherten Quellen den Namen des Vaters
zwar nicht gefunden, was indessen nicht bedeute, dass er sich nicht unter
den Opfern befinde. Wesentlich sei, dass dieses Ereignis nicht auf einer
staatlichen Verfolgung beruhe. Der Gewaltakt sei vielmehr von Drittperso-
nen ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei als Aussenstehender nicht
direkt vom Gewaltakt betroffen gewesen. Es stehe zudem fest, dass der
guineische Staat die für die Gewalthandlungen verantwortlichen Personen
zur Rechenschaft gezogen und bestraft habe. Guinea habe die Ebola Epi-
demie selber bekämpft und dazu auch die Hilfe des Roten Kreuzes beige-
zogen. Der guineische Staat toleriere aggressive Handlungen nicht, die
sich gegen die Bekämpfung der Seuche richten würden und sei gegen die
Fehlbaren vorgegangen. Entsprechend sei auch nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr Verfolgungshandlungen zu
befürchten habe.
8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe eine asylre-
levante Verfolgung verneint, obwohl seine vorgebrachten Asylgründe aus-
nahmslos als glaubhaft betrachtet worden seien. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz sei er Opfer einer Verfolgung durch Dritte geworden, wobei sich
der Staat Guinea nicht in der Lage gesehen habe, trotz der bekannten ge-
fährlichen Stimmung gegen die Gesundheitsbehörden und das Rote Kreuz
wegen des in der Bevölkerung weit verbreiteten Verdachtes, dass diese für
die Ausbreitung von Ebola in Guinea verantwortlich seien, die Helfer des
Roten Kreuzes ausreichend zu schützen. Es sei davon auszugehen, dass
E-5541/2017
Seite 11
immer noch ein erheblicher Teil der Bevölkerung davon überzeugt sei,
Ebola sei durch das Rote Kreuz und internationale Hilfsorganisationen ge-
zielt verbreitet worden. Die Verhaftung eines Teils der Personen, welche
für das Massaker in C._______ am 16. September 2014 verantwortlich ge-
wesen seien, und die Verurteilung von elf Personen zu lebenslänglicher
Haft, habe diese Personen nicht zu einem Umdenken gebracht, sondern
diene als Beleg für die Verschwörung gegen die Bevölkerung. In diesen
Kreisen sei demzufolge das Bedürfnis nach wie vor vorhanden, sich an
denjenigen und deren Familienangehörigen zu rächen, welche aus ihrer
Sicht für die Verbreitung von Ebola in Guinea verantwortlich seien. Da es
sich nicht um Einzelpersonen handle, sondern um eine erhebliche Gruppe,
die schwer fassbar sei, müsse der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr
jederzeit mit einer Entdeckung und einer gezielten Ermordung rechnen.
Die hilflos agierende Polizei in Guinea werde ihn dabei nicht schützen kön-
nen. Zudem bestehe aufgrund traumatischer Erlebnisse eine erhöhte Ver-
folgungsempfindlichkeit des Beschwerdeführers. Insofern sei der Be-
schwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Beim Massaker von C._______ wurde der Vater des Beschwerdefüh-
rers getötet. Der Beschwerdeführer war lediglich anwesend. Der Angriff hat
sich nicht gezielt gegen ihn gerichtet. Er wurde dabei weder verletzt noch
bedroht. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der tödliche Angriff
auf seinen Vater zwar tragisch ist, dieser Umstand jedoch nicht als Vor-
fluchtgrund betrachtet werden kann, da dem Beschwerdeführer daraus
keine asylrelevanten Nachteile erwachsen sind. Insofern findet auch das
vom Beschwerdeführer vorgebrachte Referenzurteil (Urteil des BVGer D-
4543/2013 vom 22. November 2017 E. 5.7) keine Anwendung. Die geltend
gemachten traumatischen Erlebnisse wurden nicht, wie im oben erwähnten
Urteil vorausgesetzt, durch eine erlittene Verfolgung verursacht, sondern
durch den Tod des Vaters. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
Anlass zur Befürchtung hat, einer künftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu sein.
Anlässlich der Befragung zur Person gab er an, er sei beim Ereignis in
C._______ zwar anwesend gewesen, jedoch lediglich als Zuschauer. In
Guinea sei er weder politischen Aktivitäten nachgegangen, noch habe er
je Probleme mit anderen Personen gehabt. Gemäss seinen eigenen Aus-
sagen anlässlich der Anhörung wurde er nie direkt von denjenigen Perso-
nen verfolgt, welche den Tod seines Vaters verursacht haben und er hatte
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Seite 12
offensichtlich weder Berührungspunkte mit der Arbeit seines Vaters noch
mit der Delegation. Es ist daher nicht nachvollziehbar, welches Interesse
die Drittpersonen an einer Verfolgung des Beschwerdeführers haben könn-
ten, weshalb auch nicht anzunehmen ist, dass diese wieder an den Ort des
Verbrechens zurückkehren werden. Ferner ist auch nicht bekannt, dass
sein Onkel oder seine Schwester bedroht oder verfolgt wurden. Seit dem
Zeitpunkt des Ereignisses sind zudem mittlerweile vier Jahre vergangen
und die Ebola wurde in Guinea in der Zwischenzeit erfolgreich bekämpft
(vgl. jeune afrique, Guinée: l’epidémie d‘Ebola terminée, la vigilance reste
de mise, 01.09.2016, guinee-lepidemie-debola-terminee-vigilance-reste-de-mise/, abgerufen am
27.07.2018). Aus den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen,
wonach der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Guinea eine be-
gründete Furcht vor zukünftiger gezielter Verfolgung haben muss.
9.2 Hinzukommt, dass der Schutzwille und die Schutzfähigkeit von Guinea
zu bejahen ist.
Übergriffe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven durch Dritte oder Be-
fürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind nur dann asylrele-
vant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in
der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn
der Staat geeignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu verhindern,
beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung,
Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn die
betroffene Person Zugang zu diesem Schutz hat. Es ist dabei nicht eine
faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaat-
licher Verfolgung bedrohter Person zu verlangen, weil es keinem Staat ge-
lingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jeder-
zeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionie-
rende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in ers-
ter Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein
Rechts- und Justizsystem zu denken ist, mithin eine effektive Strafverfol-
gung ermöglicht wird. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss
der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein,
was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des
länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist.
Die Regierung von Guinea hat bereits kurz nach dem Massaker von
C._______ die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen (vgl. World
Bulletin, Guinea arrests 20 over killings of Ebola team, 22.09.2014,
E-5541/2017
Seite 13
lings-of-ebola-team>, abgerufen am 02.08.2018). Im Übrigen kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Schutzfähigkeit und
die Schutzwilligkeit durch die staatlichen Behörden in Guinea ist somit ge-
geben.
9.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen. Die Vorinstanz
hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
10.
Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es
darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
11.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
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verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
11.3.1 Das Gericht geht unter Berücksichtigung der aktuellsten Lage da-
von aus, dass in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allge-
meiner Gewalt herrscht. Zwar kam es im Februar diesen Jahres zu Gewalt-
ausbrüchen nach Protesten im Rahmen von Lokalwahlen, die Unruhen
konzentrierten sich jedoch auf einzelne Quartiere der Hauptstadt (vgl. u.a.
Urteile des BVGer D-2278/2018 vom 7. Mai 2018 E. 5.2 und E-2089/2018
vom 18. April 2018 E. 8.4.2).
11.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss dem eingereichten Be-
richt sei bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mit-
telgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Seit dem 21. Dezem-
ber 2017 finde eine psychotherapeutische Behandlung statt. Aktuell seien
wöchentliche Termine geplant. Es sei von einer längerfristigen Behand-
lungsnotwendigkeit zur Stabilisierung des psychischen Zustandes und der
Verarbeitung der traumatischen Erlebnisse auszugehen. Der negative
Asylentscheid habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wei-
ter verschlechtert. Mit einer Rückkehr nach Guinea sei eine Chronofizie-
rung und Verstärkung der Beschwerden, eine Zunahme der Instabilität und
der Suizidalität zu prognostizieren.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, eine Rückführung nach Guinea in
der Situation einer ständigen Bedrohung würde zu einer dauerhaften Ver-
elendung seinerseits führen, da er dort ohne jegliches familiäres Bezie-
hungsnetz sei.
11.3.3 Eine medizinische Notlage, die zur Annahme einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG führt, liegt nur dann vor, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr eine rasche und lebensgefährdende Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person nach sich
zieht. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische
Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdi-
gen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann
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Seite 15
noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög-
lich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Gemäss Arztbericht vom 31. Januar 2018 wird dem Beschwerdeführer
zwar eine geplante wöchentliche Therapie attestiert, im Laufe des Verfah-
rens werden jedoch keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht, welche
belegen würden, dass eine solche Therapie tatsächlich stattgefunden hat.
Eine medikamentöse Behandlung sieht der Arztbericht nicht vor.
Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem in Guinea bezüglich Kapazität
und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszuge-
hen, dass eine Therapie, sollte sich der Beschwerdeführer zu einer Weiter-
führung der Behandlung in Guinea entschliessen, zugänglich ist und
grundsätzlich vom Staat bezahlt wird. Gemäss einer 2017 veröffentlichten
wissenschaftlichen Studie zum Gesundheitssystem in Guinea und vor al-
lem in F._______ verfügt F._______ über ein Universitätsspital (CHU), wel-
ches alle medizinischen Fachgebiete, somit auch die Psychiatrie, beher-
bergt (vgl. Somparé, Abdoulaye Wotem, La politique et les pratiques de
santé en Guinée à l’épreuve de l’épidémie d’Ebola : le cas de la ville de
Conakry, in: Lien social et Politiques, (78), 2017, 193–210); BVGE D-
896/2018 S. 3). Es wäre ihm zumutbar, sich an dieses Spital zu wenden.
Dem Beschwerdeführer kann diesbezüglich ein in französischer Sprache
abgefasster ärztlicher Bericht mitgegeben werden, damit die in Guinea
praktizierenden Ärzte sich rasch ein Bild über die bereits erfolgte und aus
Sicht der Schweizer Ärzte weiterhin notwendige Behandlung machen kön-
nen. Es steht dem Beschwerdeführer zudem offen, bei der Vorinstanz be-
ziehungsweise der kantonalen Rückkehrberatungsstelle ein Gesuch um
Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 75 der Asyl-
verordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es können die
weiteren Modalitäten festgelegt werden, damit er in der Lage sein wird, die
notwendigen Kosten (für Therapien/Arztbesuche im Spital) zu bezahlen.
Es ist demnach nicht zu befürchten, dass er nach der Rückkehr nach Gui-
nea in eine seine Gesundheit gefährdende Situation geraten wird.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
Guinea über einen Onkel und eine ältere Schwester verfügt. Laut seinen
eigenen Aussagen ist seine Schwester verheiratet und lebt in F._______.
Sein Onkel lebt in B._______. Es kann dem Beschwerdeführer zugemutet
werden, den Kontakt zu diesen beiden nahen Verwandten wieder herzu-
stellen, damit sie ihn bei der Wiedereingliederung in Guinea unterstützen
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können. Selbst wenn er diese Möglichkeit nicht hätte, wäre das kein Voll-
zugshindernisgrund für den inzwischen volljährigen Beschwerdeführer. Er
hat den Grossteil seines Lebens in Guinea verbracht und wurde dort sozi-
alisiert. Der Zeitpunkt seiner Ausreise liegt noch nicht sehr lange zurück.
Er hat in Guinea eigenen Angaben zufolge (…) Jahre lang die Schule be-
sucht und verfügt über eine weitere schulische Ausbildung in der Schweiz.
Dies zeugt von einer soliden schulischen Bildung, so dass davon auszuge-
hen ist, dass ihm nach der Rückkehr nach Guinea die soziale und wirt-
schaftliche Reintegration gelingen wird.
11.3.4 In Würdigung aller Umstände erweist sich der Wegweisungsvollzug
als zumutbar.
11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 8. Novem-
ber 2017 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden.
(Dislpositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
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