B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5542/2015
Ur t e i l vom 1 7 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. August 2015 / N (…).
E-5542/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 23. Mai 2015 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 25. Juni 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen zur Person befragt. Dabei gab sie an, sie habe Eritrea im März
2015 verlassen und sei via den Sudan nach Libyen und von dort nach Ita-
lien gelangt. In Italien sei sie registriert und fotografiert, aber nicht daktylo-
skopisch erfasst worden. Aufgrund dieser Aussagen wurde der Beschwer-
deführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dagegen wendete
sie ein, sie habe in Italien niemanden gesehen, der dort als Flüchtling ein
vernünftiges Leben führen könne. Sie wolle nicht zurück.
B.
Am 29. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behör-
den nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 31. August 2015 – eröffnet am 3. September 2015 –
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie
sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflich-
tete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 9. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde
E-5542/2015
Seite 3
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann sei ihr die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-in-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E.
5.).
4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
E-5542/2015
Seite 4
4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den bei-
den in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italieni-
schen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernah-
meersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens daher am 30. August 2015 an Italien übergegangen.
Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem weiteren Verbleib in der
Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Per-
son sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen.
Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege allein den beteiligten
Dublin-Staaten. Zudem könne sie aus dem Umstand, dass Verwandte
(Neffe sowie weitere, verwandtschaftlich nicht näher bestimmte Person)
von ihr in der Schweiz leben würden, nichts zu ihren Gunsten ableiten. So-
dann sei Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
E-5542/2015
Seite 5
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde.
Darüber hinaus sei Italien an die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie)
gebunden, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Be-
treuung von Asylsuchenden beinhalte. Nach der Rückkehr nach Italien
könne die Beschwerdeführerin dort ein Asylgesuch einreichen. Dessen
Überprüfung obliege den italienischen Behörden. Sodann liege aufgrund
der Akten kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz vor. Die Überstel-
lung nach Italien habe bis spätestens am 29. Januar 2016 zu erfolgen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, sie
habe ihre Fingerabdrücke in Chiasso gegeben, weshalb die Schweiz zu-
ständig sei.
Gemäss ihren eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin auf dem See-
weg von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht,
dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal. Von Italien aus reiste sie
in die Schweiz ein. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO Italien für die Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin zu-
ständig. Dabei verlangt die vorgenannte Bestimmung nicht, dass die Be-
troffene im zuerst erreichten Dublin-Mitgliedstaat daktyloskopisch erfasst
wurde. Vielmehr genügen für die Annahme der Zuständigkeit Indizien, wie
eine illegale Einreise.
Weiter ist festzustellen, dass Italien das Ersuchen der Vorinstanz um Auf-
nahme der Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen Frist von zwei Mo-
naten nicht beantwortet hat. Damit hat Italien seine Zuständigkeit aufgrund
der sogenannten Verfristung akzeptiert (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO).
Die Beschwerdeführerin vermag somit aus dem Einwand, sie habe ihre
Fingerabdrücke nur in der Schweiz gegeben, nichts zu ihren Gunsten ab-
zuleiten. Sodann ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, was die
Beschwerdeführerin bei der Polizei ausgesagt hat.
5.3 Italien ist Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter
dem Dublin-System besteht nach wie vor die grundsätzliche Vermutung,
E-5542/2015
Seite 6
dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten
Staaten die Rechte der EMRK garantieren.
Es obliegt der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen. Dabei
hat sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die italienischen Be-
hörden in ihrem Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendi-
gen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen
aussetzen würden, mithin in ihrem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völ-
kerrechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Solches macht die Be-
schwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht geltend
und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich.
In Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist
somit von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flücht-
lingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beach-
tet. Bei einer Überstellung ist weiter davon auszugehen, Italien komme
kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie
2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für
Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und jenen aus der Auf-
nahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien
durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein
selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur
Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich
des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung
(vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Wien/ Graz 2014, Art. 17
K5 S. 159). Aus blossen Problemen im Bereich der Aufnahmebedingungen
für Asylsuchende lässt sich noch nicht auf eine systematische Verletzung
der Aufnahmerichtlinie schliessen.
5.4 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Über-
stellung der Beschwerdeführerin nach Italien als unzulässig oder unzumut-
bar erscheinen liessen. Der Umstand, dass Verwandte der Beschwerde-
führerin in der Schweiz leben, stellt wie bereits die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hat keinen Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz dar.
E-5542/2015
Seite 7
6.
6.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO zuständig und
entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO aufzu-
nehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
sie auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG eben-
falls zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV
1).
6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE
2010/45 E. 10 S. 645).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Damit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos
geworden.
E-5542/2015
Seite 8
(Dispositiv nächste Seite)
E-5542/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli