B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5543/2010
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…), (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 2. Juli 2010 / N (…).
E-5543/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Türkei, reichte am 31. Juli
2007 am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom
31. Juli 2007 verweigerte das BFM vorläufig die Einreise in die Schweiz
und wies ihr für die Dauer des weiteren Asylverfahrens, maximal bis zum
14. August 2007, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als
Aufenthaltsort zu. Am 3. August 2007 fand am Flughafen eine erste Be-
fragung statt und am 10. August 2007 wurde die Beschwerdeführerin zu
ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 13. August 2007 bewillig-
te das BFM die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs.
B.
Am 21. August 2007 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch befragt und am 31. August
2007 vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
C.
Das BFM ersuchte die schweizerische Vertretung in der Türkei am
27. Januar 2010 um Abklärung verschiedener Fragen. Die Vertretung
antwortete am 22. Februar 2010. Am 3. März 2010 gewährte das BFM
der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung,
das sie mit Stellungnahme vom 12. April 2010 wahrnahm.
D.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 – eröffnet am 8. Juli 2010 – stellte das
BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und be-
auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
3. August 2010 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung der
Beschwerdeführerin unzulässig und unzumutbar sei. In prozessrechtli-
cher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
E-5543/2010
Seite 3
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2010 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten kann und hiess das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) gut. Weiter gab es dem Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG
statt und bestellte Rechtsanwalt Peter Frei als amtlichen Anwalt. Im Übri-
gen wurde ihr eine Frist von 30 Tagen gesetzt, um die in Aussicht gestell-
ten Beweismittel nachzureichen.
G.
Am 17. August 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestä-
tigung ein. Mit Schreiben vom 9. September 2010 ersuchte sie um Frist-
erstreckung zur Einreichung weiterer Beweismittel. Mit Eingabe vom
20. September 2010 reichte sie innert erstreckter Frist die in Aussicht ge-
stellten Beweismittel ein. Am 30. September 2010 gab sie einen ärztli-
chen Bericht zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2010 wurde die Vorinstanz
um Vernehmlassung ersucht. In ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember
2010 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu am
11. Januar 2011 vernehmen.
I.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Beweismittel zu den Akten und ersuchte um Übermittlung der Eingabe an
das BFM im Sinne eines Gesuchs um Bewilligung des Kantonswechsels.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht der
Beschwerdeführerin mit, dass es nicht Sache des Gerichts sei, eine Ein-
gabe als Gesuch dem BFM zu übermitteln.
J.
Am 27. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Kan-
tonswechsel beim BFM ein, das mit Verfügung vom 14. September 2012
abgelehnt wurde. Eine dagegen erhobenen Beschwerde vom 8. Oktober
2012 ist zur Zeit beim Bundesverwaltungsgericht rechtshängig.
E-5543/2010
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführe-
rin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.
108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Sachverhalt liegt insoweit ausser Streit, als die Beschwerdeführe-
rin sich als Achtzehnjährige einer arrangierten Heirat entzog und im Jahre
(…) sich den Guerillas der PKK in den Berge Nordiraks angeschlossen
hat. Nach einer Verletzung infolge eines Luftangriffs ist sie im Jahre (…)
aus der PKK ausgestiegen und hat bis (…) in Syrien gelebt. Alsdann be-
gab sie sich ins Flüchtlingslager Maxhmur im Irak und lebte schliesslich in
Diaana (Irak), bis sie (…) in die Schweiz geflüchtet ist. Umstritten ist da-
gegen, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland behördlich ge-
sucht wird und ihr wegen der PKK Vergangenheit oder aus anderen
Gründen eine asylrelevante Verfolgung droht.
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung zum einen
damit, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Die Beschwerdefüh-
rerin mache geltend, sie sei im Jahre (…) den PKK-Guerillas beigetreten,
und sie habe eine politische und militärische Ausbildung durchlaufen. Die
PKK gelte in der Schweiz zwar nicht als terroristische Organisation, je-
doch stehe fest, dass sie zur Umsetzung ihrer Ziele seit Jahren massive
Gewaltakte verübten, die insgesamt als terroristische Handlungen zu
qualifizieren seien. Unter diesen Voraussetzungen sei die strafrechtliche
Verfolgung von Unterstützungstätigkeiten für die PKK im Kern als rechts-
staatlich legitim zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin sei jahrelang Mit-
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Seite 5
glied der PKK gewesen und habe deren Ziele als Guerilla in den Bergen
sowohl logistisch wie auch als Ausbildnerin qualifiziert unterstützt. Daher
erscheine eine allfällige strafrechtliche Verfolgung rechtsstaatlich legitim.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien daher nicht asylrelevant.
Zum anderen stellt die Vorinstanz fest, die Abklärung durch die Schweizer
Botschaft habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin weder lokal noch
national gesucht werde. Es bestehe kein Datenblatt und auch kein Pass-
verbot. Die Beschwerdeführerin gelte gegenüber den türkischen Behör-
den formal als unbescholten.
Im Folgenden wurden in der angefochtenen Verfügung die Befürchtungen
der Beschwerdeführerin wiedergegeben, die sie in ihrer Stellungnahme
zur Botschaftsabklärung geäussert hat: Sie befürchte, dass sie wegen der
Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara Behelligungen durch die
türkischen Behörden zu gewärtigen habe werde. Ob bei den türkischen
Behörden tatsächlich kein Datenblatt bestehe, könne sie nicht überprü-
fen. Sie sei weiterhin überzeugt davon, dass sie in der Türkei gesucht
werde. Unmittelbar nach ihrem Beitritt zur PKK sei ihre Mutter von den lo-
kalen Sicherheitskräften unter Druck gesetzt und zu ihrem Verbleib be-
fragt worden. Die in B._______ lebende Schwester sei in den Jahren (…)
und (…) von den dortigen Behörden ebenfalls befragt worden. Im Jahre
(…) habe eine unbekannter Anrufer ihrer Mutter erklärt, sie solle sich in
Acht nehmen, das Telefon werde überwacht. Da sie seit (…) Jahren die
Türkei nicht mehr betreten habe, nehme sie an, dass keine gerichtlichen
Strafverfahren gegen sie geführt werden.
Hierzu stellt die Vorinstanz fest, dass es allgemein und im vorliegenden
Fall keinen Anlass gebe, an den seit Jahren zuverlässigen Abklärungsre-
sultaten der Schweizer Vertretung in Ankara zu zweifeln. Zudem gehe die
Vertretung in Ankara bei ihren Abklärungen diskret vor, um jede Gefähr-
dung der Betroffenen zu vermeiden. Die Annahme, dass aufgrund ihrer
(…)-jährigen Landesabwesenheit keine Strafuntersuchung gegen sie hät-
te eingeleitet werden können, sei tatsachenwidrig. Würde tatsächlich et-
was gegen sie vorliegen, hätten die türkischen Behörden einen Abwe-
senheitshaftbefehl gegen sie erlassen. Des Weiteren handle es sich bei
den gegen ihre Angehörigen gerichteten Reflexverfolgungsmassnahmen
zunächst um unbewiesene Behauptungen. Einen wesentlichen Teil dieser
Massnahmen bringe die Beschwerdeführerin in Verbindung mit ihrem
Bruder, der ebenfalls PKK-Guerilla gewesen und dessen (…)-Tod in den
Medien verbreitet worden sei.
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Seite 6
Aus diesen Gründen kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vor-
bringen nicht asylrelevant seien und kein begründeter Anlass zur Annah-
me bestehe, die behauptete Verfolgungsgefahr werde sich mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen.
3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Beschwerdeschrift, dass die
Schweiz die PKK nicht auf ihrer Liste der als terroristisch einzustufenden
Organisationen führe. Auch das Bundesverwaltungsgericht stufe die PKK
in seiner Rechtsprechung nicht als terroristische Organisation ein. Die
Vorinstanz nenne keine nachvollziehbaren und plausiblen Gründe, wel-
che für eine Änderung der jahrelangen Praxis spreche. Sie verletze damit
die Begründungspflicht, weil sie nach dem Grundsatz "inclusion before
exclusion" zuerst den Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft vor einem
Ausschluss hätte prüfen und substantiiert begründen müssen. Auch habe
es die Vorinstanz unterlassen, einen kausalen Tatbeitrag im Hinblick auf
ein konkretes Delikt nachzuweisen, was nach der Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts erforderlich sei. Ein solcher lasse sich nicht annehmen.
Die Unterstützungstätigkeiten der Beschwerdeführerin könnten nach dem
hiesigen Strafrechtsverständnis nicht als Delikte betrachtet werden. Im
Falle, dass die türkischen Sicherheitskräfte ihrer habhaft würden, hätte
sie mit einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren zu rechnen. Eine Verur-
teilung wegen Hilfeleistung und Unterstützung der PKK zur Standardstra-
fe von drei Jahren und neun Monaten habe jeweils für die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft "genügt", weshalb die Rechtssicherheit und
der Grundsatz der Gleichbehandlung auf dem Spiel stünden.
Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Stellungnahme zur Bot-
schaftsabklärung und reicht eine Aufzeichnung einer Fernsehsendung auf
DVD als neues Beweismittel ein. Dabei handelt es sich um eine Reporta-
ge über ein von der Frauenorganisation der PKK im Jahre (…) veranstal-
tetes Seminar, das beim (...) (an einem unbekannten Datum) ausgestrahlt
worden sei. Die Beschwerdeführerin sei in der Aufzeichnung erkennbar
und davon überzeugt, dass die türkischen Sicherheitskräften sie aufgrund
dessen als PKK-Angehörige identifiziert hätten. Ihr Bruder sei ebenfalls
PKK Mitglied gewesen und die Medien hätten über dessen (...) Tod be-
richtet. Diese mediale Aufmerksamkeit habe auch für die Beschwerdefüh-
rerin zu Problemen geführt. Die übrigen Familienbehörden seien von Si-
cherheitskräften aufgesucht und nach ihrem Verbleib befragt worden.
Darüber hinaus sei es nicht unrealistisch beziehungsweise geradezu na-
heliegend, dass sie auch von Seiten der Stammesangehörigen, die durch
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ihre Flucht vor der Eheschliessung entehrt seien, mit asylrelevanter Ver-
folgung zu rechnen hätte.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Daraus fliesst die Pflicht der Behörden, dass sie die Vorbringen
tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen
berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betrof-
fene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie
muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die es ihren Entscheid stützt (BGE 136
I 184 E. 2.2.1 S. 188).
4.2 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb sie die Vorbringen
für nicht asylrelevant erachtet. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfü-
gung war – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – sehr wohl möglich.
Dass die Vorinstanz sich einer doppelten Begründung bedient hat, ist
nicht zu beanstanden. Zwar trifft zu, dass ihre (erste) Argumentation von
der publizierten Rechtsprechung insoweit abweicht, als sie ausführt, eine
allfällige strafrechtliche Verfolgung wegen qualifizierter Unterstützung der
PKK sei im Kern rechtsstaatlich legitim (vgl. dazu grundlegend Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2002 Nr. 9 E. 7 S. 79 ff.). Ob dies zu einer Bundesrechtsverlet-
zung führen würde, kann offen bleiben. Denn unabhängig davon legt die
Vorinstanz in einer separaten Begründung dar, weshalb sie zum Schluss
kommt, der Beschwerdeführerin drohe keine beachtliche Verfolgungsge-
fahr, was nachfolgend zu prüfen ist. Der Begründungspflicht ist die Vorin-
stanz jedenfalls hinreichend nachgekommen.
5.
5.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen
an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid
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dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.2 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall ei-
ner Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. BVGE 2010/57 E. 2
und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). Ausgangspunkt für
die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor
einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch
im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulas-
ten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht –
mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro-
hung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker aus-
geprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
5.3
5.3.1 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Türkei –
neben dem eigentlichen Strafregister ("Adli Sicil") – auf nationaler Ebene
seit längerer Zeit ein zentrales EDV-unterstütztes Registrierungssystem,
das so genannte Allgemeine Informationssystem ("Genel Bilgi Toplama
Sistemi", GBTS), unterhalten. Diese Datenbank beinhaltet Einträge über
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Einzelpersonen und wird nach den vorliegenden Berichten durch den
Dienst für Auskünfte über Schmuggel und Informationsverwaltung der Na-
tionalen Polizei verwaltet. Im GBTS werden Informationen erfasst, die von
Polizei und Gendarmerie gesammelt und weitergeleitet werden; nament-
lich werden Fahndungs- und Verfahrensdaten von Personen registriert,
die unter dem Verdacht des Begehens politischer Delikte stehen oder
standen. Daneben sollen dem GBTS beispielsweise auch Angaben über
Ausreiseverbote, militärstrafrechtliche Delikte und gewisse Steuerverge-
hen zu entnehmen sein (BVGE 2010/9 E. 5.3.1). Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet die Grenze der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit"
zukünftiger Verfolgungsmassnahmen aufgrund des Vorliegens eines poli-
tischen Datenblattes in der Regel als erreicht (BVGE, a.a.O., E. 5.3.4 und
E. 5.3.5 S. 122).
5.3.2 Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass kein Datenblatt der Be-
schwerdeführerin besteht. Weder war sie Verfolgungsmassnahmen der
türkischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt noch
wurde sie als politisch unbequeme Person registriert. In Übereinstimmung
mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass kein Grund besteht, an der Rich-
tigkeit der Botschaftsabklärung in Ankara zu zweifeln. Anhaltspunkte da-
für, dass die Abklärungen nicht mit der nötigen Diskretion erfolgt wären,
lassen sich den Akten nicht entnehmen und werden auch in der Be-
schwerde nicht genannt. Damit liegt ein objektives gewichtiges Beweis-
mittel vor, welches klar gegen die Annahme spricht, die Beschwerdefüh-
rerin werde in ihrem Heimatland polizeilich gesucht.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine Bedrohung darzutun. Das Vorbringen, bei
Familienangehörigen seien polizeiliche Erkundigungen durchgeführt wor-
den, ist eine Aussage, die durch keinerlei Belege gestützt wird. Selbst
wenn solche Erkundigungen stattgefunden hätten, liesse sich nicht an-
nehmen, die Polizei habe die Beschwerdeführerin wegen ihres Engage-
ments für die PKK gesucht. Die Erkundigungen stehen nämlich ihren ei-
genen Angaben zufolge im Zusammenhang mit ihrem Bruder und dessen
PKK Mitgliedschaft und nicht aufgrund eines persönlichen Verdachts ge-
genüber der Beschwerdeführerin. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass
sie sich seit langem nicht mehr in der Türkei aufhält, darauf schliessen,
dass ihr Verbindungen zur PKK unterstellt werden, sind doch unzählige
Erklärungen für einen Auslandsaufenthalt möglich.
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Eine behördliche Suche lässt sich auch aus der eingereichten Fernseh-
aufzeichnung nicht ableiten. Die Beschwerdeführerin mag darauf erkenn-
bar sein, sie wird aber nicht namentlich erwähnt. Vor allem aber muss die
Ausstrahlung des (…) gedrehten Videos Jahre zurück liegen. Wenn die
türkischen Behörden von der Ausstrahlung überhaupt je Kenntnis ge-
nommen haben, was höchst fraglich erscheint, so wäre zumindest zu er-
warten gewesen, dass sie ein Datenblatt errichtet hätten. Ein solches
existiert nachweislich nicht. Demnach lässt sich nicht annehmen, die Be-
schwerdeführerin sei aufgrund ihrer Vergangenheit in den Fokus der tür-
kischen Strafverfolgungsbehörde gerückt.
5.3.3 Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, es drohe ihr wegen der
Flucht vor der arrangierten Heirat eine asylrechtlich relevante Verfolgung,
kann nicht geteilt werden. Dass nach all den Jahren eine Rachebedürfnis
von Seiten der Familie des verschmähten Bräutigams bestehe, lässt sich
heute, wenn ein solches je bestanden haben sollte, nicht ausmachen.
Abgesehen davon hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, der Kon-
frontation aus dem Weg zu gehen und sich an einem anderen Ort der
Türkei niederzulassen.
5.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine hinreichenden An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführerin mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eine asylrechtlich relevanten
Verfolgung droht. Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die Flücht-
lingseigenschaft nicht und die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E.
9). Das Bundesamt hat die Wegweisung zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
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Seite 11
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich.
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]). Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten erge-
ben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist. Darüber hinaus erkennt die Recht-
sprechung auf Unzumutbarkeit, wenn die Betroffenen im Fall einer Rück-
kehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not-
wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der
im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
einer unabwendbaren existentiellen Notlage ausgesetzt wären, weil sie
dort in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1,
BVGE 2009/51 E. 5.5).
In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegeri-
sche oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse. Dem Wegweisungsvollzug
stehen jedoch vorliegend individuelle Gründe in der Person der Be-
schwerdeführerin entgegen. Nach dem psychiatrischen Bericht von
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Seite 12
Dr. med. C._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie vom 22.
Februar 2012 leidet sie an einer andauernden Persönlichkeitsänderung
nach Extrembelastung ICD-10 F. 62.0 mit aktuell noch schweren depres-
siven und posttraumatischen Symptomen. Dem Gutachten ist weiter zu
entnehmen, dass die Behandlung eines traumatisierten Menschen einen
für diese Person sicheren Ort benötige, der bei der Bearbeitung des
Traumas Stabilität gebe. Eine Rückkehr in die Heimat sei (medizinisch)
nicht zu verantworten (Gerichtsakten, act. 17 Beilage). In Anbetracht der
aktenkundigen Traumatisierung, die im engen Zusammenhang mit dem
Heimatland steht, muss davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr
ins Heimatland zu einer ernsthaften Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes der Beschwerdeführerin führen würde. Aufgrund der jüngsten
fachärztlichen Einschätzung erweist sich die angefochtenen Verfügung im
Wegweisungsvollzugspunkt (nachträglich) als bundesrechtswidrig. Der
Vollzug ist unzumutbar und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die Dispositivziffer 1
(Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Ablehnung Asylge-
such) und Ziffer 3 (verfügte Wegweisung) der Verfügung des BFM vom
2. Juli 2010 abzuweisen. Betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispo-
sitivziffer 4 und 5) ist sie gutzuheissen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
der Beschwerdeführerin auszugehen. Sie hätte die Hälfte der Kosten des
vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischen-
verfügung vom 10. August 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheis-
sen, weshalb die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 13
Bei teilweisem Obsiegen hat die unentgeltlich vertretene Partei Anspruch
auf eine reduzierte Parteientschädigung. Insoweit wird das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos; soweit sie unter-
liegt, bleibt der Anspruch zulasten der Gerichtskasse bestehen (MARCEL
MAILLARD, in: VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger,
Zürich 2009, Art. 65 N 47). Die Parteikosten sind auch vom Bund zu
übernehmen, wenn sich die Entschädigung als uneinbringlich erweist
(MARCEL MAILLARD, a.a.O., Art. 65 N 46). Mit Zwischenverfügung vom
10. August 2010 ist der Beschwerdeführerin in der Person von Rechts-
anwalt Peter Frei ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden. An-
gesichts ihrer Fürsorgeabhängigkeit erweist sich die Entschädigung als
offenkundig uneinbringlich und ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter
zuzusprechen.
Nach Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Art. 8-12 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist eine Entschädigung für
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu entrichten. Die Kosten-
note des Rechtsvertreters vom 13. November 2012 weist einen Kosten-
aufwand von Fr. 2'799.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bei einem
Stundenansatz von Fr. 240.– aus und ist angemessen. In Anwendung von
Art. 65 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 bis 4 VwVG ist der
unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse im entsprechenden
Umfang zu entschädigen. Das Nachforderungsrecht des Bundes gegen-
über der Beschwerdeführerin im Umfang des hälftigen Unterliegens bleibt
vorbehalten (Art. 64 Abs. 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5543/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 2. Juli
2010 werden aufgehoben, und die Vorinstanz wird angewiesen, die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der amtlich bestellte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Peter Frei, wird für
das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht aus der Gerichtskasse mit
Fr. 2'799.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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