B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5543/2014
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. August 2014 / N (…).
E-5543/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am
3. März 2011 auf dem Luftweg nach Saudi Arabien und gelangte am
21. Juni 2011 in die Schweiz, wo er am 2. September 2011 um Asyl nach-
suchte. Am 12. September 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Altstätten zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am
19. November 2013 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen
geltend, er habe am 28. Februar 2011 in B._______ an einer Demonstra-
tion teilgenommen. Danach hätten die Behörden mehrere Male nach ihm
gesucht, weshalb er Syrien verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2014 – eröffnet am 29. August 2014 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 29. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm
vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Verfahrens, insbeson-
dere in die Akte A7/10 und in den internen VA-Antrag (Akte A21/2) zu ge-
währen. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte A7/10 und zum in-
ternen VA-Antrag (Akte A21/2) zu gewähren beziehungsweise eine schrift-
liche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der
Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und
der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur
vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen und es sei fest-
zustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle
der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen
Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei
als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
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Er reichte Fotos und Printscreenausdrücke betreffend den Tod und die Be-
erdigung von Verwandten und eine CD zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 wies die damalige Instrukti-
onsrichterin den Antrag bezüglich Rechtswirkung der vorläufigen Auf-
nahme ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kosten-
vorschusses auf.
E.
Mit Eingabe vom 6. November 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um
Erlass des Kostenvorschusses und stellte ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Gleichzeitig reichte er eine Bescheini-
gung über wirtschaftliche Sozialhilfe zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 gewährte die damalige
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 reichte die Vorinstanz ihre Vernehm-
lassung ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 setzte die damalige In-
struktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Replik an.
I.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer seine
Replik und weitere Beweismittel (Filme, Fotos und Internetausdrucke) zu
den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das Ge-
richt, das Dossier der Vorinstanz zur erneuten Vernehmlassung zuzustel-
len.
E-5543/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei Gelegenheit zu geben, eine
Beschwerdeergänzung einzureichen. Die gesetzlichen Voraussetzungen
von Art. 53 VwVG zur ergänzenden Beschwerdeschrift (aussergewöhnli-
cher Umfang, besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache etc.) sind
vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Replik ein-
geräumt, welche er auch wahrgenommen hat.
3.2 Der Beschwerdeführer ersucht in der Replik, das Dossier sei der Vor-
instanz erneut zur Vernehmlassung zuzustellen. Da der Schriftenwechsel
abgeschlossen und die Sache spruchreif ist, besteht dazu kein Anlass. Der
Antrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
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auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersu-
chungsgrundsatzes unvollständig festgestellt und das Akteneinsichtsrecht
verletzt. Sie sei in Willkür verfallen.
4.3 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird
(Beschwerde Ziff. 4 und 12-14), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar,
worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der
Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsproto-
koll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden
seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen
einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussa-
gen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft we-
sentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich. Ausserdem zeigt die vorlie-
gende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
4.4 Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in die vorinstanzlichen Akten
A7/10 und A21/2. Eventualiter sei ihm betreffend den internen VA-Antrag
(Akte A21/2) eine schriftliche Begründung zuzustellen.
Gemäss konstanter Rechtsprechung (vgl. nur BGE 122 I 153 E. 6a) besteht
kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Unterlagen,
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denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt,
sondern die vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungs-
bildung dienen (u.a. Anträge, Notizen, etc.).
Bei Akte A7/10 handelt es sich um ein Begleitformular zu einer internen
Weisung und überdies um ein Aktenstück, das nicht der Asylsache des Be-
schwerdeführers folgt (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Aktenstück A21/2 ist der in-
terne Antrag im Hinblick auf die bevorstehende Entscheidfällung. Beide Ak-
ten wurden von der Vorinstanz zu Recht als interne Akten qualifiziert und
wurden dem Beschwerdeführer folgerichtig nicht zur Einsicht zugestellt.
Seine Rüge ist unbegründet. Auch besteht keine Veranlassung, dem Be-
schwerdeführer eine schriftliche Begründung betreffend die Akte A21/2 zu-
zustellen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
4.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat
den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört
und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte fest-
gestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersicht-
lich. Die eingereichten Beweismittel wurden von der Vorinstanz, soweit
rechtserheblich, berücksichtigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Vorinstanz habe seit Gesuchseinreichung über zwei Jahre bis zur Anhö-
rung verstreichen lassen. Dies trifft zu. Indes legt er in der Eingabe nicht
dar, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf sein Asylverfahren
ein Nachteil erwachsen ist. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. In Bezug
auf den Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführer durch den Ent-
scheid nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Gunsten entschieden
hat. Er kann diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung rügen.
4.6 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundes-
verwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen
kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichts-
recht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist un-
begründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/27 mit den Anfor-
derungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden.
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es erscheine un-
wahrscheinlich, dass die Demonstrationsteilnahme derartige Konsequen-
zen nach sich gezogen habe. Weiter mache er unterschiedliche Angaben
zu den Daten, an denen er zu Hause gesucht worden sei und er sei nicht
in der Lage, die Umstände der behaupteten Identifizierung durch die Be-
hörden beziehungsweise die Suche nach ihm substantiiert zu schildern.
Seine Aussagen seien insgesamt realitätsfremd, widersprüchlich und un-
substantiiert, weshalb die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht
glaubhaft sei. Schliesslich würden durch Krieg oder Situationen allgemei-
ner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
darstellen. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Furcht vor künftiger staat-
licher Verfolgung gebe es keine.
6.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Argumentation der
Vorinstanz erweise sich als absurd, seltsam und willkürlich. Seine Erzäh-
lung der Demonstration weise Realkennzeichen auf. Er sei insgesamt drei
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Mal gesucht worden. Da die BzP sehr kurz abgehalten worden sei, habe
er damals nur von der dritten Suche nach ihm erzählt. Die Anhörung sei
umfangreicher gewesen, weshalb er dort vertiefte und detaillierte Angaben
gemacht habe. Widersprüche würden keine vorliegen. Bezüglich der an-
geblich unsubstantiierten Angaben sei auf die Verschleppung des Verfah-
rens durch die Vorinstanz zu verweisen. Er habe bewiesen, dass er von
den syrischen Behörden identifiziert worden sei. Zusammenfassend sei die
Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausge-
gangen. Er mache konkrete Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
durch die syrischen Behörden geltend, die sich auf objektive Tatsachen ab-
stütze. Weiter sei festzuhalten, dass er bei seiner Einreise nach Syrien so-
fort rekrutiert beziehungsweise verhaftet werden würde. Ausserdem sei er
einer asylrelevanten Verfolgung durch islamistische Gruppierungen ausge-
liefert.
In seiner Eingabe vom 21. Januar 2016 verweist der Beschwerdeführer zu-
dem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015, wonach bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher
Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien, sofern sie
identifiziert worden seien. Zudem sei davon auszugehen, dass er ein Auf-
gebot für den Militärdienst erhalten habe. Er gelte deshalb als Dienstver-
weigerer. Diesbezüglich sei auf BVGE 2015/3 zu verweisen.
6.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der
angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind.
6.3.1 Die Vorinstanz erachtet es zutreffend als unglaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme von den Behör-
den gesucht worden sei. So ist nicht nachvollziehbar, warum er aufgrund
einer zwanzigminütigen Demonstration, an der gemäss eigener Angaben
nur 15 Leute teilgenommen haben und die sich nicht gegen das Regime
gerichtet hat (gefordert wurden Brot und Benzin), nach ihm gesucht werden
sollte und sogar Mitdemonstranten umgebracht worden seien (SEM-Akten,
A3/12 S. 6 f. und A16/12 F31 ff.). Gänzlich unglaubhaft macht die diesbe-
züglichen Vorbringen sodann, dass der Beschwerdeführer auf die Frage,
ob er von der Polizei oder den Behörden gesucht worden sei, in der BzP
lediglich vorbringt, vor zwei Wochen (also Ende August 2011) seien die Be-
hörden bei ihnen zu Hause vorbeigekommen, es sei jedoch niemand zu
Hause gewesen (SEM-Akten, A3/12 S. 6). In der Anhörung hingegen gibt
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er zu Protokoll, die Behörden seien in der gleichen Nacht, als sie demons-
triert hätten, bei ihnen vorbeigekommen, es sei jedoch kein männliches Fa-
milienmitglied zu Hause gewesen. Zwei Tage später seien sie nochmals
vorbeigekommen (SEM-Akten, A16/12 F49 ff.). Dabei handelt es sich klar-
erweise um nachgeschobene Vorbringen, da vom Beschwerdeführer zu er-
warten gewesen wäre, dass er dies bereits anlässlich der BzP vorbringt,
zumal es sich um zentrale Vorbringen handelt und er ausdrücklich danach
gefragt wurde. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer den Behördenbe-
such vom August 2011 in der Anhörung mit keinem Wort. Seine Vorbringen
zur angeblichen Suche nach ihm sind unglaubhaft.
6.3.2 Ebenfalls unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer anhand der
Demonstration von den Behörden identifiziert worden sei. Seine diesbe-
züglichen Schilderungen erschöpfen sich in Vermutungen. So bringt er ei-
nerseits vor, Kollegen seien festgenommen worden und hätten seinen Na-
men preisgegeben. Andererseits könne es sein, dass ihn jemand auf dem
Platz der Demonstration, der in der Nähe des Ladens seines Bruders liege,
erkannt habe und seinen Namen weitergegeben habe. Er gibt sodann
selbst zu, dass es sich dabei nur um Vermutungen handle (SEM-Akten,
A16/12 F40 ff.). Konkrete und substantiierte Aussagen dazu kann der Be-
schwerdeführer keine machen. Eine Identifikation erscheint im Übrigen
auch deshalb unwahrscheinlich, da seine Aussagen zu der der Identifika-
tion folgenden Suche nach ihm, offensichtlich unglaubhaft ausgefallen sind
(vgl. E. 6.3.1). Aufgrund dessen, dass er eine Identifikation durch die Be-
hörden nicht glaubhaft machen kann und es sich nicht um eine regime-
feindliche Demonstration gehandelt hat, kann er auch aus dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Re-
ferenzurteil publiziert) nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.3.3 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene erstmals vor, bei
einer Rückkehr sei er durch den Islamischen Staat (IS) oder andere is-
lamistische Gruppierungen bedroht. Er substantiiert dieses Vorbringen je-
doch nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr persönlich und
gezielt eine Verfolgung durch den IS oder anderer Gruppierungen zu ver-
gegenwärtigen habe, finden sich in den Akten keine. Diesem Vorbringen
fehlt es an der Asylrelevanz.
6.3.4 Ebenfalls erst auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer
geltend, er habe in Syrien sicherlich bereits ein Aufgebot für den Militär-
dienst erhalten. Da er nicht im Land sei und somit den Dienst nicht absol-
vieren könne, gelte er als Dienstverweigerer. Auch hierbei handelt es sich
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um eine unsubstantiierte Behauptung beziehungsweise lediglich um eine
Vermutung des Beschwerdeführers. Dass er tatsächlich ein Aufgebot er-
halten habe, kann er nicht glaubhaft machen. Aus BVGE 2015/3 und den
weiteren diesbezüglich zitierten Urteilen kann er somit nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
6.3.5 Schliesslich führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass sich aus der
behaupteten Folterung und Tötung von Freunden und Bekannten des Be-
schwerdeführers, aufgrund fehlender Anhaltspunkte keine Furcht vor zu-
künftiger staatlicher Verfolgungsmassnahmen ableiten lasse. Dieser Erwä-
gung ist zuzustimmen, da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaub-
haft zu machen, dass diese Leute aufgrund der Teilnahme an der Demonst-
ration vom 28. Februar 2011 in B._______ getötet wurden. Auch hier han-
delt es sich wiederum um reine Behauptungen des Beschwerdeführers,
welche er auch auf Beschwerdeebene nicht substantiieren kann.
6.4 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen.
6.4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden im Falle ei-
ner Rückkehr nicht zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG führen
und seien deshalb nicht asylerheblich. Die Teilnahme an der 2. Friedens-
konferenz in Genf, die er mit Fotos belege, vermöge keine Furcht vor flücht-
lingserheblicher Verfolgung zu begründen. Er sei seinen Angaben zufolge
in keiner politischen Organisation tätig und es würden keine Hinweise vor-
liegen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch engagiert habe.
Demzufolge sei nicht davon auszugehen, dass er eine konkrete Bedrohung
für das syrische System bedeute.
6.4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner Probleme mit den
syrischen Behörden und mit seiner öffentlichen Kritik am syrischen Regime
stelle er zweifelsohne ein Oppositioneller für die syrischen Behörden dar.
Er habe an einer Demonstration in Genf teilgenommen und einen Hilfsgü-
tertransport organisiert. Zahlreiche in- und ausländische Medien würden
über die Überwachung der syrischen Exilopposition und deren asylrele-
vante Konsequenzen berichten.
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Seite 11
6.4.3 Zwar ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv
ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt.
Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine
begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zu-
sätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten –
vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syri-
schen Behörden auf sich zog, respektive als regimefeindliches Element
namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem Kennt-
nisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst
dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponier-
tes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung
vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts
der blutigen Auseinandersetzungen und der stetig wachsenden Zahl von
aus Syrien nach Europa geflüchteten Menschen ist wenig wahrscheinlich,
dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und
Möglichkeiten verfügen, sämtliche exilpolitische Tätigkeiten im Ausland
systematisch zu überwachen. Es kann davon ausgegangen werden, dass
sich die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland
konzentrieren (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).
6.4.4 Der Beschwerdeführer beantragt vorab die Beiziehung diverser
N-Dossiers. Er substantiiert jedoch nicht, inwieweit diese Dossiers für das
vorliegende Verfahren relevant sein sollten, zumal jeder Asylsuchende
subjektive Nachfluchtgründe und damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG individuell nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen muss.
Der Antrag ist abzuweisen.
6.4.5 Aus den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ein-
gereichten Beweismitteln (Fotos einer Demonstration in Genf) ergibt sich,
dass er zumindest in geringem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Sein exilpo-
litisches Wirken ist jedoch nicht derart exponiert, dass er bei einer Rück-
kehr nach Syrien Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsste. Ent-
gegen den Beschwerdevorbringen geht aus den Akten und Beweismitteln
nicht hervor, dass er im Vergleich zu den anderen exilpolitisch tätigen Sy-
rern besonders hervortritt. So ist zwar ersichtlich, dass er durch seine ein-
malige Teilnahme an einer Demonstration in Genf minimal exilpolitisch in
Erscheinung trat, jedoch exponiert er sich damit nicht derart, dass er die
Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken würde. Dies insbeson-
dere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe
durchgeführt werden, sodass es den syrischen Behörden unmöglich sein
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Seite 12
dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen. Eine Exponiertheit ergibt
sich auch nicht aus der Organisation eines Hilfsgütertransportes. Der Be-
schwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
6.5 Aus den weiteren eingereichten Beweismittel, den zahlreichen zitierten
Berichten und Artikeln sowie den allgemeinen Ausführungen zur Situation
in Syrien kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt
und richtigerweise seine Flüchtlingseigenschaft verneint.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
8.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges
Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den
Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollstän-
dig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für die Einholung einer
weiteren Vernehmlassung oder eine Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist im
Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventual-
begehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung)
sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen
der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren
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Seite 13
(Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht ein-
zutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die
vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen
Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Be-
schwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und
darauf eingetreten werden kann.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 11. No-
vember 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den und darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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