Abtei lung V
E-5544/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Blaise Pagan,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______,
unbekannter Herkunft,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5544/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Nepal eigenen Angaben zufolge am
23. Juli 2008 und gelangte auf dem Luftweg nach C._______. Von dort
reiste er am 25. Juli 2008 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags
ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 19. August 2008 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum D._______ summarisch befragt. Am
22. August 2008 wurde er für das weitere Verfahren dem Kanton
F._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen. Am 1. Juli 2009 führte
das BFM eine direkte Bundesanhörung zu seinen Asylgründen durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er
sei im Dorf (...) (Tibet), aufgewachsen und habe dort bis zum sechsten
Altersjahr gelebt. Anschliessend sei er mit seiner Mutter nach (...)
(Nepal), gezogen, wo sie im Haus eines G._______ gelebt hätten. Er
habe keine Schulen besuchen können und mit seiner Mutter im (...)
des G._______ gearbeitet. Seine Mutter sei gestorben, als er zwölf
Jahre alt gewesen sei. Mit (...) Jahren habe er in einem tibetischen
Flüchtlingsbüro einen Ausweis erhalten. Zirka (...) Jahre später sei
dieser Ausweis durch nepalesische Sicherheitskräfte beschlagnahmt
worden. Sein G._______ sei verdächtigt worden, die Maoisten
unterstützt zu haben. Er selber habe in H._______ an mehreren
Kundgebungen für ein freies Tibet teilgenommen und sei deshalb
wiederholt verhaftet worden. Im (...) 2008 sei er (...) festgehalten
worden. Er sei mit der Auflage freigelassen worden, nicht an einer
weiteren Demonstration teilzunehmen. In Tibet und in Nepal habe er
keine Rechte besessen und keine Identitätskarte erhalten. Er müsse
befürchten, aus Nepal nach China zurückgeschickt zu werden.
Deshalb habe er mit Unterstützung seines G._______ und in
Begleitung eines Schleppers Nepal verlassen. Andere Ausreisegründe
gab er nicht an.
Der Beschwerdeführer reichte kein Reisepapier ein.
B.
Mit Verfügung vom 4. August 2009 – eröffnet am 6. August 2009 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug
an.
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C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 3. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Gewährung des Asyls oder die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme; von einer Wegweisung sei abzusehen. In formeller
Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Am 10. September 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde und teilte ihm mit, er dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist da-
her zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz machte zur Begründung ihres ablehnenden Asyl-
entscheides geltend, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt
werden, dass es sich bei ihm um einen tibetischen Staatsbürger hand-
le. So habe er keine Dokumente eingereicht, die seine Identität und
damit seine Herkunft bestätigen könnten. Ausserdem reichten seine ti-
betischen Sprachkenntnisse nicht aus, um ihn als Tibeter einzuschät-
zen. Auch habe er “lückenhafte Kenntnisse über seinen tibetischen fa-
miliären Hintergrund“. Zudem kenne er den Namen der tibetischen Or-
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ganisation in I._______ nicht, von der er ein Flüchtlingsdokument
erhalten habe, und die Bedeutung dieses Ausweises sei ihm fremd.
Diese Kenntnisse dürften aber erwartet werden, zumal das Dokument
nur unter besonderen Bedingungen erhältlich sei. Weiter seien die
angeblich intensiven politischen Tätigkeiten in H._______ nicht
überzeugend und substanziiert dargelegt worden. Deshalb seien
weder der angegebene Lebenslauf noch die geltend gemachte
Zugehörigkeit zur tibetischen Ethnie noch die Staatszugehörigkeit
glaubhaft gemacht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden
somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhalten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Das BFM
ordente die Wegweisung an und qualifizierte den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich.
5.2 In der Eingabe vom 3. September 2009 hielt der Beschwerdefüh-
rer dem Bundesamt entgegen, er habe sich seit zirka zehn Monaten
ernsthaft bemüht, Dokumente zu beschaffen. Er verstehe die tibeti-
sche Sprache besser als er sie sprechen könne, weil er seit dem Tode
seiner Mutter nur wenig Tibetisch gesprochen habe. Mehr als das Pro-
tokollierte könne er zur Familiengruppe der J._______ und zum Flücht-
lingsdokument (Akten BFM A16 F5 bis F18) nicht sagen. Was die Vor-
bringen zu den Teilnahmen an Demonstrationen betreffe, so habe er
plausible und substanziierte Angaben zum Erlebten gemacht. Das
BFM habe aber nur diejenigen Umstände gewertet, die gegen seine
Version sprechen würden. Er vermisse eine gesamtheitliche Würdi-
gung der für und gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen-
den Aspekte. Seine Aussagen seien in weiten Teilen sehr ausführlich,
substanziiert und nicht widersprüchlich ausgefallen. Er habe begrün-
dete Furcht, bei einer Wegweisung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Staatlichkeit, Gezieltheit, Motiv und Aktualität der asylrele-
vanten Verfolgung seien gegeben. Das Bundesamt habe über das
Asylgesuch falsch entschieden.
6.
6.1 Vorab ist zu untersuchen, ob die formelle Rüge des Beschwerde-
führers zutrifft, wonach das BFM den rechtlichen Gehörsanspruch ver-
letzt habe. In der Beschwerde wird hierzu erklärt, die Verletzung der
Begründungspflicht ergebe sich aus der unkorrekten, nicht ausgewo-
genen Würdigung der im Asylgesuch geltend gemachten Aspekte (Be-
schwerde Ziff. 1.3). Dieser Vorwurf ist vorab zu prüfen, da er im Beja-
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hungsfall geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken.
6.2 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche
Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei dieser
insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben hat, weshalb er
um Asyl nachsucht. Ein Asylsuchender hat Anspruch auf Mitwirkung,
was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG)
ergibt. Im Rahmen dieses Rechts kann er seine Beweise anbieten,
welche grundsätzlich abzunehmen sind, soweit der zu beweisende
Sachverhalt rechtserheblich ist (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG). Die Behörde darf - im Sinne einer antizipierten Beweis-
würdigung - von der Beweisabnahme dann absehen, wenn angenom-
men werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert. Somit gilt dies insbesondere dann,
wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt er-
scheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde
und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein
gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkennt-
nisse zu vermitteln vermag. Im Rahmen der unmittelbar aus Art. 29
Abs. 2 BV folgenden behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1
VwVG) hat die verfügende Behörde denn auch die Überlegungen sub-
stanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich
ihr Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die Grund-
lage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt eine
unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit
durch die Beschwerdeinstanz dar.
6.3 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör
ergibt sich keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetra-
genen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen. Die Behörden kön-
nen sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort einge-
hende Amtsermittlung und -würdigung des Sachverhalts, wo es sach-
verhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener
Verantwortung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Ge-
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gebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechts-
folgen ergeben.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aspekte, die für seine
Version sprechen sollen, haben mit den realen Verhältnissen nichts zu
tun und vermögen auch in Berücksichtigung der Verhältnisse innerhalb
der tibetischen Exil-Gemeinschaft nichts Erhebliches in Bezug auf den
Ausgang des Verfahrens beizutragen (s. nachstehend), weshalb das
BFM zu Recht und mit korrekter Begründung auf weitere
Ausführungen verzichtet hat. Demnach erweisen sich die wesentlichen
Sachverhaltsteile des vorliegenden Falles nicht nur als rechtsgenüglich
festgestellt, sondern auch als korrekt beurteilt. Weiter hat der Be-
schwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegt, die Begründung des
vorinstanzlichen Entscheides sei in einer Weise ausgefallen, dass er
als Betroffener diese nicht hätte sachgerecht anfechten können. Somit
ist keine Verletzung des Gehörsanpruchs festzustellen.
7.
Nach Prüfung aller Unterlagen kommt das Bundesverwaltungsgericht
aus den nachstehenden Gründen zum Schluss, dass das BFM die
Sachlage in korrekter Weise erfasst und beurteilt hat. Im Einzelnen wa-
ren für das Gericht folgende Punkte für die Beurteilung des Asylge-
suchs ausschlaggebend:
7.1 Der Beschwerdeführer hat keine Belege für die geltend gemachte
Aufenthaltsdauer in Tibet und in Nepal, zur angeblichen tibetischen
Herkunft oder zur tibetischen Gemeinschaft zu den Akten gereicht. Er
hat auch keine Bestätigungen oder Hinweise zu den Haftaufenthalten
in Nepal beschafft. Seine Schilderungen zur Familiengeschichte der
J._______ sind für eine tibetische Herkunft ungenügend konkretisiert
und unzureichend ausgefallen (A16 S. 6), und diejenigen zum familiä-
ren Umfeld in Tibet und in Nepal wiesen ebenfalls kaum Realkennzei-
chen auf.
7.2 Obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zum an-
geblichen Zeitpunkt der Ausreise aus Tibet erst sechs Jahre alt gewe-
sen ist, hätte von ihm eine detailreichere und von subjektiven Erlebnis-
sen geprägte Schilderung des einschneidenden Vorgangs des Verlas-
sens des Heimatlandes und des Neubeginns im Nepal erwartet wer-
den können. Dies wäre umso mehr zu erwarten gewesen, als er mit
seiner Mutter weitere sechs Jahre lang in Nepal zusammengelebt ha-
ben soll.
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7.3 Weiter vermochte der Beschwerdeführer weder schriftlichen Hin-
weisen noch einer Anhörung auf Tibetisch zu folgen, was stark gegen
die geltend gemachten Bezüge zu Tibet spricht. Er müsste aufgrund
des Erlebten über weit bessere Kenntnisse der tibetischen Sprache
verfügen, als er in den Anhörungen gezeigt hat. Er konnte weder Ti-
betisch lesen noch schreiben noch verstehen (A1 S. 7 und A16 F40).
Zuvor hatte er angegeben, Tibetisch zumindest zu verstehen, ohne je-
doch auf Tibetisch antworten zu können. Weiter soll seine Mutter zu
ihm stets Tibetisch (J._______-Sprache) gesprochen haben, und dies
zwölf Jahre lang. Es dürfte kaum zutreffen, dass er ihr stets in Nepali
geantwortet hat, weil er auch erklärte, im tibetischem Umfeld aufge-
wachsen und erst mit sechs Jahren nach Nepal gezogen zu sein (A1
S. 1, 2 und 4 und A16 S. 5).
7.4 Darüber hinaus sind die geltend gemachten politischen Aktivitäten
(drei bis vier Demonstrationen im [...] in H._______) und die damit
verbundenen Folgen (...) unsubstanziiert und realitätsfremd
ausgefallen; die Beschreibungen erschöpfen sich in Gemeinplätzen.
Zudem wurden die angeblichen Haftentlassungen sehr stereotyp
geschildert, und sie vermögen nicht den Eindruck von Erlebtem zu
vermitteln. Weiter wusste der Beschwerdeführer über die
Demonstrationen nur zu berichten, dass (...). Gleichzeitig brachte er in
diesem Kontext vor, keine politischen Interesse gehabt zu haben; er
habe sich “etwas“ interessiert, wenn es um die Tibeter gegangen sei
(A1 S. 8), was aber in Anbetracht der gespannten Situation der Exilti-
beter in Nepal nicht realistisch anmutet.
7.5 Schliesslich ist auffallend, dass der Beschwerdeführer über seine
angebliche Registrierung in Nepal und über die Erhältlichkeit und den
Einzug des Flüchtlingsausweises nichts Substanziiertes zu berichten
wusste. Solche Ereignisse dürften aber für Exiltibeter von zentraler Be-
deutung sein.
7.6 Bei dieser Sachlage treffen die Behauptungen, wonach er “sehr
ausführlich“ und “substanziiert“ die Asylgründe zu Protokoll gegeben
habe (Beschwerde Ziff. 1.3), nicht zu. Demnach kann er wegen des
Engagements für die tibetische Sache nicht gezielt verfolgt worden
sein oder im Heimatland begründete Furcht vor einer solchen Verfol-
gung haben. Die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
habe keine tibetische Herkunft darlegen können, erscheint aufgrund
der Aktenlage als gerechtfertigt.
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Demnach gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Bun-
desamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
9.1
9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
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einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den tatsächlichen Heimatstaat, den das Gericht
mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht kennt, ist unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2
9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
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Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.2.2 Der Beschwerdeführer behauptet, aus Tibet zu stammen. Wie
vom BFM zu Recht festgestellt wurde, hat er keine glaubhaften Anga-
ben gemacht, die seine Herkunft aus jener Region und die Zugehörig-
keit zur tibetischen Ethnie belegen könnten. Zudem weiss er über tibe-
tische Verhältnisse und seine Herkunft zu wenig, als dass ihm seine
diesbezüglichen Vorbringen geglaubt werden könnten. Nicht nur die
Kenntnisse sprachlicher, geografischer und soziokultureller Natur -
namentlich sein Wissen über seine tibetische Herkunft und Familie,
sondern auch seine unglaubhaften Erlebnisse mit nepalesischen Si-
cherheitskräften lassen es als unglaubhaft erscheinen, dass er sich
längere Zeit als Exiltibeter im tibetischen Milieu aufgehalten hat. Da
seine Herkunft aus Tibet nicht glaubhaft ist, entfällt für das Gericht die
Überprüfbarkeit der ihn dort erwartenden Situation.
Demgegenüber erscheint aufgrund der Sprachkenntnisse eher noch
möglich, dass er aus China stammen könnte, weshalb die Prüfung der
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach China vorzunehmen
wäre. Diese Prüfung hat grundsätzlich von Amtes wegen zu erfolgen,
doch hat die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), welcher
auch für die Substanziierung besorgt sein muss (Art. 7 AsylG). Es
kann deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen sei-
nes mutmasslichen Heimatlandes zu forschen. Der Beschwerdeführer
hat daher die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung und des Nicht-
nachweisens seiner Herkunft und seiner Identität zu tragen. In China
herrscht weder eine Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegeri-
schen Ereignissen noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass für den Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG besteht.
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in sein Heimatland sprechen. Es ist zwar möglich, dass
er bei einer Rückkehr aufgrund seiner Landesabwesenheit mit Schwie-
rigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen hat er seinen Angaben
zufolge die ihn prägenden Jahre in Nepal verbracht, wo er (...). Zudem
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ist (...). Überdies verfügt er in seiner Heimat über (...). Allfällige soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung im Allgemeinen betroffen ist, genügen in aller Regel nicht, um
eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen.
Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch
zuzumuten, sich im Bedarfsfall an einem anderen als seinem
bisherigen Wohnort niederzulassen.
9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2
AuG), da es ihm zuzumuten ist, sich die für die Rückkehr benötigten
Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes
ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG).
9.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Sie hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
12.1
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Gemäss dieser Bestimmung kann
von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden, wenn der
Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein
Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Vorliegend ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zwar behaup-
tet, nicht aber belegt (Beschwerde Ziff. 3). Folglich ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
Seite 12
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12.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsa-
che gegenstandslos geworden.
12.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
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(...)
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