Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5544/2011
U r t e i l v om 1 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…)
und deren Kind
C._______, Geburtsdatum aus den Akten nicht feststellbar,
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. August 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Indigene des Volkes D._______ und
Staatsangehörige Kolumbiens aus (...) im Departement (...), reichten am
19. Dezember 2008 (Datum Eingang bei der Botschaft) auf der
schweizerischen Botschaft in Bogotá ein Asylgesuch ein. In einem
Schreiben vom 15. Januar 2009 forderte die schweizerische Botschaft die
Beschwerdeführenden auf, weitere Angaben zu ihrem Asylgesuch zu
machen, und stellte ihnen einen Fragebogen zu.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 reichten die Beschwerdeführenden
die Beantwortung der gestellten Fragen ein und liessen der Botschaft
gleichzeitig umfangreiche Dokumente (darunter zahlreiche Bestätigungen
verschiedenster Organisationen und Behörden bezüglich des
Verfolgungsrisikos und der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu
den D._______ sowie Zeitungsartikel über Attentate und Übergriffe der
"Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia" [FARC] etc.) als
Beweismittel zukommen.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, dass sie
als Mitglieder – und der Beschwerdeführer insbesondere als Führer – der
indigenen Gruppe der D._______ von der FARC und in letzter Zeit auch
von den Paramilitärs landesweit verfolgt würden.
B.
Mit Überweisungsschreiben vom 10. März 2009 (Eingang beim BFM am
18. März 2009) schickte die schweizerische Botschaft in Kolumbien das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden an das BFM in der Schweiz und
hielt darin fest, dass aus Kapazitätsgründen eine Anhörung der
Beschwerdeführenden nicht möglich gewesen sei, diese von der FARC
verfolgt würden, jedoch keine national bekannten Persönlichkeiten seien,
keine Beziehung zur Schweiz hätten und keine der Landessprachen (der
Schweiz) sprächen.
C.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 (Eingang bei der Botschaft:
6. November 2009) gelangten die Beschwerdeführenden mit weiteren
Ausführungen und Dokumenten (darunter namentlich ein Schreiben der
FRENTE21FARCEP vom September 2009, den Beschwerdeführer
betreffend, eine Bestätigung der kolumbianischen Behörden "Defenseria
del Pueblo" vom 21. Oktober 2009 darüber, dass der Beschwerdeführer
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Leader der D._______ sei, sowie weitere Schreiben der Behörden
bezüglich der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu den
D._______ und deren Unterstützung resp. Gefährdung) an die
schweizerische Botschaft. Diese Eingabe wurde am 13. November 2009
an das BFM weitergeleitet.
D.
Die Beschwerdeführenden wandten sich in einem Schreiben vom
7. Mai 2010 (Eingang bei der Botschaft am 31. Mai 2010) erneut an die
schweizerische Vertretung in Bogotá und reichten weitere Dokumente
(darunter eine Bestätigung der "Organizacion Nacional Indigena de
Columbia", ONIC, vom 10. Mai 2010) zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2010 führte die Vorinstanz aus, dass sie
aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der diesem
beigelegten ausführlichen Dokumentation den Sachverhalt als erstellt und
eine Anhörung auf der Botschaft als nicht nötig erachte. Weiter
beabsichtige sie, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise der
Beschwerdeführenden in die Schweiz zu verweigern. Dazu wurde den
Beschwerdeführenden mit Fristansetzung (innert 30 Tagen ab Erhalt) das
rechtliche Gehör erteilt. Den Eingang der entsprechenden Stellungnahme
wartete das BFM nicht ab, sondern nahm fälschlicherweise die Eingabe
vom 7. Mai 2010 als Stellungnahme der Beschwerdeführenden im
Rahmen des rechtlichen Gehörs entgegen.
F.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2010 (von der schweizerischen Botschaft
versandt am 8. Juli 2010) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden ab und verweigerte ihnen die Einreisebewilligung
in die Schweiz. Zur Begründung hielt sie fest, die Beschwerdeführenden
seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
G.
Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgte mit
Eingabe der Beschwerdeführenden vom 28. Juni 2010 (Eingang bei der
schweizerischen Botschaft am 7. Juli 2010), mit der weitere
Ausführungen gemacht und Dokumente – allesamt in spanischer Sprache
– eingereicht wurden.
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Seite 4
H.
Mit Urteil vom 24. Januar 2011 (E5752/2010) hiess das
Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 24. Juni 2010
erhobene Beschwerde – datiert vom 21. Juli 2010 (gleichentags bei der
Botschaft eingegangen) – gut, hob die Verfügung des BFM vom 24. Juni
2010 auf und wies die Vorinstanz an, den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. Dabei
wurde festgestellt, dass die vorinstanzliche Aktenführung als offenkundig
mangelhaft bezeichnet werden müsse, da die Akten weder paginiert noch
in einem Aktenverzeichnis aufgeführt worden seien. Zudem habe die
Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, weil
sie ihre Verfügung während laufender Frist zur Stellungnahme erlassen
und die Eingabe der Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen
Gehörs nicht abgewartet habe. Zudem seien sämtliche Eingaben und
Dokumente der Beschwerdeführenden in spanischer Sprache verfasst;
weder seien aber die Beschwerdeführenden aufgefordert worden, im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht Übersetzungen in eine Amtssprache
einzureichen, noch sei für die Übersetzung – wenigstens der
wesentlichen Passagen – der Dokumente gesorgt worden; dadurch sei
die Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt
worden.
I.
Es befinden sich weitere, als "Zusatzinformation" im Aktenverzeichnis
betitelte, Dokumente bei den Akten, bei denen unklar ist, mit welcher
Eingabe sie erfolgt sind; so das Aktenstück A21/26, in welchem diverse
spanischsprachige Beweisunterlagen mit einer BostitchKlammer
zusammengeheftet sind. Etliche Aktenstücke sind sodann nicht paginiert
(diverse Schreiben des kolumbianischen Innen und Justizministeriums,
teils datiert, teils undatiert, teils mit Übersetzungen; ein
spanischsprachiges Schreiben des Beschwerdeführers, adressiert an
(...), Fiscalìa General de la Nación, datiert vom 20. April 2011, ohne
Übersetzung).
J.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 ersuchte das BFM den schweizerischen
Botschafter in Bogotá, mit den Beschwerdeführenden eine mündliche
Anhörung gemäss dem aufgeführten Fragenkatalog durchzuführen sowie
diese zur Einreichung zweier Dokumente samt Übersetzung aufzufordern
(vgl. A20/4).
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Seite 5
K.
Am 19. Mai 2011 wurden die Beschwerdeführenden angehört (A22/4).
Die schweizerische Botschaft in Bogotá leitete das spanische
Anhörungsprotokoll am 26. Mai 2011 an das BFM in der Schweiz weiter
unter Beifügung einer "Beurteilung" durch die zuständige
Sachbearbeiterin. Auf den Inhalt des Schreibens wird in den Erwägungen
eingegangen.
L.
Am 15. Juni 2011 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft: 16. Juni
2011) reichten die Beschwerdeführenden mit spanischsprachiger
Eingabe die verlangten Übersetzungen der Dokumente (Dokumente des
Innen und Justizministeriums, teils undatiert, teils datiert vom 11. Juni
2010, betreffend die Aufnahme ins Schutzprogramm) bei der Botschaft in
Bogotá ein. Diese Eingabe wurde dem BFM am 20. Juni 2011 weiter
geleitet.
M.
Am 10. August 2011 (gemäss Empfangsbestätigung "Acuso de Recibo"
am 28. August 2011 eröffnet) verfügte das BFM, den
Beschwerdeführenden werde die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt
und ihre Asylgesuche würden abgelehnt.
N.
Mit vom 21. September 2011 datierter deutschsprachiger Eingabe
(Eingang bei der Schweizerischen Botschaft am 28. September 2011)
fochten die Beschwerdeführenden diesen Entscheid an und beantragten
sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
O.
Auf die Begründung der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung und
der Beschwerdeschrift wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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Seite 6
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die angefochtene Verfügung vom 10. August 2011 wurde den
Beschwerdeführenden gemäss dem sich in den Akten befindenden
"Empfangsschein" (Acuso de Recibo) am 28. August 2011 zugestellt; die
Beschwerdeschrift ging bei der Botschaft am 28. September 2011 – und
damit fristgerecht – ein. Im Übrigen ist die Beschwerde formgerecht
verfasst, die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde auch legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
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Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die
schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV
1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das
Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere
zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre
Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, einer asylsuchenden Person die Einreise zu
bewilligen, die glaubhaft macht, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
5.
5.1. Die Behörde ist aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime
verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG). Es
obliegt ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines
Gesuchstellers entgegen zu nehmen, diese auch wirklich zu hören,
sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen). Der Entscheid ist sodann zu
begründen; die Begründung soll es der betroffenen Person ermöglichen,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich
ist, wenn sich sowohl diese als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232
E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Dies wiederum ist nur dann
möglich, wenn alle wesentlichen Aktenstücke – zumindest in übersetzter
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Form – in einer Amtssprache vorliegen. Die verfügende Behörde muss
sich indes nicht explizit mit jedem Vorbringen und jeder rechtlichen Rüge
auseinandersetzen; vielmehr darf sie sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b).
5.2. Gemäss gefestigter Rechtspraxis obliegt der Verwaltung auch eine
Aktenführungspflicht, da diese das Gegenstück zum ─ Bestandteil des
rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildenden ─
Akteneinsichtsrecht der betroffenen Person darstellt (BGE 130 II 473 E.
4.1 S. 477). Die Akten sind somit grundsätzlich von Anfang an in
chronologischer Reihenfolge abzulegen und beim Eingang eines
Akteneinsichtsgesuchs beziehungsweise spätestens bei Entscheidfällung
durchgehend zu paginieren, wobei in der Regel auch ein
Aktenverzeichnis zu erstellen ist, welches sämtliche Eingaben des
Verfahrens chronologisch auflistet (Urteil des Bundesgerichts vom 19.
Mai 2011 [2C_327/2010] mit weiteren Hinweisen).
6.
Mit Urteil vom 24. Januar 2011 (vgl. Bst. H) hat das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, die Vorinstanz habe das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, weil sie keine mündliche
Anhörung durchgeführt hatte und die Akten in unpaginierter Form
belassen habe. Weiter wurde festgehalten, dass aufgrund der
Mitwirkungspflicht der Parteien von Asylsuchenden verlangt werden
könne, für die Übersetzung ihrer fremdsprachigen Dokumente besorgt zu
sein (Art. 8 Abs. 2 AsylG). Falls das BFM auf diesen Hinweis verzichte,
obliege es ihm, im Rahmen einer gehörigen Dossierführung jedenfalls
jene Schriftstücke, die für die Beurteilung der Sach und Rechtslage von
Bedeutung seien – zumindest in summarischer Weise – von Amtes
wegen zu übersetzen. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden
aber weder unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert, sich
um Übersetzungen der Dokumente und Eingaben zu bemühen, noch
habe sie selbst für die Übersetzungen – wenigstens der wesentlichen
Passagen – gesorgt (vgl. Urteil vom 24. Januar 2011, E5752/2010, E. 4).
7.
7.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz seither den ihr
obliegenden Verfahrenspflichten nachgekommen ist, da diesbezügliche
Verletzungen allenfalls geeignet wären, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E5544/2011
Seite 9
7.2.
7.2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im vorliegenden
Verfahren ihre Akten zwar paginiert hat; dies jedoch nur teilweise und
nicht immer in chronologisch nachvollziehbarer Weise. So finden sich
beispielsweise im Aktenverzeichnis als "Zusatzinformation" betitelte
Dokumente, bei denen nicht klar ist, mit welcher Eingabe sie erfolgten
(A21/26). Gewisse Dokumente bleiben sodann unpaginiert
(vgl. oben Bst. I), womit erstellt ist, dass die Vorinstanz ihrer
Paginierungspflicht noch immer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
nachgekommen ist.
7.2.2. Das BFM hat die Beschwerdeführenden durch die Schweizer
Botschaft nunmehr persönlich anhören lassen, womit es dieser
grundsätzlichen Pflicht, die der Sachverhaltserstellung dient,
nachgekommen ist. Dabei fällt aber auf, dass das Anhörungsprotokoll
ausschliesslich in spanischer Sprache vorliegt (A22/4) und auch keine
Zusammenfassung in einer Amtssprache vorliegt. Gemäss dem
Schreiben des BFM an die Schweizer Botschaft vom 3. Mai 2011 (A20/4;
vgl. oben Bst. J) sollten diverse Fragen betreffend die Wohnorte der
Beschwerdeführenden in den letzten Jahren, betreffend die Verfolgung
durch paramilitärische Gruppierungen sowie betreffend das
Schutzprogramm, in welches die Beschwerdeführenden aufgenommen
sind, gestellt werden. Die entsprechenden Antworten der
Beschwerdeführenden sind auf insgesamt drei engbeschriebenen
Textseiten protokolliert; zusätzlich liegt eine einseitige handschriftliche
Ergänzung zum Protokoll vor. Alle Texte liegen nur in spanischer Sprache
vor (vgl. A22/4); eine des Spanischen nicht mächtige Person kann sich
über die Vorbringen kein seriöses Bild machen. Dem Gericht ist somit
auch eine seriöse Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung nicht
möglich.
Anstelle einer Übersetzung der Aussagen der Beschwerdeführenden
befindet sich bei den Akten lediglich eine von der zuständigen Person bei
der schweizerischen Botschaft verfasste Einschätzung vom Umfang
weniger Zeilen (A23/1), welche persönliche Einschätzungen nicht der
Vorbringen, sondern der Person des Beschwerdeführers beinhaltet, die in
einer gänzlich subjektiven, teils verletzendabschätzigen Art ausfallen und
offenkundig fehl am Platz sind. Weiter wird die Einschätzung vertreten,
wenn der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten einstellen
würde, wäre er nicht gefährdet ("Il me donne l'impression que s'il cessait
ses activités, il ne serait plus persécuté."). Auch diese Anmerkung –
E5544/2011
Seite 10
beziehungsweise die Überlegung, wonach eine Person, die Verfolgung
aufgrund ihres politischen Engagements geltend macht, der Verfolgung ja
jedenfalls durch Aufgabe der politischen Aktivitäten entgehen könne – ist
in einem flüchtlingsrechtlichen Kontext ganz offenkundig verfehlt (vgl.
statt vieler WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a. M. 1990, S. 88 f.).
7.2.3. Hinsichtlich der Pflicht, die Akten in eine Amtssprache zu
übersetzen oder übersetzen zu lassen, ist sodann festzustellen, dass
lediglich einzelne der zahlreichen eingereichten Dokumente in eine
Amtssprache übersetzt vorliegen. Aus den übersetzten Dokumenten geht
hervor, dass die Beschwerdeführenden als Angehörige der D._______ in
das Schutzprogramm der Regierung aufgenommen worden sind; es wird
sodann Bezug genommen auf eine Risikoanalyse ("Estudio de Nivel de
Riesgo") für im Schutzprogramm stehende Personen, und für die
Beschwerdeführenden wird diesbezüglich das Resultat "spéciale" bzw.
"extraordinaire" festgestellt (vgl. Dokument des kolumbianischen Innen
und Justizministeriums vom 11. Juni 2010). Alle anderen eingereichten
Beweismittel liegen allesamt jedoch ausschliesslich in spanischer
Sprache bei den Akten, obwohl dieser Umstand im selben Verfahren
bereits mit Urteil vom 24. Januar 2011 gerügt worden ist. Daher ist
nochmals festzuhalten, dass es sich nicht nachvollziehen lässt, wie und
aufgrund welcher Überlegungen das BFM sich in diesem fast
ausschliesslich spanischsprachigen Dossier seine Meinung hat bilden
können. Auch eine Würdigung der vorliegenden Beweisunterlagen im
Hinblick darauf, ob sie als wesentlich zu erachten seien (vgl. Art. 32
VwVG), bedingt vorab, dass zumindest summarisch festgestellt werden
kann, worauf sich ein Beweismittel bezieht und um was es sich dabei
handelt. Aus den Eingaben in den Vorakten, die nicht in eine
Amtssprache übersetzt vorliegen, lassen sich für eine Person, die des
Spanischen nicht mächtig ist, die entscheidrelevanten Informationen nicht
entnehmen, womit für das Gericht eine sachgerechte Beurteilung des
Sachverhaltes und der angefochtenen Verfügung nicht möglich ist. Es
kann offenkundig nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein, sich vorab
um die Übersetzung vorinstanzlicher Akten zu kümmern. Ausserdem
hätte das BFM die eingereichten Beweismittel in Bezug auf ihre
Erheblichkeit für das vorliegende Verfahren zumindest summarisch
würdigen müssen. In der angefochtenen Verfügung wird dazu aber
lediglich ausgeführt wird, die eingereichten Beweismittel vermöchten an
den Erwägungen nichts zu ändern, ohne dass überhaupt erwähnt wird,
um was für Dokumente es sich dabei handelt.
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7.2.4. Zur materiellen Begründung des ablehnenden Entscheides stellt
sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf den Standpunkt, die
Beschwerdeführenden würden zwar darlegen, dass sie von der FARC
verfolgt würden. Da es sich bei ihnen jedoch nicht um landesweit
bekannte Persönlichkeiten handle, sei ihnen zuzumuten, sich in einem
anderen Landesteil Kolumbiens niederzulassen, zumal sie sich seit
mehreren Jahren ununterbrochen in Bogotá aufhalten würden; daher
bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Im Übrigen sei es ihnen
zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen,
wie beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens. Die meisten
Staaten Südamerikas hätten die Flüchtlingskonvention ratifiziert und
würden sich gemäss Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen
Verpflichtungen halten. Im Übrigen würden die Beschwerdeführenden
keine besonderen Beziehungen zur Schweiz geltend machen. An diesen
Erwägungen würden auch die weiteren eingereichten Beweismittel nichts
ändern.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt namentlich die Einschätzung, eine
innerstaatliche Fluchtalternative sei vorhanden, nicht. Diesbezüglich ist
namentlich nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz begründungslos
davon ausgeht, es handle sich bei den Beschwerdeführenden nicht um
national bekannte Persönlichkeiten. Diesbezüglich hätte sich vorliegend
zumindest eine Würdigung des oben erwähnten Beweismittels vom 11.
Juni 2010 (betreffend Risikoanalyse und Feststellung eines
ausserordentlichen Risikos bei den Beschwerdeführenden) aufgedrängt.
7.3. Damit hat die Vorinstanz die ihr obliegende Pflicht, die wesentlichen
Sachverhaltselemente festzustellen und zu würdigen, mit ihrer Verfügung
vom 24. Juni 2010 verletzt, indem sie es unterliess, die
Beschwerdeführenden aufzufordern, ihre Eingaben zu übersetzen, oder
selber für eine Übersetzung zumindest der zentralen Passagen zu
sorgen, indem sie ihrer Paginierungspflicht noch immer nicht in der
erforderlichen Sorgfalt nachgekommen ist und indem sie die
Beweismittel nicht einmal summarisch würdigte.
8.
Es stellt sich nun die Frage, ob die festgestellten Verletzungen geheilt
werden können oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen
müssen. Das Bundesverwaltungsgericht geht – wie dies schon ständige
Praxis der ARK war – davon aus, dass Verletzungen des rechtlichen
Gehörs dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz (vgl.
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Seite 12
Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden können; dies
insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene
Handlung nachgeholt wird und die beschwerdeführende Person sich dazu
hat äussern können, wobei nicht von Belang ist, ob die Missachtung von
Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz auch Einfluss auf das
Ergebnis hatte. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder
Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer
Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die
Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften
unsorgfältigen Verfahrensführung ist (zur Heilung von Verfahrensmängeln
vgl. BVGE 2009/54 E. 2.5, 2008/47 E. 3.3.4, je mit weiteren Hinweisen).
In Anbetracht der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund vorgängiger Verfahrensverletzungen veranlasst war, den bereits
in dieser Sache ergangenen Asylentscheid des BFM vom 24. Juni 2010
mit Urteil vom 24. Januar 2011 zu kassieren, beruhen die vorliegend
erneut festgestellten Verfahrensverletzungen nicht auf einem Versehen,
sondern stellen eine gehäufte unsorgfältige Verfahrensführung dar. Dies
wiegt schwer, da es hier um die zentrale Frage der Prüfung des
Vorliegens einreiserelevanter Verfolgung geht. Die bisher unterlassenen
Vorkehren sind auch nicht nachgeholt worden; der Sachverhalt ist derzeit
nicht hinlänglich erstellt, und es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz,
den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, wenn dies die
Vorinstanz versäumte; nicht zuletzt entginge den Beschwerdeführenden
dadurch eine Rechtsmittelinstanz. Aufgrund des Gesagten kommt
vorliegend eine Heilung nicht in Betracht.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf das rechtliche Gehör verletzt hat. Da eine
Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens nicht angezeigt ist, ist die angefochtenen
Verfügung zu kassieren.
10.
10.1. Die obigen Ausführungen und Schlussfolgerungen führen indessen
nicht automatisch dazu, dass den Beschwerdeführenden die Einreise in
die Schweiz bereits zu bewilligen wäre. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob
die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland einer aktuellen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind.
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Seite 13
10.2. In der deutschsprachigen Beschwerdeschrift macht der
Beschwerdeführer geltend, dass er und seine Frau zwar in das
Schutzprogramm der Regierung, namentlich des staatlichen Büros für
Menschenrechte aufgenommen worden seien, dass die entsprechenden
Massnahmen jedoch nur sehr dürftig und auf das Minimum reduziert
seien. So habe das Innenministerium ihnen eine kugelsichere Weste,
eine finanzielle Unterstützung und ein monatliches Mobiltelefonguthaben
zur Verfügung gestellt. Dieses Schutzprogramm biete jedoch keine
ausreichenden Garantien, ihre körperliche Integrität zu schützen, es sei
vielmehr eine Verspottung für die vom Tod bedrohten Menschen. Die
Verfolgung gehe durch illegal bewaffnete Gruppen weiter. Das Dekret,
auf welchem das Schutzprogramm basiere, diene lediglich dazu, auf
internationaler Ebene glaubhaft zu machen, dass der kolumbianische
Staat bedrohte Menschen schütze. Die Morddrohungen habe der
Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Position als Führer der
D._______ erhalten, wodurch er gezwungen worden sei, das
Departement (...) zu verlassen und nach Bogotá zu flüchten. Auch dort
sei die Sicherheitslage prekär. Sie seien gezwungen gewesen, mehrmals
umzuziehen. Er könne aber nicht sein ganzes Leben damit verbringen,
sich andauernd zu verstecken und zusammen mit seiner Frau und [dem
Kind] immer wieder flüchten zu müssen, nur deshalb, weil seine
Denkweise nicht akzeptiert werde. Obwohl sein Gefährdungsprofil nicht
so hoch sei, würde sich ihre Sicherheitslage durch einen Wohnortwechsel
nicht verbessern, da die D._______ auf nationalem Gebiet zum
militärischen Ziel erklärt worden seien. Die bewaffneten Gruppen würden
die Informationen und Listen mit allen Einheiten und urbanen Zellen der
FARC so handhaben, dass niemand entwische; er und seine Familie
würde sich daher der Gefahr aussetzen, eliminiert zu werden. Ihr
Sicherheitsproblem sei sehr heikel, da sie nicht nur von den FARC,
sondern auch von den Paramilitärs verfolgt würden. Auf diese Verfolgung
seitens der Paramilitärs habe er bereits mit Schreiben vom 30. Oktober
2009 und 7. Mai 2010 hingewiesen. Die Flucht in ein
lateinamerikanisches Land sei auch keine Lösung, weil der Konflikt die
Grenzen überschritten habe, sie weiterhin in der ganzen Region
schutzlos ausgeliefert wären und nicht in Frieden leben könnten.
11.
Die Stichhaltigkeit dieser Vorbringen – wonach der kolumbianische Staat
die Beschwerdeführenden nur unzulänglich schützen wolle und könne –
lässt sich bei der derzeitigen unvollständigen sachverhaltsmässigen
Aktenlage nicht seriös überprüfen. Immerhin darf festgehalten werden,
dass die Beschwerdeführenden in einem Schutzprogramm aufgenommen
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sind. Es wird der Vorinstanz obliegen, die Fragen der Schutzfähigkeit der
kolumbianischen Behörden ebenso wie die Vorbringen der
Beschwerdeführenden betreffend eine angeblich grenzüberschreitende
Gefährdung auch in den Nachbarstaaten Kolumbiens nach korrekter
Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Würdigung aller
entscheidrelevanten Beweisunterlagen zu beantworten.
12.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 10. August 2011 ist
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig festzustellen, das Anhörungsprotokoll und die
sachverhaltsrelevanten Dokumente zu übersetzen oder übersetzen zu
lassen, von den vorliegenden Beweisunterlagen zumindest einen
summarischen Überblick, um was es sich handelt, zu erstellen, damit
deren Erheblichkeit beurteilt werden kann, und in der Sache neu zu
entscheiden.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist den
Beschwerdeführenden – trotz Obsiegens – mangels rechtlicher
Vertretung nicht zuzusprechen (Art. 7 und 8 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite).
E5544/2011
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. August 2011 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, im Sinne der Erwägungen den rechtserheblichen
Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen und in der Sache neu zu
entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Bogotá.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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