Abtei lung V
E-5545/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5545/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 4. Dezember
2008 sein Heimatland auf dem Landweg verliess und über ihm unbe-
kannte Länder am 9. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste, wo er
am 10. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
19. Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung vom 12. Februar
2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, türkisches Militär suche immer wieder sein Heimatdorf auf
und erkundige sich nach einem Onkel und namentlich nach einem
Cousin von ihm, der früher wegen der Unterstützung der Kurdischen
Arbeiterpartei (PKK) inhaftiert worden sei und nach der Haftentlassung
die Türkei verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer zwischen Ende des Jahres 2007 und Ende
Mai 2008 selbst die PKK unterstützt habe, indem er für deren Angehö-
rige Waren besorgt, diese zu ihnen in die Berge gebracht und PKK-
Leute verschiedentlich bei ihm zu Hause verköstigt habe,
dass er im Jahre 2008 vermutlich infolge eines Verrates von der Gen-
darmerie auf den Posten gebracht, verhört und misshandelt worden
sei,
dass er nach ein paar Tagen unter der Auflage, als Spitzel tätig zu wer-
den, freigelassen worden sei,
dass er sich in der Folge einige Zeit bei einem Cousin und zwischen-
zeitlich auch in den Bergen versteckt gehalten habe und hin und wie-
der zu Hause gesucht worden sei,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 3. August 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, nachdem
sich die PKK weitgehend - und insbesondere aus dem Raum Pazarcik
- in den Nordirak zurückgezogen habe, erscheine es wenig wahr-
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scheinlich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007/2008 in der
von ihm geltend gemachten Art und Weise die PKK unterstützt habe,
dass im Weiteren seine Vorbringen keine Realkennzeichen enthalten
würden, welche typisch für Schilderungen von wahren Erlebnissen wä-
ren,
dass zudem in Anbetracht der unsubstanziierten und krass wider-
sprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden
könne, dass er seitens der Behörden festgenommen worden sei, weil
er die PKK unterstützt habe,
dass bezüglich der entsprechenden Ausführungen und Erwägungen im
Einzelnen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann,
dass das BFM weiter ausführte, der Ablehnung des Asylgesuches fol-
ge in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der
Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, von einer Wegwei-
sung sei abzusehen, eventualiter sei das Dossier an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen mit dem Auftrag, über den Beschwerdeführer ein psy-
chologisches Gutachten betreffend posttraumatischer Störungen und
Belastungen einzuholen und allenfalls sei der Beschwerdeführer in An-
wesenheit und unter Teilnahme einer kurdischen Dolmetschung noch-
mals zu befragen,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung er-
suchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. September
2009 den Antrag auf Rückweisung der Sache an das BFM und das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies sowie den Beschwerde-
führer - unter Säumnisfolge - zur Leistung eins Kostenvorschusses an-
wies,
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dass der verlangte Kostenvorschuss am 15. September 2009 fristge-
recht geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in seiner Verfügung zu Recht feststellt, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen,
dass der Antrag auf eine nochmalige Befragung des Beschwerdefüh-
rers in kurdischer Sprache mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 11. September 2009 abgewiesen wurde, da einer-
seits nicht auch nur ansatzweise Verständigungsschwierigkeiten an-
lässlich der Anhörungen erkennbar sind und der Beschwerdeführer als
Muttersprache das Türkische benannt hat und zu Protokoll gab, das
Kurdische nur mittelmässig zu sprechen (A1/9 S. 2),
dass der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt zu
erachten ist,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe nicht stichhaltig er-
scheinen und vielmehr nach Prüfung der vorliegenden Aktenlage die
überzeugenden und ausgewogenen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung des BFM zu bestätigen sind,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, wonach aufgrund der unsub-
stanziierten und krass widersprüchlichen Aussagen des Beschwerde-
führers nicht glaubhaft gemacht wurde, er sei infolge Unterstützung
der PKK seitens der türkischen Behörden festgenommen worden,
dass aufgrund der Aktenlage vielmehr zu schliessen ist, dass der Be-
schwerdeführer bis zur Ausreise aus seinem Heimatland keinen ernst-
haften flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wurde,
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dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, denen in der
Schweiz und in anderen europäischen Staaten der Flüchtlingsstatus
zuerkannt worden ist, schon vor etlichen Jahren aus der Türkei ausge-
reist waren und der 29-jährige Beschwerdeführer nicht glaubhaft ma-
chen konnte, ihm wären in der Zwischenzeit ernsthafte flüchtlings-
rechtlich relevante Nachteile widerfahren,
dass demnach auch die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
im Kontext der Prüfung einer Reflexverfolgung zu bestätigen sind und
mit dem BFM zu folgern ist, der Beschwerdeführer sei in jüngerer Zeit
auch nicht wegen seiner Familienangehörigen seitens der türkischen
Behörden verfolgt worden,
dass einzig aus dem Umstand der Zuerkennung des Flüchtlingstatus
eines Grossteils der Familienangehörigen nicht auf die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers geschlossen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht - in Anlehnung an die bisherige
Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - davon aus-
geht, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienange-
hörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so ge-
nannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von
Art. 3 AsylG sein können,
dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden,
vor allem dann gegeben ist, wenn nach einem flüchtigen Familienmit-
glied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass
jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht und sich die-
se Wahrscheinlichkeit erhöht, wenn ein nicht unbedeutendes politi-
sches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische
Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behör-
den unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195,
mit weiteren Hinweisen),
dass in erwähntem Urteil weiter ausgeführt wurde, dass sich die Ver-
folgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozes-
ses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert
habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten ge-
foltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten, dagegen
müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurch-
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suchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimp-
fungen und Schikanen verbunden seien,
dass sich ein Regelverhalten der türkischen Behörden jedoch nicht
ausmachen lasse und vielmehr die Wahrscheinlichkeit einer Reflexver-
folgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des
Einzelfalles abhingen und sich immerhin feststellen lasse, dass zur
Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht
seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden
(EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3., S. 199 f.),
dass diese Einschätzung auch durch Berichte zur Menschenrechtsla-
ge in der Türkei gestützt wird (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK, Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007;
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices
2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c- e], Human Rights Watch,
World Report 2008, Turkey),
dass vorliegend die Voraussetzungen für die Bejahung einer zu be-
fürchtenden Reflexverfolgung offenkundig nicht gegeben sind,
dass im Weiteren die geltend gemachten psychischen Probleme des
Beschwerdeführers nicht auf eine - offenkundig unglaubhafte - behörd-
liche Verfolgung zurückzuführen sind und auch in der Türkei behandelt
werden könnten,
dass darauf hinzuweisen gilt, dass der Beschwerdeführer psychische
Probleme erst geltend gemacht hatte, als er anlässlich der Anhörung
des BFM vom 12. Februar 2009 mit erheblichen Widersprüchen zu
zentralen Punkten seiner Aussagen konfrontiert worden ist (A12/16
F148 ff.),
dass mit dem BFM einig zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer kei-
nen der Widersprüche plausibel aufzulösen vermochte und seine Er-
klärung, wonach diese Folge der Misshandlungen seien, aufgrund der
Aktenlage der Grundlage entbehre und als Schutzbehauptung einge-
stuft werden müsse,
dass sich insgesamt aus den Akten keine Hinweise auf ein spezifi-
sches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers ergeben,
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dass demnach der Antrag auf Rückweisung der Sache an das BFM mit
dem Auftrag, über den Beschwerdeführer ein psychologisches Gutach-
ten betreffend posttraumatischer Störungen und Belastungen einzuho-
len, mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. September 2009 zu Recht abgewiesen wurde,
dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der gesamten Ak-
tenlage offenkundig nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und diese durch den geleisteten Kostenvorschuss voll-
umfänglich gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss vollum-
fänglich gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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