B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5545/2017
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokatur-
büro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. August 2017 / N (…).
E-5545/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______, verliess gemäss eigenen Angaben Sri Lanka
am (…) und gelangte über den Iran, die Türkei und weitere Länder am
10. November 2015 in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl nach, wo am 16. November
2015 die summarische Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-
Akten: A4/12) stattfand. Am 11. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer zu
seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A12/26).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, während den Kriegsjahren zwischen (…) seinen (…), der
Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei und ein
(…) habe, unterstützt zu haben. Unter anderem habe er (…) versteckt, aber
die Kämpfer auch mit Nahrungsmitteln und mit (…) der sri-lankischen Ar-
mee (SLA) versorgt. Nachdem sein (…) gegen Ende des Krieges von der
SLA gefasst worden sei, seien Soldaten am (…) bei ihm zu Hause aufge-
taucht und hätten ihn ins C._______ Militärcamp mitgenommen. Dort sei
er unter Folter verhört und immer wieder zu versteckten (…) befragt wor-
den. Sechs Tage später sei er ins D._______ transferiert worden. Dort sei
er (…) Monate lang inhaftiert geblieben, bis ihm die Flucht gelungen sei.
Er sei in der Folge am (…) nach E._______ ausgereist, wo er als (…) eine
Arbeit gefunden habe.
Nachdem er seine Stelle in E._______ verloren habe und weil er davon
ausgegangen sei, nach so langer Zeit und dem inzwischen erfolgten Re-
gierungswechsel in Sri Lanka habe er dort keine Probleme mehr zu be-
fürchten, sei er am (…) nach Sri Lanka zurückgekehrt. Bei der Ankunft am
Flughafen in Colombo sei er von Angehörigen des sri-lankischen Criminal
Investigation Departments (CID) festgenommen, in der Folge inhaftiert und
wiederum unter Folter verhört worden. Dabei sei er nicht nur sexuell miss-
handelt, sondern auch mehrfach mit einem heissen Gegenstand auf den
Rücken geschlagen worden. Von den Übergriffen sei er heute noch mit
Narben auf dem Rücken gezeichnet. Auch leide er noch heute unter
Schmerzen im Genital- und Unterbauchbereich. Nach (…) sei er von einem
Gefängnismitarbeiter, der von seinem Vater über die Mittelsperson
F._______ bezahlt worden sei, freigelassen worden. Mit Hilfe von
F._______ sei er drei Tage später ausgereist.
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B.
Mit Verfügung vom 28. August 2017 – eröffnet am 29. August 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Zur Begründung führte das SEM aus, die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers seien aus verschiedenen Gründen unglaubhaft ausgefallen. Der Voll-
zug der Wegweisung sei zulässig und möglich. Er sei aber insbesondere
auch als zumutbar zu erachten, obwohl es dem SEM nicht möglich sei, sich
in voller Kenntnis aller relevanten Umstände dazu zu äussern; dies sei al-
lerdings dem Beschwerdeführer anzulasten, weil er durch seine unglaub-
haften Aussagen seiner Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nicht nachge-
kommen sei.
C.
Mit Eingabe vom 28. September 2017 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des
Willkürverbotes, eventualiter des rechtlichen Gehörs, eventualiter der Be-
gründungspflicht aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
haltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Verfügung in den Ziffern 3 und 4 aufzuheben und
die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht
habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behand-
lung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das
Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen
tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Das SEM sei anzuweisen,
ihm sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen aus dem Länderbericht
des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka zur Einsicht zukommen zu
lassen, und es sei ihm eine angemessen Frist zur anschliessenden Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
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Der Beschwerde legte er mehrere Beweismittel, namentlich Kopien von
Fotos, welche den Rücken des Beschwerdeführers, gezeichnet von Nar-
ben, abbilden, bei.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2017 gab das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruch-
körpers bekannt, wies den Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche
Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen
ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 erneuerte der Beschwerdeführer sei-
nen Antrag betreffend Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM
vom 16. August 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Soweit der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Offenlegung der Quel-
len des Lagebilds SEM „erneuert“, lässt die Begründung erkennen, dass er
sich offensichtlich nicht auf die entsprechende Abweisung in der Zwischen-
verfügung vom 28. November 2017 – auf die verwiesen werden kann –
bezieht. Näher braucht auf den erneuten Antrag nicht eingegangen zu wer-
den.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden
ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE
2014/26 E. 5.4 f.).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs sowie im Speziellen der Begrün-
dungspflicht. Ausserdem habe das SEM den rechtserheblichen Sachver-
halt unvollständig und unrichtig festgestellt.
4.2 Diese Einwände sind nach Durchsicht der Akten mehrheitlich zutref-
fend. Zunächst geht das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschwerde-
führer einig, dass die in der angefochtenen Verfügung verwendete Wort-
wahl eine angemessene Sachlichkeit vermissen lässt. Dies gilt etwa für die
Formulierung, die Aussagen des Beschwerdeführers seien von unschlüs-
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sigen Elementen „übersät,“ „selbst beim besten Willen“ mute die Beschrei-
bung der Flucht „phantastisch“ an und die sich in Allgemeinplätzen er-
schöpfende Beschreibung der Haftzelle bestätige, dass der Beschwerde-
führer „wohl nie und nimmer“ in Haft gewesen sei. Ob der SEM-Sachbear-
beiter, der die Verfügung verfasst hat, damit bereits als voreingenommen
einzuschätzen ist, kann dahingestellt bleiben. Tatsächlich steht aber in ei-
ner Gesamtbetrachtung eine Verletzung des Willkürverbots zumindest im
Raum. Zur nicht angemessenen Sprachwahl gesellt sich nämlich eine Häu-
fung von groben Fehlern, wie das Übersehen beziehungsweise nicht wür-
digen offensichtlich wesentlicher Sachverhaltselemente, eine unschlüssige
und nicht nachvollziehbare Argumentation an gleich mehreren Stellen so-
wie ein unzulässiger direkter Schluss von als unglaubhaft qualifizierten
Asylgründen auf eine Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht un-
ter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs. Eine weitere Auseinanderset-
zung mit der Willkürrüge erübrigt sich, weil die angefochtene Verfügung
ohnehin zu kassieren ist.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Un-
vollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz
der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt hat oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER,
in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 49 N. 28). Ihre Grenze findet die
Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person
(Art. 8 AsylG).
Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungs-
rechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teil-
gehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich
zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG),
sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid-
findung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt naturgemäss die
Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der
Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der
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Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Be-
gründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Inte-
ressen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (PATRICK
SUTTER, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt
muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebe-
nenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich so-
wohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in
ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschwei-
gend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In die-
sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; SUTTER,
a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).
4.3.2 Die Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung ist weder
schlüssig noch nachvollziehbar. Insbesondere aber ist ihr eine bei der Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG
vorzunehmende Abwägung aller für und gegen den Gesuchsteller spre-
chenden Argumente (vgl. ANNE KNEER / LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftig-
keitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2015/2 S. 4 m.w.H.) nicht zu entneh-
men.
Das SEM hält unter dem Blickwinkel von Art. 7 AsylG zunächst fest, der
Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen in der BzP und in der Anhö-
rung im Grossen und Ganzen deckungsgleich geschildert – regelmässig
ein zu Gunsten eines Betroffenen zu würdigendes Element –, um im Fol-
gesatz auszuführen, die Aussagen seien von unschlüssigen Elementen
„übersät“. Als eine der „frappantesten Ungereimtheiten“ wird dann der vom
Beschwerdeführer beschriebene „modus operandi“, wonach die Sicher-
heitskräfte zunächst an die Toilettentüre geklopft hätten, bevor sie die Türe
eingerammt und ihn festgenommen hätten, genannt; mögliche Beweg-
gründe für ein „derart zuvorkommendes und unmilitärisches“ Verhalten
seien nicht ersichtlich. Nicht nur inhaltlich überzeugt diese Aussage nicht,
entspricht doch ein solches Vorgehen, wie der Rechtsvertreter zutreffend
einwendet, wohl eher dem Üblichen (darüber hinaus ist die entsprechende
Schilderung des Beschwerdeführers realitätsnah ausgefallen [u.a. A12 S.
8 F49]). Im Widerspruch zur gerade gemachten Einschätzung dieses Vor-
bringens als eine der „frappanteste Ungereimtheiten“ schätzt das SEM sie
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im nächsten Abschnitt als „Dissonanz“, ja gar „Lappalie“ ein. Aufgrund von
Argumenten wie, die Beschreibung der Haftzelle im D._______ erschöpfe
sich in „Allgemeinplätzen“, die Flucht aus dem D._______ mute „phantas-
tisch“ und jene aus der Haft in G._______ „überaus abenteuerlich“ an –
wobei nirgends ersichtlich wird, weshalb diese Adjektive in Bezug auf die
Schilderungen des Beschwerdeführers gerechtfertigt sein könnten –
kommt es dann zum Schluss, bis auf seine unerheblichen der LTTE geleis-
teten und den heimatlichen Behörden unbekannten Hilfsleistungen hielten
die „gesamten Kernvorbringen“ den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Widersprüchlich ist die vorinstanzliche Argumentation auch dort, wo das
SEM zunächst ausführt, die Herkunft, das Alter des Beschwerdeführers
und seine Landesabwesenheit könnten die Wachsamkeit der sri-lanki-
schen Behörden erhöhen, woraus es umgehend den widersinnigen
Schluss zieht, es bestehe „daher“ kein hinreichend begründeter Anlass zur
Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen soge-
nannten „background check“ hinausgingen.
Hinzu kommt, dass das SEM eine Vielzahl von gewichtigen, mit Realzei-
chen versehenen Aussagen des Beschwerdeführers mit keinem Wort wür-
digt, so insbesondere die Umschreibung der erlittenen Folter (u.a.: „Eine
mit (…) wurde mir auf den Kopf gestülpt“ [A12 S. 6 F26, 59]; „Ich wurde
öfters mit einem (…) attackiert“ [A12 S. 10 F58]; „Als ich mit verbunden
Augen auf dem Boden lag, hat ein Beamter meinen Kopf mit seinem Fuss
auf den Boden gedrückt [GS zeigt es mit der Hand] und jemand anderes
hat meinen Rücken mit einer (…), so glaube ich, verbrannt“ [A12 S. 14
F105]; „Als sie meine Genitalien fest drückten, haben sie auch in meinen
unteren Bauchbereich geboxt und geschlagen“ [A12 S. 17 F136]), der seit
der ersten Verhaftung aufgrund eines Schlages mit einem Gewehrkolben
kaputte Zahn, der in der Schweiz habe gezogen werden müssen (A12 S. 9
F53), die Schmerzen im Unterleib und im Genitalbereich, welche unter Um-
ständen auf die Misshandlungen zurückzuführen sind (A12 S. 21 F176)
oder die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Umschreibungen
auch zu relativieren vermochte (z.B. „Während den Einvernahmen [im
D._______] haben sie mich nicht mehr geschlagen“ [A12 S. 11 F76]).
Schwer wiegt auch, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch
heute mit Narben gekennzeichnet ist, in der Verfügung des SEM ebenso
wenig Niederschlag fand. Dies, obwohl bereits an der BzP der klare Hin-
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weis der SEM-Sachbearbeiterin erging, dass der Rücken des Beschwer-
deführers „mit mehreren, circa 4-6cm langen und circa 1cm breiten Narben
übersät [sei], die aufgrund der hellrötlichen Farbe noch relativ frisch zu sein
scheinen“ (A4 S. 8), was in das Bild der Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführer passen würde. Die Bemerkung des Sachbearbeiters wäh-
rend der Anhörung auf die Frage des Beschwerdeführers, ob er ihm die
Narben zeigen solle, „er denke, das tue nichts zur Sache“ (A12/15 F106 f.)
ist so ebenfalls nicht haltbar.
Nebst den soeben genannten einzelnen Vorbringen, die zu Unrecht entwe-
der in der Verfügung keinen Niederschlag fanden oder aber im Sachverhalt
zwar aufgenommen worden und dann ungewürdigt geblieben sind, ist hier
festzustellen, dass, bei einer Berücksichtigung der praxisgemäss entschei-
denden Elemente zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen
(Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.5f., Entscheid der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.) der Sachverhaltsdar-
stellung des Beschwerdeführers zahlreiche weitere Elemente, die zu sei-
nen Gunsten sprechen, entnommen werden können.
4.3.3 Hinzu kommt, dass das SEM mit den geschilderten Versäumnissen
auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts miss-
achtet hat, sind doch in Bezug auf Sri Lanka Narben als Risikofaktor unter
dem Aspekt einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung respektive
unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs definiert wor-
den (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.5). Im Übri-
gen wird in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die
vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Verfügung – obwohl diese
ebenfalls Risikofaktoren darstellen – ungewürdigt blieben (vgl. Be-
schwerde vom 28. September 2017, S. 23 f., 30 f.). Auch damit versäumte
es das SEM offensichtlich, alle für den Entscheid wesentlichen Sachum-
stände zu berücksichtigen. Da aus der Verfügung nicht ersichtlich ist, ob
das SEM die Narben oder die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers überhaupt zur Kenntnis genommen hat – geschweige denn, dass
es sich damit auseinandergesetzt hätte – kam es nebst einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, seiner Pflicht zur vollstän-
digen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht nach.
4.3.4 Unhaltbar ist schliesslich die Begründung in der angefochtenen Ver-
fügung für den angeblich zumutbaren Wegweisungsvollzug: Die „Ausreise-
gründe“ seien als unglaubhaft erachtet worden, wie unter Teil I des Ent-
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scheides – notabene findet sich unter dieser Ziffer die Sachverhaltsdarstel-
lung – festgestellt worden sei. Daraus wird direkt auf die Verletzung der
Mitwirkungspflicht und gar auf eine Täuschungsabsicht des Beschwerde-
führers geschlossen, weshalb es dem SEM nicht möglich sei, die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zu überprüfen; dies obwohl es im Rah-
men der Prüfung der Asylgründe keinerlei Zweifel an der Herkunft des Be-
schwerdeführers geäussert hatte. Die Unterstellung einer Täuschungsab-
sicht ist umso abstruser, als der Beschwerdeführer – und zwar bereitwillig
– zu seiner persönlichen und familiären Situation eher begünstigende Um-
stände dargelegt hatte (A4/5 u.a. F2.01, F3.01 und A12/3 F13 ff.). Auch in
diesem Punkt ist die Vorinstanz seiner Prüfungs- und Begründungspflicht
nicht nachgekommen.
4.4 Es erübrigt sich auf die weiteren Einwände in der Rechtsmitteleingabe,
auf welche ergänzend verwiesen werden kann, näher einzugehen, weil die
Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Die Frage nach einer Heilung der aufgezeigten Verfahrensmängel auf Be-
schwerdeebene kann sich angesichts der schwerwiegenden formellen
Mängel nicht stellen.
Das SEM hat einer neuen Verfügung sämtliche relevanten Sachverhalts-
elemente (insbesondere die deutlichen Narben des Beschwerdeführers,
seine noch heute bestehenden gesundheitlichen Beschwerden und die
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten) – gegebenenfalls vollstän-
dig abgeklärt – ebenso wie die übrigen für die Glaubhaftigkeit seiner Sach-
verhaltsdarstellung sprechenden Elemente zu Grunde zu legen und einer
sachgerechten, ernsthaften und ausgewogenen Würdigung zu unterzie-
hen. Dabei hat es selbstverständlich der massgeblichen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts in jeder Hinsicht Rechnung zu tragen.
Auch mit den noch offenen Anträgen und Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auf Beschwerdestufe wird sich das SEM in sachgerechter Weise aus-
einanderzusetzen zu haben, bilden sie doch integralen Bestandteil des
wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens.
5.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest. Die Be-
schwerde ist im Hauptbegehren gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Entscheidung an das SEM
zurückzuweisen.
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Seite 11
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die not-
wendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 8 Abs.
2 und Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die Parteientschädigung
auf insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 28. August 2017 wird aufgehoben und das
SEM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: