Abtei lung V
E-5546/2007
hub/jap
{T 0/2}
Urteil vom 23. August 2007
Mitwirkung: Richter Bruno Huber, François Badoud, Richterin Regula Schenker Senn
Gerichtsschreiber Peter Jaggi
X._______, geboren _______, Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 16. August 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegwei-
sung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge nigerianischer Staatsbürger und
Angehöriger der Igbo sowie der katholischen Glaubensgemeinschaft, ein erstes Mal am
29. Mai 2005 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das BFM mit Verfügung vom 16. No-
vember 2005 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anord-
nete,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe als
Waisenkind in der Gemeinde A._______ gelebt, deren Bewohner von ihm verlangt
hätten, die früher von seinem verstorbenen Vater ausgeübte Funktion des traditionellen
Dorfpriesters zu übernehmen,
dass er ausgereist sei, nachdem er sich geweigert habe, diesem Ersuchen nachzukom-
men und in der Folge von Dorfbewohnern bedroht worden sei,
dass die damals zuständige Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil
vom 24. Januar 2006 auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde infolge
Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2007 vom Migrationsdienst des Kantons
Bern wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung aus dem Kanton Bern ausgegrenzt wurde,
dass er gemäss einer Mitteilung des Departements für Finanzen, Institutionen und Si-
cherheit des Kantons Wallis vom 27. Februar 2007 seit dem 19. Janaur 2007 unbekann-
ten Aufenthalts war,
dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2007 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte und
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 2. August 2007 im B._______ im
Wesentlichen ausführte, er sei nach dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten
Asylverfahren nicht nach Nigeria zurückgekehrt, sondern habe sich bei seiner Freundin
in der Schweiz aufgehalten,
dass er sich im C._______ gemeldet habe, nachdem es zu Streitigkeiten mit seiner
Freundin gekommen, und er von ihr aus der Wohnung verbannt worden sei,
dass er zur Begründung des zweiten Asylgesuchs auf seine Vorbringen im ersten Asyl-
verfahren verwies und auf entsprechende Frage antwortete, er habe keine weiteren
Asylgründe geltend zu machen,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 16. August 2007 gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Ver-
fügung festsetzte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das am 29. Mai 2005 eingeleitete
Asylverfahren sei seit dem 24. Januar 2006 rechtskräftig abgeschlossen,
3dass der Beschwerdeführer anlässlich der im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgten
mündlichen Anhörung vom 2. August 2007 ausgeführt habe, er sei nach Abschluss des
ersten Asylverfahrens nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, und er mache keine zu-
sätzlichen Asylgründe zu denjenigen geltend, die er zur Begründung des ersten Asylge-
suchs vorgebracht habe,
dass für diese Asylgründe auf die Erwägungen in der Verfügung vom 16. November
2005 verwiesen werden könne,
dass sich aus den Akten auch keine Hinweise auf nach dem Abschluss des ersten Asyl-
verfahrens eingetretene Ereignisse ergäben, die geeignet seien, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2007 (Poststempel) gegen die-
sen Entscheid Beschwerde erhob,
dass er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht sinngemäss um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ersucht,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 21. August 2007 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108a sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
4dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog-
nition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurück-
gekehrt sind,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise ergibt,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen hat,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prü-
fung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das of-
fensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft bezie-
hungsweise der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergibt
(vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom BFM korrekt vorge-
nommen - eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbrin-
gen vorzunehmen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den Erwägungen in
der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutreffend erweisen und auf welche zu
verweisen ist, etwas zu ändern,
dass sich diese im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräftigung der Authentizi-
tät der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne in
substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass zudem das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er sei von der muslimischen
Mehrheit in der Gemeinde A._______ wegen seines christlichen Glaubens bedroht
worden, im Widerspruch zu den von der Vorinstanz als nicht glaubhaft erachteten
mündlichen Vorbringen zur Begründung des ersten Asylgesuchs steht,
dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermag, dass seit dem
rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die
5geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind,
dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zwei-
te Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3
ANAG),
dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass den Akten zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der
Wegweisung für den Beschwerdeführer aus individuellen Gründen unzumutbar wäre,
zumal aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatstaat über
ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er gerate bei einer
Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) er-
scheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die
Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die auf einen Betrag von Fr. 600.-- zu bestim-
menden Kosten (Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, B._______
(eingeschrieben; Beilagen: Empfangsbestätigung und Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, B._______ (Ref.-Nr. N_______; Kopie, vorab per Telefax), mit
der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte
Empfangsbestätigung auszuhändigen und die Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht zu retournieren
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand am: