Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5546/2011
U r t e i l v om 1 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren (…),
Marokko,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zuweisung an den Kanton;
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass, die Beschwerdeführerin am 24. August 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 3. Oktober
2011 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zuteilte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob,
und um Zuweisung an den Kanton C._______ (recte: D._______)
ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen vorbringt,
sie verfüge im Kanton D._______ über Verwandte (ihren Bruder und
dessen Ehefrau), und ersuche um Unterbringung in diesem Kanton, damit
sie ihre Familie leichter besuchen könne,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine
selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare
Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Zwischenverfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
wobei vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art.
27 Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden
Ausführungen),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den
Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der
Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der
Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der
Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt
(Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von
Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne
von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten
und deren minderjährige Kinder) umfasst,
dass der über die Kernfamilie hinausgehende Familienbegriff von Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auch die
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Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten (Grosseltern und ihre
Enkel/Enkelinnen, Onkel/Tanten und ihre Nichten/Neffen, Geschwister),
die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst, sofern
eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den
betreffenden Angehörigen besteht,
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie darüber
hinaus – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung –
praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.),
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person
behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person,
die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist,
dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden
Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person
nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um
sie kümmert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK
2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
dass sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Schutz der Einheit
der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG beruft,
dass die Beschwerdeführerin und die gemäss ihren Angaben im Kanton
D._______ wohnhaften Verwandten keine Kernfamilie im Sinne der oben
genannten Bestimmungen bilden,
dass zwar aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin
mehrere Jahre illegal bei ihrem Bruder und dessen Frau gewohnt hat,
Grund zur Annahme einer tatsächlich gelebten, engen Beziehung zu
diesen Personen besteht,
dass indessen nicht davon auszugehen ist, die volljährige
Beschwerdeführerin sei auf besondere Unterstützung ihrer Verwandten
angewiesen, zumal dies in der Beschwerdeeingabe auch nicht geltend
gemacht wird,
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dass es ihr namentlich auch ohne Kantonswechsel möglich ist, per
Telefon oder mittels Besuchen Kontakt zu ihren Verwandten zu pflegen
und in dieser Form Unterstützung zu erhalten,
dass somit kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der
Beschwerdeführerin zu ihren Verwandten besteht,
dass mithin festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der
Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, die angefochtene Zwischenverfügung
des BFM vom 3. Oktober 2011 sich als rechtmässig erweist, und die
Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und den
Migrationsdienst des Kantons B_______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Nicholas Swain
Versand: