B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5546/2016
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. August 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im (…) 2014 den
Heimatstaat verliess und zunächst nach Spanien reiste, wo er sich etwa
sechs Monate aufhielt, bevor er über Frankreich am 13. Oktober 2015 in
die Schweiz einreiste, und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass am 21. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ die Kurzbefragung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt
wurde,
dass der Beschwerdeführer hier darlegte, er stamme aus C._______, habe
dort etwa vier Jahre die Schule besucht und später als (…) gearbeitet,
dass er weiter ausführte, er sei alkoholabhängig gewesen und habe auch
Drogen konsumiert, habe aber von keiner Seite Hilfe erfahren,
dass sich lediglich Leute der Zeugen Jehovas etwa einen Monat um ihn
gekümmert hätten, weshalb er nicht mehr habe Muslim sein wollen und im
Sommer 2014 konvertiert sei,
dass er deswegen in Marokko nicht mehr in Sicherheit habe leben können,
dass er jedoch nie mit der Polizei, den Behörden oder dem Militär im Hei-
matstaat Probleme gehabt habe, einzig einmal im Zusammenhang mit ei-
ner Prügelei in Haft gewesen sei,
dass er vor diesem Hintergrund – und weil er in Marokko "kein Leben" habe
– ausgereist sei,
dass ihm im EVZ das rechtliche Gehör zu einer mutmasslichen Zuständig-
keit Spaniens oder Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens
sowie zur Wegweisung nach Spanien oder Frankreich nach den Dublin-
Bestimmungen gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei angab, er habe in Frankreich Verwandte,
von denen er sich fernhalten möchte,
dass das SEM in der Folge am 28. Oktober 2015 gestützt auf das Dubliner-
Abkommen ein Informationsersuchen an die spanischen Behörden stellte
und diese am 24. November 2015 antworteten, der Beschwerdeführer sei
bei ihnen nicht bekannt,
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dass das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember
2015 über die Beendigung des Dublin-Verfahrens in Kenntnis setzte und
ihm mitteilte, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde in der
Schweiz durchgeführt,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 1. April 2016 gestützt auf Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zur persönlichen Anhörung zu seinen Asylgrün-
den am 19. April 2016 vorlud,
dass der Beschwerdeführer diese Vorladung ungenutzt verstreichen liess,
dass Abklärungen des SEM bei der Unterkunftsadresse in D._______
ergaben, dass der Beschwerdeführer die Vorladung erhalten hatte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer in der Folge am 3. Mai 2016 Frist
setzte um sich zu seinem Nichterscheinen zu äussern,
dass der Beschwerdeführer auch diese Frist ungenutzt verstreichen liess,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit (am 30. August
2016 eröffneter) Verfügung vom 29. August 2016 ablehnte, die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe weder der Vorladung zur Anhörung Folge geleistet noch
dazu im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs Stellung bezogen und
damit die ihm obliegende Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt,
dass er mit diesem Verhalten nicht habe glaubhaft machen können, er be-
dürfe des Schutzes vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG,
dass gestützt auf die vorliegenden Akten vorfrageweise davon auszugehen
sei, die geltend gemachten Asylgründe würden keine Hinweise auf eine
Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG enthalten und die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in einer prima facie Beurteilung keine individuelle, gegen
ihn gerichtete Verfolgungssituation im Sinn des Asylgesetzes begründen,
weshalb das Asylgesuch im Sinn von Art. 31a Abs. 4 AsylG abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2016 an das
Migrationsamt des Kantons E._______ gegen diesen Entscheid eine Be-
schwerde einreichte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er möchte
weiter in der Schweiz leben, er habe keine Kinder und keine Besitztümer
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in Marokko und er wünsche sich einfach Frieden, Freiheit, Integration und
ein Leben, das ihm Perspektiven biete,
dass er Auskunft darüber benötige, ob es Möglichkeiten für eine Aufent-
haltsbewilligung in der Schweiz gebe respektive welche Möglichkeiten es
gebe, um in der Schweiz bleiben zu können, und er diesbezüglich auf Hilfe
hoffe,
dass das Migrationsamt diese Eingabe mit Schreiben vom 13. September
2016 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies (Ein-
gang: 14. September 2016),
dass am 14. September 2016 der Eingang der Beschwerde durch das Ge-
richt bestätigt wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Laienbeschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass gemäss Art. 8 AsylG Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststel-
lung des Sachverhaltes mitzuwirken und darunter auch das Befolgen einer
Vorladung respektive Erscheinen zur Anhörung fällt,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl unentschuldigt der
Anhörung ferngeblieben ist als es auch unterlassen hat, im Rahmen des
rechtlichen Gehörs dazu Stellung zu nehmen, nicht dem Verhalten einer
ernsthaft um Schutz vor Verfolgung suchenden Person entspricht,
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dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht festgestellt hat,
dass der Beschwerdeführer schuldhaft und grob seine Mitwirkungspflicht
verletzt hat,
dass das SEM weiter zutreffend ausgeführt hat, die in der EVZ geltend ge-
machten Gründe für das Verlassen des Heimatstaates würden keine Hin-
weise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinn von Art. 3
AsylG enthalten,
dass die Vorbringen in der Beschwerde, namentlich der Hinweis auf feh-
lende Besitztümer, für den Beschwerdeführer sicher belastend sind, diese
sowie der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der
Schweiz jedoch nicht zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn
von Art. 3 AsylG zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Argumentation der
Vorinstanz und die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung inhaltlich letzt-
lich gar nicht bestreitet und es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Vorinstanz bei der gegebenen Ausgangslage in Anwendung von
Art. 8 Abs. 3bis AsylG das Asylgesuch auch formlos hätte abschreiben kön-
nen, dem Beschwerdeführer dadurch, dass das SEM sein Gesuch trotz-
dem inhaltlich geprüft hat, jedoch kein Nachteil erwachsen ist (vgl. auch
BVGE 2014/39 E. 7.2 S. 699),
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass vorweg festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer sich eine schwer-
wiegende Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorwerfen lassen und die
daraus resultierenden Folgen – mangels Einreichens jeglicher Ausweisdo-
kumente und mangels Mitwirkens bei der Feststellung des massgeblichen
Sachverhaltes sind seine (im EVZ) gemachten Aussagen nicht weiter über-
prüfbar – zu seinen Lasten hinnehmen muss,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise als (…) gearbeitet und über
ein eigenständiges Erwerbseinkommen verfügt und er zudem mehrere Ge-
schwister erwähnt hat, welche im Heimatstaat leben (vgl. Protokoll EVZ S.
4),
dass daher anzunehmen ist, er könne zumindest anfänglich auf diese fa-
miliären Anknüpfungspunkte zurückgreifen und sich im Heimatstaat auch
beruflich wieder eine Existenz aufbauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: