B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5547/2016
tta
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien Mitte
September 2015 und gelangte am 29. September 2015 in die Schweiz, wo
er am Tag darauf um Asyl nachsuchte. Am 14. Oktober 2015 wurde er zur
Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 20. Juni 2016 zu den
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe Angst, von
der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; kurdische Volksverteidigungseinhei-
ten) zwangsrekrutiert zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 10. August 2016 – eröffnet am 11. August 2016 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 12. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz vom 10. August 2016 sei aufzuheben, es sei festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl in der Schweiz
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ansetzung einer
Nachfrist zur Beschwerdebegründung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 setzte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Beschwerdeverbesse-
rung an.
E.
Mit Eingabe vom 28. September 2016 reichte der Beschwerdeführer die
Beschwerdeverbesserung ein und beantragte zusätzlich die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Einsetzung der unterzeichnen-
den Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im vorliegenden
Verfahren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Asylpunkt und
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Der Vollzug der Weg-
weisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Im Juli 2014 hätten die
autonomen Kantone ein Gesetz eingeführt, welches eine obligatorische
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Dienstpflicht für alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren vorsehe. Der Be-
schwerdeführer, welcher (…) Jahre alt sei, müsse somit bei einer allfälligen
Rückkehr mit einer Zwangsrekrutierung rechnen. Eine solche Rekrutierung
knüpfe jedoch nicht an ein asylrelevantes Motiv an (unter Verweis auf Art. 3
AsylG), weshalb eine Zwangsrekrutierung nicht asylrelevant sei.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, eine zwangsweise Ein-
gliederung in den Militärdienst käme einem Verstoss gegen Art. 4 Abs. 2
EMRK gleich. Die Wehrpflicht gelte nur für Bürger über 18 Jahren, weshalb
die Androhung ihn einzuziehen, nichts mit der Wehrpflicht zu tun habe. Die
Vorinstanz stütze sich deshalb auf einen falschen Sachverhalt. Insgesamt
habe er glaubwürdig und nachvollziehbar geschildert, weshalb er seine
Heimat verlassen habe.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht asylrelevant ausgefallen sind.
4.3.1 So fallen militärische Dienstleistungen nicht unter das Zwangsar-
beitsverbot nach Art. 4 Abs. 2 EMRK (vgl. Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK). Ein
asylbeachtliches Motiv für die angebliche Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Dass die Vorinstanz von
einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, muss verneint werden. So
macht sie explizit darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer bald
volljährig sei und damit bei einer Rückkehr nach Syrien unter das erwähnte
Gesetz fallen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe
Angst vor einer Zwangsrekrutierung der YPG, ist deshalb nicht asylrele-
vant.
4.3.2 Im Übrigen ist bezüglich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund
der Dienstverweigerung gegenüber der YPG auf die entsprechenden Er-
wägungen im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen. Mangels
ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass eine
Weigerung keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde.
4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft zu machen.
Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
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5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos
zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: