B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5547/2019
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richterin Barbara Balmelli-Mühlematter,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Irak,
beide vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Gesuchstellerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. September 2019 (E-2055/2016).
E-5547/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin ersuchte am 20. Oktober 2014 gemeinsam mit ihrem
Ehemann um Asyl in der Schweiz nach. Am 11. Oktober 2015 kam das
Kind B._______ zur Welt und wurde in das Verfahren einbezogen.
B.
Mit Verfügung des SEM vom 2. März 2016 stellte dieses fest, dass die Ge-
suchstellerinnen und der Ehemann beziehungsweise Kindsvater die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug
an.
C.
Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 2. März 2016 wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-2055/2016 vom 19. September 2019 ab.
D.
Am 23. Oktober 2019 gelangten die Gesuchstellerinnen durch ihre Rechts-
vertreterin mit einer als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragten, auf das Revisionsgesuch sei
einzutreten, das Urteil E-2055/2016 vom 19. September 2019 sei in Revi-
sion zu ziehen und aufzuheben, die Beschwerdefrist sei wiederherzustel-
len und das Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer E-2055/2016
weiterzuführen, die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfü-
gen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme.
E.
Die zuständige Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit
superprovisorischer Massnahme vom 25. Oktober 2019 einstweilen aus.
E-5547/2019
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3. Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
1.4. Die Gesuchstellerinnen sind durch das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-2055/2016 vom 19. September 2019 besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.
Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89
Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
2.2. Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel
bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden
sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie
E-5547/2019
Seite 4
der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungs-
weise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die
Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht
möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47).
3.
Vorliegend wird revisionsweise im Wesentlichen geltend gemacht, die Ge-
suchstellerinnen könnten neue Beweismittel ins Recht legen, welche für
die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges relevant seien. Aus der eingereichten Verfügung der Opferhilfe vom
14. Oktober 2019 (vgl. Beilage 3) ergebe sich, dass der Ehemann ein Dro-
genproblem habe. Sodann hätten die Gesuchstellerin und ihr Mann am
15. Oktober 2019 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht
(vgl. Beilage 6). Dieser Umstand sei dem Gericht zum Zeitpunkt der Ur-
teilsfällung unbekannt gewesen. Es stehe ausser Frage, dass das ge-
trennte Ehepaar gemeinsam ausreisen würde. Die Situation einer allein-
stehenden "Ausländerin ohne gültigen Aufenthaltstitel" mit einem in der
Zeitehe geborenen Kind sei im Iran eine andere, als die einer regulären
Ehe. Mit der Erwägung im Beschwerdeurteil, die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges "gelte unabhängig davon, ob die Beschwerdeführen-
den als Familie oder getrennt zurückkehrten" (vgl. Urteil E-2055/2016 vom
19. September 2019, E.6.3.7), sei diesem Element des Sachverhalts ver-
sehentlich nicht Rechnung getragen worden. Zudem wurde vorgetragen,
mit dem nunmehr im Oktober 2019 eingeleiteten Scheidungsverfahren ver-
liere die Gesuchstellerin in Bezug auf ihr Kind alle Rechte im Heimat- be-
ziehungsweise Herkunftsstaat. Sodann wurde ein Bericht des Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) vom 8. Oktober 2019 im Hinblick
auf die Situation des Kindes (Gesuchstellerin) nach dem abweisenden Be-
schwerdeentscheid eingereicht. Überdies ergebe sich aus der kürzlich er-
gangenen Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH),
dass es den Gesuchstellerinnen nicht möglich sei beziehungsweise über-
mässig viel Zeit beanspruchen würde, bei den heimatlichen Behörden eine
Amayesh-Karte zu erlangen, welche sie zum Aufenthalt in ihrem Heimat-
beziehungsweise Herkunftsstaat berechtige. In diesem Zusammenhang
wurde eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 18. Oktober 2019 (Beilage 4) und die Bestätigung des Hochkommis-
sariats für Flüchtlinge (UNHCR), Anfrage Länderinformation vom 17. Okto-
ber 2019 (Beilage 5), eingereicht.
E-5547/2019
Seite 5
4.
4.1. Es ist zunächst festzustellen, dass die von den Gesuchstellerinnen
eingereichten Beweismittel alle nach dem Urteil E-2055/2016 vom 19. Sep-
tember 2019 entstanden sind. Die Situation des Kindes (Gesuchstellerin)
betrifft sodann den Zeitraum nach dem am 19. September 2019 ergange-
nen Urteil. Dies betrifft ebenfalls die Vorbringen im Zusammenhang mit
dem nunmehr eingeleiteten Scheidungsverfahren. Die Vorbringen und die
entsprechenden Beweismittel können somit von vornherein nicht im Revi-
sionsverfahren vorgebracht werden, sondern sind allenfalls im Rahmen ei-
nes Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM geltend zu machen (BVGE
2013/22 E. 3.1–13).
4.2. Revisionsrechtlich relevant könnte somit überhaupt nur die neu vorge-
brachte bereits vorbestandene Tatsache sein, dass der Ehemann und Va-
ter ein Drogenproblem habe und dieses nun belegt werden könne. Aller-
dings wurde im Revisionsgesuch nicht hinreichend begründet, inwiefern
dieser Umstand revisionsrechtlich erheblich sein soll. Das Gericht hat im
Beschwerdeurteil vom E-2055/2016 den Umstand, dass die Gesuchstelle-
rin und ihr Ehemann seit dem Januar 2017 gemäss dem Entscheid bezüg-
lich Eheschutzmassnahmen vom 20. April 2017 getrennt leben, bei der
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges berücksichtigt und
diesen für die Gesuchstellerinnen in Beachtung dieses Umstandes für zu-
mutbar erachtet (vgl. Urteil E-2055/2016 vom 19. September 2019,
E.6.3.4), auch für den Fall, dass die Gesuchstellerinnen und der Ehemann
und Vater im Heimatstaat getrennt leben werde. Es ist weder ersichtlich
noch wird substanziiert dargetan, warum sich aufgrund dieses Umstands
und der nun eingereichten Verfügung der Opferhilfe vom 14. Oktober 2019
etwas an der vorgenommenen Einschätzung ändern sollte. Für appellato-
rische Kritik am Urteil besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein
Raum. Sofern sich in der Tat aus dem nun anhängig gemachten Schei-
dungsverfahren neue Umstände ergeben sollten, die geeignet wären, in
Bezug auf den Wegweisungsvollzug zu einer anderen Beurteilung zu füh-
ren, wäre dies – wie bereits festgestellt – im Rahmen eines Wiedererwä-
gungsgesuches geltend zu machen.
4.3. Auf eine Überweisung der Eingabe vom 23. Oktober 2019 an das SEM
zur Überprüfung unter dem Aspekt der Wiedererwägung wird verzichtet
(vgl. auch BVGE 2013/22 E.).
E-5547/2019
Seite 6
5.
Zusammenfassend sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet,
eine Revision des Urteils E-2055/2016 zu begründen. Das Revisionsge-
such ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 25. Oktober 2019 verfügte Voll-
zugsstopp dahin.
7.
7.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen sind.
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.–
den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5547/2019
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Gesuchstellerinnen auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou