Abtei lung V
E-5548/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Türkei,
vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 31. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5548/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der kurdischen Ethnie aus
B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 7. April
2009 unter Verwendung eines nicht auf seinen Namen lautenden, aber
sein Foto enthaltenden türkischen Passes mit dem Flugzeug und
gelangte nach Belgien. Von Brüssel sei er mit der Bahn nach Paris
gereist, wo er sich bis am 14. April 2009 bei seinem Bruder
aufgehalten habe. Schliesslich sei er am 14. und 15. April 2009 illegal
per Bahn über Genf nach Kreuzlingen gelangt. Im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) suchte er am 17. April 2009 um Asyl nach.
Am selben Ort fand am 23. April 2009 die Kurzbefragung zur Person,
dem Reiseweg und den Ausreisegründen statt (Vorakten A1). Am 29.
Juli 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den Asylgründen
an (Vorakten A42).
B.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er
sei seit 1997 Mitglied der DTP (Demokrati Toplum Partisi). Vom Som-
mer 2000 bis Sommer 2003 habe er in Deutschland gelebt und das
Land verlassen, nachdem sein Asylgesuch negativ entschieden wor-
den sei. Darauf habe er sich in Frankreich aufgehalten und dort um
Asyl nachgesucht; im Februar 2006 sei er in die Türkei ausgeschafft
worden. Während seiner sechsjährigen Landesabwesenheit habe er
sich in Europa für die kurdischen Interessen eingesetzt; er habe insbe-
sondere Parteiexponenten getroffen und an verschiedenen Veranstal-
tungen teilgenommen. Einige Male sei er auf (...) TV zu sehen gewe-
sen. Während seiner Abwesenheit seien seine Angehörigen von den
türkischen Behörden unter Druck gesetzt und belästigt worden.
Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer weiter aus, bei
seiner Ankunft in der Türkei im Jahr 2006 sei er weder angehalten
noch befragt worden. Während der gesamten Busreise von Istanbul bis
nach Gaziantep seien aber zwei zivile Beamte hinten im Bus geses-
sen. Nachdem er eine Identitätskarte beantragt habe, sei er während
sechs Monaten einer dreimal wöchentlichen Meldepflicht unterstan-
den, bevor er den Ausweis bekommen habe, wobei man ihm immer
vorgeworfen habe, er sei auch in Europa für die PKK (Partiya Karkeren
Kurdistan) tätig gewesen beziehungsweise er habe die Karte erst er-
halten als er geheiratet habe. Seine Wohnung habe er während der
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ersten drei Monate nach seiner Rückkehr nicht verlassen, weil er stän-
dig beschattet worden sei. Ohne Familienangehörige sei er aus Angst
vor einem Überfall nie auf die Strasse gegangen.
Der Beschwerdeführer gab an, Funktionär der DTP gewesen und 2007
in C._______ in den Vorstand gewählt worden zu sein. Wegen seines
Parteiengagements habe er immer wieder, insgesamt ungefähr 30
Mal, auf der Antiterror-Abteilung der Polizeidirektion in C._______ und
einmal auch in E._______ erscheinen müssen; man habe ihn für viele
politische Aktivitäten verantwortlich gemacht und ihn jeweils während
einer halben bis einer ganzen Stunde festgehalten und ihn psychisch
fertig machen wollen. Man habe ihn jeweils gefragt, weshalb er
separatistische Propaganda betreibe und sich für Abdullah Öcalan
einsetze. Man hab ihn auch verdächtigt, in Europa ausgebildet und in
die Türkei geschickt worden zu sein, um andere Leute aufzustacheln.
Schliesslich seien ihm Spitzeldienste vorgeschlagen worden. Am
Newroz 2007 beziehungsweise 2008 seien sechs Freunde
festgenommen und während des Verhörs unter Druck gesetzt worden,
über den Beschwerdeführer Angaben zu machen, was sie aber nicht
getan hätten. Im Juni 2008, möglicherweise in der ersten Woche, habe
eine Protestveranstaltung stattgefunden. Es sei dabei um die
sogenannten Antiterrormassnahmen des türkischen Staates und die
über Abdullah Öcalan verhängte Isolationshaft gegangen. Der
Kreisvorsteher von C._______ habe eine Presseerklärung vorgelesen.
Aufnahmen von ihnen seien von Roj TV ausgestrahlt worden. Die
Polizei habe bei diesem Anlass versucht, den Beschwerdeführer aus
der Menge zu entführen, die Bevölkerung habe dies aber verhindert.
Er sei dann von der Antiterror-Einheit der Polizeidirektion in C._______
vorgeladen worden. Er sei für viele Vorkommnisse als
Hauptverantwortlicher beschuldigt und gewarnt worden, sich in
C._______ nie mehr blicken zu lassen, ansonsten er umgebracht
werde. Darauf sei er während dreier Monate nicht nach C._______
gegangen. 2008 sei er auch in Istanbul einmal von der Polizei
angehalten worden. Dorthin habe er sich mindestens zweimal
monatlich begeben im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit als
Pistazienhändler. Der Beamte habe seine Personalien überprüft und
sich gewundert, dass er noch lebe.
Zur Ausreise hätten schliesslich Vorfälle während der Wahlperiode
(Kommunalwahlen) im Frühjahr 2009 geführt. Er habe sich weiterhin
für die Partei eingesetzt und die Polizei habe versucht, die Veranstal-
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tungen zu boykottieren. Regionale Fernsehstationen hätten die Propa-
gandaaktivitäten jeweils aufgenommen und ausgestrahlt. Der Bürger-
meister von Suruc namens Sahin Ethem sei nach C._______
gekommen und habe sich mit ihnen solidarisiert; der
Beschwerdeführer habe ihn begleitet. Die Polizei habe den
Beschwerdeführer mit dem Handy aufgenommen und wieder mit dem
Tode bedroht. Später sei auch die Parlamentarierin Emine Ayna nach
C._______ gekommen, und alle Vorstandsmitglieder der Partei seien
am nächsten Tag zur Antiterror-Einheit in der Polizeidirektion
C._______ bestellt worden. Der Beschwerdeführer sei wiederum mit
dem Tode bedroht worden, habe während einiger Tage C._______
verlassen, sei dann jedoch wieder zurückgekehrt und habe seine
politischen Aktivitäten weitergeführt. Dies alles sei im Februar 2009
geschehen. Im März 2009 sei der Parlamentarier D._______ von der
DTP nach Gaziantep zu einer Kundgebung gekommen, an welcher
auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Zu dieser Zeit sei die
Wohnung des Beschwerdeführers gestürmt und schriftliches Material
über die Partei sei beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer sei
gesucht worden. Abends beziehungsweise ein paar Tage später sei er
zur Sicherheitsdirektion gegangen, weil man ihn dorthin bestellt habe,
und man habe ihn davor gewarnt, sich nochmals im Dorf oder in
C._______ blicken zu lassen. Man habe ihm gesagt, Leute wie er
müssten entweder umgebracht oder ins Gefängnis gesteckt werden.
Da die Telefonanschlüsse zu Hause abgehört worden seien, hätten sie
sie gleich abgestellt. Am 29. März 2009 sei er verantwortlich für die
Wahlurne im Schulhaus B._______ gewesen und habe sich mit
seinem Vater dort aufgehalten. Der Kommandant des Postens von
E._______ habe ihn dort mit dem Tode bedroht beziehungsweise er
sei am 29. März 2009 letztmals auf einem Polizeiposten gewesen,
jenem von E._______. Die Todesdrohungen seitens der Polizei hätten
2007 angefangen und seien etwa 20 Mal erfolgt. Insgesamt sei er über
30 Mal auf dem Polizeiposten gewesen, letztmals zwei oder drei Tage
nach der letzten Hausdurchsuchung vom 21. März 2009
beziehungsweise am 29. März 2009. Seine Freunde des Kreis- und
Provinzvorstandes hätten dann entschieden, dass er die Türkei
verlassen müsse, da er sonst verhaftet werde. Er selbst habe sich
eigentlich vor den Drohungen nicht gefürchtet, denn es gebe viele
Menschen, die sich für die kurdische Sache geopfert hätten. Er hätte
eigentlich in die Berge gehen wollen, habe sich aber um die Familie
Sorgen gemacht, weshalb er das Land wieder verlassen habe.
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Er sei auch von Privatpersonen belästigt und angezeigt worden, die
ihn des Kommunismus und Atheismus bezichtigt hätten. Zwei seiner
Cousins seien im Übrigen in Frankreich als Flüchtlinge anerkannt wor-
den, wobei sie ihre Gesuche unter anderem mit der Situation des Be-
schwerdeführers begründet hätten. Für weiter Details in der Begrün-
dung wird auf die Akten verwiesen.
Anlässlich der Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer zwei klein-
formatige Kärtchen, bei welchen es sich um Wahlbeobachterausweise
der DTP handle, sowie zwei Farbfotografien inklusive Zustellungsku-
vert im Original zu den Akten. Er gab an, später noch Referenzschrei-
ben und eventuell eine Kassette zur Veranstaltung vom Juni 2008
nachreichen zu wollen.
C.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, wesentliche Vor-
bringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verfolgung
seien nicht glaubhaft. Dass er in seiner engeren Heimat wegen seines
Engagements zugunsten der kurdischen Sache beziehungsweise der
DTP seitens der türkischen Behörden möglicherweise schikaniert wor-
den sei, werde nicht in Abrede gestellt. Von der Art und Intensität sol-
cher Schikanen her handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile
im Sinne des Asylgesetzes. Der Beschwerdeführer habe die geltend
gemachten Nachteile hauptsächlich in seiner engeren Heimat, der
Osttürkei, erlitten und könne sich solchen Eingriffen durch einen Weg-
zug in einen anderen Teil des Heimatlandes, beispielsweise in die
Westtürkei, entziehen könne, weshalb er nicht auf den Schutz eines
Drittstaates angewiesen sei. Eine solche Aufenthaltsalternative sei zu-
mutbar, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben finanzi-
ell unabhängig sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM
als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerde vom 3. September 2009 gelangte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung
von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh-
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men. In formeller Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung
von Verfahrenskosten. Zur Begründung machte er geltend, das Dorf
der Familie des Beschwerdeführers sei bereits in den 90er Jahren von
Militärs mehrmals gestürmt worden, weil diese Verbindungen zur PKK
vermutet hätten. Zwei Dorfbewohner seien damals erschossen und an-
dere misshandelt worden. Mehrere Verwandte des Beschwerdeführers
seien politisch engagiert. Bezeichnenderweise lebten ein Cousin und
eine Cousine als anerkannte Flüchtlinge in Frankreich, zwei weitere
Cousins als Asylbewerber, ebenfalls in Frankreich. Der Bruder des Be-
schwerdeführers sei 2001 vom türkischen Sicherheitsdienst entführt,
nach dem Beschwerdeführer befragt und dabei gefoltert worden. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien im Übrigen sehr wohl glaub-
haft. So habe er etwa den Namen des Kommandanten des Polizeipos-
tens E._______ nur deshalb nicht nennen können, weil dieser damals
nur gerade für ein paar Tage als Stellvertreter dort Dienst gehabt habe.
Auch könnten die Vorbringen nicht nur deswegen als unglaubhaft be-
zeichnet werden, weil zu dem Ereignis nichts in der Presse erschienen
sei. Auf weitere Einzelheiten in der Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Nebst einer Fürsorgebestätigung reichte der Beschwerdeführer mit
seiner Eingabe vier Internetausdrucke ein:
– Bericht vom 24. August 2009, wonach der Bezirkspräsident von
Kars wegen seiner Reden am Newroz 2009 der Mitgliedschaft bei
und Tätigkeit für die PKK beschuldigt worden und zu 9 Jahren und
7 Monaten Gefängnis verurteilt worden sei,
– Bericht von Amnesty International vom 31. Dezember 2008 zur
Menschenrechtslage in der Türkei,
– Pressemitteilung zur Jahresbilanz des Menschenrechtsvereins
vom 18. Januar 2008,
– Bericht vom 26. Juli 2009, wonach zwei DTP-Mitglieder erschos-
sen worden seien, wobei der Vorsitzende der DTP davon ausgehe,
für den Mord sei der türkische Staat verantwortlich.
A.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2009 wies der Instrukti-
onsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten ab und forderte ihn auf, einen Kosten-
vorschuss im Betrag von Fr. 600.– zu leisten. Zur Begründung führte er
aus, die Beschwerde erweise sich nach einer summarischen Prüfung
der Aktenlage als aussichtslos. Die Einschätzung des BFM, wonach
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die Vorbringen des Beschwerdeführers weitgehend unglaubhaft seien,
schienen zuzutreffen und die auf Beschwerdestufe vorgebrachten Ein-
wände und Beweismittel seien kaum überzeugend. Der Beschwerde-
führer zahlte den Kostenvorschuss fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
Vorliegend handelt es sich um eine solche, wie in den folgenden
Erwägungen aufzuzeigen ist. Der Beschwerdeentscheid ist deshalb
nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl.
4.2 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu wer-
den drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E.5.2 f.; BVGE 2008/4 E. 5;
und die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung
der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18
E. 7-10, EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7).
5.
5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
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bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn
sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
6.
Das BFM ist zu Recht zum Schluss gekommen, wesentliche Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien unglaubhaft.
Dies trifft namentlich zu für die geltend gemachten Ereignisse rund um
die Kommunalwahlen vom Frühjahr 2009, die schliesslich zu seiner
Ausreise geführt haben sollen. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann auf die ausführlichen entsprechenden Erwägungen in der vorin-
stanzlichen Verfügung verwiesen werden (E. 1 und 5). Die Einwände in
der Beschwerde vermögen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers
zu bewirken, zumals es sich beim Argument des BFM, er habe den
Namen des Kommandanten, der ihn mit dem Tode bedroht habe, nicht
gewusst und es sei nicht nachvollziehbar, dass über die Vorfälle vom
29. März 2009 in der Presse nicht berichtet worden sei, nur um eines
von vielen Unglaubhaftigkeitselementen handelt. Demgegenüber setzt
der Beschwerdeführer etwa der unter Erwägung 5 aufgezeigten kras-
sen Unstimmigkeit bezüglich der Frage, wann er letztmals auf einem
Polizeiposten – und auf welchem – gewesen sei, in der Rechtsmittel-
eingabe gar nichts entgegen. Auch dem stichhaltigen Argument des
BFM, die türkischen Sicherheitsbehörden wären bei einem ernsthaften
Interesse an ihm zweifellos anders als in der von ihm umschriebenen
Weise gegen ihn vorgegangen, vermag der Beschwerdeführer nichts
Entscheidendes entgegenzusetzen. Schliesslich verweist die Vorin-
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stanz zu Recht darauf, dass allfällige Schikanen seitens der türkischen
Behörden, denen die kurdische Bevölkerung in den östlichen Gebieten
der Türkei bekannterweise ausgesetzt waren und sind, aufgrund der
mangelnden Intensität nicht als ernsthafte Nachteile zu qualifizieren
sind. Zutreffend ist auch der Hinweis auf die zur Verfügung stehende
innerstaatliche Fluchtalternative. Durch ein Ausweichen in ein anderes
Gebiet der Türkei, etwa nach Istanbul, wohin er über längere Zeit hin-
weg regelmässig im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit gereist
sei, könnte er sich im Übrigen auch den seitens von Privatpersonen
geltend gemachten Bedrohungen entziehen. Die auf Beschwerdestufe
eingereichten Beweismittel, welche sich im Wesentlichen zur allgemei-
nen Menschenrechtslage in der Türkei äussern, welche bekanntlich in
manchen Bereichen unbefriedigend ist, und den Beschwerdeführer –
auch insoweit es um DTP-Mitglieder geht – nicht direkt betreffen, ver-
mögen nichts zu bewirken. Dasselbe gilt im Übrigen für den Umstand,
dass inzwischen auch die DTP, wie zuvor ihre Vorgängerparteien, in
der Türkei verboten worden ist. Schliesslich ergibt sich auch nichts An-
deres aus dem Umstand, dass zwei Cousins des Beschwerdeführers
in Frankreich als Flüchtlinge anerkannt worden seien.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu än-
dern vermögen. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie jene in der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Septem-
ber 2009 verwiesen werden. Zusammenfassend kommt das Gericht,
wie bereits die Vorinstanz, zum Schluss, die Vorbringen des Beschwer-
deführers seien in wesentlichen Punkten unglaubhaft. Allfällige erlitte-
ne oder drohende Belästigungen und Schikanen seitens der türki-
schen Behörden oder aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und
einem gewissen Engagement für die kurdischen Interessen sind man-
gels Intensität nicht asylrelevant. Ausserdem vermag er sich ihnen,
ebenso wie solchen seitens verschiedener Privatpersonen, durch ei-
nen Wechsel seines Aufenthaltsortes innerhalb der Türkei zu entzie-
hen. Weder aus dem Umstand, dass zwei seiner Cousins in Frankreich
als Flüchtlinge anerkannt worden sein sollen, noch aus den einge-
reichten Internetauszügen vermag er etwas zu seinen Gunsten abzu-
leiten.
Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die
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Vorinstanz hat demzufolge die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet.
7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
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Der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, geht im vorlie-
genden Verfahren mit der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung
keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements einher.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Dies gelingt dem Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten offen-
sichtlich nicht, wenn auch die allgemeine Menschenrechtslage in der
Türkei trotz einiger Fortschritte in verschiedener Hinsicht noch immer
unbefriedigend ist und dies gerade auch den Umgang mit der kurdi-
schen Opposition betrifft. Ungeachtet seines angeblich erheblichen
Engagements für die PKK und die DTP hat der Beschwerdeführer bei
seiner Wiedereinreise im Jahre 2006 offenbar problemlos alle Kontrol-
len passieren können und konnte im Verlauf der nachfolgenden Jahre
in erheblichem Umfang und in aller Öffentlichkeit politisch tätig sein,
ohne dass er Verfolgung im Sinne des gesetzlichen Flüchtlingsbegriffs
ausgesetzt war. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihm solche ernst-
haften Nachteile in Zukunft mit der erforderlichen hohen Wahrschein-
lichkeit drohen sollte, zumal er sich nicht notwendigerweis in seine
Herkunftsregion begeben muss.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
Seite 12
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
Weder aus der allgemeinen Lage in der Türkei noch aus individuellen
Begebenheiten ergibt sich die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Der Beschwerdeführer ist aktenkundig noch jung und gesund. Er
war bereits vor seiner Wiederausreise als selbständiger Händler tätig
und hat sich im Rahmen dieser Tätigkeit regelmässig nach Istanbul
begeben. Es ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich
erneut eine Existenz aufzubauen, sei dies in seiner Herkunftsregion
oder im Westen der Türkei. Dabei ist er offensichtlich nicht schlechter
gestellt als zahlreiche Personen kurdischer Ethnie aus den östlichen
Provinzen der Türkei, welche sich in einer der westlichen Grossstädte
eine Existenz aufgebaut haben und dort leben. Insgesamt ist nicht da-
von auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einem Vollzug der
Wegweisung in eine existenzbedrohende Situation im Sinne der anzu-
wendenden Bestimmung.
7.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt über einen Nüfus. Im Übrigen
obliegt es ihm, bei der Beschaffung der für eine Rückkehr notwendigen
Dokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
Der Wegweisungsvollzug ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten im Be-
trag von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 30. September
2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
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E-5548/2009
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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