B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5549/2014
Ur t e i l vom 1 0 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
und deren Sohn,
3. C._______,
Syrien,
alle amtlich verbeiständet durch lic. iur. Patricia Müller,
alle zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (…).
E-5549/2014
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Mit Schreiben vom 20. April 2012 reichte die in der Schweiz lebende
(…) der Beschwerdeführerin 2 für die Beschwerdeführenden – sowie deren
volljährigen Söhne, einer davon mit eigener Familie (vgl. hierzu die Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E–6712/2014 und E–6294/2014 vom 17.
Februar 2015) – bei der Schweizerischen Vertretung in Beirut (Libanon)
Asylgesuche aus dem Ausland ein und ersuchte um Erteilung von Einrei-
sebewilligungen für die Schweiz.
A.b Zur Begründung der Asylgesuche wurde im Wesentlichen vorgebracht,
die Angehörigen der Grossfamilie seien syrische Staatsangehörige christ-
lichen Glaubens und würden in D._______ leben, einer der umkämpftesten
Städte Syriens. Sie könnten kaum noch aus dem Haus gehen, da die
Angst, erschossen zu werden, sehr gross sei. Als Christen seien sie von
den sunnitischen Nachbarn mehrmals bedroht worden. Sie hätten in der
Folge bei der Polizei Anzeige erstattet; diese sei indes nicht ernstgenom-
men worden. Die Frauen der Familie würden alle Kopftücher
tragen um nicht als Christen erkannt zu werden. Die (...)geschäfte der voll-
jährigen Söhne seien bestohlen und demoliert, ein Geschäft sogar nieder-
gebrannt worden. Der zweitjüngste (volljährige) Sohn der Beschwerdefüh-
renden 1 und 2 werde nicht aus dem Militär entlassen, obschon er von
einer (...)kugel im (...) getroffen worden sei und seither nicht mehr richtig
gehen könne.
B.
B.a Im September 2013 wurde (nur) das Auslandgesuch der Beschwerde-
führenden als Visumsgesuch für die Schweiz – im Rahmen der Weisung
vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa
für syrische Familienangehörige – entgegengenommen, da die Beschwer-
deführerin 2 eine in der Schweiz lebende (...) hat.
B.b Nach Ausstellen der Visa reisten die Beschwerdeführenden am
(…) Oktober 2013 in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel Asylgesuche.
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Seite 3
C.
C.a Das Ausland-Asylgesuch des zweitjüngsten Sohnes der Familie
schrieb die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Februar 2015 wegen fehlen-
dem Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos ab. Zur Begründung
wurde ausgeführt, er sei nie persönlich in Erscheinung getreten und derzeit
nicht erreichbar; zudem sei unklar, wie lange er noch Militärdienst leisten
müsse.
C.b Die Gesuche der übrigen volljährigen Söhne der Familie wurden als
reguläre Asylgesuche aus dem Ausland behandelt, weil diese nicht in den
Anwendungsbereich der erleichterten Erteilung von Besucher-Visa fielen.
Mit Verfügungen vom 11. September 2014 hielt das BFM fest, die Vorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht standhalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden und ihre Asylgesuche abgelehnt
und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert werde.
Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden der Söhne wies
das Bundesverwaltungsgericht am 17. Februar 2015 ab (vgl. Urteile
E–6712/2014 und E–6294/2014).
II.
D.
Die Beschwerdeführenden wurden am 24. Oktober 2013 summarisch zu
ihren Fluchtgründen befragt (nachfolgend: Erstbefragung). Die einlässliche
Anhörung der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen fand am 8. Mai
2014 statt (nachfolgend: Zweitbefragung). Sie machten hierbei zusammen-
fassend geltend, sie hätten als Christen im syrischen Bürgerkrieg unter
ständiger Angst vor Angriffen und Bedrohungen verschiedener Kriegspar-
teien gelebt. Als Christen seien sie von Sunniten als auch von Alawiten
gehasst worden. Ihr Dorf D._______ sei bombardiert und beschossen wor-
den. Sie hätten zeitweise ohne Wasser, Essen, Strom und Telefon aushar-
ren müssen. Die ständige Angst habe ihnen ein menschenwürdiges Leben
verunmöglicht. So habe die Beschwerdeführerin ihr Haus nur noch in Be-
gleitung ihrer Söhne verlassen, aus Angst entführt oder vergewaltigt zu
werden. Die beiden (...)geschäfte der Söhne seien überdies von circa 200
Islamisten angegriffen, zerstört und ausgeraubt worden, wobei es auch
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Verletzte gegeben habe. Das (...)unternehmen, welches der Beschwerde-
führer 1 geführt habe, sei ebenfalls zerstört und ausgeraubt worden. Die
Freie Syrische Armee (nachfolgend: FSA) habe ohne Grund das Auto der
Familie beschlagnahmt. Die Beschwerdeführenden hätten zahlreiche To-
desdrohungen erhalten, die sich gegen den Beschwerdeführer 1 und ge-
gen zwei seiner Söhne gerichtet hätten. Besonders beängstigend sei der
Umstand gewesen, dass ein Bekannter der Familie, der ebenfalls bedroht
worden sei, zwei Tage nach Erhalt der Drohung tot aufgefunden worden
sei. Die Beschwerdeführenden hätten Syrien schliesslich legal verlassen
und seien am (…) August 2013 in den Libanon geflohen. Am (…) Oktober
2013 seien sie auf dem Luftweg vom Libanon via die E._______ nach Zü-
rich gereist.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
unter anderem Unterlagen bezüglich des beschlagnahmten Autos, Foto-
grafien des zerstörten (...)geschäftes und – zum Nachweis ihrer Identität –
syrische Pässe und Identitätskarten zu den Akten.
E.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 27. August 2014 (eröffnet am 30.
August 2014) fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Asylgesetz nicht standhalten
würden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und
ihre Asylgesuche abgewiesen sowie die Wegweisung aus der Schweiz an-
geordnet werde. Es nahm die Beschwerdeführenden aber infolge Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz auf.
F.
Mit Eingabe vom 27. September 2014 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen die ablehnende Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragten dabei sinngemäss, es sei nach Aufhebung der
Verfügung ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu ge-
währen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerde-
führenden wurden aufgefordert innert Frist bekanntzugeben, welche
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Rechtsvertretung sie als amtliche Rechtsverbeiständung zugeordnet erhal-
ten möchten. Die Vorinstanz wurde überdies zur Vernehmlassung eingela-
den.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2014 verwies die Vorinstanz auf
die angefochtene Verfügung, an deren Erwägungen sie vollumfänglich
festhalte.
I.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 ersuchte lic. iur. Patricia Müller um
ihre Mandatierung als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführen-
den im Sinn von Art. 110a Abs. 3 AsylG, reichte eine Vollmacht zu den Ak-
ten und ersuchte zudem um Gewährung einer Frist zwecks Beschwerde-
ergänzung.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2014 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Instrukti-
onsrichter gutgeheissen und den Beschwerdeführenden lic. iur. Patricia
Müller als amtliche Rechtsbeiständin beigegeben. Ferner wurde Frist zur
Nachreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt.
K.
Am 20. November 2014 reichte die Rechtsbeiständin eine Beschwerdeer-
gänzung ein.
L.
Mit Schreiben vom 22. April 2015 gelangte Rechtsanwalt Michael Steiner
an das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, er sei von den Beschwer-
deführenden mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden. Er er-
suchte deshalb um Überweisung der Verfahrensakten an die Vorinstanz
zur erneuten Vernehmlassung. Es sei nämlich davon auszugehen, dass
der (…)-jährige Beschwerdeführer in absehbarer Zeit ein Militärdienstauf-
gebot erhalten werde. Durch seine Flucht ins Ausland gelte er als Dienst-
verweigerer und sei auch als solcher registriert. Im Lichte der neuen bun-
desverwaltungsgerichtlichen Praxis sei die Entziehung von der militäri-
schen Dienstpflicht demnach als flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinn
von Art. 3 AsylG zu qualifizieren.
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Seite 6
M.
Der neuen Rechtsvertretung wurde mit Schreiben des Instruktionsrichters
vom 23. April 2015 mitgeteilt, es bestehe bei der heutigen Aktenlage keine
Veranlassung, einen zweiten Schriftenwechsel mit der Vorinstanz durchzu-
führen.
N.
Mit Eingabe vom 28. April 2015 ersuchte lic. iur. Patricia Müller um Entlas-
sung aus ihrem Amt als Rechtsbeiständin.
O.
Mit Schreiben vom 30. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden wei-
tere Fotografien (mit erklärenden Notizen) zu den Akten. Auf den Bildern
seien ihr demoliertes Auto mit Schusslöchern und Blutflecken, der verwun-
dete zweitjüngste Sohn der Familie im Spitalbett in Damaskus sowie Rönt-
genbilder seiner Schussverletzung zu sehen. Weitere Bilder würden unter
anderem die zertrümmerte Vitrine, den zerschlagenen Eingang und das
zerstörte Schaufenster des (...)geschäfts zeigen. Ebenso wurde eine Foto-
grafie beigelegt, die die Beschwerdeführerin mit einem Neffen zeigen, der
Militärdienst geleistet habe und im (…) 2012 erschossen worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Verfügung auf den Standpunkt, dass
die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile
– die Zerstörung der (...)geschäfte sowie die ständige Angst vor verschie-
denen Kriegsparteien – auf die allgemeine Situation von Gewalt in Bürger-
kriegszeiten zurückzuführen und demnach nicht relevant im Sinn von Art.
3 AsylG seien. Soweit die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten,
aufgrund ihrer (...)geschäfte und ihres christlichen Glaubens in Syrien ge-
zielt verfolgt zu werden, sei festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen widersprüchlich und vage ausgefallen seien. So habe der Be-
schwerdeführer 1 anlässlich der Erstbefragung geltend gemacht, die Ge-
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schäfte seien in Brand gesetzt worden, wohingegen er und die Beschwer-
deführerin 2 an der Zweitanhörung angeführt hätten, das (...)geschäft sei
von circa 250 Personen angegriffen worden. Auf den eingereichten Foto-
grafien sei überdies das zerstörte und geplünderte (...)geschäft zwar sicht-
bar; gleichzeitig sei in den Regalen allerdings ein bestehendes (...) auszu-
machen. Dies stehe im Widerspruch mit den Angaben der Beschwerdefüh-
renden, wonach die Islamisten den Verkauf von (...) unterbinden und ver-
nichten wollten. Es sei unlogisch, dass die Islamisten zwar gezielt ein
(...)geschäft angegriffen, den (...) jedoch stehen gelassen hätten. Die Fo-
tografien und Ausführungen würden vielmehr darauf hindeuten, dass die
Geschäfte infolge der bewaffneten Auseinandersetzungen in D._______
beschädigt worden seien. Auch die Umschreibung der angeblichen Verfol-
ger sei vage und unterschiedlich ausgefallen, obschon im Falle einer asyl-
rechtlich relevanten Verfolgung zu erwarten gewesen wäre, dass diese an-
satzweise übereinstimmend hätten definiert werden können. Im Übrigen
spreche auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien nach
den Angriffen auf die Geschäfte nach F._______ geflohen und später – als
sich die Lage in D._______ beruhigt habe – zurückgekehrt, gegen eine
persönliche Verfolgung. Viel eher sei davon auszugehen, dass die allge-
meine Bürgerkriegslage dazu geführt habe, dass sie ihren Wohnort in Sy-
rien mehrmals hätten wechseln müssen. Insgesamt hätten die Beschwer-
deführenden deshalb keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung glaubhaft ma-
chen können.
4.2 In ihrer Beschwerde hielten die Beschwerdeführenden fest, sie seien
als Christen in Syrien verfolgt. Sie würden weder von der FSA respektive
anderen Rebellengruppen noch von der Regierung akzeptiert. Zurzeit be-
drohe der Islamische Staat alle christlichen Gebiete. Christen würden aus-
geraubt und zwangsislamisiert. Christliche Frauen würden vergewaltigt o-
der verschleppt und trügen Kopftücher, um nicht als Christen erkannt zu
werden. Trotz allfälliger Widersprüche seien die Vorbringen, wonach die
Geschäfte angegriffen und zerstört worden seien, als glaubhaft zu qualifi-
zieren. Diese seien tatsächlich zerstört und später bei der Rückkehr nach
D._______ erneut gestürmt und schliesslich in Brand gesetzt worden. Die
Beschwerdeführenden hätten ihre Angreifer nicht konkret benennen kön-
nen, da es schwer erkennbar sei, welcher Gruppierung eine Person ange-
höre; sie hätten deshalb nur Vermutungen aufstellen können. Zu dieser Zeit
hätten hauptsächlich die Al-Nusra-Front und die FSA in D._______ domi-
niert. Soweit die Rückkehr nach D._______ zu ihren Lasten gewertet
werde, sei zu konkretisieren, dass sie in F._______ Nachricht erhalten hät-
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Seite 9
ten, wonach sich die Situation in D._______ beruhigt habe. Sie seien folg-
lich zurückgekehrt um ihre Habseligkeiten zu verkaufen und das Land mit
dem Erlös definitiv zu verlassen. Nur in einem christlichen Land könnten
sie angstfrei leben. Man habe ihnen alles geraubt, weshalb der Aufbau ei-
ner neuen Existenz in Syrien unvorstellbar sei.
4.3 Soweit den Beschwerdeführenden vorgeworfen wurde, sie hätten die
Angriffe auf die (...)geschäfte unterschiedlich geschildert, hielten sie in ihrer
Beschwerdeergänzung vom 20. November 2014 fest, erst nach dem Ver-
lassen D._______ habe der Beschwerdeführer 1 erfahren, dass die Ge-
schäfte niedergebrannt worden seien. Seine Schilderung anlässlich der
Erstbefragung sei eine Kurzfassung der Vorfälle gewesen. Es sei überdies
nicht verwunderlich, dass die (...) beim Angriff nicht mitgenommen worden
seien, da die Angreifer als praktizierende Muslime wohl (…) würden. Der
(...) sei erst anlässlich des Brandes vernichtet worden. Im Weiteren könne
den Beschwerdeführenden in den Wirren des Bürgerkrieges nicht vorge-
worfen werden, sie hätten ihre Angreifer nicht zu bestimmen vermocht. Sie
seien inzwischen allerdings überzeugt, dass es sich um die Al-Nusra Front
gehandelt habe. Es spiele indes keine Rolle, welcher Oppositionsgruppe
die Angreifer angehört hätten, da davon ausgegangen werden könne, dass
es sich um eine Gruppe von Menschen gehandelt habe, die gezielt gegen
Christen vorgegangen sei. So hätten in D._______ vor der Revolution
knapp 500 christliche Familien gelebt, die alle vertrieben worden seien. Es
habe somit eine gezielte Vertreibung respektive Verfolgung von Christen
stattgefunden, die – unabhängig von der konkreten Benennung der Angrei-
fer – asylrechtlich relevant sei. In Bezug auf die vermeintliche Rückkehr
der Beschwerdeführenden nach D._______ habe sich der Beschwerdefüh-
rer 1 unglücklich ausgedrückt und die Verständigung mit dem Dolmetscher
sei ausserdem nicht ganz problemlos ausgefallen. Die Beschwerdeführen-
den seien vor dem Überfall auf die Geschäfte bereits einmal aus
D._______ zu den Eltern der Beschwerdeführerin nach F._______ geflüch-
tet und dann tatsächlich wieder nach D._______ zurückgekehrt. Nach den
Angriffen auf die Geschäfte hätten sie D._______ allerdings endgültig in
Richtung Damaskus verlassen. Insgesamt seien die Beschwerdeführen-
den somit aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt, weshalb sie die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden und ihnen Asyl zu gewähren sei.
E-5549/2014
Seite 10
5.
5.1
5.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht einig mit den Ausführungen der
Vorinstanz, wonach die Angaben der Beschwerdeführenden wenig sub-
stanziiert sowie widersprüchlich ausgefallen sind und den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. So haben sich
deutliche Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerdeführenden
im Vergleich zu denjenigen der anderen Familienangehörigen im Allgemei-
nen – insbesondere jedoch bezüglich des Angriffs auf das (...)geschäft, der
erlittenen Verletzungen der Familienangehörigen und der Anzeige auf der
Polizei – ergeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen
in den Urteilen E–6712/2014 und E–6294/2014 vom 17. Februar 2015):
5.1.2 Der Beschwerdeführer 1 führte an, die angegriffenen Familienange-
hörigen seien mit Peitschen, Stöcken und Steinen geschlagen worden, bis
sie nichts mehr gesehen hätten (vgl. SEM-Akten, B13, F9 und F52). Sein
Neffe sei dabei mit einem Schlagring am Kinn und sein Sohn am Rücken
verletzt worden (vgl. SEM-Akten, B13, F9). Sie hätten beide ins Spital ge-
bracht werden müssen (vgl. SEM-Akten, B13, F52). Die Beschwerdeführe-
rin hingegen führte aus, der Sohn sei mit einem starken Schlag am Hinter-
kopf verletzt worden (vgl. SEM-Akten, B12, F17), während andere Famili-
enmitglieder von einem Messer sprechen, welches nur den Neffen am Kinn
verletzt habe (vgl. SEM-Akten, A3, Q51; A2, Q64), und wiederum andere
nur die mit Steinen zugefügten Verletzungen des Vaters und Sohnes er-
wähnen (vgl. SEM-Akten, A6, Q29). Auch in Bezug auf die angeblich erhal-
tenen Drohungen sind Ungereimtheiten feststellbar. Die Beschwerdeführe-
rin 2 spricht davon, ihr Mann (Beschwerdeführer 1) sei bedroht worden und
ihre Nichte habe sie über die Drohungen informiert (vgl. SEM-Akten, B12,
F20). Hingegen machte der Beschwerdeführer 1 geltend, die Nichte habe
über Drohungen berichtet, welche den Sohn – und gerade nicht den Be-
schwerdeführer 1 – betreffen würden (vgl. SEM-Akten, B13, F77 f.). Über-
dies bestehen gewisse Widersprüche bezüglich die angebliche Anzeigeer-
stattung. Der Beschwerdeführer 1 führte an, die Anzeige alleine erstattet
zu haben, wobei er den Rapport später nicht habe abholen können, weil
der Polizeiposten zerstört worden sei (vgl. SEM-Akten, B13, F52). Demge-
genüber führte sein Sohn aus, sie seien nach der Attacke zum Polizeipos-
ten geflohen und hätten Anzeige erstattet. Die Anzeige hätten sie allerdings
noch vor Ort zurückziehen müssen, weil man sie am Polizeiposten bedroht
habe (vgl. SEM-Akten, A2, Q66–77). Im Übrigen kann an dieser Stelle auf
die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
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Seite 11
5.1.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführen-
den braucht vorliegend jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen
nicht abschliessend beurteilt zu werden.
5.2
5.2.1 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird gemäss ständi-
ger Rechtsprechung vorausgesetzt, dass die betreffende Person einer kon-
kreten, gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt war oder begründete
Furcht hat, Opfer einer solchen zu werden. Gezielte, von asylrechtlich re-
levanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn
eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie
die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, sondern dar-
über hinaus von den Ereignissen als Individuum wegen ihrer politischen
oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Her-
kunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2008/12
E. 7; BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).
5.2.2 Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der von den Beschwerde-
führenden geschilderten Angst vor Drohungen und Angriffen verschiedener
Kriegsparteien nicht um Furcht vor gezielter Verfolgung handelt; vielmehr
befanden sie sich, wie die gesamte syrische Bevölkerung, aufgrund des
Bürgerkriegs in einer allgemeinen Gefährdungssituation. Die geltend ge-
machten Nachteile (z.B. die Angst der Frauen vor Vergewaltigungen und
das Tragen des Kopftuches als Christen) können ebenso wenig als ge-
zielte, asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden wie die Furcht vor Auto-
bomben oder die schwierige Lebenslage ohne Wasser und Strom. Es gilt
als erstellt, dass der Bürgerkrieg insgesamt zunehmend religiös motivierte
Züge aufweist und Angst das Leben der Menschen in Syrien prägt. Es ist
auch zu beobachten, dass im Konflikt gegen die Zivilbevölkerung mit mas-
sivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wurde und
wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie teilweise sogar mit
dem Einsatz von Giftgas. Diese Entwicklungen betreffen allerdings alle re-
ligiösen, politischen und ethnischen Minderheiten, und nicht nur Christen.
5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Praxis keine
Kollektivverfolgung von Christen in Syrien anerkannt, weshalb auch aus
der Aussage, wonach über 500 christliche Familien aus D._______ vertrie-
ben worden seien, keine gezielte flüchtlingsrelevante Verfolgung abgeleitet
werden kann. In diesem Zusammenhang kann denn auch die Frage offen
bleiben, ob die Beschwerdeführenden wegen des verpönten Verkaufs von
(...) in einem arabischen Land oder wegen ihres christlichen Glaubens –
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Seite 12
und damit grundsätzlich aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund –
verfolgt worden wären.
5.2.4 Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die volljährigen Söhne der
Beschwerdeführenden nach sechsmonatigem Aufenthalt im Libanon we-
gen finanziellen Schwierigkeiten wieder nach Syrien zurückgekehrt sind,
obschon sie – wie auch die Beschwerdeführenden vorliegend – geltend
gemacht hatten, es drohe ihnen in Syrien eine religiös motivierte Verfol-
gung. Das Verlassen des sicheren Drittstaates ohne zwingenden Grund
lässt darauf schliessen, dass weder sie selbst noch die Beschwerdefüh-
renden ernsthaft befürchten müssen, in Syrien einer gezielten, flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. hierzu ausführlich
die Erwägungen in den Urteilen E–7294/2014, E. 5.3, und E–6712/2014,
E. 5.3).
5.3 An den vorangehenden Feststellungen vermögen auch die eingereich-
ten Beweismittel und insbesondere die Fotografien nichts zu ändern. Diese
zeigen lediglich randalierte Regale und zerstörte Vitrinen respektive einen
demolierten Transportwagen. Der Beweiswert dieser Bilder ist als gering
einzustufen, da sie nämlich nur das Ausmass der Zerstörung dokumentie-
ren, ohne die angeblich gezielte Verfolgung in einer Situation allgemeiner
Gewalt zu beweisen, weshalb sie nicht die Unrichtigkeit der vorinstanzli-
chen Verfügung zu belegen vermögen. Auch die Röntgenbilder und die
Spitalaufnahmen sind nicht geeignet den Verfahrensausgang zu ändern,
da weder die Verletzung noch der Spitalaufenthalt des Sohnes in Frage
gestellt werden.
5.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien infolge
subjektiver Nachfluchtgründe des (…)-jährigen Beschwerdeführers als
Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, da dieser durch seine Flucht ins Aus-
land als Dienstverweigerer wahrgenommen werde, muss das Folgende
festgehalten werden: Gemäss jüngster Rechtsprechung vermag eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im
Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person
aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernst-
haften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. das Lei-
turteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar
2015, E. 5.9, zur Publikation vorgesehen). In Bezug auf die spezifische Si-
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Seite 13
tuation in Syrien erwog das Gericht im erwähnten Entscheid, die genann-
ten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, wel-
cher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie
entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).
Eine vergleichbare Situation liegt hier – abgesehen davon, dass der Be-
schwerdeführer 3 noch gar kein Aufgebot zur Aushebung erhalten habe –
klar nicht vor.
5.5 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nach dem Ge-
sagten nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder
glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50, E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer
Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Ausführungen
zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung,
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das
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Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 des
Bundesverwaltungsgerichts gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
8.2
8.2.1 Soweit der zweite Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
(Rechtsanwalt Michael Steiner) in seinem Schreiben vom 22. April 2015
namens der Beschwerdeführenden alle bisherigen Vertretungsverhältnisse
widerrief, kann sich dies naturgemäss nur auf gewillkürte, nicht auf amtli-
che Vertreter respektive Vertreterinnen beziehen. Die Erklärung vom 22.
April 2015 hat deshalb keinerlei Einfluss auf das amtliche Mandat der vom
Gericht eingesetzten Rechtsbeiständin (lic. iur. Patricia Müller).
8.2.2 Soweit nun diese in ihrer Eingabe vom 28. April 2015 – unter Hinweis
auf die zusätzliche privatrechtliche Mandatierung von Rechtsanwalt Stei-
ner – darum ersucht, sie sei "aus der amtlichen Rechtsvertretung zu ent-
lassen", ist Folgendes festzuhalten: Eine Entlassung aus der Funktion ei-
nes amtlichen Anwalts (Art. 65 Abs. 2 VwVG) respektive eines amtlichen
Rechtsbeistands (Art. 110a AsylG) auf Wunsch der vertretenen Partei
kommt einzig in Frage, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen und diese
in einem Entlassungsgesuch substanziiert dargetan werden. Beides ist den
Akten nicht zu entnehmen. Nachdem das Amt der Rechtsbeiständin mit
dem heutigen Abschluss des Verfahrens endet, ist auf den Ende April 2015
(ohne einlässliche Begründung) geäusserten Entlassungswunsch nicht
weiter einzugehen.
8.2.3 Die Eröffnung des vorliegenden Urteils erfolgt, nachdem keine ge-
meinsame Zustelladresse bestimmt worden ist, in Anwendung von Art. 12
Abs. 2 AsylG an die zuerst ernannte Vertreterin.
8.2.4 Das Honorar der vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeistän-
din ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergü-
ten. Der in der Kostennote ausgewiesene Vertretungsaufwand für das vor-
liegende Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 1968.50 erscheint der
Aktenlage nicht als angemessen, zumal der aktenkundige Beitrag der
Rechtsbeiständin sich faktisch auf das Einreichen einer fünfseitigen Be-
schwerdeergänzung beschränkt hat. Unter Berücksichtigung der in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
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desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist das Honorar der amtli-
chen Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 1'300.– (inkl. Auslagen) festzule-
gen.
8.3 Eine Entschädigung der Kosten der Beschwerdeführenden für den zu-
sätzlich mandatierten Rechtsanwalt (zusätzlich zur staatlich beigegebenen
Rechtsbeiständin) steht schon aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zur
Debatte (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von insgesamt Fr. 1'300.–
wird durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark