B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5550/2015
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Russland,
vertreten durch Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für
Asylsuchende (ZBA), (…),
Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederherstellung der Beschwerdefrist / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Gesuchstellerin gelangte am 11. November 2014 in die Schweiz
und suchte gleichentags um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 24. März 2015 stellte das SEM fest, sie erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre
Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
A.c Die Gesuchstellerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 4. Juni 2015 (Poststempel: 5. Juni 2015) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde.
A.d Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 19. Juni 2015 (auf
dem Urteil steht fälschlicherweise die Jahreszahl 2105) auf die Be-
schwerde nicht ein, weil die Beschwerdefrist von 30 Tagen am 3. Juni 2015
abgelaufen sei.
B.
Mit Eingabe vom 8. September 2015 (Postaufgabe: 9. September 2015)
bat die Gesuchstellerin darum, das Verfahren sei fortzusetzen und von ei-
ner Verfahrensabschreibung sei abzusehen, auf die Beschwerde sei ein-
zutreten und diese sei gutzuheissen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und
ist für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen
gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig, bei denen es im Falle der Wieder-
herstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise
Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die aus-
serordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes
und der Kantone, Zürich 1985, S. 233).
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1.2 Eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wird wie-
derherstellt, wenn die ersuchende Person oder ihr Vertreter unverschulde-
termassen abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter An-
gabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum
ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 VwVG).
1.3 Gemäss Art. 108 Abs. 1 AsylG galt bezüglich der SEM-Verfügung vom
24. März 2015 eine Beschwerdefrist von 30 Tagen seit Eröffnung der Ver-
fügung. Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der
Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu
übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 In der Eingabe vom 8. September 2015 ersuchte die rechtskundig ver-
tretene Gesuchstellerin sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwer-
defrist und führte aus, sie habe vom vorinstanzlichen Entscheid vom
24. März 2015 erst am 7. Mai 2015 erfahren. Aus dem bei den Akten lie-
genden Rückschein (SEM-Akten A34/1) gehe ein anderes Datum hervor,
zudem sei dort nicht ihre Wohnadresse aufgeführt. Sie habe den Entscheid
jedoch am 7. Mai 2015 (...) in B._______ entgegengenommen. Die Unter-
schrift auf dem Rückschein stamme weder von ihr noch von einem ihrer
Angehörigen.
2.2
2.2.1 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Verfügung des
SEM vom 24. März 2015 beim erstmaligen Versand von der Gesuchstelle-
rin nicht abgeholt wurde. Da in den Akten ein entsprechender Rückschein
fehlt, kann aus diesem ersten Zustellungsversuch kein Eröffnungsdatum
eruiert werden, weshalb zugunsten der Gesuchstellerin davon auszugehen
ist, der Entscheid sei damals nicht rechtsgültig zugestellt worden.
2.2.2 Am 13. April 2015 erfolgte ein zweiter Zustellungsversuch. Gemäss
Rückschein (A32/2) wurde die Verfügung, adressiert an ihre offizielle Woh-
nadresse (...) (welche auch im Schreiben der Rechtsauskunft Anwaltskol-
lektiv vom 28. April 2015 als erbetene Zustelladresse genannt wurde), nicht
abgeholt. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder
einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt gemäss Art. 20
Abs. 2bis VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 AsylG spätestens am siebten Tag nach
dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt. Der vorinstanz-
liche Entscheid gilt damit als am 21. April 2015 rechtsgültig eröffnet, und
die Beschwerdefrist von 30 Tagen endete bereits am 21. Mai 2015 (Art. 20
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Abs. 1 VwVG) – nicht erst am 3. Juni 2015, wie im Urteil vom 19. Juni 2015
ausgeführt.
2.2.3 Die erneute Zusendung der SEM-Verfügung vom 30. April 2015 an
den Sohn der Gesuchstellerin ist für die Frage des Eröffnungsdatums und
des Fristenlaufs somit nicht relevant, und dass sie den Rückschein dieser
Sendung nicht unterzeichnet habe und die Unterschrift auch nicht von ei-
nem ihrer Angehörigen stamme, ist ebenfalls nicht erheblich. Die Behaup-
tung der Gesuchstellerin, sie habe den Entscheid erst am 7. Mai 2015 ent-
gegengenommen, und dies an ihrer Wohnadresse (...), kann sich aufgrund
der Akten und mangels anderweitigen Nachweises durch die Gesuchstel-
lerin nicht auf eine postalische Zustellung beziehen. Aus dem Umstand,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Nichteintretensurteil vom
19. Juni 2015 zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdefrist sei erst am
3. Juni (statt am 21. Mai) 2015 abgelaufen, kann die Gesuchstellerin nichts
zu ihren Gunsten ableiten.
2.3 Die Gesuchstellerin machte nicht geltend, sie sei an der fristgerechten
Beschwerdeerhebung unverschuldeterweise abgehalten worden, und sie
führt auch nicht aus, weshalb sie die Postsendungen vom 24. März und
13. April 2015 nicht entgegengenommen beziehungsweise abgeholt hat.
Mithin besteht kein Grund, die am 21. Mai 2015 abgelaufene Beschwerde-
frist in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 VwVG wiederherzustellen.
Eine Wiederherstellung der Frist kommt im Übrigen – selbst wenn die ver-
säumte Rechtshandlung als durch die verspätete Beschwerde vom 5. Juni
2015 (Poststempel) als nachgeholt betrachten würde – auch deshalb nicht
in Frage, weil die Gesuchstellerin das Wiederherstellungsgesuch nicht in-
nert 30 Tage nach Wegfall des Hindernisses eingereicht hat, ist doch das
Hindernis spätestens mit dem von der Gesuchstellerin bestätigten Erhalt
am 7. Mai 2015 weggefallen. Die in Art. 24 VwVG genannte 30-tägige Frist
ist nicht einmal vom Datum des Nichteintretensurteils beziehungsweise
dessen Zustellung an gerechnet eingehalten.
2.4 Die am 5. Juni 2015 eingereichte Beschwerde war nach dem Gesagten
verspätet und daher offensichtlich unzulässig, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht zu Recht im einzelrichterlichen Verfahren nicht darauf eintrat.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist aus den ge-
nannten Gründen abzuweisen.
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2.5 Festzuhalten ist im Übrigen, dass die Gesuchstellerin beziehungsweise
ihr Rechtsvertreter weder ein ausdrückliches Revisionsbegehren stellt,
noch sich auf einen gesetzlichen Revisionsgrund beruft, weshalb die Ein-
gabe den strengen formellen Anforderungen an ein Revisionsgesuch of-
fensichtlich nicht genügt. Ein solches wäre zudem – würde es den formel-
len Anforderungen genügen – aufgrund des offenkundigen Fehlens eines
zulässigen Revisionsgrundes (vgl. Art. 121–123 BGG i.V.m. Art. 45 VGG)
ebenfalls ohne weiteres abzulehnen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 200.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub
Versand: