B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5550/2017
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Nicole Scheiber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. August 2017 / N (…).
E-5550/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge im Juli
2016 und gelangte am 19. Februar 2017 in die Schweiz, wo er am darauf-
folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Die am 22. Februar 2017 durchge-
führte Knochenalteranalyse ergab ein ungefähres Alter von (…) Jahren,
weshalb ihm für das weitere Asylverfahren eine Vertrauensperson beige-
ordnet wurde. Am 14. März 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Altstätten summarisch zu seiner Person befragt (BzP) und am
29. März 2017 erfolgte die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sein Vater sei, als er drei Jahre alt gewesen sei, in
Haft gekommen und er würde daher über die Herkunft und familiären Ver-
hältnisse seines Vaters nicht viel wissen. Seine Mutter habe als (…) gear-
beitet und ihre Eltern seien verstorben, sie sei ein Einzelkind gewesen. Er
habe bis zu seiner Ausreise in einem Haus gewohnt, welches illegal erbaut
gewesen und von den Behörden kurz vor seiner Ausreise abgerissen wor-
den sei. Sein Vater sei politisch aktiv und ein Mitglied der Partei Oromo
Netsanet Genbar (ONG) gewesen und habe im Rahmen dieses Engage-
ments Sitzungen geführt und Flugblätter verteilt. Seine Inhaftierung sei aus
politischen Gründen erfolgt. Ungefähr ab dem Jahr 2014/2015 beziehungs-
weise Ende 2016 hätten Beamte angefangen, seine Mutter unter Druck zu
setzen und von ihr Dokumente verlangt, welche sein Vater seiner Mutter
angeblich zur Aufbewahrung überlassen habe. Die Beamten hätten seiner
Mutter gedroht, dass sie ihre Kinder umbringen würden, wenn sie diese
Dokumente nicht aushändige. Im Juni 2016 sei seine Schwester entführt
worden und man habe seiner Mutter telefonisch mitgeteilt, dass sie ihre
Tochter nie mehr sehen würde, wenn sie die Dokumente nicht aushändige.
Daraufhin seien er und seine Mutter im Juli 2016 ausgereist. In Libyen habe
er seine Mutter aus den Augen verloren. In Italien angekommen, habe er
sie via Facebook kontaktiert. Da sie nicht geantwortet habe, habe er sie
erneut anschreiben wollen, da sei ihr Profil jedoch deaktiviert gewesen.
B.
Mit Schreiben vom 31. März 2017 ersuchte das SEM die Schweizer Bot-
schaft in Äthiopien um Abklärungen im Zusammenhang mit dem Sachver-
halt. Diese antwortete mit Schreiben vom 29. Juni 2017. Zur Antwort der
Botschaftsanfrage gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 10. Juli 2017 das rechtliche Gehör.
E-5550/2017
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 zeigte Nicole Scheiber von der Dienststelle
Asyl- und Flüchtlingswesen / Sozialdienst des Kantons B._______ unter
Verweis auf die beigelegte Vollmacht die Mandatsübernahme an, ersuchte
um Akteneinsicht sowie um Verlängerung der Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme zum mit Schreiben vom 10. Juli 2017 gewährten rechtli-
chen Gehör.
D.
Die beantragte Fristverlängerung wurde vom SEM am 27. Juli 2017 ge-
währt und mit Schreiben vom 11. August 2017 nahm der Beschwerdeführer
zum Ergebnis der Botschaftsanfrage Stellung.
E.
Mit Verfügung vom 29. August 2017 – eröffnet am 31. August 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 29. September 2017 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und er sei wegen Wegweisungsvollzugshindernissen vorläufig in
der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei die Beschwerde (recte Verfü-
gung) aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2017 hiess die zuständige Instruk-
tionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung ein.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz – nebst
einigen zusätzlichen Anmerkungen an ihren Erwägungen fest.
E-5550/2017
Seite 4
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2017 wurde dem Beschwerde-
führer die Gelegenheit geboten, sich zur Vernehmlassung des SEM mittels
Einreichung einer Replik zu äussern.
J.
Mit Eingabe vom 10. November 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu
fristgerecht Stellung und hielt im Wesentlichen an den Vorbringen in der
Beschwerdeschrift fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
E-5550/2017
Seite 5
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug
der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigen-
schaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der
Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht fest-
stehe, da er trotz entsprechender Aufforderungen keine heimatlichen Aus-
weisschriften zu den Akten gereicht habe. Auf die Frage, was er unternom-
men habe, um wieder mit seiner Mutter in Kontakt zu treten, habe er nur
unlogische und vage Antworten gegeben. So habe er angegeben, dass der
Facebook-Account seiner Mutter nach dem ersten Kontaktversuch deakti-
viert gewesen sei. Auch bezüglich des Aufenthaltsortes der Mutter habe er
zuerst angegeben, dass sich diese vermutlich in Libyen befinde, später
habe er aber die Befürchtung geäussert, dass seine Mutter die Überfahrt
nach Europa nicht überlebt habe. Schliesslich habe er zwar erwähnt, dass
er über den Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) nach
seiner Mutter gesucht habe, einen konkreten Nachweis sei er aber schuldig
geblieben. Seine Ausführungen würden den Schluss zulassen, dass er be-
wusst versuche, sein familiäres Beziehungsnetz zu verschleiern. Diese An-
nahme werde dadurch verstärkt, dass er angeblich sein ganzes Leben in
Addis Abeba verbracht, dort aber weder Verwandte, Bekannte noch sons-
tige Bezugspersonen habe. Im Rahmen der Botschaftsabklärung habe sich
zudem ergeben, dass er weder in der angegebenen Schule noch bei der
örtlichen Behörde bekannt sei. Aufgrund dieser Resultate und der Antwor-
ten des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs würden sich die Zweifel an seiner Identität zusätzlich erhärten und
es sei davon auszugehen, dass er dem SEM seine wahren Personalien
verheimliche.
Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Aus-
reise aus der Schweiz verpflichtet und es sei hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebeung nicht zur Anwen-
dung gelange. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte da-
für, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg oder
eine Situation allgemeiner Gewalt. Überdies seien die Bestimmungen im
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Seite 6
Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK; SR 0.107) betreffend Schutz und Unterstützung des Kindes im All-
gemeinen zu wenig präzis, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch
zu begründen. Der Beschwerdeführer habe es – wie vorgängig dargelegt
worden sei – den Asylbehörden verunmöglicht, seine wahren Lebensum-
stände in der Heimat zu prüfen. Die Untersuchungspflicht beinhalte ge-
wisse vernünftige Grenzen und finde ihre Schranken an der Mitwirkungs-
pflicht des Gesuchstellers. Dieser habe die Folgen seiner unglaubhaften
Aussagen zu tragen und es sei davon auszugehen, dass er in Addis Abeba
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe im Verfahren wie-
derholt betont, dass er nie über Identitäts- oder Reisepapiere verfügt habe
und er diese aufgrund fehlender Kontakte im Heimatland auch nicht habe
organisieren können. Zwischenzeitlich habe er jedoch Kontakt mit einem
Bekannten aufnehmen können und eine Kopie seines Taufscheins erhal-
ten. Dabei handle es sich um eine Zweitausstellung, da der ursprüngliche
Taufschein beim Abbruch der Familienwohnung verloren gegangen sei.
Was die Kontaktaufnahme mit seiner Mutter betreffe, so habe er die Wich-
tigkeit dieses Anliegens und die damit verbundenen Schwierigkeiten sehr
deutlich gemacht. Die befragende Person habe ihm diesbezüglich aber kei-
nerlei Hilfestellungen angeboten, sodass er keine Kenntnis davon bekom-
men habe, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Suchdienst des SRK be-
reits während des Aufenthaltes im EVZ möglich sei. Nach seiner Ankunft
im Kanton B._______ habe zunächst – da noch keine Akteneinsicht ge-
währt worden sei – der Sachverhalt zusammengetragen werden müssen,
bevor am 7. August 2017 erstmals mit dem SRK Kontakt aufgenommen
und eine entsprechende Suchanfrage schliesslich am (…) offiziell einge-
reicht worden sei.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz müsse Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK ausgelegt werden und das
Kindeswohl müsse von den zuständigen Behörden als vorrangiges Krite-
rium berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer verfüge weder über ein
tragfähiges Beziehungsnetz noch über eine gesicherte Wohnsituation oder
finanzielle Mittel. Er habe keinen Kontakt zu Personen in seinem Heimat-
land, der Aufenthaltsort seiner Mutter sei unbekannt, seine Schwester sei
entführt worden und zu seinem Vater habe er seit Jahren keinen Kontakt.
Er kenne auch keine anderen Familienangehörigen, zu welchen eine Rück-
kehr möglich wäre. Die Vorinstanz müsse bei unbegleiteten Minderjährigen
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Seite 7
jedoch die Situation abklären, welche sich bei einer Rückkehr ins Heimat-
land realistischerweise ergeben könne und es müsse sichergestellt wer-
den, dass die minderjährige Person einem Familienmitglied, einem Vor-
mund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden könne. Die
Vorinstanz habe dies unterlassen und damit den Sachverhalt in Bezug auf
die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht korrekt und vollstän-
dig erstellt.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 hält das SEM fest,
dass das Geburtsdatum im eingereichten Taufschein nicht mit dem ange-
gebenen Geburtsdatum übereinstimme. Es ergebe überdies keinen Sinn,
dass ohne Einsicht in die SEM-Akten keine Sachverhaltserstellung und da-
mit keine Suchanfrage beim SRK möglich gewesen sei und es entstehe
der Eindruck, als ob die SRK-Suchanfrage seitens des Beschwerdeführers
rein formhalber gestartet worden sei. Das SEM habe – entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers – sehr wohl Abklärungen im Heimatland
getroffen, ihm sei dazu sogar das Recht auf Stellungnahme eingeräumt
worden. Vom minderjährigen Beschwerdeführer sei nicht mehr gefordert
worden, als von minderjährigen Asylsuchenden vernünftigerweise erwartet
werden könne. Schliesslich sei auf das Kinderhilfswerk C._______ zu ver-
weisen, welches in Addis Abeba selber Heime betreibe und auf welches
allenfalls zugegangen werden könne.
4.4 Dem wird in der Replik vom 10. November 2017 entgegnet, dass be-
züglich des eingereichten Taufscheins klargestellt worden sei, dass es sich
dabei nicht um das ursprünglich ausgestellte Dokument handle. Auf dem
Taufschein sei überdies der (…) angegeben, was dem angegebenen Ge-
burtsdatum entspreche. Was die Suchanfrage beim SRK betreffe, so habe
der Beschwerdeführer zunächst ein Vertrauensverhältnis zur Vertrauens-
person aufbauen müssen, bevor er ihr die Details zur Trennung von seiner
Mutter habe schildern können. Dies erkläre, weshalb die Suchanfrage erst
nach mehreren Gesprächen und daher erst im (…) eingereicht worden sei.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E-5550/2017
Seite 8
5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vor-
bringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (vgl. Art. 7 AsylG).
5.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Solches ist vorliegend nicht geschehen. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 9
5.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unter-
liegt als unbegleiteter Minderjähriger überdies den Normen der KRK. Das
Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte
sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als ge-
wichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51
E. 5.6, je m.w.H.).
5.4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus,
dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der
allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach kon-
stanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens
grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch
gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthio-
piens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische
Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor
allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonati-
gen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahme-
zustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24‘000 Perso-
nen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen
aus. Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnah-
mezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting
Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four
months, 30.03.2017 tem/8527-ethiopia-extends-state-ofemergency-for-additional-four-months
>, abgerufen am 27.11.2017). Im August 2017 wurde der Ausnahmezu-
stand zwar wieder aufgehoben, die inhaftierten Personen bleiben jedoch in
den sogenannten “rehabilitation camps” (vgl. dazu Urteile des BVGer
D-1023/2015 vom 25. August 2017 E. 7.1.2 und D-860/2016 vom 13. Juli
2017 E. 4.6 je m.w.H.). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenz-
regionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea
aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaff-
neten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik
und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht
in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E.
8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Af-
rika, 14.06.2016, rea-ld.88768 >, abgerufen am 27.11.2017). Dementsprechend ist die vor-
herrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt
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Seite 10
gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätz-
lich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer
sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche
Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE
2011/25 E. 8.4).
5.4.2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbe-
gleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schen-
ken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit
verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnis-
sen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem
hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung einer
unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rück-
kehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahme-
einrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes ge-
währleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.).
5.4.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des
erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach aufgefordert wurde, seine Reise-
und Identitätsdokumente einzureichen. Trotzdem schien er im gesamten
Verfahren nicht willens, sich um die Beschaffung entsprechender Papiere
oder weiterer Beweismittel zu bemühen. Der Beschwerdeführer verfügt –
gemäss eigenen Angaben – über ein Facebook-Profil und hätte demzu-
folge beispielsweise seine ehemaligen Schulkameraden anschreiben kön-
nen, damit allfällige Schulzeugnisse oder in diesem Zusammenhang be-
stehende Unterlagen organisiert werden können.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens hat die Vorinstanz die
schweizerische Botschaft in Addis Abeba zudem um Abklärungen im Zu-
sammenhang mit dem Sachverhalt ersucht. Die Abklärung ergab im We-
sentlichen, dass der Beschwerdeführer weder in der angeblich besuchten
Schule noch bei der örtlichen Behörde registriert ist. Auch die von ihm ge-
nannten Lehrer und der Schulleiter waren in der angegebenen Schule
gänzlich unbekannt. Sodann stellten sich auch die Ausführungen betref-
fend Wohnort nur als teilweise richtig heraus. Die aufgrund der Abklärung
aufgezeigten Widersprüche konnte der Beschwerdeführer weder im Rah-
men des rechtlichen Gehörs – wie bereits die Vorinstanz zutreffend fest-
stellte – noch im Beschwerdeverfahren erklären beziehungsweise beseiti-
gen. Da der Beschwerdeführer immerhin sieben Jahre die Schule besucht
hat, scheint es auch nicht glaubhaft, dass er in Addis Abeba über keine
Bekannten und/oder Bezugspersonen verfügt. Dass er und seine Mutter
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Seite 11
trotzdem bereits einen Monat nach der angeblichen Entführung seiner
Schwester ausgereist seien, scheint in diesem Zusammenhang daher
höchst unlogisch, da seine minderjährige Schwester, wäre sie wieder frei-
gelassen worden, in Äthiopien demnach keine Bekannten oder Angehöri-
gen mehr angetroffen hätte. Dass seine Mutter die SIM-Karte des Handys,
mittels welchem sie Kontakt mit den angeblichen Entführern gehabt haben
soll, weggeworfen hat, ist nach dem Gesagten auch nicht nachvollziehbar,
hätte sich so die angeblich entführte Tochter doch auch bei niemandem
mehr melden können. Der Beschwerdeführer gab weiter an, das Face-
book-Profil seiner Mutter sei nicht mehr abrufbar gewesen. Sollte dies tat-
sächlich die einzige Möglichkeit sein, mit ihrem minderjährigen Sohn Kon-
takt aufzunehmen, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter des Be-
schwerdeführers ihr Profil löschen oder für den Beschwerdeführer blockie-
ren sollte. Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits
anlässlich der BzP von der anwesenden Vertrauensperson auf den Such-
dienst des SRK aufmerksam gemacht wurde (vgl. Akten des Asylverfah-
rens, A9/14, S. 10). Es mag zwar sein, dass ihm die Dolmetscherin anläss-
lich der BzP gesagt habe, er solle die Kantonszuweisung abwarten. Der
Beschwerdeführer hat jedoch deutlich erklärt, dass er nach dem Transfer
in den Kanton nach seiner Mutter suchen werde (vgl. Akten des Asylver-
fahrens, A14/22, F 83 f.). Dass er – wie anlässlich des Beschwerdeverfah-
rens nun vorgebracht – zunächst ein Vertrauensverhältnis zu seiner Ver-
trauensperson aufbauen musste und die offizielle Suchanfrage deshalb
erst am (…) eingereicht wurde, ist nach dem Gesagten unwahrscheinlich.
Entsprechend geht auch das Gericht davon aus, dass die SRK-Suchan-
frage seitens des Beschwerdeführers rein formhalber gestartet wurde und
der Beschwerdeführer versucht, seine persönlichen und familiären Verhält-
nisse zu verschleiern. An dieser Einschätzung vermag auch der als Be-
weismittel eingereichte Taufschein nichts zu ändern, da dieser nur als Ko-
pie zu den Akten gegeben wurde und somit grundsätzlich über einen ge-
ringen Beweiswert verfügt, weil Kopien von Beweismitteln leicht fälschbar
sind (vgl. dazu beispielhaft Urteil des BVGer D-717/2017 vom 28. April
2017 E. 6.3.4).
5.4.4 Aufgrund der obigen Erwägung stehen die Identität des Beschwerde-
führers, seine genaue Herkunft und seine persönlichen und familiären Ver-
hältnisse nicht zweifelsfrei fest. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich,
sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung – auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls spezifisch
zu berücksichtigenden Aspekte – zu äussern, was aber für die Überprüfung
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von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungs-
hindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach
Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerde-
führenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein,
nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die
asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspa-
piere und unglaubhafte Aussagen eine vernünftige Prüfung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der unbegleitete Minder-
jährige hat – unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Al-
ters – die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzu-
wirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosig-
keit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls
zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Angesichts der vorstehenden
Ausführungen und der Tatsache, dass der mittlerweile – eigenen Angaben
zufolge – (…) Beschwerdeführer urteilsfähig ist und sich durch eine nicht
geringe Selbständigkeit auszeichnet, wie die Bewerkstelligung der weiten
Reise in die Schweiz zeigt, ist in Bestätigung der Vorinstanz davon auszu-
gehen, er habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen
seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner
wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise da-
von auszugehen ist, es würden auch keine individuellen Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien schliessen
lassen (vgl. Urteile des BVGer E-4562/2017 vom 20. September 2017
E. 7.2; E-1666/2017 vom 28. März 2017 E. 6.4.3; D-8108/2009 vom 5. Juli
2010 E. 6.2.2).
Nach dem Gesagten geht auch die in der Rechtsmitteleingabe vorge-
brachte Rüge fehl, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt und
vollständig erstellt und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Für eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht daher kein Anlass.
5.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
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5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 11. Oktober 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wor-
den ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
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