B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-555/2012
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Januar
2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 18. Februar 2009 und reiste über Katar und Italien am 23. Februar
2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefra-
gung vom 26. Februar 2009 sowie der einlässlichen Anhörung vom
17. Mai 2009 erhielt er Gelegenheit, sich zu seinen Ausreise- und Asyl-
gründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 – eröffnet am 10. Januar 2012 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2009
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an.
C.
Mit Formularbeschwerde vom 30. Januar 2012 (Datum Poststempel:
31. Januar 2012), welche mit einer deutschsprachigen Eingabe ergänzt
wurde, erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben, er sei als asylberechtigter Flüchtling anzuerkennen
und es sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht und beantragt,
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; even-
tualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustel-
len und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
nahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe
an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer – bei allfällig
bereits erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber
zu orientieren sei.
Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer diverse Internetberichte – inklusive (nicht professioneller)
Übersetzungen – zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht
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insbesondere fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt be-
funden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet, das
Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde
abgewiesen, der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerde-
führenden sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum End-
entscheid über die Beschwerde zu unterlassen, werde abgewiesen und
das BFM werde angewiesen, dem Beschwerdeführer eine eventuell be-
reits erfolgte Weitergabe von Personendaten an die zuständigen auslän-
dischen Behörde offenzulegen. Zudem lud es die Vorinstanz zu Einrei-
chung einer Vernehmlassung ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2012, welche dem Beschwer-
deführer zur Kenntnis zugestellt wurde, führte das BFM aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche ein Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes
rechtfertigen könnten, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt
werde.
F.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel (inkl. Übersetzungen
und Zustellcouvert) ein: Registerauszüge sowie Bestätigungsschreiben
seiner Verlobten und Schreiben der (ehemaligen) Arbeitsgeberinnen der
Verlobten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
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schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
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Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 5. Januar 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht voll-
ständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue La-
gebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt,
sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
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Seite 6
4.
4.1 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Ob-
siegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das ent-
sprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird
(vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.;
Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-1209/2011 vom 8. November
2011, D-4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D-62/2010 vom
14. Januar 2010).
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach ge-
genstandslos geworden.
4.3 Da der Beschwerdeführer nicht durch einen professionellen Rechts-
vertreter vertreten ist, eine Formularbeschwerde mit lediglich dreiseitiger
Ergänzung eingereicht hat, keine Parteientschädigung beantragte und
aus dem vorliegenden Verfahren offensichtlich keine verhältnismässig
hohen Kosten entstanden sind, ist dem Beschwerdeführer keine Partei-
entschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. Januar 2012 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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