B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5552/2014
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 26. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger. Nachdem er an der (...)
einen Platz für das (…) erhalten hatte, reiste er am 15. Oktober 2010 mit
einem Visum rechtmässig in die Schweiz ein. Am 7. Februar 2011 folgte
ihm seine Ehefrau. Nach Abschluss seines Masterstudiums im Mai 2012
ersuchte er am 10. Juli 2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau um Asyl. Am
3. März 2014 und am 8. Mai 2014 wurde er durch die Vorinstanz zu den
Gründen seines Asylgesuchs befragt. Die Befragung seiner Ehefrau er-
folgte ebenfalls am 3. März 2014. Der Beschwerdeführer machte anlässlich
der Befragungen geltend, bei einer Rückkehr nach Syrien drohten ihm auf-
grund seiner eigenen oppositionellen Gesinnung und seiner (familiären)
Verbindungen zu Regimekritikern ernsthafte Nachteile. Wegen seiner Ver-
heiratung mit einer Alawitin sei er überdies gefährdet durch religiöse Fana-
tiker.
B.
Mit Verfügung vom 26. August 2014 – eröffnet am 28. August 2014 – aner-
kannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwar als
Flüchtlinge (Dispositivziffer 1), lehnte jedoch deren Asylgesuche ab (Dis-
positivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Gleich-
zeitig verfügte die Vorinstanz wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Disposi-
tivziffern 4-7). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Be-
schwerdeführer und seiner Ehefrau drohten bei einer Rückkehr nach Sy-
rien wegen der exilpolitischen Tätigkeiten nach ihrer Ausreise zwar Verfol-
gungshandlungen durch das syrische Regime, weshalb sie als Flüchtlinge
anerkannt würden. Exilpolitische Tätigkeiten fielen jedoch unter die subjek-
tiven Nachfluchtgründe, welche die Gewährung des Asyls ausschlössen.
Die geschilderten Vorfluchtgründe erfüllten die erforderliche Schwelle der
Verfolgungsintensität nicht, so dass sie nicht zur Gewährung von Asyl füh-
ren könnten.
C.
Am 23. September 2014 ersuchte der oben rubrizierte Rechtsvertreter bei
der Vorinstanz um Akteneinsicht. Diesem Ersuchen kam die Vorinstanz mit
Schreiben vom 29. September 2014 teilweise nach. Die Einsicht in den
internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in weitere
Dokumente wurde verweigert.
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D.
Mit Eingabe vom 26. September 2014 liess der Beschwerdeführer durch
den oben rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ge-
gen die Verfügung vom 26. August 2014 Beschwerde erheben. Er bean-
tragte, ihm sei Einsicht in die Akten zu gewähren oder eventualiter das
rechtliche Gehör zu den Akten zu gewähren. Nach der Gewährung der Ak-
teneinsicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs sei ihm eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
In der Hauptsache beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung in den Dispositivziffern 2-7 und die Rückweisung der Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Begrün-
det wird die Beschwerde damit, die Vorinstanz habe den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt.
Zudem erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht nur
aufgrund seines exilpolitischen Engagements, sondern auch aufgrund sei-
nes auch familienbedingt vermittelten politischen Profils, welches er bereits
im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien gehabt habe. Es lägen sowohl
asylrelevante Vorfluchtgründe, als auch objektive Nachfluchtgründe vor,
weshalb dem Beschwerdeführer das nachgesuchte Asyl zu gewähren sei.
Der Beschwerde lagen verschiedene Beweismittel bei, darunter vom Be-
schwerdeführer verfasste Dokumente mit den Titeln „(…)“, „(…)“, „(…)“, der
Ausdruck einer Internetsuche nach der Schwägerin des Beschwerdefüh-
rers, ein Artikel der (…) über die Schwägerin des Beschwerdeführers und
der englische Wikipedia-Artikel über die Schwägerin des Beschwerdefüh-
rers.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 stellte die damals zuständige
Instruktionsrichterin fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 29. September 2014 die nachgesuchte Akteneinsicht ge-
währt hatte. Zudem gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert
Frist ergänzende Ausführungen zu seiner Rechtsmitteleingabe zu machen
und gegebenenfalls eine Erklärung betreffend die beschwerdeführende(n)
Person(en) abzugeben. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer unter
Androhung der Säumnisfolgen zur Zahlung eines Kostenvorschusses in
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf.
F.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdeführer, ihm
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
E-5552/2014
Seite 4
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zum Nachweis seiner pro-
zessualen Bedürftigkeit reichte er eine Unterstützungserklärung der Cari-
tas Bern vom 13. Oktober 2014 zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 gab die damals zuständige
Instruktionsrichterin dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege statt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Zudem stellte sie fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren einzig den Beschwerdeführer, und nicht auch seine Ehefrau betreffe.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2014 ersuchte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz um Einreichung einer Ver-
nehmlassung. In der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 verzichtete
die Vorinstanz auf weitere materielle Ausführungen und hielt am angefoch-
tenen Entscheid vollumfänglich fest.
I.
Mit Eingaben vom 28. Juli 2015, vom 15. Februar 2015 (recte: 15. Februar
2016) und vom 21. April 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel ein, darunter:
– Fotos, welche ihn als Redner bei einer Veranstaltung in der Schweiz
zeigen und einen Ausdruck der damals gehaltenen Rede;
– einen Online-Ausdruck mit Links zur Sendung (…), welche den Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau porträtiert;
– einen Ausdruck eines Artikels in der (…), sowie
– ein Ausdruck des Programms dieses Konzerts vom (…).
J.
Mit Eingabe vom 17. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 die erneute Überweisung der Beschwerdesache zur Vernehmlassung
an die Vorinstanz; er verwies in diesem Zusammenhang zusätzlich auf
zahlreiche im Internet zugängliche Publikationen, welche die Menschen-
rechts- und Sicherheitslage in Syrien zum Gegenstand haben.
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Seite 5
K.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2016 ersuchte der neu zuständige In-
struktionsrichter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einrei-
chung einer detaillierten Kostennote innert Frist. Dieser Aufforderung kam
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 8. Juni 2016
nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung Einzelner eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht Betroffener, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör
Genüge zu tun, muss die verfügende Behörde ausserdem ihren Entscheid
so begründen, dass für die Verfügungsadressaten alle entscheidwesentli-
chen Argumente ersichtlich sind (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches
E-5552/2014
Seite 6
Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 243 ff.). Der Ent-
scheid muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene ihn gegebe-
nenfalls sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt, dass sowohl der
oder die Betroffene als auch die Beschwerdeinstanz sich über die Trag-
weite und die Begründung des Entscheids ein Bild machen können
(BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begrün-
dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf Ak-
teneinsicht rügt, ist auf die Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 zu
verweisen, wonach die Vorinstanz ihren Verpflichtungen mit der Gewäh-
rung der Akteneinsicht am 29. September 2014 nachgekommen ist. Die
Vorinstanz hat den Anspruch auf Akteneinsicht nicht verletzt, sondern viel-
mehr prompt – nämlich innert drei Arbeitstagen nach Zustellung des Ge-
suchs – darauf reagiert. Zudem wurde dem Beschwerdeführer in der Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2014 Ge-
legenheit geboten, allfällige Ergänzungen zu seiner Beschwerdeschrift an-
zubringen. Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf Aktenein-
sicht sei in schwerwiegender Art und Weise verletzt worden, ist haltlos.
3.3 Zumindest im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Vorfluchtgründe kann der Vorinstanz sodann nicht vorgeworfen wer-
den, sie habe ihren Entscheid mangelhaft begründet. Soweit die Rüge der
Gehörsverletzung im Zusammenhang verschiedener Einzelvorbringen er-
hoben wird (Beschwerde Ziff. 12-18), legt die Beschwerde nicht ansatz-
weise dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr be-
schränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus den
Anhörungsprotokollen zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung
nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verlet-
zung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit
allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann.
3.4 Dem Beschwerdeführer ist hingegen zuzustimmen, soweit er der Vo-
rinstanz vorwirft, sie habe sich mit dem Vorliegen allfälliger objektiver Nach-
fluchtgründe in der angefochtenen Verfügung in keiner Art und Weise aus-
einandergesetzt, sondern nur Vorfluchtgründe thematisiert. Der Vorinstanz
war bekannt, dass der Beschwerdeführer bereits vor Ausbruch der Unru-
hen in Syrien zu Studienzwecken, und nicht als Asylsuchender, in die
Schweiz eingereist war. An verschiedenen Stellen äusserte der Beschwer-
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Seite 7
deführer zudem, es sei ihm nicht mehr möglich gewesen nach Syrien zu-
rückzugehen, als er sein Studium hier beendet gehabt habe (vgl. beispiel-
haft Akten des Asylverfahrens, A21/12, F24). Aufgrund der Akten wäre die
Vorinstanz deshalb gehalten gewesen, sich zum Vorliegen objektiver
Nachfluchtgründe zu äussern. Indem die Vorinstanz die diesbezüglichen
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gewürdigt hat, hat sie ihre Be-
gründungspflicht verletzt.
3.5 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbeson-
dere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen
und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER-
GER/HIRZEL, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Im vorlie-
genden Fall erlauben die Akten ohne Weiteres eine materielle Beurteilung
des Asylgesuchs des Beschwerdeführers durch die Beschwerdeinstanz, so
dass auf eine Kassation – auch aufgrund der materiellen Gutheissung der
Beschwerde – verzichtet werden kann.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb der Beschwerdefüh-
rer keine Vorfluchtgründe geltend machen kann. Allein der Umstand, dass
der Beschwerdeführer nicht aus Syrien ausgereist ist, um einer Verfolgung
zu entgehen, sondern um ein Studium in der Schweiz aufzunehmen, lässt
den erforderlichen sachlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung
und Flucht (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrations-
recht, 3. Aufl. 2014, S. 272) entfallen. Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
keine asylrelevanten Vorfluchtgründe bestehen.
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Seite 8
4.3 Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände,
auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur
drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person
ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-6975/2014 vom 29. April 2016,
E. 5.1).
4.3.1 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben bereits während der
Anhörungen durch die Vorinstanz an verschiedenen Stellen dargelegt,
dass ihnen bei einer Rückkehr nach Syrien allein aufgrund ihrer familiären
Verbindungen zu offenen Oppositionskritikerinnen und Oppositionskritikern
eine Verfolgung droht (vgl. Akten der Vorinstanz, A15/16, F 9-11, F36, F50,
F56; A21/12, F25). Eine einfache Internetsuche nach der Schwägerin des
Beschwerdeführers – der Schwester seiner Ehefrau – ergibt, dass es sich
bei ihr [um eine bekannte Regimekritikerin handelt]. (…)
4.3.2 Zwar hat der Beschwerdeführer seine eigene oppositionelle Gesin-
nung vor seiner Ausreise aus Syrien nicht nach aussen getragen (vgl. Ak-
ten des Asylverfahrens, A21/12, F24). Er hat jedoch glaubhaft ausgeführt,
dass er seine oppositionelle Haltung im Rahmen seiner künstlerischen Tä-
tigkeiten und durch seinen Unterricht vermittelt hat (a. a. O.), und deshalb
von der Regierung keine finanzielle Unterstützung erhalten hat. Darüber
hinaus ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer im Jahr (…) an einem
Film mitwirkte, der aufgrund seiner kritischen Einstellung vom syrischen
Regime verboten wurde (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/7, F3; A21/12,
F24). Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wird, er-
reichten die damaligen Drohungen zwar nicht ein Ausmass, das sie als
asylrelevante Vorfluchtgründe erscheinen liesse. Allerdings ist davon aus-
zugehen, dass die – unter anderem durch die Teilnahme am Film „(…)“ –
dokumentierte oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers nach
Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs am 15. März 2011 die Gefahr einer
Verfolgung durch das syrische Regime begründet hätte, zumal die staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte seit Ausbruch des Konfliktes gegen tat-
sächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und
Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert wurden, haben eine
Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-
5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]).
E-5552/2014
Seite 9
4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen festgehal-
ten, dass schon familiäre Verbindungen zu Kritikern des syrischen Re-
gimes eine gewisse Exponierung erkennen lassen (vgl. Urteil des BVGer
D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, E. 6.5.3 [als Referenzurteil publi-
ziert]). Alleine aufgrund der bereits vor der Ausreise aus Syrien bestehen-
den familiären Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer und
B._______ liegt demzufolge im heutigen Zeitpunkt eine gewisse Gefähr-
dung des Beschwerdeführers vor. Diese Gefährdung wird dadurch akzen-
tuiert, dass der Beschwerdeführer selbst stets eine regierungskritische Hal-
tung vertreten, und diese durch seine (…) auch gegen aussen getragen
hat. War der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise vor Ausbruch des
syrischen Bürgerkriegs keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, wäre
dies bei einer heutigen Rückkehr nach Syrien zweifellos anders. Insgesamt
liegen deshalb im vorliegenden Fall asylrelevante objektive Nachflucht-
gründe vor.
5.
Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl
zu gewähren, zumal keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschluss-
gründen im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich sind.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote zu den Akten
gereicht, welche einen Aufwand von Fr. 2609.30.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) ausweist . Der dort ausgewiesene Aufwand erscheint als
angemessen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu
entrichten.
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer das nachgesuchte
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2609.30.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner