Abtei lung V
E-5553/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Bangladesch,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 29. Juli 2010
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5553/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Bangladesch
(B._______), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Mai
2007 verliess und mithilfe verschiedener Verkehrsmittel über Indien,
Thailand und Griechenland im (...) 2007 nach Italien gelangte, von wo
er am 16. Juni 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz einreiste und am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Juni 2010 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Personalien
des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg
sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
wobei er im Wesentlichen geltend machte, Probleme mit lokalen
Terroristen zu haben,
dass diese ihn hätten umbringen wollen, weil er sie nicht mit Geld
unterstützt habe,
dass er dies den Behörden zwar gemeldet habe, diese jedoch nichts
unternommen hätten, weil die Terroristen, die zur Awami League und
zur BNP gehörten, sehr mächtig seien,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac am
24. November 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist und
dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hat,
dass ihm zu diesem Sachverhalt bei der Kurzbefragung vom 23. Juni
2010 im Hinblick auf eine mutmassliche Zuständigkeit Italiens das
rechtliche Gehör gewährt wurde, worauf er angab, dass Italien sein
Asylgesuch am 12. Mai 2010 abgelehnt habe und er dorthin nicht mehr
gehen wolle,
dass das BFM am 30. Juni 2010 die Italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis zum Ablauf der
Frist am 15. Juli 2010 keine Antwort auf das Ersuchen einging,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
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dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juli 2010 – gleichentags eröffnet
und persönlich ausgehändigt – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien
wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde
gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, ein Eurodac-Treffer mit Italien
(Fingerabdruckabgleich) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer
am 24. November 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst worden sei
und dort ein Asylgesuch gestellt habe,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Übereinkommen
vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über
die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz-
standes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in
Norwegen gestellten Asylantrags; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), Italien für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass das BFM auf das entsprechende Übernahmeersuchen vom
30. Juni 2010 von den italienischen Behörden innert Frist (bis am
15. Juli 2010) keine Antwort erhalten habe, weshalb die Zuständigkeit
gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO auf Italien übergegangen
sei,
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dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 14. Januar 2011 zu erfolgen
habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien lediglich erwähnt habe, er
wolle nicht dorthin, lieber würde er nach Hause gehen, wohin er
jedoch nicht könne,
dass diese Aussagen an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern
vermögen,
dass sich aus den Akten ferner keine konkreten Hinweise ergäben,
wonach sich Italien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit einer in englischer Sprache verfassten
Beschwerde vom 3. August 2010 (Poststempel) im Wesentlichen
sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei auf-
zuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt
auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu
erklären,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Präsident der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts mit
Verfügung vom 5. August 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass in Bezug auf die in englischer Sprache verfasste Beschwerde
angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2
AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen zufolge ihrer Ver-
ständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdever-
besserung verzichtet wird,
dass auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
24. November 2009 in Italien (in Rom) daktyloskopisch erfasst worden
ist,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 17. Juni 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3,
Dublin-II-VO, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass das BFM die italienischen Behörden am 30. Juni 2010 um Über-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-
VO) und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Juli 2010 un-
genutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine
stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers
vorliegt (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass selbst, wenn das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Italien
bereits rechtskräftig abgewiesen sein sollte, Italien gemäss Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für die Durchführung des
Asylantrags (bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug, Art. 16. Abs.
4 Dublin-II-VO) zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
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EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich
nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, ins-
besondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK halten würde,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerde-
führer in Italien ein "permesso di soggiorno" nur für drei Monate er -
halten habe, sein Asylgesuch nach langer Zeit abgewiesen worden sei
und er sich fürchte, keinen "soggiorno" mehr zu erhalten und in seine
Heimat zurückgeschoben zu werden, wo ihm der Tod drohe, nicht ge-
eignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, zumal nicht
geltend gemacht wird, die italienischen Behörden seien nicht willens
oder nicht in der Lage gewesen, ihm während seines Aufenthalts den
erforderlichen Schutz zu gewähren,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009
und D-194/2010 vom 1. Februar 2010),
dass auch mit weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers anläss-
lich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wonach er nicht nach
Italien wolle, keine Gründe geltend gemacht werden, die gegen eine
Wegweisung sprechen würden,
dass das Vorbringen in der Beschwerde, er sei in der Schweiz wegen
seiner D._______ medikamentös behandelt worden, ebenfalls einer
Überstellung nach Italien nicht entgegensteht, da dort die notwendigen
medizinischen Institutionen und Medikamente zur Behandlung der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden klarerweise
vorhanden sind und asylsuchende Personen in Italien Zugang zu
medizinischer Versorgung haben,
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dass dem Beschwerdeführer in Italien dieselben Leistungen in der
Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehen wie italienischen
Staatsangehörigen, mithin dort auch seine D._______ behandelt
werden können,
dass daher einer Überstellung nach Italien keine medizinischen
Gründe entgegenstehen,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der
Beschwerde noch näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind,
eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor liegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb bei diesem Ausgang
des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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