B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5554/2013
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2012 erstmals in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte und am 12. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) (...) summarisch befragt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2013 wegen schuldhafter gro-
ber Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht auf sein Asylgesuch eintrat,
nachdem er weder der Vorladung zur Anhörung vom 22. Februar 2013
Folge geleistet noch innert der ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs
angesetzten Frist zum Fernbleiben Stellung genommen hatte,
dass das zuständige kantonale Migrationsamt (...) am 31. Juli 2013 mel-
dete, der Beschwerdeführer sei seit 9. Juli 2013 unbekannten Aufenthalts,
dass er gemäss seinen Angaben am 11. September 2013 von [Dublin-
Staat] aus erneut in die Schweiz eingereist sei und gleichentags im EVZ
(...) zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 24. September 2013 im EVZ summarisch befragt und glei-
chentags durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 9. Juli
2013 nach [Dublin-Staat] begeben habe, wo er vor seiner ersten Einreise
in die Schweiz während 18 Monaten als [Beruf] gearbeitet habe (B8 S. 6
und B 11 S. 6),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe, nachdem sein Vater gestorben sei,
von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass er adoptiert sei, woraufhin er
aus Wut geweint habe (B 8 S. 7 und B 11 S. 4),
dass er mit [Waren] gehandelt habe und (vermutlich) im September 2010
dabei erwischt worden sei, als er diese Ware von (...), Spanien, nach Ma-
rokko geschmuggelt habe,
dass ihm die Flucht gelungen sei, sein Freund jedoch festgenommen
worden sei, und dass dieser ihn später verraten habe, woraufhin die Poli-
zei bei ihm zu Hause [Waren] beschlagnahmt habe (B8 S. 7 und B11 S. 4
f.),
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dass er im September/Oktober 2010 Marokko verlassen habe (B8 S. 6),
dass er daraufhin, wie ihn ein anderer Freund informiert habe, in Abwe-
senheit zu fünf Jahren Gefängnisstrafe verurteilt worden sei,
dass er zudem an [Krankheit] leide und [Medikamente nehmen müsse]
(B8 S. 7 f. und B11 S. 5),
dass er aus diesen Gründen nicht mehr nach Marokko zurückkehren
könne,
dass er keine Identitätspapiere besitze, da er seine Identitätskarte bereits
vor längerer Zeit in Marokko verloren habe, sich aber an die Umstände
nicht mehr erinnern könne (B 8 S. 5 f.),
dass er seinen Reisepass, der sich in seiner Tasche mit frischen Kleidern
befunden habe, bei der Überfahrt mit dem Schiff [nach] (Spanien) habe
über Bord werfen müssen (B 8 S. 5 und B 11 S. 2 f.),
dass er seit der Einreichung des ersten Asylgesuchs (im Mai 2012) nichts
unternommen habe, um dem BFM Papiere einzureichen, da niemand von
ihm Ausweispapiere verlangt habe (B 8 S. 6 und B 11 S. 4),
dass das BFM mit Verfügung vom 25. September 2013 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass auf die Begründung der Verfügung – soweit für den Entscheid rele-
vant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben
und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass er auf Beschwerdeebene erneut geltend machte, er könne nicht
nach Marokko zurückkehren, weil er zu fünf Jahren Gefängnisstrafe ver-
urteilt worden sei, seinen Pass verloren habe, über keine Familie verfüge,
da er nur Adoptivkind sei, und weil er an [Krankheit] leide,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Oktober 2013 beziehungsweise am
8. Oktober 2013 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen
(Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E.2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass die nachstehenden, abweisenden Erwägungen des BFM vom Ge-
richt vollumfänglich gestützt werden,
dass das BFM nämlich zutreffend festhielt, es lägen keine glaubhaften,
entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmögli-
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chen würden, Identitätspapiere einzureichen, zumal seine Angaben zum
Pass- und Identitätskartenverlust widersprüchlich und erfahrungswidrig
ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer in der Tat im Zusammenhang mit seinem
Pass- und Identitätskartenverlust keine substantiierten Angaben zu ma-
chen weiss,
dass er beispielsweise betreffend Identitätskarte festhält, er könne sich
nicht mehr daran erinnern, unter welchen Umständen er sie verloren ha-
be (B8 S. 5 f.), anlässlich seines ersten Asylgesuches jedoch angab, gar
keine solche besessen zu haben (A 11 S. 5),
dass seine Ausführungen zu den Umständen des Passverlustes (er habe
die Tasche, in welchem sich der Pass befand, über Bord geworfen) nicht
nachvollziehbar machen, weshalb er dieses wichtige Dokument nicht vor-
her seiner Tasche entnommen hatte, zumal er als Grund für die Entledi-
gung "Gewicht" angab (B 11 S. 3),
dass die Vorinstanz diesbezüglich weiter korrekterweise ausführte, der
Beschwerdeführer sei zudem seit der Einreichung seines ersten Asylge-
suchs in der Schweiz über seine Verpflichtung im Bilde, dem BFM Identi-
tätspapiere auszuhändigen, habe aber dennoch seither keinerlei diesbe-
zügliche Bemühungen gezeigt,
dass somit davon auszugehen sei, dass er diese den schweizerischen
Behörden absichtlich vorenthalte,
dass im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Flüchtlingseigenschaft fest-
zuhalten sei, dass bereits seine Angaben zur Festnahme am Zoll un-
substantiiert ausgefallen seien, zumal er nicht habe nachvollziehbar er-
klären können, weshalb sein Freund beim Schmuggelversuch am Zoll
festgenommen sein soll, ihm jedoch die Flucht gelungen sein soll,
dass zudem der Umstand, dass er vor der Einreichung seines ersten
Asylgesuchs 18 Monate in [Dublin-Staat] als [Beruf] gearbeitet habe, da-
für spreche, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen sei,
dass im Übrigen staatliche Massnahmen, welche rechtsstaatlich legitimen
Zwecken dienen würden – was auch die Sanktionierung der gezielten
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Umgehung der Warenverzollung miteinschliesse –, als legitim zu erach-
ten seien und somit keine Asylrelevanz entfalten würden,
dass diesen Erwägungen auch die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift nichts entgegenhalten können, da diese sich in einer Wiederholung
der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten Vorbringen erschöp-
fen, und der Beschwerdeführer zudem zur Untermauerung seiner Vor-
bringen keinerlei Dokumente (wie beispielsweise das angeblich gegen ihn
ergangene Gerichtsurteil) eingereicht hat,
dass zusammenfassend weder entschuldbare Gründe für die Nichteinrei-
chung von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen noch Hinweise auf die
Flüchtlingseigenschaft erkennbar sind oder sich zusätzliche Abklärungen
als notwendig erweisen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a – c AsylG), womit die dies-
bezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m. w. H.),
dass nachfolgend auf die Aussagen des Beschwerdeführers abzustellen
ist, er stamme aus Marokko,
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch – wie sich aus dem
Nachstehenden ergibt – individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer nämlich geltend macht, er verfüge über eine
abgeschlossene Berufslehre als [Beruf], sei überdies als [Beruf] angelernt
worden und verfüge über Erfahrung als [Beruf] (B8 S. 4),
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dass gemäss seinen Angaben seine Mutter und drei [Geschwister] in (...),
Marokko, leben (B8 S. 5), womit von einem tragfähigen Beziehungsnetz
auszugehen ist,
dass seine Aussage, seine Mutter habe ihm anlässlich eines Telefonats
mitgeteilt, dass er ein Adoptivkind sei, an der Annahme des Vorhanden-
seins eines tragfähigen Beziehungsnetzes nichts ändert, zumal er keinen
Kontaktabbruch geltend macht,
dass zur Behandlung der (…)erkrankung – wie die Vorinstanz zu Recht
erwog – die notwendigen Medikamente in Marokko ausreichend vorhan-
den und erhältlich sind,
dass diese Erwägung durch die Angabe des Beschwerdeführers, er habe
sich seit der Diagnose im Jahr 2005 – folglich während fünf Jahren vor
seiner Ausreise – mit [Medikament] versorgen müssen (B11 S. 5), bekräf-
tigt wird,
dass daher davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne seine
Krankheit in seinem Heimatland ohne Weiteres behandeln lassen,
dass somit sämtliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wiederein-
gliederung vorliegen, da anzunehmen ist, er finde bei einer Rückkehr
aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen eine Einkommensquelle und
könne so auch mit Hilfe des vorhandenen Beziehungsnetzes die notwen-
digen Lebensgrundlagen erlangen,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 1Erwägungen06 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand: