B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5554/2014
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Tibet (Volksre-
publik China) am 7. Mai 2012 Richtung Nepal. Nach rund vier Monaten
verliess er Nepal und gelangte durch ihm unbekannte Länder am
18. September 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 8. Oktober 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am
7. Mai 2014 und ergänzend am 3. September 2014 zu den Asylgründen
an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme
aus B._______. Nach dem frühen Tod seiner Mutter habe er bei seiner
Tante nach C._______ gelebt. In seinem 15. Lebensjahr sei er nach
B._______ zurückgekehrt. Zunächst habe er während eines Jahres eine
Privatschule besucht, wo er Tibetisch lesen und schreiben gelernt habe.
Danach habe er im Laden seiner Tante in D._______ gearbeitet. Am 20.
April 2012 sei er mit seinen E._______ und F._______ zum Kloster
G._______ gepilgert. Unterwegs hätten sie sich über Politik unterhalten.
Dabei habe er seine Freunde gefragt, ob sie nicht gemeinsam eine Pla-
kataktion durchführen könnten. Sie hätten sich darauf geeinigt, dies am 1.
Mai zu tun. In der Folge hätten sie nachts heimlich selbst Plakate herge-
stellt. Am 1. Mai 2012 hätten sie gegen 23 Uhr mit dem Kleben der Plaka-
te begonnen. Nachdem er – der Beschwerdeführer – einige Plakate ge-
klebt habe, habe er bemerkt, dass ein Wächter auf ihn zukomme. Er sei
davongerannt und habe sich nach Hause begeben. Am 3. Mai 2012 habe
ihm E._______ telefonisch mitgeteilt, F._______ sei in einem Restaurant
verhaftet worden. Gleichentags sei er zu seinem Vater gegangen. Dieser
habe seine Tante informiert, welche indes bereits Kenntnis über das Vor-
kommnis gehabt habe, da Beamte ihn – den Beschwerdeführer – bei ihr
zu Hause gesucht hätten. Sein Vater habe die Situation als kritisch erach-
tet und ihn zu einem Freund geschickt. In der Folge habe sein Vater und
seine Tante in C._______ seine Ausreise organisiert. Am 7. oder 9. Mai
habe er das Haus des Freundes seines Vaters und in der Folge das Land
verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 5. September 2014 – eröffnet am 8. September 2014
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – unter
Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
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C.
Mit Eingabe vom 30. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte,
die Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann sei ihm ein amtlicher
Anwalt beizugeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
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(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-
sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Schilderungen
seien widersprüchlich, unsubstantiiert, vage, stereotyp und nicht nach-
vollziehbar. Er sei nicht in der Lage, seine Motivation für die Durchführung
der Plakataktion überzeugend darzulegen, was in Anbetracht des damit
verbundenen Risikos von ihm jedoch ohne weiteres hätte erwartet wer-
den dürfen. Weiter habe er sich bezüglich der Herstellung der Plakate un-
vereinbar sowie bezüglich deren Aufbewahrung unsubstantiiert geäus-
sert. Auch würden die Handlungen während der Durchführung der Pla-
kataktion jeglicher Logik widersprechen. Der Beschwerdeführer zeichne
von sich ein Bild einer äusserst vorsichtig und bedacht handelnden Per-
son. Gleichzeitig mache er geltend, von der Präsenz eines Wachmannes
gewusst zu haben. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar,
weshalb er die Aktion dennoch durchgeführt habe. Ebenfalls nicht ver-
ständlich sei, wie der Wachmann den Beschwerdeführer hätte identifizie-
ren können, zumal es dunkel gewesen sei und der Wachmann ihn nicht
gekannt habe. Ferner seien die Angaben zum Aufenthalt beim Vater und
später bei dessen Freund, zum Vorsprechen der Polizei bei der Tante so-
wie zur Kontaktaufnahme zwischen der Tante, dem Schlepper und dem
Beschwerdeführer unsubstantiiert und detailarm ausgefallen. Sodann ha-
be er sich äusserst limitiert und widersprüchlich zur Ausreise, insbeson-
dere dem Grenzübertritt geäussert.
Weiter sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen anzugeben,
ob es sich bei C._______ um eine Ortschaft oder eine Region handle. In
Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer dort seine Kindheit ver-
bracht habe, erstaune dies sehr. Es könne davon ausgegangen werden,
dass ein in Tibet sozialisierter Tibeter wisse, dass es sich dabei um eine
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Provinz und nicht einen Ort handle. Auch habe der Beschwerdeführer
sich tatsachenwidrig und unvereinbar zu seiner Identitätskarte und deren
Erhalt geäussert. Weiter sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer
die Schule aufgrund der ärmlichen Verhältnisse der Familie nur während
eines Jahres habe besuchen können. Die Grundschule sei obligatorisch
und kostenlos. Schliesslich sei auch das geographische Wissen über den
angeblichen Heimatstaat äusserst pauschal und oberflächlich. In Anbet-
racht dessen, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten gelebt
habe, könnte diesbezüglich ein umfassenderes Wissen erwartet werden.
Insgesamt würden die länderspezifischen Antworten nicht zu überzeugen
vermögen und es dränge sich der Verdacht auf, dass der Beschwerdefüh-
rer geographische Aussagen gelernt habe, um den Eindruck zu erwe-
cken, er stamme aus dieser Gegend. Obwohl er unbestrittenermassen ti-
betischer Ethnie sei, würden die mangelhaften Länderkenntnisse, die feh-
lenden chinesischen Sprachkenntnisse, die fehlenden Identitätspapiere
sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe darauf schliessen las-
sen, dass er nicht in der angegebenen Region sozialisiert worden sei. Es
sei daher davon auszugehen, dass er vor der Ankunft in der Schweiz
nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora
gelebt habe. Da er keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen
längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei zu schliessen,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen ei-
ne Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden.
4.2 Mit der Rechtsmitteleingabe reicht der Beschwerdeführer einen Aus-
weis ein und führt aus, der Vater seiner Freundin habe diesen bei seiner
Tante ausfindig machen können. Seine Tante könne weitere Dokumente
nachsenden, die belegen würden, dass er aus dem Tibet komme. Sinn-
gemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, die Vorinstanz habe
zu Unrecht geschlossen, er stamme nicht aus dem Tibet, womit es den
Grundsatz des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit
Bundesrecht verletzt habe.
4.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden.
In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt,
aus welchen Gründen, nämlich mangelnder Länder- beziehungsweise
Regionalkenntnisse, fehlender Kenntnisse der chinesischen Sprache,
fehlender Identitätspapiere sowie unglaubhaft vorgetragener Asylgründen
davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei nicht in der von ihm
angegebenen Region sozialisiert worden. In der Rechtsmitteleingabe
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äussert sich der Beschwerdeführer zu den von der Vorinstanz im Einzel-
nen ausführlich dargelegten Unstimmigkeitselementen nicht.
Mit der Beschwerdeeingabe hat er einzigen einen Ausweis eingereicht,
allerdings lediglich in Kopie. Dieser ist indes nicht zu entnehmen, um was
für einen Ausweis es sich dabei handeln soll. Sodann unterlässt es der
Beschwerdeführer in der Eingabe auch nur schon ansatzweise darzutun,
um was für Identitätsausweis es sich dabei handeln soll. Einzig spricht er
vom Ausweis. Weiter unterlässt er es auch darzulegen, wie er konkret
vorgegangen ist, um in den Besitz des Dokumentes zu gelangen, nach-
dem er gemäss seinen eigenen Angaben nicht mehr über sein Handy und
damit auch über keine einzige Telefonnummer mehr verfüge. Solches hät-
te von ihm jedoch ohne weiteres erwartet werden dürfen. Es liegt somit
nach wie vor kein gültiges Identitätspapiere vor.
Der Beschwerdeführer beantragt die Ansetzung einer Frist zur Einrei-
chung weiterer Dokumente, um seine Herkunft aus dem Tibet zu belegen.
Bereits anlässlich des Eintritts in das Empfangs- und Verfahrenszentrum
am 18. September 2012 und später bei der Befragung zur Person wurde
der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Identität und Herkunft zu bele-
gen. Seither sind rund zwei Jahre vergangen. Damit hat dem Beschwer-
deführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinreichend
Zeit zur Verfügung gestanden, Beweismittel zu seiner Herkunft und Identi-
tät zu beschaffen und einzureichen. Dass er sein Handy dem Schlepper
habe abgeben müssen, deshalb keine Telefonnummern seiner Angehöri-
gen mehr habe und keine einzige dieser Nummern auswendig könne, ist
eine durch nichts belegte Behauptung, welche darüber hinaus auch der
allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht. Bei dieser Sachlage besteht
keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer Frist für die Einreichung wei-
terer Unterlagen und einer Beschwerdeverbesserung anzusetzen. Die
beiden Anträge sind abzuweisen.
Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem blossen Behaupten, er
sei in Tibet geboren und aufgewachsen und dem sinngemässen Festhal-
ten am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen, nicht substantiiert dar, inwie-
fern die Vorinstanz zu Unrecht insgesamt auf Unglaubhaftigkeit geschlos-
sen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollum-
fänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist sich
als unzutreffend.
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4.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, den vorinstanzli-
chen Schluss, er sei nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert
worden, in Frage zu stellen. Mit der Vorinstanz ist daher mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er habe vor seiner Ankunft in
der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibeti-
schen Diaspora gelebt. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es –
nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal.
4.5 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Ver-
schleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht
verletzt. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen.
Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vor-
enthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernis-
sen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise
ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Voll-
zugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug
der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Ent-
scheid – offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – aus-
drücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung).
6.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt
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die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs.
1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aus-
sichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vor-
aussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
damit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: