B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5556/2015
Ur t e i l vom 1 8 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Barbara Wille,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen am 14. Juni 2015 um Asyl nach. Am 22. Juni 2015 fand
die Befragung zur Person (nachfolgend BzP) statt und es wurde dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem Gesundheitszustand und
zur Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Gestützt auf seine Aussagen und die hiermit verbundene Zuständigkeit Ita-
liens ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 24. Juni 2015 um
Übernahme; die italienischen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 26. August 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht
ein, verfügte die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Italien und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 10. September 2015 reichte der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten und die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung des
Sachverhalts und zur Einholung einer Garantie Italiens betreffend Einhal-
tung der nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die Vorinstanz superprovisorisch
anzuweisen, den Vollzug bis zum Entscheid über die Beschwerde auszu-
setzen. Sodann sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 14. September 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein. Der Rückschein ging am 15. September 2015 ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
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Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe er-
schöpft sich in allgemeinen Ausführungen zur Situation in Italien und mut-
masst, dass es dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben psychisch
schlecht gehe. Damit zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundes-
recht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen
des Beschwerdeführers zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die
italienischen Behörden, gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO, um Übernahme ersucht. Dass Italien nicht ausdrücklich Stellung
genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zu-
stimmung fingiert. Italien ist entgegen den Befürchtungen des Beschwer-
deführers somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene
Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
Was die Rechtsmitteleingabe gegen die grundsätzliche Zuständigkeit Itali-
ens einwendet, geht fehl. Sie befasst sich ausführlich mit dem Urteil vom
4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde
Nr. 29217/12) des Europäischen Gerichtshofes (EGMR) und verkennt hier-
bei, dass es sich in der Person des Beschwerdeführers weder um eine
Familie mit minderjährigen Kindern, noch um eine andere besonders ver-
letzliche Personengruppe handelt. Im Gegenteil, es handelt sich um einen
jungen, alleinstehenden Mann in bestem arbeitsfähigem Alter. Weder
Art. 3 EMRK noch das Urteil Tarakhel lassen einen im Sinne der Beschwer-
deschrift geltend gemachten Umkehrschluss zu. Am 22. Juni 2015 wurde
dem Beschwerdeführer zu allfälligen gesundheitlichen Beschwerden das
rechtliche Gehör gewährt, solche hat er keine geltend gemacht (SEM-Ak-
ten, A 4 S. 7). Die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten und nicht be-
legten psychischen Probleme, lassen ebenso wenig eine Parallele zum Ur-
teil Tarakhel erkennen. Die Formulierung "Er leidet nach eigenen Aussagen
unter Flashbacks und massiven Konzentrationsstörungen sowie Depres-
sion" (Beschwerde S. 2), vermag nicht die Schlussfolgerung der Vorinstanz
in Frage zu stellen. Solche Beschwerden wären – sofern sie überhaupt
vorliegen und eine Behandlung notwendig würde – auch in Italien behan-
delbar und benötigen keine spezielle Vorankündigung. Es steht dem Be-
schwerdeführer offen, sich in Italien an die zuständigen Behörden oder an
eine der vielen karitativen Einrichtungen zu wenden.
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Der Argumentation des Beschwerdeführers ist damit auch die Grundlage
entzogen, was Art. 3 EMRK (Folterverbot) und Art. 17 Dublin-III-VO
(Selbsteintrittsrecht) anbelangt. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten.
4.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. Der Antrag um Aus-
setzung des Vollzugs der Wegweisung ist mit dem vorliegenden Beschwer-
deurteil gegenstandslos geworden.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: