B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5556/2017
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Angela Roos, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ethnischer Paschtune aus der Provinz Logar, reiste
eigenen Angaben zufolge im Januar 2016 aus Afghanistan aus und ge-
langte über die Türkei, Griechenland und die Balkanroute in die Schweiz,
wo er am 27. April 2016 um Asyl nachsuchte. Dabei gab er an, am 1. Ja-
nuar 1998 (SEM-Act. A5 S. 4) geboren zu sein.
B.
Am 2. Mai 2016 wurde im Auftrag des SEM eine radiologische Knochenal-
tersanalyse zur Überprüfung der Altersangabe des Beschwerdeführers
durchgeführt. Die Untersuchung ergab ein wahrscheinliches Alter von 19
Jahren.
C.
Am 9. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Rei-
seweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung
zur Person [BzP]). Er reichte anlässlich dieser Befragung seine Tazkira (af-
ghanisches Identitätsdokument im Original) zu den Akten. Danach war er
im Zeitpunkt der Befragung 19 Jahre alt, was er auch in diesem Sinne
selbst einräumte (SEM-Act. A 8/14 S. 3).
D.
Am 20. Juli 2017 fand eine eingehende Anhörung des Beschwerdeführers
zu seinen Asylgründen statt. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes
geltend:
D.a Er stamme aus B._______, einem Dorf in der Provinz Logar. Nachdem
zwischen den Taliban und den Regierungstruppen der Krieg ausgebrochen
sei, habe er die Schule nicht mehr besuchen können. Er sei deshalb im
Jahr 2012 nach Kabul gegangen, wo er zeitweise mit seinem älteren Bru-
der gewohnt und wieder die Schule besucht habe. An seinen schulfreien
Tagen habe er sich weiterhin bei seiner Familie in B._______ aufgehalten.
Im September 2015 sei er auf dem Weg von Kabul nach Logar von den
Taliban angehalten worden. Weil zwei englischsprachige Bücher bei ihm
gefunden worden seien, sei ihm unterstellt worden, für eine ausländische
Organisation oder einen Regierungsbeamten zu arbeiten. Er sei zwei Stun-
den festgehalten, geschlagen und bedroht worden. Nach diesem Vorfall sei
er auf Anraten seiner Familie nicht mehr zur Schule gegangen. Kurze Zeit
später habe er einen Polizeikommandanten kennengelernt und diesem von
den Übergriffen der Taliban erzählt. Der Kommandant habe ihm daraufhin
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angeboten, für die Polizei verdeckt gegen die Taliban zu arbeiten. Anfäng-
lich habe er gezögert, dann aber doch eingewilligt, weil er darin seinen Bei-
trag zur Befriedung der Region gesehen habe. Seine Aufgabe habe darin
bestanden, die Polizei jeweils per Funkgerät zu alarmieren, sobald er ir-
gendwo die Taliban sichten würde, sodass die Polizei an den betreffenden
Ort habe ausrücken und die Taliban habe angreifen können. Die Taliban
sei ihm, nachdem er diese Tätigkeit eine Weile ausgeübt habe, auf die
Schliche gekommen, weshalb sie sein Elternhaus gestürmt, dieses durch-
sucht und sich nach ihm erkundigt hätten. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt
bei einem Onkel aufgehalten und sei nach diesem Vorfall nicht mehr nach
Hause gegangen, sondern habe sich bei diesem Onkel versteckt gehalten.
Sein Vater habe ihm zur Flucht geraten als er von seiner Tätigkeit für die
Polizei erfahren habe. Daraufhin habe er sich zunächst nach Kabul bege-
ben und sei von dort aus in Richtung Iran aus Afghanistan ausgereist.
Seine Familie sei seinetwegen mehrmals von der Taliban aufgesucht wor-
den, wobei sie einmal seinen Vater und seinen jüngeren Bruder geschla-
gen hätten. Etwa ein halbes Jahr nach seiner Ausreise habe die Familie
einen Drohbrief von den Taliban erhalten. Aus Angst habe sie ebenfalls das
Heimatdorf verlassen und sich nach Kabul begeben.
D.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass (im
Original), einen in Paschtu verfassten Brief der Militärkommission der Tali-
ban in Logar (im Original), diverse Schulzeugnisse aus Kabul und Logar
(je im Original) sowie zwei Briefumschläge (Poststempel: Kabul) zu den
vorinstanzlichen Akten.
E.
Mit Verfügung vom 1. September 2017, eröffnet am 4. September 2017,
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug an, wobei es erwog, es könne dem Be-
schwerdeführer zugemutet werden, nach Kabul zurückzukehren.
F.
Mit Eingabe vom 30. September 2017 (Eingang am 2. Oktober 2017)
reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch die bevollmächtigte
Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung des SEM ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl; eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz; sube-
ventualiter eine Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des
Sachverhalts an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsver-
beiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Be-
schwerdeführer in der Person von lic.iur. Angela Roos eine amtliche
Rechtsbeiständin. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung innert
Frist eingeladen.
H.
Das SEM erklärte mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 – dieses wurde
dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht –,
dass es auf eine Vernehmlassung verzichte und verwies im Übrigen auf
seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
I.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers ihre Kostennote ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 räumte das Bundesverwal-
tungsgericht dem SEM die Gelegenheit ein, sich im Hinblick auf die mit
Koordinationsentscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 vorgenom-
mene Aktualisierung der Rechtsprechung betreffend die Lage in Afghanis-
tan erneut vernehmen zu lassen.
K.
Mit Eingabe vom 8. November 2017 reichte das SEM eine Vernehmlas-
sung zu den Akten, welche dem Beschwerdeführer am 13. November 2018
zur Kenntnis gebracht wurde.
L.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers innert verlängerter Frist eine Replik und eine aktualisierte
Kostennote zu den Akten.
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M.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer zwei
Fotos als weitere Beweismittel ein.
N.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
seine Familie Kabul wegen der bedrohenden Sicherheitslage zwischen-
zeitlich verlassen habe, er aber keine Kenntnis über deren Aufenthaltsort
habe.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, innert Frist weitere Ausführungen zum Verbleib seiner Fa-
milie zu machen und allfällige Beweismittel einzureichen, ansonsten ge-
stützt auf die vorliegenden Akten entschieden werde.
P.
Mit Eingabe vom 19. März 2018 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
seine Familie sei zwischenzeitlich in den Iran geflüchtet, wobei über den
Verbleib eines Teils seiner Familie nach wie vor Unklarheit herrsche. Zu-
sätzlich wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM gelangte in seiner ablehnenden Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb es da-
rauf verzichtete, diese auf ihre Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG zu prüfen.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Angaben des Be-
schwerdeführers betreffend seine Schulbildung, sein Alter, den Aufenthalt
seines älteren Bruders in Kabul, den Zeitpunkt, an welchem er angeblich
durch die Taliban in Lagor angehalten worden sein solle, sowie seine An-
gaben zum Wohnort seiner Familie seien widersprüchlich ausgefallen,
weshalb diese nicht glaubhaft seien. In der Anhörung habe er sodann erst-
mals vorgebracht, dass ihm durch die Taliban körperliche Gewalt angetan
worden sei, dass er deswegen einen Arzt aufgesucht habe, dass die Tali-
ban auch seinen Vater und seinen Bruder zusammengeschlagen hätten
und dass er zwei Monate lang verdeckt für die Polizei gearbeitet habe.
Auch diese Angaben seien nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer
diese nachgeschoben habe. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, dass
seine wohlhabende Familie trotz der angespannten Situation in der Provinz
Logar geblieben sein solle, obwohl sie sich den Lebensunterhalt auch in
Kabul hätte sichern können. Unverständlich sei sodann, dass er, der Be-
schwerdeführer, sich mit englischen Büchern auf den Weg nach Logar ge-
macht habe, obwohl ihm das Risiko, damit erwischt zu werden, sowie die
möglichen Konsequenzen hinlänglich bekannt gewesen seien. Unver-
ständlich erscheine ferner, dass der Beschwerdeführer sich nicht unver-
züglich nachdem er durch die Taliban angehalten worden sei, nach Kabul
begeben habe, um sein Studium fortzusetzen, und dass er erst Monate
nach der Rückkehr nach Kabul aus Afghanistan ausgereist sei. Gegen die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden auch die Umstände sprechen,
wonach er den Besuch der Grundschule in der Provinz Logar mit einer
Schulbestätigung habe belegen wollen, welche aufgrund verschiedener
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Merkmale als Fälschung zu betrachten sei. Bezüglich des ins Recht geleg-
ten Drohbriefes der Taliban gelangte das SEM schliesslich zum Schluss,
dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle, weshalb es die-
sem die Beweiskraft absprach.
3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer zunächst
eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Rechts auf Prüfung der
Parteivorbringen. Hierzu führt er im Wesentlichen aus, das SEM sei zu Un-
recht davon ausgegangen, dass es sich bei der eingereichten Schulbestä-
tigung des Bildungsministeriums, wonach er die erste bis siebte Klasse in
Logar besucht habe, um eine Fälschung handle. Es habe diese nicht auf
ihre Echtheit überprüft. Eine Anfrage beim afghanischen Konsulat in Genf
würde die Frage der Echtheit des Dokuments klären. Das SEM habe so-
dann die weiteren Zeugnisse, welche sowohl den Schulbesuch in Logar als
auch denjenigen in Kabul bestätigen würden, ausser Acht gelassen (Be-
schwerde, Ziff. 7, S. 9 f.).
3.3 In materieller Hinsicht hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen
Erwägungen im Wesentlichen entgegen, dass es sich bei der BzP lediglich
um eine summarische Befragung handle, bei welcher zuweilen Ungenau-
igkeiten in den Ausführungen vorkämen. Mittels der eingereichten Doku-
mente könne er jedenfalls beweisen, wann und wo er jeweils die Schule
besucht habe. Bezüglich der Altersangaben sei zu beachten, dass es sich
dabei nur um eine Schätzung gehandelt habe und das Alter sowie die Ge-
burtsdaten in Afghanistan ohnehin nicht wichtig seien. Die Diskrepanz be-
züglich der zeitlichen Einordnung, wann er von den Taliban angehalten
worden sei, sei sodann darauf zurückzuführen, dass er in der BzP unter
starkem Druck gestanden habe. Eine richtige zeitliche Einordnung sei des-
halb auch im Rahmen der Rückübersetzung nicht möglich gewesen. Ent-
gegen der Annahme des SEM habe er bereits in der BzP in groben Zügen
erwähnt, dass er für die Polizei tätig gewesen sei und dass seine Familie
ebenfalls von den Taliban bedroht worden sei. Er sei aber darauf hingewie-
sen worden, dass er in der Anhörung ausführliche Angaben dazu machen
könne, weshalb sich der Vorwurf des Nachschiebens als haltlos erweise.
Soweit das SEM sich auf den Standpunkt stelle, es sei nicht logisch, dass
seine Familie trotz der Kriegssituation in Logar verblieben sei, sei festzu-
halten, dass es grundsätzlich in ganz Afghanistan aufgrund von kriegeri-
schen Auseinandersetzungen und Terrorattacken nicht mehr sicher sei. Die
Familie habe versucht, sich in Logar zu arrangieren bis die Bedrohung der
Taliban konkret gegen sie gerichtet gewesen sei. Nicht unlogisch, sondern
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Seite 8
allenfalls naiv sei sodann der Umstand, dass er nicht damit gerechnet
habe, dass seine Taschen auf dem Weg nach Logar durch die Taliban kon-
trolliert würden. Es stimme auch nicht, dass er erst Monate nach der Rück-
kehr nach Kabul Afghanistan verlassen habe. Sein Vater habe vielmehr die
Flucht organisiert, nachdem die Taliban ihn im Haus seiner Familie gesucht
habe.
Im Weiteren stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass
sich aus dem Anhörungsprotokoll ein kohärentes Bild der Geschehnisse,
welche er geschildert habe, ergebe. Hierzu führt er aus, dass er den Sach-
verhalt über fast drei Seiten frei, detailliert und plausibel dargelegt habe.
Teilweise sei er vom Befrager aber abrupt unterbrochen worden. So sei es
ihm beispielsweise nicht mehr möglich gewesen, über den Erhalt des Droh-
briefes frei zu berichten. Entgegen den Ausführungen des SEM sei er wäh-
rend der gesamten Anhörung widerspruchsfrei geblieben beziehungsweise
sei er in der Lage gewesen, vermeintliche Widersprüche oder Ungereimt-
heiten auf entsprechende Nachfrage hin aufzulösen. Überdies habe er
seine Aussagen mit Beweismitteln untermauert.
4.
Im Folgenden sind vorab die formellen Rügen, wonach das SEM den Sach-
verhalt nicht genügend abgeklärt sowie das rechtliche Gehör verletzt habe,
zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bewirken.
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsyG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime). Dabei muss
die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ord-
nungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Die Be-
hörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement um-
fangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind
vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als an-
gezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG).
4.2 Aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und Art. 35
Abs. 1 VwVG ergibt sich sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen –
und damit auch die erheblichen Beweismittel – zu prüfen und zu würdigen
sind, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung
niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grund-
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sätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung
die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die
sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Be-
hauptung respektive jedem Beweismittel auseinandersetzen, sondern
kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken (BVGE 2007/30 E. 5.6 und 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
4.3 Das SEM hat die vorliegend in Frage stehende Schulbestätigung
(SEM-Act. A16/1, Beweismittelnummer 4) im Sachverhalt der angefochte-
nen Verfügung erwähnt. Es ist in den Erwägungen zum Schluss gekom-
men, dass das Dokument nicht zum Beweis tauge, weil es tatsachenwid-
rige Angaben enthalte, den Ort des Schulbesuchs nicht nenne und gemäss
den Wünschen des Beschwerdeführers ausgefertigt worden sei (angefoch-
tene Verfügung, Ziff. II./ 4., S. 6). Es hielt im Einzelnen fest, dass der Be-
schwerdeführer gemäss dieser Bestätigung im Jahr 2017 in die achte
Klasse hätte übertreten können, was nachweislich falsch sei. Des Weiteren
sei augenscheinlich, dass das auf dem Schreiben angebrachte Foto dem-
jenigen in seinem am 16. Januar 2016 ausgestellten Reisepass verblüffend
ähnlich sehe. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, er habe sein
Foto auf dem Dokument aufkleben lassen, um diesem mehr Gewicht zu
verleihen. Aus dem Dokument gehe nicht hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer die Schule in Logar besucht habe. Gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG zog
das SEM die Schulbestätigung ein, weil es diese als Fälschung qualifi-
zierte.
4.4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass im betreffenden
Schreiben bestätigt werde, dass er im Ausstellungszeitpunkt und damit im
Jahr 2017 berechtigt gewesen sei, an der betreffenden Schule in die achte
Klasse einzusteigen. Dies sei logisch, nachdem er dort bereits die ersten
sieben Jahre abgeschlossen habe. Für das Foto habe er bereits in der An-
hörung eine plausible Erklärung abgegeben, wonach er damit habe unter-
streichen wollen, dass sich das Dokument auf ihn beziehe. Es stimme auch
nicht, dass der Ort der Schule nicht ersichtlich sei. Vielmehr heisse diese
wie das Dorf, nämlich "C._______". Die Argumente des SEM seien somit
nicht stichhaltig.
4.5 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer eingereichte Schulbestäti-
gung zu Recht als eine Fälschung qualifiziert und diese gestützt auf Art. 10
Abs. 4 AsylG eingezogen.
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Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, ist auf der Bestätigung nicht er-
sichtlich, wo sich die betreffende Schule befindet, was auch im afghani-
schen Kontext unüblich sein dürfte. Die Erklärung auf Beschwerdeebene,
wonach die Schule wie das Dorf heisse, weshalb der Ort der Schule sehr
wohl ersichtlich sei, überzeugt nicht. Unplausibel ist sodann, wenn im
Schreiben festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2017 be-
rechtigt gewesen, in die achte Klasse einzusteigen, hat dieser doch selbst
vorgebracht, mindestens die zehnte Klasse bereits abgeschlossen zu ha-
ben (SEM-Act. A15/20, F10). Von der ausstellenden Behörde – es handelt
sich hierbei um das Bildungsdepartement von Afghanistan – wäre zu er-
warten gewesen, dass diese darüber Kenntnis hat, wie viele Schuljahre der
Beschwerdeführer bereits abgeschlossen hat. Dies und der weitere Um-
stand, dass der Beschwerdeführer die ausstellende Behörde eigenen An-
gaben gemäss darum ersuchen konnte, auf der Bestätigung ein aktuelles
Foto von ihm anzubringen, um damit zu unterstreichen, dass sich das Do-
kument auf ihn bezieht, spricht für eine aus Gefälligkeit ausgestellte Bestä-
tigung, die durch die ausstellende Behörde offenbar nicht auf ihren Tatsa-
chengehalt hin überprüft wurde. Das SEM hat die Schulbestätigung folglich
zu Recht als zum Beweis untauglich qualifiziert. Es musste sich vor diesem
Hintergrund auch nicht dazu veranlasst sehen, weitere Abklärungen zu tä-
tigen.
Die weiteren Schulbestätigungen, welche der Beschwerdeführer zu den
vorinstanzlichen Akten gereicht hat, hat das SEM schliesslich im Sachver-
halt, welchen sie ihren Erwägungen zugrunde gelegt hat, berücksichtigt
(angefochtene Verfügung, Ziff. 3, S. 3). Seine wesentlichen Vorbringen in
Bezug auf seine Asylgründe wurden aufgeführt und auch, soweit dies als
angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt.
Der blosse Umstand, dass das SEM nicht jedes Beweismittel explizit in der
Begründung gewürdigt hat, ist jedenfalls nicht als Verletzung des rechtli-
chen Gehörs zu werten.
4.6 Damit erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht
deshalb keine Veranlassung, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben
und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechts-
begehren ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Seite 11
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft objektiv befürchten muss.
Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sein oder drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland.
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in
verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verwei-
sen).
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, weil seine
Angaben zu den Vorfluchtgründen insgesamt unglaubhaft ausgefallen
sind.
6.2 Zunächst hat das SEM zutreffend Ungereimtheiten in den Aussagen
des Beschwerdeführers festgestellt, soweit diese seine Schulbildung, sein
Alter beim Wohnsitzwechsel nach Kabul und den Aufenthalt seines älteren
Bruders in Kabul betreffen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
(angefochtene Verfügung, S. 4 f.).
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6.2.1 Dem Beschwerdeführer ist es auf Beschwerdeebene nicht gelungen,
für die vom SEM festgestellten Ungereimtheiten eine plausible Erklärung
zu liefern. Insbesondere ist sein Hinweis im Zusammenhang mit seinen
Ausführungen zur Schulbildung, wonach es sich bei der BzP um eine ober-
flächliche Befragung handelt, bei welcher zuweilen Ungenauigkeiten in den
Ausführungen und damit in den Protokollen auftreten können, unbehelflich.
Dies deshalb, weil es sich bei den vom SEM festgestellten Ungereimthei-
ten nicht etwa um „Ungenauigkeiten“, sondern um Widersprüche handelt.
So gab der Beschwerdeführer beispielsweise in der BzP mehrfach zu Pro-
tokoll, er habe die Schule ab der siebten Klasse in Kabul besucht (SEM-
Act. A8/14, S. 4). In der Anhörung führte er demgegenüber aus, er habe
die Schule in Kabul erst ab der achten Klasse besucht (SEM-Act. A15/20,
F10). Sodann gab er in der BzP ebenfalls mehrfach an, er habe die elfte
Klasse abgeschlossen und mit der zwölften Klasse begonnen (SEM-
Act. A8/14, S. 4). In der Anhörung wollte er demgegenüber die elfte Klasse
lediglich bis zur Hälfte besucht und nie mit der zwölften Klasse begonnen
haben (SEM-Act. A15/20, F10 f.). Auffallend ist sodann, dass der Be-
schwerdeführer – wie das SEM bereits zutreffend festhält – in der Anhö-
rung zweimal angab, er habe auch die ersten Schuljahre in Kabul absol-
viert, diese Aussagen aber umgehend korrigierte und ausführte, diese
habe er nicht in Kabul, sondern in Logar abgeschlossen (SEM-Act. A15/20,
F8, F10). Dem SEM ist weiter darin zuzustimmen, wenn es feststellt, der
Beschwerdeführer habe sich insoweit widersprochen, als er in der BzP an-
gegeben habe, er habe 17 Jahre in Logar gelebt und sei danach nach Ka-
bul gezogen, in der Anhörung demgegenüber aber ausführte, bereits im
Alter von 15 Jahren nach Kabul gezogen zu sein (SEM-Act. A8/14, S. 3;
A15/20, F61, S. 9).
Auch das Argument, die Ungereimtheit bezüglich des Aufenthaltes seines
Bruders in Kabul, wonach dieser im Zeitpunkt, in welchem der Beschwer-
deführer von den Taliban angehalten worden sein soll, bereits seit vier Jah-
ren (SEM-Act. A8/14, S. 9) respektive seit zwei Jahren (SEM-Act. A15/20,
F64-F66) in Kabul gelebt habe, sei offensichtlich auf ein Missverständnis
zwischen ihm und dem Befrager zurückzuführen, überzeugt nicht. Dem Be-
schwerdeführer wurde sowohl das Protokoll der BzP als auch dasjenige
der Anhörung rückübersetzt. Er bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich als
richtig und vollständig. Die Rückübersetzung dient dazu, allfällige Missver-
ständnisse oder nicht korrekte Übersetzungen aufzudecken und entspre-
chende Korrekturen im Protokoll anzubringen. Der Beschwerdeführer hat
aber weder in der BzP noch in der Anhörung entsprechende Korrekturen
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Seite 13
angebracht. Vom Beschwerdeführer, welcher über eine solide Schulbil-
dung verfügt, dürfen jedoch ohne weiteres widerspruchsfreie Angaben zu
seinem Alter und insbesondere zu seiner Schulbildung erwartet werden.
Gelingt ihm das nicht, ergeben sich erste, berechtigte Zweifel an seinen
Ausführungen und damit an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit.
6.2.2 Das SEM hat weiter zutreffend festgestellt, dass sich der Beschwer-
deführer hinsichtlich des Zeitpunktes, in welchem er durch die Taliban an-
gehalten worden sein soll, widersprochen hat. So gab er in der BzP an, er
sei ungefähr ein Jahr zuvor und damit etwa im Mai 2015 angehalten wor-
den (SEM-Act. A8/14, S. 8). Seinen Ausführungen in der Anhörung zufolge
soll dieses Ereignis demgegenüber am 25. September 2015 (05.07.1394
iranische Zeitrechnung) stattgefunden haben. Der Einwand des Be-
schwerdeführers, er habe während der BzP unter psychischem Druck ge-
standen, weshalb er eine unzutreffende Zeitangabe gemacht habe, erweist
sich als unbehelflich. Dies deshalb, weil bei einem derart einschneidenden
Erlebnis – welches letztlich auch mitursächlich für die Ausreise des Be-
schwerdeführers aus dem Heimatstaat gewesen sein soll – selbst in einer
Drucksituation widerspruchsfreie Angaben zu den (ungefähren) zeitlichen
Angaben erwartet werden dürfen.
6.3 Es ist ferner in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM fest-
zustellen, dass es unplausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer sich
nicht unverzüglich, nachdem er von den Taliban angehalten wurde, wieder
nach Kabul begeben hat, um sein Studium dort fortzusetzen. Es ist jeden-
falls nicht nachvollziehbar, wenn er diesbezüglich vorbringt, er habe sich
wegen den Taliban nicht mehr gewagt, nach Kabul zurückzukehren, weil
er ansonsten damit habe rechnen müssen, seine Familie nicht mehr oder
zumindest längere Zeit nicht mehr zu sehen, stattdessen aber das Risiko
auf sich nimmt, mit der regionalen Polizei gegen die Taliban zu arbeiten
und sich sowie seine gesamte Familie damit einer erheblichen Gefahr aus-
setzt. Ohnehin erweisen sich aber auch die Vorbringen des Beschwerde-
führers zu den Umständen, unter welchen er von den Taliban angehalten
worden sein soll, deren Drohungen und schliesslich auch die körperliche
Misshandlung als nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer nicht imstande
war, hierzu substantiierte Schilderungen zu machen (SEM-Act. A15/20,
F61, S. 9 f.).
6.4 Entgegen den Feststellungen in der vorinstanzlichen Verfügung hat der
Beschwerdeführer zwar bereits in der BzP seine Tätigkeit, welche er für die
regionale Polizei ausgeübt haben will, angesprochen, indem er – wenn
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auch nur in sehr knapper Weise – bereits zu diesem Zeitpunkt zu Protokoll
gab, er habe der Polizei jeweils berichtet, wo sich die Taliban aufhalten
(SEM-Act. A8/14, S. 9). Gleichwohl erweisen sich seine Angaben auch in
diesem Punkt als unglaubhaft. So bleibt zunächst unklar, wann und unter
welchen Umständen der Beschwerdeführer den Polizeikommandanten,
der ihn zur Zusammenarbeit mit der lokalen Polizei aufgefordert haben will,
kennengelernt haben soll. Das Gespräch, welches er mit eben diesem Po-
lizeikommandanten geführt haben will, gab der Beschwerdeführer eben-
falls in nur äusserst knapper Weise wieder. So soll ihm der Kommandant
lediglich gesagt haben, „wenn du willst, dass so etwas dir nicht mehr pas-
siert, oder dass die Taliban überhaupt von hier weggehen, solltest du dich
mir anschliessen und für mich arbeiten“ (SEM-Act. A15/20, F61, S. 10).
Obwohl der Beschwerdeführer sodann rund drei Monate für die lokale Po-
lizei gearbeitet haben will und es sich dabei gemäss seinen eigenen Aus-
sagen um eine gefährliche Tätigkeit gehandelt haben soll, war er nicht in
der Lage, ein Beispiel, welches diese Zusammenarbeit veranschaulichen
würde, zu nennen (SEM-Act. A15/20. F61, S. 11). Insgesamt sind die Schil-
derungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Zusammenarbeit mit
der regionalen Polizei sehr allgemein, oberflächlich und ohne markante
Details ausgefallen, weshalb sie nicht den Eindruck vermitteln, dass sie auf
persönlichen Erlebnissen beruhen. Es erscheint im Übrigen wenig reali-
tätsnah, dass die regionale afghanische Polizei einen Minderjährigen auf-
grund des Umstandes, dass er von den Taliban angehalten, allenfalls schi-
kaniert und tätlich angegangen worden sein soll, zur Zusammenarbeit auf-
fordert.
6.5 Im Zusammenhang mit der Flucht nach Kabul ergeben sich in zeitlicher
Hinsicht weitere Widersprüche. So gab der Beschwerdeführer in der BzP
an, 20 Tage nachdem er von den Taliban angehalten worden sei, nach
Kabul geflüchtet zu sein (SEM-Act. A8/14, S. 9). In der Anhörung führte er
demgegenüber aus, er habe ungefähr drei Monate für die Polizei gearbeitet
und sei danach nach Kabul geflüchtet (SEM-Act. A15/20, F73). Mit diesem
Widerspruch konfrontiert, gab der Beschwerdeführer in pauschaler und
nicht überzeugender Weise zu Protokoll, es hätten schon zwischen 25 Ta-
gen und drei Monaten sein können (SEM-Act. A15/20, F77).
6.6 Der Beschwerdeführer war sodann nicht in der Lage, genaue Angaben
über den Inhalt des Drohbriefes, welchen seine Familie nach seiner Aus-
reise aus Afghanistan erhalten haben will, zu machen (SEM-Act. A15/20,
F97). Selbst wenn dies, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, darauf zu-
rückzuführen wäre, dass der Brief in einem dem Beschwerdeführer wenig
E-5556/2017
Seite 15
verständlichen Dialekt abgefasst wäre, wäre doch davon auszugehen,
dass er sich auf anderem Wege (beispielsweise bei seinem Vater) über
den genauen Inhalt erkundigt hätte; schliesslich macht er dieses Droh-
schreiben ebenfalls zum Inhalt seines Gesuchs.
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwer-
deführers zu den Fluchtumständen in wesentlichen Aspekten als wider-
sprüchlich zu beurteilen sind. Diese Widersprüche vermochte er weder im
vorinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar aufzulösen noch sind die (wei-
teren) Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweis-
mittel geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Aussagen zu führen. Auf-
grund der obigen Ausführungen und der Aktenlage muss insgesamt von
konstruierten Gesuchsvorbringen ausgegangen werden. Es kann deshalb
darauf verzichtet werden, die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre
Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG zu prüfen.
6.8 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3
AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzu-
tun. Die Vorinstanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-5556/2017
Seite 16
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement le-
diglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht ge-
nerell als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
E-5556/2017
Seite 17
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Beim Kriterium der "konkreten Gefährdung" han-
delt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und
Anwendung eine Rechtsfrage darstellt, die vom Bundesverwaltungsgericht
ohne Einschränkung seiner Kognition überprüft wird (vgl. BVGE 2014/26
E. 7.4, 7.8 ff., je m.H.).
8.4.1 Unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts erwog das SEM in seiner angefochtenen Verfügung, dass
eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul nicht generell unzumutbar sei, son-
dern unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werde könne.
Obwohl eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten sei, könne
nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden. Beim Be-
schwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann, der sich
schon fünf Jahr vor seiner Ausreise mit seinem älteren Bruder in Kabul auf-
gehalten habe. Die übrigen Familienmitglieder würden mittlerweile eben-
falls in Kabul leben. Der Beschwerdeführer verfüge somit über ein intaktes
soziales Netz in Kabul. Zudem sei sein Vater wohlhabend. Dank seiner gu-
ten Schulbildung könne er, nachdem er auch im arbeitsfähigen Alter sei,
einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
8.4.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in sei-
ner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen entgegen, dass sich das SEM
auf eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr
2011 stütze, wonach eine Rückkehr nach Kabul unter begünstigenden Um-
ständen zumutbar sein könne. Unterdessen habe sich die Sicherheitslage
in Afghanistan allgemein und auch in den grossen Städten massiv ver-
schlechtert, weshalb eine Anpassung der Rechtsprechung angezeigt und
die Wegweisung nach Afghanistan als generell unzumutbar zu qualifizieren
sei. Entgegen der Annahme des SEM würden bei ihm aber ohnehin keine
begünstigenden Umstände vorliegen. Seine Eltern würden zwar in Kabul
leben. Sie hätten aber dorthin fliehen und ihren Hof in Logar aufgeben müs-
sen. Sie seien nicht als wohlhabend zu bezeichnen. Das Geld reiche ihnen
gerade knapp aus, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Platzver-
hältnisse im Haus, in welchem seine Familie lebe, würde es sodann nicht
zulassen, dass er ebenfalls dort leben könnte. Somit wäre er bei einer
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Seite 18
Rückkehr in seiner Existenz bedroht, weshalb sich der Wegweisungsvoll-
zug als unzumutbar erweise.
8.4.3 Mit Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016
vom 13. Oktober 2017 (publiziert als Referenzurteil) hat das Gericht eine
aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul vorge-
nommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicher-
heitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im
Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest und kam zum
Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart
schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren, und somit der Wegweisungsvollzug
nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Hingegen seien die Sicher-
heitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul aus verschie-
denen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen
Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und
von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die hu-
manitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschrie-
benen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher
grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen wer-
den, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund
derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen
werden könne (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 8.2 bis 8.4).
Solche günstigen Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich
dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, ge-
sunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das
sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkeh-
renden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkeh-
renden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung so-
wie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Al-
lein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch
Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche
Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem
tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur
der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufent-
haltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt ha-
ben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grös-
serer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche
E-5556/2017
Seite 19
Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwie-
fern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im
Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Ange-
sichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es
sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in je-
dem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um
einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten
(vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1).
8.4.4 Das SEM stellt sich in ihrer zusätzlichen Vernehmlassung auf den
Standpunkt, dass beim Beschwerdeführer besonders begünstigende Um-
stände im Sinne des Koordinationsurteils D-5800/2016 vom 13. Oktober
2017 vorliegen. Ergänzend zu seinen Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung erwog es, dass der Vater des Beschwerdeführers grosse Län-
dereien besitze, die er verpachte. Er habe früher ein eigenes Büro in Logar
betrieben, während er nach dem Umzug nach Kabul von dort aus seine
Immobiliengeschäfte abgewickelt habe. Derzeit finanziere er dem älteren
Bruder des Beschwerdeführers ein Zweitstudium. Es dürfe aufgrund der
Angaben des Beschwerdeführers deshalb davon ausgegangen werden,
dass in finanzieller Hinsicht auch für ihn solange gesorgt sei, bis er auf
eigenen Füssen stehen könne. Im Nachhinein versuche der Beschwerde-
führer nun, seine wirtschaftliche Situation schlechter darzustellen, als er
sie in seiner Anhörung geschildert habe.
8.4.5 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, er sei in
Kabul lediglich Wochenaufenthalter gewesen und habe sich dort als Ju-
gendlicher zum Zwecke des Schulbesuches aufgehalten. Ein soziales Netz
habe er in Kabul nicht aufbauen können. Auch habe er keine berufliche
Ausbildung genossen. Seine Familie sei wegen der Bedrohung durch die
Taliban nach Kabul geflüchtet. Sein Vater betreibe keinen Immobilienhan-
del mehr. Er habe diese Tätigkeit aufgrund der Flucht nach Kabul aufgeben
müssen und erhalte lediglich noch etwas Ertrag von seinen Ländereien.
Dieser Ertrag reiche knapp für das Überleben seiner Grossfamilie.
8.4.6 Der Beschwerdeführer hat das Bundesverwaltungsgericht zwischen-
zeitlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Familie Kabul verlassen
und ein Teil der Familie bei Verwandten in Teheran Zuflucht gefunden habe.
Über den Verbleib eines anderen Teils der Familie (Vater, zwei Schwestern
und eine Schwägerin) bestehe, so der Beschwerdeführer, weiterhin Un-
klarheit.
E-5556/2017
Seite 20
8.4.7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kabul zumut-
bar ist, weil im Falle des Beschwerdeführers vom Vorliegen besonders be-
günstigender Umstände auszugehen ist.
Feststeht zunächst, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Kabul
gelebt und dort die Schule besucht hat. Sodann geht das Bundesverwal-
tungsgericht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der BzP da-
von aus, dass seine Familie (Eltern und Geschwister) bereits vor seiner
Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt hat und nach wie vor dort lebt
(SEM-Act. A8/14, Ziff. 3.01, S. 6). Soweit in den Eingaben vom 5. Februar
und vom 19. März 2018 geltend gemacht wird, dass seine Familie Kabul
aufgrund der schlechten Sicherheitslage zwischenzeitlich verlassen habe
und in den Iran gereist sei, wurde dieses Vorbringen – trotz entsprechender
Aufforderung durch das Gericht, hierzu dezidiert Stellung zu nehmen – auf
Beschwerdeebene nicht glaubhaft gemacht. Die eingereichten Beweismit-
tel, ein Screenshot, bei welchem es sich um eine Telefonnummer von ei-
nem Anschluss von im Iran lebenden Verwandten handeln soll, sowie ein
Foto, auf welchem die Mutter, zwei Brüder und ein Neffe abgebildet sein
sollen (Beilagen act. 15 und 18 der Beschwerdeakten), sind jedenfalls nicht
geeignet, diese Behauptung glaubhaft zu machen. Es ist im Übrigen ge-
rade im Kontext mit dem Iran davon auszugehen, dass es dem Beschwer-
deführer möglich gewesen wäre, einen Aufenthalt der Familie im genann-
ten Land zu belegen. Nicht glaubhaft ist angesichts der auch im Iran gege-
benen starken Vernetzung von Handys und anderen Media (Skype, Inter-
net etc.), dass der Beschwerdeführer lediglich einen offenbar nur einmali-
gen Kontakt zu seinem Bruder habe herstellen können, der Kontakt zum
Vater, den beiden Schwestern und der Schwägerin aber abgebrochen sei
und über deren Verbleib Ungewissheit herrschen soll (vgl. Beschwerdeak-
ten act. 18 S. 1). Aufgrund der genannten Ungereimtheiten und nicht be-
legten Vorbringen ist daher zu Ungunsten des Beschwerdeführers davon
auszugehen, dass seine Familie nach wie vor in Kabul lebt. Hinzu kommt,
dass weitere Verwandte von ihm, namentlich vier Onkel väterlicherseits, in
Kabul leben (SEM-Act. A8/14, Ziff. 30.1, S. 6). Es ist aufgrund dieser Sach-
lage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein
tragfähiges Beziehungsnetz im Sinne der Rechtsprechung verfügt.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist sodann weiter anzuneh-
men, dass seine Familie in Kabul in guten wirtschaftlichen Verhältnissen
lebt. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei vor der Ausreise aus
Afghanistan von seinem Vater finanziell unterstützt worden. Sein Vater sei
E-5556/2017
Seite 21
im Immobilienhandel tätig, wobei er diese Tätigkeit auch in Kabul ausführe
(SEM-Act. A8/14, Ziff. 1.17.05, S. 5). Weiter gab er zu Protokoll, seine Fa-
milie und er seien "Zamindar", was gemäss der Anmerkung des Dolmet-
schers übersetzt Land- beziehungsweise Grundbesitzer heisst und in der
Regel zur Bezeichnung eines Grossgrundbesitzers genutzt wird (SEM-
Act. A15/20, F44). Entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene, die
Ländereien des Vaters würden nur noch wenig Ertrag abwerfen, führte der
Beschwerdeführer in der Anhörung zudem aus, die Familie würde „sehr
viel“ Erntegeld erhalten (SEM-Act. A15/20, F44). Nachdem die Fluchtvor-
bringen des Beschwerdeführers, wonach er Afghanistan verlassen habe,
weil er von den Taliban bedroht worden sei, als nicht glaubhaft befunden
wurden, ist entgegen seinen weiteren Ausführungen in der Anhörung auch
nicht davon auszugehen, dass sein Vater die Ländereien in Logar aufgrund
eben dieser Bedrohung aufgegeben hat (SEM-Act. A15/20, F47). Es ist
deshalb anzunehmen, dass ihm bei einer Rückkehr eine angemessene
Unterkunft sowie auch finanzielle Unterstützung seiner Familie zur Verfü-
gung steht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich schliesslich um einen
jungen, gesunden und alleinstehenden Mann, der über eine solide Schul-
bildung verfügt und mit der Unterstützung seiner Familie wohl auch in Zu-
kunft in wirtschaftlicher Hinsicht nicht befürchten muss, in eine existenzielle
Notlage zu geraten. In Würdigung der gesamten Umstände liegen somit
begünstigende Faktoren vor, womit der Vollzug der Wegweisung auch in
individueller Hinsicht als zumutbar zu qualifizieren ist.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-5556/2017
Seite 22
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 gutgeheissen
wurde und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Ver-
änderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 wurde das Ge-
such um Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und
dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin lic.iur. Angela Roos als amtliche
Rechtsbeiständin bestellt. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. Art. 110a
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 19. März 2018 eine aktuali-
sierte Kostennote, welche einen Vertretungsaufwand von 18.10 Stunden
zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– ausweist, zu den Akten. Bei amtli-
cher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.–
bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterin-
nen sowie von Fr. 200.– bis Fr. 220.– bei Rechtsvertretern oder Rechtsver-
treterinnen mit Anwaltspatent ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird
(vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte
Stundenansatz ist bei Fr. 220.– zu belassen. Hingegen erweist sich der
geltend gemachte zeitliche Vertretungsaufwand als zu hoch, weshalb die-
ser zu reduzieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen Ver-
tretungsaufwand von insgesamt 13 Stunden für den vorliegenden Fall als
angemessen. Das zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf
Fr. 2860.–. Dieses geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwal-
tungsgerichts. Die geltend gemachte Pauschale für allgemeine Spesen
wird nicht berücksichtigt, da praxisgemäss nur effektiv ausgewiesene Kos-
ten entschädigt werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse
ein Honorar von Fr. 2860.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
Versand: