Abtei lung V
E-5557/2006/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
Nepal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5557/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land am 7. Februar 2005 und gelangte am 7. März 2005 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am
16. März 2005 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
summarisch befragt. Am 7. April 2005 führte die zuständige kantonale
Behörde die Anhörung zu den Asylgründen durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, nachdem er zehn Jahre die Grundschule und zwei Jah-
re das College besucht habe, habe er ab dem Jahr 2000/2001 in der
Tankstelle des Vaters gearbeitet. Er sei Mitglied bei den Maoisten ge-
wesen und habe seit 2002/2003 für diese einfache Arbeiten verrichtet.
Beispielsweise habe er Plakate aufgeklebt, Transparente geschrieben,
Broschüren verteilt und Ausgangssperren verhängt. Er sei aber immer
gegen Anwendung von Gewalt gewesen. Im Zusammenhang mit der
Ermordung eines Angehörigen der Sicherheitskräfte sei er im Jahr
2003/2004 festgenommen, während zweier Monate festgehalten und
misshandelt worden. Danach sei er unter der Bedingung freigelassen
worden, sich täglich bei der Polizei zu melden und nicht mehr mit den
Maoisten zusammenzuarbeiten; dieser Aufforderung habe er Folge ge-
leistet. Deshalb sei er von den Maoisten als Verräter betrachtet und ei-
nige Tage später verschleppt, für die Festnahme zweier Maoisten ver-
antwortlich gemacht und bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden.
Er habe sich wegen einer durch die Schläge verursachten Kopfverlet-
zung zwei Wochen lang in Spitalpflege begeben müssen. Darauf sei er
immer wieder von den Maoisten aufgesucht, eingeschüchtert, bedroht
und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Die Armee habe ihm
nicht geholfen. Deshalb habe er sich am 6. Oktober 2004 zu einem
Onkel nach C._______ begeben. Dort habe er erfahren, dass er von
der Armee gesucht werde. Nachdem er dort auch von einem Maoisten
bedroht worden sei, habe er sich zur Ausreise entschieden und sei
nach einem ungefähr einmonatigen Aufenthalt in Indien schliesslich
am 7. März 2005 in die Schweiz eingereist.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 forderte das BFM den Beschwerde-
führer auf, einen Arztbericht zu den Akten zu reichen, welcher am
23. Juni 2006 beim BFM einging.
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B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 – eröffnet am 3. Juli 2006 – lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 28. Juli 2006 Beschwerde bei der vormals zuständigen Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei wegen Unzuläs-
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
D.
Am 31. Juli 2006 bestätigte die ARK den Eingang der Beschwerde. Mit
Zwischenverfügung der ARK vom 11. August 2006 hielt die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies für den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2006 hielt das BFM
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
F.
Im Januar 2009 übernahm der vorsitzende Richter die Verfahrenslei-
tung von der vormals zuständigen Instruktionsrichterin und forderte
den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2009 dazu
auf, einen aktuellen Arztbericht zu den Akten zu reichen. Der Be-
schwerdeführer ist dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekom-
men.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Ob die Vernehmlassung vom 14. September 2006 dem Beschwerde-
führer durch die ARK zur Kenntnis gebracht worden ist, lässt sich auf-
grund der Akten dieser Vorgängerorganisation nicht mehr mit Sicher-
heit feststellen. Vorsichtshalber ist dem Beschwerdeführer einer Kopie
dieser Stellungnahme des BFM zusammen mit diesem Urteil zuzustel-
len. Angesichts des Vernehmlassungsinhalts war und ist dazu nicht
das rechtliche Gehör zu gewähren.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz macht zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen geltend, für die Bestimmung der Flüchtlings-
eigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Des-
halb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeit-
punkt des Asylentscheids von asylrechtlich relevanter Verfolgung be-
droht sei und somit Schutz brauche.
Der Beschwerdeführer mache Übergriffe seitens der Maoisten und der
Sicherheitskräfte geltend. Vorerst sei darauf hinzuweisen, dass die
Feststellung der Identität eines Gesuchstellers eine unabdingbare und
zentrale Voraussetzung für die Abklärung von Asylvorbringen sei. Der
Beschwerdeführer habe den schweizerischen Asylbehörden weder
eine Identitätskarte noch einen Reisepass übergeben, so dass die
Identität, die effektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute
nicht feststünden. Sodann würden sich aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers bezüglich der Vorfälle vor seiner Ausreise verschie-
dene Ungereimtheiten ergeben. Bei offensichtlich fehlender asylrechtli-
cher Relevanz könne indessen darauf verzichtet werden, auf die Un-
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glaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen.
Angesichts der aktuellen Lage in Nepal sei zu betonen, dass sich die
Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise
massgeblich verändert habe. Die Maoisten würden seit dem Waffen-
stillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung
nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit
dieser an den Friedensgesprächen beteiligt. Ende Mai 2006 habe die
nepalesische Regierung die inhaftierten Maoisten entlassen. Diese
Entwicklung habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deut-
lichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen Land ge-
führt. Somit sei davon auszugehen, dass für Personen, welche ver-
dächtigt würden, die Maoisten unterstützt zu haben, aufgrund der zwi-
schenzeitlich eingetretenen politischen Lage keine begründete Furcht
vor Verfolgung mehr bestehe. Sodann bestehe für Personen, welche
trotz veränderter Situation weiterhin Bedrängung durch die Maoisten
befürchteten, die Möglichkeit, sich diesen befürchteten Massnahmen
gestützt auf die in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit durch Wohn-
sitznahme in einem anderen Landesteil zu entziehen. Sie seien dem-
nach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge
erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass
sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Ausserdem qualifiziert das BFM den Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Es hält in diesem Zusammenhang ins-
besondere auch fest, dass die geltend gemachten Gesundheitsbe-
schwerden den Wegweisungsvollzug nicht als undurchführbar erschei-
nen lassen.
5.2 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer demgegenüber
aus, die Zuversicht des BFM zur aktuellen Lage in Nepal könne kei-
nesfalls geteilt werden. Was die Zusammenarbeit und den Waffenstill-
stand mit den Maoisten betreffe, sei die Situation noch keineswegs
stabil. Die Maiosten seien sich bereits uneinig über das weitere Vorge-
hen im "Friedensprozess". Es komme zu Abspaltungen unter den Mao-
isten und einige Führer hätten sich wieder in den Untergrund abge-
setzt. Wenn die neue nepalesische Regierung die Maoisten nicht mehr
als Terrororganisation betrachte, so sei damit nur der Flügel gemeint,
der zur Zusammenarbeit mit der Regierung bereit sei. Dieser "Friede"
sei somit noch keineswegs stabil; die Lage habe sich erneut zugespitzt
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und es sei von Rückschlägen auszugehen. Die optimistische
Einschätzung des BFM sei somit zu früh erfolgt. Diversen Berichten
zufolge sei vielmehr von einer baldigen Verschlechterung der Lage in
Nepal auszugehen.
Der Beschwerdeführer führt zudem aus, anlässlich der Befragungen
habe er eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft geltend ge-
macht. Da sich die Situation in Nepal keinesfalls nachhaltig verbessert
habe, habe er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Ausserdem
teile er die Auffassung des BFM zur internen Fluchtalternative nicht.
Da seine Fluchtgründe von der Zentralgewalt ausgingen, bestehe für
ihn keine inländische Fluchtalternative. Somit sei seine Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen.
6.
Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass den Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers die flüchtlings- und vollzugsrechtliche Re-
levanz abzusprechen ist. Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Verfolgung und der tatsächlichen Identität des Beschwerde-
führers kann damit auch im Rechtsmittelverfahren letztlich offen blei-
ben.
6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Ausgangspunkt der Prüfung
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht
vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind zugunsten oder zulasten der gesuchstellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
6.1.1 Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass sich die allgemeine
Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich
verändert hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesver-
waltungsgerichts tätige ARK hatte die allgemeine Situation in Nepal
ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensver-
handlungen der Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und
der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom
28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.).
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6.1.2 Diese erfreuliche Entwicklung hat sich in der Folge weiter fortge-
setzt. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die
Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten
sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Ab-
geordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verab-
schiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament sei-
ne Auflösung, und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen
Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach
einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaff-
nung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der
verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor
dem Nepali Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die
verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen.
Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung
die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur
Republik. Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals,
König Gyanendra, seinen Palast in Kathmandu. Die verfassungsge-
bende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran
Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik,
und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa
Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Auch wenn Über-
griffe der nach wie vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL)
sowie ethnische Spannungen in der Terai-Region offenbar andauerten
und die Gewaltakte beider vormaligen Konfliktparteien kaum gericht-
lich geahndet wurden (vgl. hierzu etwa HUMAN RIGHTS WATCH / Country
Summary / Januar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise des
Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festge-
stellt werden.
6.2 In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer
– entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift – jedenfalls im
heutigen Zeitpunkt objektiv keine begründete Furcht vor einer künfti-
gen Verfolgung durch die Sicherheitskräfte besteht. Mit dem Macht-
wechsel beziehungsweise der Regierungsbeteiligung dürfte auf Seiten
der Maoisten auch kein Interesse mehr daran bestehen, den Be-
schwerdeführer unter Druck zu setzen.
6.3
6.3.1 Ausnahmsweise ist eine erlittene Vorverfolgung auch nach Weg-
fall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr als asylrechtlich relevant zu
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qualifizieren, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgungsstaat
aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht
zumutbar ist (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; vgl. hierzu
und zum Folgenden insbesondere EMARK 2001 Nr. 3 E. 5c,
EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b und EMARK 1999 Nr. 7 E. 4b). Auf solche
zwingende Gründe kann sich nach Lehre und Praxis berufen, wer im
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sämtli-
che Voraussetzungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erfüllte,
nicht dagegen, wer den ehemaligen Verfolgerstaat erst in einem Zeit-
punkt verlassen hat, als die Verfolgungsgefahr bereits weggefallen war.
Als "zwingende Gründe" fallen insbesondere traumatisierende Erleb-
nisse in Betracht, wenn diese vor der Flucht aufgrund besonders leid-
voller und intensiver Verfolgungsmassnahmen eingetreten sind und bei
der betreffenden Person eine Langzeittraumatisierung in dem Sinn
ausgelöst haben, dass eine nachvollziehbare, eigentliche psychische
Unmöglichkeit besteht, mit staatlichen Vertretern des Heimat- oder
Herkunftsstaates auch nur in minimalsten Kontakt zu treten.
6.3.2 Vorliegend kann den Ausführungen des Beschwerdeführers
zwar entnommen werden, dass er vor ungefähr fünf Jahren Verfol-
gungsmassnahmen seitens der Behörden wie auch der Maoisten erlit-
ten habe. Er hat aber selber das Vorliegen eines Langzeittraumas im
erwähnten Sinn nicht geltend gemacht. Im Arztzeugnis vom 19. Juni
2006 wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert,
die sich – allerdings erst "unvollständig" – zurückgebildet habe. Eine
Aufforderung des Instruktionsrichters vom 22. September 2009, einen
aktualisierten Arztbericht zu den Akten zu reichen, falls er nach wie
vor unter gesundheitlichen Beschweren leide, blieb seitens des Be-
schwerdeführers jedoch unbeantwortet. Bei dieser Aktenlage muss da-
von ausgegangen werden, dass die vor fast viereinhalb Jahren offen-
bar bestehenden gesundheitlichen Beschwerden sich weiter vermin-
dert haben.
6.3.3 Es sind deshalb keine zwingenden Gründe im Sinn von Art. 1C
Ziff. 5 Abs. 2 FK zu erkennen.
6.4 Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, auf die
Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie im aktuel-
len Zeitpunkt am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen.
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6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
für den aktuellen Zeitpunkt keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft
machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
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vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR
[grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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Wie bereits vorstehend in Erwägung 6.1.2 ausführlich dargelegt, hat
sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerde-
führers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit
nicht dergestalt, als dass von einer Situation landesweiter allgemeiner
Gewalt gesprochen werden muss, weshalb die Rückkehr nach Nepal
als zumutbar zu bezeichnen ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist zwar möglich, dass er bei einer Rück-
kehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit
gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen hat er
die prägenden Jahre in Nepal verbracht, wo er die Schule besucht und
später in der Tankstelle des Vaters gearbeitet hat. Zudem ist der Be-
schwerdeführer vergleichsweise jung.
Zwar hat er im Jahr 2006, wie erwähnt, gesundheitliche Probleme gel-
tend gemacht und es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung
mit unvollständiger Rückbildung diagnostiziert. Einen aktuellen Arztbe-
richt hat der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung
nicht zu den Akten gereicht. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabilisiert hat, er
sich nicht in Behandlung befindet und auch keine Medikamente benö-
tigt (vgl. oben bei E. 6.3.2). Somit lässt der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzu-
mutbar erscheinen. Überdies verfügt er in seiner Heimat über ein fami-
liäres und soziales Netz.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um
eine Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S.
215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch
zuzumuten, sich im Bedarfsfall an einem anderen als seinem bis-
herigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist damit abzuweisen.
11.
Aufgrund der Akten ist nicht von der prozessualen Bedürftigkeit des in
der Schweiz seit längerer Zeit berufstätigen Beschwerdeführers aus-
zugehen. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen und auf Fr. 600.-- festzusetzten (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG,
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgelehnt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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