B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5557/2014
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt
(eigenen Angaben gemäss Mali),
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat Ende 2011. Er sei nach Mauretanien und von dort auf dem Seeweg
nach Italien gereist und am 16. Dezember 2011 per Auto in die Schweiz
gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Januar 2012 wurde
er summarisch befragt (BzP).
Er reichte keine Identitätspapiere zu den Akten.
B.
Gestützt auf eine Mitteilung des kantonalen Migrationsamtes vom 5. Feb-
ruar 2013, wonach der Beschwerdeführer vor längerer Zeit seinen Wohn-
ort ohne neue Adressangabe verlassen habe, schrieb das BFM das Asyl-
verfahren mit Verfügung vom 14. Februar 2013 als gegenstandslos gewor-
den ab.
C.
Der Beschwerdeführer reichte am 3. Juni 2013 ein neues Asylgesuch in
der Schweiz ein. Am 2. Juli 2013 wurde er im Rahmen einer zweiten BzP
erneut befragt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei in B._______ in
Mali geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Nachdem seine
damalige Freundin schwanger geworden sei, habe man sie beide zu je 100
Hieben verurteilt. Er sei deshalb Hals über Kopf geflohen.
D.
Am 31. Juli 2014 wurde im Auftrag des SEM ein Telefongespräch mit dem
Beschwerdeführer geführt. Der gestützt darauf erstellte "Lingua-Bericht"
des Sachverständigen zu den untersuchten Bereichen "Evaluation der lan-
deskundlich-kulturellen Kenntnisse" und "Linguistische Analyse" datiert
vom 8. August 2014. Die sachverständige Person kam in diesem Bericht
zum Schluss, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers zwei-
felsfrei in Gambia oder Senegal, jedoch eindeutig nicht in Mali stattgefun-
den habe.
E.
Mit Schreiben vom 15. August 2014 gewährte das SEM dem Beschwerde-
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führer das rechtliche Gehör zu Werdegang und Qualifikation der sachver-
ständigen Person und zu den wesentlichen Erkenntnissen aus dem Lin-
gua-Bericht.
F.
Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme vom 28. Au-
gust 2014, er stamme von Mali und kenne weder Gambia noch Senegal.
G.
Mit Verfügung vom 2. September 2014 – eröffnet am 3. September 2014 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
H.
Der Beschwerdeführer focht den vorinstanzlichen Entscheid mit hand-
schriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 29. September 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht an.
Die für ihn zuständige Sozialarbeiterin der Caritas Schweiz teilte unter Bei-
lage des vorläufigen Austrittsbericht des Spitals C._______ vom 10. Okto-
ber 2014 mit Schreiben gleichen Datums mit, der Beschwerdeführer leide
an (...) und befinde sich seit dem 29. September 2014 in stationärer Spital-
pflege. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 reichte sie eine Beschwerdeer-
gänzung und weitere Beweismittel zu den Akten.
I.
Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober
2014 fest, die Beschwerdeeingabe genüge mangels rechtsgültiger Unter-
schrift den gesetzlichen Anforderungen nicht und forderte den Beschwer-
deführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, an-
sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
J.
Der Beschwerdeführer reichte mit fristgerechter Eingabe vom 24. Oktober
2014 (Datum Poststempel) eine Beschwerdeverbesserung sowie den Aus-
trittsbericht des Spitals C._______ vom 16. Oktober 2014 sowie eine Für-
sorgebestätigung der D._______ vom 23. Oktober 2014 zu den Akten. Er
beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewäh-
rung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
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Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei die aufschiebende Wir-
kung wiederherzustellen und die zuständigen Behörden seien vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei er
mittels einer separaten Verfügung über eine bereits erfolgte Datenweiter-
gabe zu informieren.
K.
Mit Schreiben der Caritas Schweiz vom 4. November 2014 wurde der Aus-
trittsbericht des Spitals C._______ vom 23. Oktober 2014 zu den Akten
gereicht.
L.
Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2015
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfah-
rens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, das Gericht über sei-
nen aktuellen Gesundheitszustand zu orientieren und innert Frist bekannt
zu geben, welche Rechtsvertretung er als amtliche Rechtsverbeiständung
zugeordnet erhalten wolle.
M.
Urs Jehle zeigte mit Schreiben vom 3. März 2015 die Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers an und ersuchte um Beiordnung als amtlicher Rechts-
vertreter. Er reichte einen Bericht der (…) vom 5. Januar 2015 zu den Ak-
ten.
N.
Mit Verfügung vom 1. April 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwer-
deführer zur Einreichung eines aktuellen Arztberichtes auf.
O.
Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 7. April 2015 mit, die medizi-
nischen Abklärungen seien noch nicht abgeschlossen. Es bestehe weiter-
hin der Verdacht auf (...). Eine (…) müsse im Notfall unbedingt zur Verfü-
gung stehen; dies sei weder in Gambia, Senegal noch in Mali der Fall, wes-
halb ihm im Notfall der Tod drohen würde. Der Eingabe wurde ein ärztlicher
Kurzbrief des Spitals C._______ vom 25. März 2015 beigelegt.
E-5557/2014
Seite 5
P.
Die Vernehmlassung des SEM ging am 27. Mai 2015 beim Gericht ein; sie
wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Sach-
verständige der Lingua-Fachstelle sei zum Schluss gekommen, dass die
fehlenden Regionalkenntnisse des Beschwerdeführers gegen einen Auf-
enthalt in Mali sprechen würden. Seine beschränkten Kenntnisse in Geo-
grafie, Kultur, Volkskunde, Alltagsleben, Landwirtschaft und Ernährung, die
er über seine angegebene Heimatregion vorweise, hätte dieser auch ohne
direkte Erfahrung erwerben können. Der Beschwerdeführer spreche die in
Mali nicht einheimische Sprache (...) fliessend und mit vielen Eigenheiten,
welche in Mali nicht vorkommen würden und eindeutig auf die Region Se-
negambia verweisen würden. Zudem spreche er ausser dem (...), welches
in Mali nur eine sehr geringe Bedeutung habe und für eine erfolgreiche
Kommunikation nicht ausreichend sei, keine in Mali heimische Sprache.
Seine sprachlichen Kompetenzen würden daher die Behauptung, er habe
praktisch sein ganzes Leben in Mali gelebt, eindeutig widerlegen.
Aufgrund dieser Schlussfolgerung würden die Vorbringen des Beschwer-
deführers zu den Vorfluchtgründen den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse.
4.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Rechtsmittelschrift, er
stamme aus einem kleinen Dorf namens B._______ in Mali. Er akzeptiere
keine Landesidentität, mit der er nichts zu tun habe.
In der Beschwerdeergänzung führte er mit Verweis auf die beigelegten
ärztlichen Berichte aus, bei seiner neu diagnostizieren Krankheit handle es
sich aller Wahrscheinlichkeit nach um einen Fall einer (...). Menschen mit
dieser Krankheit seien lebenslang auf (…) angewiesen, Heilungschancen
bestünden bisher nicht. Die (…) müsse täglich und lebenslang erfolgen.
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Ausserdem sei eine regelmässige Kontrolle und die ständige Überprüfung
und Neueinstellung der medikamentösen Therapie erforderlich.
Aufgrund seiner Krankheit sei die Rückkehr in den Heimat- und Herkunfts-
staat aus medizinischen Gründen unzumutbar. Weder in Mali noch in Se-
negal oder Gambia könne von einer ausreichenden medizinischen Versor-
gung ausgegangen werden.
4.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, den verschiedenen Einga-
ben des Beschwerdeführers seien weder eine abschliessende Diagnose
der Erkrankung noch schlüssige Hinweise über dessen Herkunft zu ent-
nehmen. Über die Behandelbarkeit einer unvollständig festgestellten
Krankheit in einem unbekannten Herkunftsland sei selbstverständlich
keine sinnvolle Einschätzung möglich. In diesem Zusammenhang sei da-
rauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der Asylbehörden sein könne, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern
zu forschen. Damit würden aktuell keine Gründe vorliegen, welche eine
Neubeurteilung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würden.
5.
5.1 Die Identität des Beschwerdeführers steht bis heute nicht fest. Dieser
hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwel-
che Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität
und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Seinen Angaben zu-
folge leben seine Schwester sowie Tanten und Onkel in seinem Heimatdorf
(vgl. Akten SEM A18/11 S. 5), weshalb davon ausgegangen werden kann,
dass genügend Kontaktmöglichkeiten bestehen würden, um sich Papiere,
die seine Identität bezeugen, zu beschaffen. Sein Einwand, er habe seine
Identitätskarte aufgrund der überstürzten Abreise an seinem Wohnort ge-
lassen und verfüge weder über eine Adresse noch ein Telefon, um Kontakt
mit seinen Verwandten aufzunehmen, ist unbehelflich. Auch auf Beschwer-
deebene hat er sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt
eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
AsylG dar.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt sodann den Erwägungen der
Vorinstanz zur angegebenen Herkunft, welche sich auf die Feststellungen
und Schlussfolgerungen des mit der Erstellung des Lingua-Berichtes be-
auftragten Experten sowie das dazu gewährte rechtliche Gehör und die
übrigen Aussagen stützen, zu.
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5.2.1 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig – so auch im
vorliegenden Lingua-Bericht – sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als
auch die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse von Asylsuchenden ge-
prüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähi-
gung verfügen. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar
nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG
(vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine
schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG.
Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöh-
ten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qua-
lifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prü-
fung zu entsprechen hat (vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. Sep-
tember 2014 E- 4.4.1). Das ist vorliegend der Fall. Der zu beurteilende Be-
richt ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Be-
gründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem
bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine
Zweifel, weshalb dem vorliegenden Lingua-Bericht erhöhter Beweiswert
zugemessen und von seiner inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit
ausgegangen wird.
5.2.2 Der Beschwerdeführer hält zwar daran fest, in der Region F._______
in Mali geboren und aufgewachsen zu sein, bringt jedoch weder in seiner
Stellungnahme zum rechtlichen Gehör (vgl. A32/2) noch auf Beschwerde-
ebene etwas vor, das geeignet wäre, eine Änderung der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken. Eine Auseinandersetzung mit dem ihm in den
Grundzügen zur Kenntnis gebrachten Lingua-Bericht beziehungsweise mit
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung findet nicht statt.
5.3 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Beschwerde-
vorbringen den vom Experten geäusserten Schluss, dass die Sozialisation
des Beschwerdeführers eindeutig im geografischen Raum beziehungs-
weise im sozio-ethischen Milieu von Senegambia und eindeutig nicht in
Mali stattgefunden habe, nicht zu entkräften vermögen. Es ist daher ver-
mutungsweise anzunehmen, dass er in der Region von Senegal oder Gam-
bia aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat.
5.4 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass damit den geltend gemach-
ten Asylvorbringen – in Mali drohende Bestrafung mit 100 Hieben infolge
Schwängerung der seinerzeitigen Freundin – die Grundlage entzogen sei,
ist nicht zu beanstanden. Zudem sind die Asylangaben im vor-instanzlichen
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Verfahren wenig detailreich ausgefallen und auf Beschwerdeebene wird
der angefochtenen Verfügung diesbezüglich nichts entgegengehalten be-
ziehungsweise bestätigt der Beschwerdeführer gar, er könne akzeptieren,
dass er "wegen anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht erhalte".
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung des BFM,
wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermochte.
Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsan-
gaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen.
Bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen
(vgl. BVGE 2014/12; EMARK 2005 Nr. 1), ist vermutungsweise davon aus-
zugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Die Ab-
klärungspflicht der Asylbehörden findet nämlich ihre Grenze an der Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht diese durch die
Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Sta-
tus sie in Drittstaaten innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung
im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch
die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr
effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.9 f.).
5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9).
Die Wegweisung ist demnach nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 5.1 ausgeführt, ihre Grenzen
an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der
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Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen
nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen. Vorbehältlich der nachstehenden Ausführungen
ist deshalb vorliegend vermutungsweise davon auszugehen, einer Weg-
weisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entge-
gen, was insbesondere für Senegal und Gambia gilt, welche als mögliche
Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 5.3 vorstehend).
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei-
sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht
erhältlich. Als wesentlich wird eine allgemeine und dringende medizinische
Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdi-
gen Existenz dringend geboten ist. Der Umstand allein, dass die Behand-
lungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in
der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Voll-
zuges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit
der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE
2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, BVGE 2009/2
E. 9.3.2 S. 21). Es ist hierbei nicht nur darauf abzustellen, ob eine entspre-
chende medizinische Behandlung objektiv erhältlich ist, sondern auch zu
prüfen, ob die betroffene Person aufgrund der Umstände des Einzelfalls
die Behandlung effektiv erhalten kann (RUEDI ILLES, in: Caroni/Gäch-
ter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG], 2010, Art. 83 N. 35).
7.2.2 Vorliegend geht aus den ärztlichen Berichten des Spitals C._______
vom 10. Oktober 2014, 16. Oktober 2014, 23. Oktober 2014, 5. Januar
2015 und 25. März 2015 hervor, dass der Beschwerdeführer infolge neu
entdeckter (...) vom 6. bis am 14. Oktober 2014 hospitalisiert war. Dabei
erfolgte eine Therapie mit (...) und eine Schulung durch die (…). In der
Folge konnte rasch auf die schnell wirksame (...) verzichtet werden. Dem
letzten Arztbericht vom 25. März 2015 zufolge besteht "(...)", weshalb der
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Seite 11
Beschwerdeführer weiterer Überwachung – mit auf drei Monate ausge-
dehntem Kontrollintervall – bedürfe. Es sei für ihn wichtig, in einem Land
zu sein, wo er im Falle einer akuten Erkrankung jederzeit in ein Spital/eine
Arztpraxis gehen könne, damit er die nötigen Medikamente erhalte, was in
seinem Fall namentlich ein Wiederbeginn mit (…) bedeute. Nachdem der
Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich nicht hat vernehmen lassen, darf
davon ausgegangen werden, dass sein gesundheitlicher Zustand stabil ge-
blieben ist und es seit Oktober 2014 zu keiner weiteren akuten Erkrankung
gekommen ist. Der geäusserte Verdacht auf Vorliegen einer (...) hat sich in
den letzten elf Monaten seit Ausbruch der Krankheit nicht erhärtet.
7.2.3 Laut den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ([…]) werden in Gambia viele der
22'000 Personen mit (...) im (…) Hospital in (…) behandelt (dort S. 3); auch
Senegal verfügt – mit 25 Spitälern, 89 Gesundheitszentren, 1240 Gesund-
heitsposten und knapp 3000 Gesundheitshütten – über ein (...). Auch wenn
den Berichten zufolge (...) nicht überall erhältlich ist und gewisse Medika-
mentenengpässe bestehen, weil vor allem in den ländlichen Gebieten (...)
problematisch ist, ist damit doch festzuhalten, dass in den mutmasslichen
Herkunftsländern Senegal und Gambia (...) behandelbar und eine medizi-
nische Grundversorgung vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund können
die latent vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerde-
führers nicht als schwere Erkrankung bezeichnet werden. Es ist nicht er-
sichtlich, dass er dringend auf eine Behandlung angewiesen wäre, welche
er in den mutmasslichen Herkunftsländern Senegal oder Gambia nicht er-
halten könnte (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-1781/2014 vom 12. Au-
gust 2014 E. 6.2.2). Eine Rückkehr in die Heimat würde somit keine dras-
tische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des nach sich ziehen, weshalb nicht vom Vorliegen einer medizinischen
Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist.
7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerde-
führers als zumutbar.
7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 12
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb der Antrag um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, hinfällig wird.
Für eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe sind den dem Gericht
zur Verfügung stehenden Akten keine Hinweise zu entnehmen, so dass
auch der Eventualantrag gegenstandslos wird.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf das Erheben von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
11.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 wurde ausserdem das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und
dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeord-
net. Dieser hat bis anhin keine Honorarnote eingereicht, doch lässt sich der
notwendige Verwaltungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann
(Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE)
ist das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Ho-
norar auf Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein
Honorar von Fr. 1000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger