B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5557/2017
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 22. Oktober 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durch-
geführten Befragung zur Person (BzP) vom 30. Oktober 2015 und der An-
hörung vom 18. August 2017 zu den Asylgründen machte er im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Assyrer, Christ und stamme aus Bagdad. Sein Vater sei
seit dem Jahre (…) verschollen, womöglich entführt worden. In seiner Hei-
mat würden Christen und Assyrer als Minorität diskriminiert und bedroht
und sähen sich zum Wegzug ins Ausland genötigt. In Bagdad, habe er vor
allem in den Jahren 2007 bis 2010 beziehungsweise im Jahre 2013 ver-
schiedene Benachteiligungen durch Unbekannte erfahren (briefliche Dro-
hungen, Aufforderung zum Wegzug, Beschädigung seines Hauses durch
einen Bombenanschlag und durch ein gegen die Hausmauer gepralltes
und in der Folge explodiertes Auto, Verletzung durch ein ihn anfahrendes
Auto bei seiner Rückkehr vom Alkoholeinkauf). Er vermute schiitische Mili-
zen hinter diesen Vorkommnissen. Wirksamer Schutz vom Staat sei nicht
zu erwarten gewesen, weshalb er keine entsprechenden Schritte unter-
nommen habe. Zusammen mit seiner Mutter und seinen Schwestern sei er
daher um 2010/2011 beziehungsweise Anfang 2014 in den von Christen
bewohnten Ort B._______ umgezogen, wo er bei einer (…) gearbeitet
habe. Das Vorrücken der Organisation „Islamischer Staat“ (IS) vom 16. Juli
2014 beziehungsweise um 2013/2014 habe ihn letztlich zum Wegzug be-
wogen und zur Trennung von seinen ebenfalls geflüchteten Angehörigen
geführt; letztere seien später nach Bagdad zurückgekehrt. Fortan habe er
sich in einem Flüchtlingslager in C._______ aufgehalten und sich ange-
sichts der dortigen Perspektivlosigkeit um eine Einreisegenehmigung in
den kurdischen Nordirak bemüht, wo er Verwandte und die Familie (…)
habe. Mangels Erfolg habe er sich zur Ausreise entschieden. Anfang Sep-
tember 2015 habe er den Irak in Richtung Türkei verlassen. In der Folge
sei er auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und via die Balkanroute
weiter illegal in die Schweiz gereist. In Griechenland und Serbien sei er
aufgegriffen und daktyloskopiert worden. Er sei nie politisch tätig gewesen
und habe ansonsten nie Probleme mit Behörden oder Privaten gehabt.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer nebst seiner irakischen Iden-
titätskarte, kirchlichen Tauf- und Ledigkeitsbescheinigungen und einer Le-
bensmittelkarte sechs Fotos von seinem angeblich beschädigten Haus zu
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den Akten. Seinen im Jahre 2010 ausgestellten und noch gültigen Reise-
pass habe er auf der Reise verloren.
B.
Mit Verfügung vom 5. September 2017 – eröffnet tags darauf – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
(Dispositiv Ziff. 1) und lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2).
Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv
Ziff. 3), gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositiv Ziff. 4 bis 6).
C.
Mit Eingabe vom 29. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin be-
antragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie in verfahrensrecht-
licher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklu-
sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
D.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in
der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Den ver-
schiedenen geltend gemachten Vorfällen und Drohungen sei die Tatsache
gemeinsam, dass seine diesbezüglichen Angaben keine Rückschlüsse auf
die Urheber- und Täterschaft sowie auf die dahinter stehende Motivation
zuliessen, sondern auf blossen Vermutungen basierten. Sie entfalteten so-
mit keine Asylrelevanz. Hinzu komme, dass er offensichtlich keine Schritte
unternommen habe, die Vorfälle bei den Behörden zu melden. Soweit er
sinngemäss eine Kollektivverfolgung von Christen und Assyrern geltend
mache, sei zum einen auf die praxisgemäss hohen Anforderungen an die
Feststellung einer solchen sowie speziell auf das am 26. März 2013 ergan-
gene Urteil BVGE 2013/12 zu verweisen, in welchem eine Kollektivverfol-
gung von Christen im Irak verneint worden sei. Diese Praxis habe weiterhin
Bestand. Es liege somit keine begründete Furcht vor Verfolgung vor. Im
Weiteren macht das SEM auf zahlreich aufgetretene Ungereimtheiten auf-
merksam (insb. unstimmige Chronologie der Vorfälle und Unterlassung der
Nennung wesentlicher Vorbringen in der jeweils anderen Anhörung). Ange-
sichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen könne aber
darauf verzichtet werden, auf diese und andere Unglaubhaftigkeitsele-
mente im Einzelnen näher einzugehen. Die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft und an die Asylgewährung seien somit nicht erfüllt. Die
gesetzliche Regelfolge der Ablehnung der Asylgesuche sei die Wegwei-
sung. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus der
Sicherheitslage in Syrien.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer die gel-
tend gemachten Vorfälle und die Verfolgungslage der Christen im Irak. Die
Vorbringen seien vom SEM unzureichend gewürdigt und auf eine Prüfung
der Asylrelevanz sei zu Unrecht verzichtet worden. Im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 26. März 2013 sei festgestellt worden, dass die
Übergriffe auf Leib und Leben von Christen durch nichtstaatliche Gruppie-
rungen als gezielt und genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
urteilen seien und der zentralirakische Staat hiergegen keinen wirksamen
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Schutz zu bieten imstande sei. Die Verfolgung und Vertreibung von Chris-
ten gehe zudem aus zahlreichen Internetberichten hervor und die Täter-
gruppe sei durchaus zuordenbar. Das religiöse Motiv der Verfolgung seiner
selbst und seiner Familie sei eindeutig, zumal eine zielgerichtete, persön-
liche und genügend intensive Verfolgung ohne kriminellen Motivhinter-
grund vorliege, die typischerweise religiöse Minderheiten im Irak betreffe
und über blosse Diskriminierungen hinausgehe. Die Bedrohung und Ver-
folgung der Christen im Irak sei für diese Alltag geworden und hätte zu ei-
ner starken Verminderung des christlichen Bevölkerungsbestandes im Irak
geführt. Dem Vorwurf der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen hält der Be-
schwerdeführer schliesslich entgegen, dass praxisgemäss das Abfragen
präziser Datumsangaben unzulässig sei; zudem hätten Jahreszahlen in
seiner Gesellschaft nicht die gleiche Bedeutung wie in Europa. Im Übrigen
sei die BzP sehr kurz ausgefallen, weshalb er dort – im Gegensatz zur
ausführlichen Darlegung in der Anhörung – nicht alle Verfolgungen habe
aufzählen können. Er habe somit Anspruch auf Asyl.
6.
6.1 Das SEM ist nach einwandfreier Sachverhaltsfeststellung mit überzeu-
genden und hinlänglich auf die Akten abgestützten Erwägungen zur zutref-
fenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden
den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlich-
keit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Diese Erwä-
gungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wie-
derholungen auf sie verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu
keiner anderen Betrachtungsweise. Die dortigen Argumente haben keine
Durchschlagskraft, soweit sie nicht ohnehin nur Bekräftigungen und Ge-
genbehauptungen darstellen. Klarzustellen ist vorab, dass das SEM ent-
gegen der Behauptung in der Beschwerde (dort S. 3) keineswegs auf die
Prüfung der Asylrelevanz verzichtet, sondern diese sogar ins Zentrum der
Begründung des ablehnenden Asylentscheides gestellt hat. Mit der Vo-
rinstanz ist festzuhalten, dass das behauptungsgemässe religiöse Motiv
der angeblich gezielt auf den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungs-
handlungen weder erstellt ist noch dessen Annahme sich anderweitig auf-
drängt; konkrete und über blosse Vermutungen hinausgehende Hinweise
hierfür fehlen. Die Behauptung einer durchaus zuordenbaren Täterschaft
der Verfolgungshandlungen wird in der Beschwerde nach wie vor nicht kon-
kretisiert. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass bislang keine Kollektiv-
verfolgung der Christen (beziehungsweise Assyrer) im Irak festgestellt,
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sondern eine solche im Jahre 2013 in einem publizierten Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts (BVGE 2013/12) wiederholt verneint wurde. Dort
wurde in E. 6 auf das qualifizierte und hohe Anforderungsprofil für die An-
nahme einer Kollektivverfolgung aufmerksam gemacht (vgl. dazu auch
BVGE 2011/16: gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Ver-
folgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das
hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben). Die
Einschätzungen haben sich seither nicht verändert. Bezeichnenderweise
stützt sich die anderslautende Auffassung des Beschwerdeführers einen-
teils gerade auf Erwägungen aus diesem Urteil BVGE 2013/12, ohne in-
dessen die dort gezogene Schlussfolgerung einer nicht bestehenden Kol-
lektivverfolgung von Christen im Irak zu erkennen. Zum andern stützen sich
die betreffenden Ausführungen in der Beschwerde hauptsächlich auf Be-
richte aus den Jahren 2007 und 2011, die somit im Zeitpunkt dieses Urteils
bereits vorgelegen hatten und bekannt waren.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung angesichts der offensichtlich
fehlenden flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen auf de-
ren vertiefte Prüfung unter dem Aspekt der Anforderungen von Art. 7 AsylG
an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts verzich-
tet. Die vom SEM dennoch summarisch vorgenommene Einschätzung, wo-
nach diese Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt seien, wird vom
Bundesverwaltungsgericht vorbehaltlos gestützt. Der in der Beschwerde
hierzu deponierte Einwand, wonach Zurückhaltung beim Gegenüberstellen
präziser Datumsangaben zu üben sei, ist zwar an sich berechtigt. Er ist
aber vorliegend deshalb nicht stichhaltig, weil es um Widersprüche und
chronologische Unstimmigkeiten in der Dimension von Jahren und nicht
nur von präzisen Daten geht.
6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers, dessen Flüchtlingseigenschaft und den behauptungsge-
mässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der
Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die
weiteren Inhalte der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung
eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG sind unbesehen
der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde ge-
mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist
und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: