Abtei lung V
E-5558/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Marokko,
c/o _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5558/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am Ende des Jahres 2007 oder zu Beginn des Jahres 2008 verliess
und Anfang 2008 nach Italien gelangte, wo er bis zum 15. März 2010
verweilte,
dass er nach ununterbrochenem Aufenthalt in Italien am 16. März 2010
über B._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch
stellte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ vom
30. März 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe Marokko ausschliesslich wegen seiner
C._______krankheit verlassen,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 30. März
2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien
gewährt wurde (vgl. EVZ-Protokoll S. 10),
dass er dabei festhielt, er wolle, dass sein Asylgesuch in der Schweiz
behandelt werde, er wisse nicht, wohin er sich in Italien wenden solle
und er könne nicht alleine leben,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2010 – eröffnet am 30. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei -
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/
2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/ 2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
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rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig,
dass sich Italien auf Anfrage hin innert festgelegter Frist nicht habe
vernehmen lassen, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 18
Abs. 7 Dublin-II-VO auf Italien übergegangen sei,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Italien kein Hindernis für
eine Wegweisung nach Italien darstellten, weil Italien ein Rechtsstaat
und gemäss Dubliner-Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei,
dass das BFM insbesondere mit Bezug auf die Krankheit des Be-
schwerdeführers festhielt, gemäss eigener Aussagen sei dieser in Ita -
lien von den dortigen sozialen und medizinischen Strukturen auf-
gefangen worden, habe die entsprechenden medizinischen Be-
handlungen in verschiedenen italienischen Spitälern empfangen und
könne nach einer Rückkehr nach Italien diese Leistungen wieder er-
halten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei inhaltlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung so-
wie die Anweisung der Vorinstanz beantragte, ihr Selbsteintrittsrecht
auszuüben und ihre Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren zu
erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, die Anweisung der Vorinstanz, bis zum
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde von
einer Überstellung nach Italien abzusehen, den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beantragte,
dass er als Beweismittel die Fotokopien eines medizinischen Berichts
vom _______, eines Aufgebots zu einer medizinischen Abklärung vom
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_______, von fünf Rezepten für Medikamente, eines In-
formationsschreibens vom 3. Dezember 2009 des CIR (Consiglio Ita-
liano per i Rifugiati) und eines Schreibens der Unità Dublino des ita -
lienischen Innenministeriums vom 29. November 2009 zu den Akten
reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 5. August 2010 den Vollzug
der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provi-
sorisch aussetzte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass mit diesem Entscheid in der Sache selbst die Anträge auf Her -
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf An-
weisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Italien abzusehen,
hinfällig geworden sind, weshalb nicht weiter darüber zu befinden ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner
Einreise in die Schweiz von Anfang 2008 bis zum 15. März 2010 in
Italien aufgehalten hat, indessen dort kein Asylgesuch gestellt, son-
dern dort nur um eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung ersucht ha-
ben will,
dass gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO vor-
liegend Italien für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständig ist, was auch in der Beschwerde nicht
bestritten wird,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist
und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich
im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultie-
renden Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien bloss vorbrachte,
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er wolle eine Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz, er wisse
nicht, wohin er in Italien gehen solle und er könne nicht alleine leben
(vgl. EVZ-Protokoll S. 10),
dass er indessen in der Beschwerdeschrift vor allem auf seine ge-
sundheitlichen Schwierigkeiten verweist,
dass er zudem verschiedene allgemeine Vorbehalte gegenüber den
Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende respektive anerkannte
Flüchtlinge in Italien aktenkundig macht,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich in letzter Zeit in zahlreichen
Urteilen zu dieser Thematik geäussert hat (vgl. etwa das Urteil E-2902/
2010 vom 11. Mai 2010 mit weiteren Hinweisen),
dass das Gericht dabei jeweils festgestellt hat, dass sich Asyl-
suchende in Italien zwar beispielsweise bei der Unterkunft, der Arbeit
und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sehen könnten,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden jedoch bevorzugt behandelt und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen wür-
den,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009
die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organi-
siere und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbiete,
dass an diesen Feststellungen auch das Vorbringen nichts zu ändern
vermag, dass der Beschwerdeführer gemäss dem beigelegten Bericht
von Dr. med C.C. vom _______ an C._______krankheit mit ver-
schiedenen Nebenleiden, einem D._______ und einer E._______
erkrankt ist und am _______ am Universitätsspital F._______ in der
Klinik für Hämatologie weitere medizinische Abklärungen durchgeführt
worden sind (vgl. Beschwerde S. 2 f.),
dass in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass Italien offen-
bar in Stellungnahmen vom November 2009 (vgl. oben erwähntes
Schreiben der Unità Dublino) zu anderen Rückübernahmeersuchen
gestützt auf die Dublin-II-VO vorübergehend darum ersucht hatte, von
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der Überführung besonders verletzlicher Personen abzusehen, an
vorliegenden Ausführungen nichts zu ändern vermag,
dass in diesem Zusammenhang vorab auf die spezifischen völker-
rechtlichen Verpflichtungen Italiens verwiesen werden kann, nament-
lich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mit -
gliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch ent-
sprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der so-
genannten Aufnahmerichtlinie),
dass in der Beschwerde auch nicht konkret ausgeführt wird, dass und
aus welchem Grund die konkrete medizinische Behandlung des Be-
schwerdeführers nicht in Italien durch- respektive weitergeführt werden
könnte, nachdem dies während des mehr als zweijährigen Aufenthalts
in diesem Land bereits – anerkanntermassen in adäquater Weise –
der Fall war (vgl. EVZ-Protokoll S.7, Beschwerde S. 5),
dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, die weitere me-
dizinische Behandlung des Beschwerdeführers sei in Italien möglich
und erhältlich zu machen, und die in der Beschwerde in Aussicht ge-
stellten medizinischen Berichte nicht abzuwarten sind,
dass vor allem auch festzuhalten ist, dass sich der Bruder des Be-
schwerdeführers wieder in Italien aufhält (vgl. EVZ-Protokoll S. 8),
wodurch Letzterer dort wieder über familiäre Beziehungen respektive
einen familiären Anknüpfungspunkt verfügt und somit auch wieder auf
entsprechende familiäre Unterstützung bauen kann,
dass das Vorbringen in der Beschwerde (vgl. dort S. 4), wonach der
Aufenthaltsort des Bruders in Italien nicht bekannt sei und keine Mög-
lichkeit der Kontaktaufnahme bestehe, als unglaubhaft zu qualifizieren
ist, zumal dann nicht ersichtlich wäre, wie der Beschwerdeführer
überhaupt von der Rückkehr des Bruders nach Italien erfahren hätte,
dass sich jedenfalls der Wohnort jenes Bruders zweifellos in Erfahrung
bringen liesse, sei es durch Mithilfe der italienischen Behörden oder
weiterer (auch in Marokko verbliebener) Familienangehöriger,
dass eine existentielle Gefahr für den Beschwerdeführer durch die
Rückführung in den Nachbarstaat der Schweiz nach dem Gesagten
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nicht konkret und überzeugend dargelegt worden ist und auch nicht
geltend gemacht worden ist, er sei längerfristig nicht reisefähig,
dass unter diesen Umständen keine Veranlassung bestand und be-
steht, vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Ge-
brauch zu machen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten
Behörden angewiesen werden, die italienischen Asylbehörden vor dem
Transfer des Beschwerdeführers in geeigneter Weise auf dessen me-
dizinische Situation aufmerksam zu machen,
dass den Akten nach dem Gesagten keine Gründe zu entnehmen sind,
die einer Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des vorliegenden Asyl-
gesuchs entgegenstehen könnten, und das BFM damit zu Recht in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde
und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20])
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr be-
reits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ita-
lien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
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oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in
der Sache hinfällig geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon we-
gen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Be-
hörden werden angewiesen, die italienischen Asylbehörden vor dem
Transfer des Beschwerdeführers in geeigneter Weise auf dessen me-
dizinische Situation aufmerksam zu machen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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