B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5558/2017
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 4. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (nachfol-
gend Erstbefragung) und am 4. September 2017 die Anhörung (nachfol-
gend Zweitbefragung) statt.
B.
Mit Verfügung vom 7. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 29. September 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und Asyl zu gewähren. Es sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig,
unzumutbar und unmöglich festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschie-
bende Wirkung wiederherzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
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die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftma-
chens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet.
Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen
Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
Im Zentrum der Vorbringen des Beschwerdeführers steht eine fünftägige
„Inhaftierung“ und sein erst in der Zweitbefragung geltend gemachtes poli-
tisches Engagement. Zu diesen widerspricht er sich indes so erheblich,
dass der gesamten Fluchtgeschichte die Grundlage entzogen ist. So erin-
nert er sich beispielsweise anlässlich der Zweitbefragung nicht mehr an die
in der Erstbefragung vorgebrachten Daten oder Namen zu dem angebli-
chen Verschwinden seiner Schwester und widerspricht sich erheblich zu
seiner in diesem Zusammenhang geltend gemachten Festnahme. Letztere
soll gemäss Erstbefragung am 15. Januar 2015 von vier Personen mit ei-
nem Auto, gemäss Zweitbefragung im April 2014 durch zwei Personen mit
einem Motorrad oder von Leuten auf Motorrädern durchgeführt worden
sein (SEM-Akten, A3, S. 6 gegen A9, S. 8 ff.). Die Ausführung zu den Er-
lebnissen während der angeblichen Haft fielen repetitiv, stereotyp sowie
oberflächlich aus und zeugen nicht von selbst Erlebtem (SEM-Akten, A3,
S. 7 und A9, S. 9 f.). Selbst die Schilderungen nach der angeblichen Haft
sind von Widersprüchen geprägt. Das in der Erstbefragung – trotz des spe-
ziell auf politisches Engagement von Tamilen abgestimmten Einleitungs-
textes – nicht erwähnte politische Engagement, wurde in der Zweitbefra-
gung nachgeschoben und ist mithin unglaubhaft (SEM-Akten, A3, S. 2,
Bst. b, EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Die entsprechenden Ausführungen des
Beschwerdeführers untermauern diese Schlussfolgerung (z. B. SEM-Ak-
ten, S. 11 f. oder SEM-Akten, A3, S. 7, Ziff. 7.02: „Forse perché loro sono
venuti a sapere che noi non li abbiamo votati“ gegen SEM-Akten, A9, S. 7,
F69: „Weil ich Flugblätter verteilt habe, bekam ich Schwierigkeiten“). Die
Beschwerde stellt den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges
entgegen. Die wenigen sowie oberflächlichen Erklärungsversuche – bei-
spielsweise er habe tatsächlich die Wahrheit gesagt, die Widersprüche
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seien damit erklärbar, dass er sich aufgrund der Kriegsereignisse nur
schlecht konzentrieren oder erinnern könne – sind nicht geeignet, am Be-
weisergebnis etwas zu ändern. Psychische oder sonstige medizinische Be-
schwerden sind keine aktenkundig. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu
Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkeh-
rern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein-
schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). We-
der aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, um zukünftig
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine An-
haltspunkte ersichtlich, nach denen der erst 1995 geborene Beschwerde-
führer, der Sri Lanka im Flugzeug verlassen konnte, Massnahmen zu be-
fürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten back-
ground check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Aus-
land) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Ge-
fährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehender Aus-
führungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die ge-
stützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen füh-
ren könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom
27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2
E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug
der Wegweisung ist zulässig.
6.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls
zutreffend festgestellt. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden.
Auf Beschwerdeebene wird diesen auch nichts entgegengestellt. So
herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
oder eine medizinische Notlage. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-
lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen.
Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das
Vanni-Gebiet kann vorliegend verzichtet werden, zumal der Beschwerde-
führer in der Nordprovinz im Distrikt Jaffna geboren wurde, dort vor seiner
Ausreise lebte und diese Herkunft belegt ist (u. a. Kopie der Identitätskarte
und Geburtsurkunde im SEM-Dossier, zur Problematik Vanni-Gebiet und
Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12 f.). Der junge und ge-
sunde Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung sowie Arbeitserfah-
rung. Seine Eltern leben ebenfalls in der Nordprovinz, wo sie ein Eigenheim
besitzen und seine Schwestern zur Schule gehen (z. B. SEM-Akten, A3,
S. 4 f.). Dass er auch finanziell auf die Hilfe eines intakten Beziehungsnet-
zes zurückgreifen kann, bezeugt schliesslich die Finanzierung seiner Reise
in die Schweiz durch verschiedene Verwandte. Um Wiederholungen zu
vermeiden, ist auch an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der
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Vorinstanz zu verweisen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in gene-
reller als auch in individueller Hinsicht zumutbar.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Eventualantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung ist gegenstandslos. Die aufschiebende Wirkung wurde der Be-
schwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: