Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5559/2011
U r t e i l v om 1 2 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 29. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer ein aus dem Ausland eingereichtes
Asylgesuch am 15. Juli 2010 zurückgezogen hat, worauf das BFM das
Gesuch als gegenstandlos geworden am 28. Juli 2010 abschrieb,
dass er eigenen Angaben zufolge Eritrea am (…) verliess und über (…),
(…) und Italien am (…) in die Schweiz gelangte, wo er am 11. April 2011
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom
13. April 2011 im B._______ gestützt auf dessen Aussagen das
rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das
vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin
gewährte,
dass der Beschwerdeführer anführte, er wolle nicht nach Italien zurück,
weil die Umstände dort nicht zu ertragen seien, man müsse auf der
Strasse leben und niemand helfe einem,
dass das BFM Italien am 24. Juni 2011 gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen unbeantwortet liessen,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 29. September 2011 – eröffnet
am 30. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
verfügte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung,
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dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 25. Februar 2012 zu erfolgen
habe,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf den vorgängigen Aufenthalt
des Beschwerdeführers in Italien und auf die implizit erfolgte Zustimmung
der italienischen Behörden zur Überstellung – auf die Zuständigkeit
Italiens für die Behandlung des Asylgesuches verwies,
dass das Bundesamt festhielt, der Beschwerdeführer habe keine
relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen
können,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Oktober
2011 (per Telefax und per Post) in materieller Hinsicht sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des
Asylgesuchs an die Vorinstanz zur Durchführung des Asylverfahrens in
der Schweiz, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, subeventualiter unter Aufhebung der
angefochtenen Verfügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege
beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie des negativen
Ergebnisses der vom Bundesamt für Polizei am 12. April 2011
durchgeführten Abklärungen zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte
Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 11. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde unter
Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen (s. nachstehend S. 7)
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien vor seiner Einreise
in die Schweiz nicht bestritten ist,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist – Italien für die Prüfung des Asylantrags
des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass die negativ verlaufenen Abklärungen des Bundesamtes für Polizei
vom 12. April 2011 betreffend daktyloskopische Erfassung des
Beschwerdeführers in Italien an dieser Beurteilung nichts zu ändern
vermögen,
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme
des Beschwerdeführers implizit zugestimmt haben, womit die Grundlage
für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG und für dessen Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 7 DublinII
VO gegeben ist,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, und vorliegend – entgegen den
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – keine Hinweise darauf
bestehen, Italien würde sich nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten,
dass Italien verpflichtet ist, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu befinden, und nichts darauf hindeutet, dieses Land würde den Zugang
zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten,
dass auch kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die italienischen
Behörden würden den Beschwerdeführer ohne korrekte Prüfung seines in
der Schweiz eingereichten Asylantrages in dessen Heimatland
zurückführen,
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dass es vorliegend dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, ihm drohe in Italien eine
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung entgegen
den Beschwerdevorbringen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer auch nichts vorbringt, was das BFM hätte
veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass der Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – gesund ist und sich
keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme psychischer
oder physischer Natur ergeben,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine
Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen
lassen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E7221/2009
vom 10. Mai 2011),
dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht
(vgl. BVGE 2010/45, im Sinne von Beispielen auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E5020/2011 vom 30. September 2011, E
3223/2011 vom 14. Juni 2011 und D2908/2011 vom 25. Mai 2011),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des
Beschwerdeführers nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur Anwendung
gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe erübrigt, weil diese
nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9. S. 733),
weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und
nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45
E. 10.2),
dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre
Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in
verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt
werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15
DublinIIVO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 AuG besteht
und auf das eventualiter gestellte Rechtsbegehren auf Anordnung der
vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der
allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Antrag auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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