B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5559/2015
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende 1–7,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. August 2015 / N (…).
E-5559/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 16. Dezember 2014 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 5. Januar 2015 fanden die Befragungen zur Person
(nachfolgend Erstbefragung) und am 17. Juli 2015 die Anhörungen (nach-
folgend Zweitbefragung) der Beschwerdeführenden 1 bis 3 statt. Hierbei
machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien behördlich gesucht wor-
den, nachdem sie einen Verwandten zur Pflege seiner Kriegsverletzungen
bei sich aufgenommen hätten. Ferner seien sie aufgefordert worden, ihre
Tochter in den Militärdienst zu schicken und der Beschwerdeführer 1 habe
nach seiner Ausreise aus Syrien ebenfalls ein militärisches Aufgebot erhal-
ten. Die Beschwerdeführenden 4 bis 7 wurden aufgrund ihres jungen Alters
nicht befragt.
B.
Mit Verfügung vom 10. August 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesu-
che ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 10. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden
unter Beilage eines als Mobilisierungsbenachrichtigung übersetzten Doku-
ments beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten,
es sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A2/7, A11/1, A14/2 sowie
A20/2, eventualiter das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren beziehungs-
weise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag
(A20/2) zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter
des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung,
sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 10. August 2015
sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen
Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswir-
kungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen wür-
den. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 10. August 2015 aufzu-
heben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 10. August 2015 aufzu-
heben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig
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aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter
sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung an-
zusetzen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 hiess die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin die Gesuche um Einsicht in die Aktenstücke A2/7,
A11/1, A14/2 und entsprechende Beschwerdeergänzung gut. Gleichzeitig
wies sie die Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen
Gehörs und schriftliche Begründung hinsichtlich des internen VA-Antrags
(A20/2) ab. Ebenso wies sie den Antrag ab, es sei festzustellen, dass die
Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbe-
stehe. Weiter forderte sie die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer
Sozialhilfebestätigung auf und wies den Rechtsvertreter der Beschwerde-
führenden darauf hin, dass er unaufgefordert eine Kostennote einzu-
reichen habe.
E.
Mit Schreiben vom 16. September 2015 reichten die Beschwerdeführen-
den ihre Fürsorgebestätigung nach.
F.
Mit Schreiben vom 30. September 2015 – unter Beilage eines Militärbüch-
leins – führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die Akten-
stücke A2/7, A11/1 und A14/2 beträfen alle ihren Gesundheitszustand und
würden die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung bestätigen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. November 2015 gab die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, die in
Aussicht gestellte Übersetzung des nachgereichten Militärbüchleins nach-
zureichen.
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Seite 4
I.
Mit Schreiben vom 19. November 2015 stellten die Beschwerdeführenden
ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Nachreichung der Übersetzung
des Militärbüchleins. Mit Schreiben vom 20. November 2015 reichten sie
die Übersetzung nach.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. November 2015 lud die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein.
K.
Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2015 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und führte aus, es werde grundsätzlich nicht
bezweifelt, dass der Beschwerdeführer in Syrien Militärdienst geleistet
habe. Aus dem – sofern echten – auf Beschwerdeebene eingereichten Mi-
litärbüchlein gehe jedoch lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer
1988 zum Militärdienst einberufen, am 10. Januar 1991 aus dem Dienst
entlassen worden und am 2. Oktober 1992 in den Reservedienst eingetre-
ten sei. Spätere Einträge seien nicht zu finden, weshalb davon auszugehen
sei, dass der Beschwerdeführer seit 1991 keinen Dienst mehr geleistet
habe. Die Mobilisierungsbenachrichtigung sei ein Beweismittel, das in Sy-
rien käuflich leicht erhältlich sei, und es fehle an formalen sowie inhaltlichen
Kriterien, die eine schlüssige Überprüfung ermöglichen würden. Bei dem
Dokument handle es sich um eine offensichtlich schlechte Fälschung, zu-
mal das Dokument am linken Rand nicht über die übliche Risskante ver-
füge, die beim Abreissen des zweiten Abschnitts – der bei den Behörden
bleibe – entstehe.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2015 stellte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin die Vernehmlassung des SEM den Be-
schwerdeführenden zur Replik und Einreichung entsprechender Beweis-
mittel zu.
M.
Mit Replik vom 30. Dezember 2015 führten die Beschwerdeführenden –
ohne weitere Beweismittel einzureichen – im Wesentlichen aus, es würden
insbesondere seit 2014 Massnahmen ergriffen, welche zur Rekrutierung
von Personen, die eigentlich gar nicht dienstpflichtig wären, dienen. So sei
auch der Beschwerdeführer seit 1992 als Reservist registriert und in den
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Militärdienst einberufen worden. Die zeitliche Distanz zum letzten Militär-
einsatz schütze den Beschwerdeführer nicht. Sodann seien die Reservis-
tenkarte und das Militärbüchlein die zentralen Dokumente. Die Argumen-
tation des SEM schliesse jedoch die Reservistenkarte als Beweismittel ei-
ner stattgefundenen Mobilisierung automatisch aus, womit es die Möglich-
keit zur Glaubhaftmachung beschränke. Im Übrigen könnte das Fehlen der
Risskante am entsprechenden Dokument auch darauf zurückgeführt wer-
den, dass die beiden Abschnitte mit einem Messer oder einer Schere von-
einander abgetrennt worden seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Be-
schwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet
hat. Insoweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz verschiedene Rechtsver-
letzungen vor. Sie rügen eine Gehörsverletzung (E. 4), eine Verletzung der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und die Verletzung weiterer Gesetzesbestimmungen (E. 5).
Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung
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und repetitiv getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausfüh-
rungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Be-
schwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1, mit Hinweisen).
4.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der
Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe
irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rügen der Gehörsverletzung ge-
hen fehl. Die Verfügung der Vorinstanz ist – auch entgegen den Zitaten aus
den Befragungsprotokollen auf Beschwerdeebene und den Vorwürfen un-
erwähnter Details – ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem
einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte
Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. In Bezug auf die
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Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs können die Beschwerdefüh-
renden eine Gehörsverletzung beziehungsweise eine Verletzung der Be-
gründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz
diesbezüglich zu ihren Gunsten entschieden hat. Dasselbe gilt für die ge-
sundheitlichen Probleme. Der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan.
Das Akteneinsichtsrecht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom
15. September 2015 abgehandelt. Darauf ist hier zu verweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung ist ebenfalls
unbegründet. Die in der Beschwerde aufgeführten und als nicht erwähnt
gerügten Details des Sachverhalts vermögen am Beweisergebnis nichts zu
ändern (siehe hierzu E. 7). Die weiteren Rügen zeugen von pauschal und
ungenau getätigter Kritik. So ist beispielsweise die Rüge unbegründet, es
wiege besonders schwer, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, zu den
Nachfluchtgründen Stellung zu nehmen, zumal die Beschwerdeführenden
keine solchen geltend machen. Sodann hat das Willkürverbot keinen
selbstständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und
Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Die Vorinstanz hat den Sach-
verhalt korrekt abgeklärt. So wurden die Befragungen korrekt und umfas-
send durchgeführt, und den Beschwerdeführenden die Gelegenheit gege-
ben, alles, was sie geltend machen wollten, vorzutragen. Was die Rüge
anbelangt, die Vorinstanz hätte die geltend gemachte militärische Vorla-
dung weiter abklären sollen, hat der Beschwerdeführer die in Aussicht ge-
stellte Vorladung im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht (SEM-Ak-
ten, A17, S. 3, F4). Mithin ist die Rüge unbegründet; die entsprechenden
Anträge sind abzuweisen.
E-5559/2015
Seite 8
6.
6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3
AsylG). Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7
AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizier-
ten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
6.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
7.
7.1 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaft-
machens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewen-
det. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausrei-
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Seite 9
chend begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche un-
glaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen
und oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzu-
zeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verlet-
zen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll.
Solches ist auch nicht ersichtlich.
Grundlage für die Ausreise sollen die behördliche Suche aufgrund der Be-
herbergung des Neffen sowie dessen Pflege und die Aufforderung zum Mi-
litärdienst der Tochter gewesen sein. Die hierzu im Asylverfahren gemach-
ten Angaben weichen jedoch diametral voneinander ab. Dies gilt praxisge-
mäss als ein zu berücksichtigender, gravierender Widerspruch (so bereits
EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Vor diesem Hintergrund ist der gesamten
Fluchtgeschichte die Glaubhaftigkeit entzogen. So führt beispielsweise der
Beschwerdeführer 1 aus, es habe bei ihnen zuhause eine Durchsuchung
gegeben (SEM-Akten, A17, S. 4, F13). Auf Beschwerdeebene wird gerügt,
dass diese Tatsache von der Vorinstanz unerwähnt geblieben sei (Be-
schwerde S. 8). Die Beschwerdeführerin 2 macht das Gegenteil geltend:
„Das Haus wurde nie durchsucht“ (SEM-Akten, A18, S. 4, F23). Ihre Erklä-
rungsversuche zu diesem Widerspruch vermögen nicht zu überzeugen
(SEM-Akten, A18, S. 5, F26). Sodann soll der Neffe, den die Beschwerde-
führenden angeblich zuhause gepflegt haben, gemäss Erstbefragung nur
an den Beinen und Armen verletzt gewesen sein. Hieran erinnert sich der
Beschwerdeführer 1 in der Zweitbefragung – auch auf explizite Nachfrage
– nicht (SEM-Akten, A7, S. 9 und A17, S. 5, F29 ff.). Sodann will der Be-
schwerdeführer 1 gemäss Erstbefragung zwei- bis dreimal vom Militär zu-
hause in Abwesenheit gesucht und einmal mitgenommen worden sein
(SEM-Akten, A7, S. 9 f.). Folgt man der Zweitbefragung, will er zunächst
vom Geheimdienst ungefähr zwei- bis dreimal, dann sicher dreimal mitge-
nommen worden sein, macht dann aber geltend, nie mitgenommen worden
zu sein und schiebt weitere spätere Suchaktionen nach (z. B. SEM-Akten,
A17, S. 2 f., F3, F6, F8 ff.). Sodann kann seine Frau (Beschwerdeführe-
rin 2) – die gemäss Schilderungen zuhause war (z. B. SEM-Akten, A7, S. 9
und A17, S. 3, F8) – nicht sagen, ob die Leute, die ihren Mann suchten,
zivil oder uniformiert gekleidet waren (SEM-Akten, A18, S. 4, F20 f.). Ihre
Erklärung hierzu – aus Angst habe sie alles vergessen – untermauert die
Unglaubhaftigkeit des Vorgetragenen. Sogar die Ausführungen zur angeb-
lichen Vorladung betreffend Militärdienst der Tochter fallen offensichtlich
widersprüchlich aus. So waren sich die Eltern bereits zu den grundlegen-
den Fragen nicht einig (Vorladung schriftlich oder nicht, Name der Tochter
in der Vorladung oder nicht, Überbringer der Vorladung etc., hierzu z. B.
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SEM-Akten, A17, S. 6, F37 ff., A18, S. 5, F27 ff.). Die – neben den bereits
in sich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers 1 – diametral
abweichenden Angaben der Beschwerdeführerin 2, erschüttern die Glaub-
haftigkeit der Vorbringen vollends. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist
auf die zutreffenden und ausführlichen Auflistungen einer Vielzahl von Wi-
dersprüchen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Die Be-
schwerdeausführungen vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern.
Die Beschwerdeführenden können aus den allgemeinen Ausführungen zur
Situation in Syrien, den langen Zitaten aus Berichten, Literatur und Recht-
sprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Den Erklärungsversuchen –
zum Beispiel die Beschwerdeführerin habe sich aus lauter Sorge nicht an
alle Details der Besuche erinnern können oder sie sei nie zur Schule ge-
gangen, weshalb es ihr Schwierigkeiten bereite, die Geschehnisse korrekt
zu formulieren (u. a. Beschwerde S. 18) oder es spiele keine Rolle, ob die
Vorladung schriftlich oder mündlich überbracht worden sei (Beschwerde
S. 19) – ist nicht zu folgen. Derart klare Widersprüche sind schliesslich
auch nicht auf „schwerwiegende Übersetzungsfehler“ zurückzuführen, zu-
mal solche auch nicht aus den Befragungsprotokollen hervorgehen. So ha-
ben die Beschwerdeführenden mündlich und unterschriftlich in jeder Befra-
gung bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben; der Hilfswerks-
vertretung sind keine Verständigungsprobleme aufgefallen (SEM-Akten,
A7, S. 2, 11, A8, S. 2, 10, A17, S. 1, A18, S. 1 sowie Unterschriftenblätter
der Hilfswerksvertretung A17, S. 10 und A18, S. 9).
7.2 Die Beschwerdeführenden legen ein Militärbüchlein und ein als Mobili-
sierungsbenachrichtigung übersetztes Dokument (nachfolgend Vorladung)
ins Recht und machen geltend, der Beschwerdeführer 1 habe diese Auf-
forderung nach seiner Ausreise aus Syrien erhalten.
Grundsätzlich erfüllen Wehrdienstverweigerer die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Gemäss Rechtsprechung vermag die Wehrdienstverweigerung oder
Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, es sei
denn, dass damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ver-
bunden sei, mithin die betroffene Person wegen ihrer Wehrdienstverwei-
gerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl.
BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien er-
wog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle
eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre,
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Seite 11
einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergan-
genheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf
sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
Die Ausnahmevoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. So sind die
Vorbringen der Beschwerdeführenden – auch betreffend Aufmerksamkeit
der staatlichen Sicherheitskräfte – offensichtlich unglaubhaft (E. 7.1). Was
das auf Beschwerdeebene nachgereichte Militärbüchlein und die angebli-
che Vorladung anbelangt, so ist ein Militärbüchlein nicht geeignet, eine Auf-
forderung zum Militärdienst zu belegen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer
D-4129/2014 vom 9. Februar 2016 oder E-781/2016 vom 2. März 2016,
wonach ein Militärbüchlein oder eine Reservistenkarte keine Aufforderung
zum Militärdienst zu belegen vermögen). Im Übrigen ist den Ausführungen
in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu folgen. Den oberflächlichen
Einwänden und Erklärungsversuchen, insbesondere weshalb die Vorla-
dung dennoch echt sein „könnte“ (Replik S. 2), ist nicht zu folgen. Die Vor-
ladung vom 22. Dezember 2014 stimmt bereits im Datum nicht mit den
Aussagen des Beschwerdeführers überein, nach denen er diese im April
oder Mai erhalten haben will. Das Dokument wurde auch nicht mit einem
entsprechenden Zustellcouvert eingereicht; die Zustellungsart bleibt unbe-
wiesen. Sodann ist der – immerhin 34 Seiten langen – Beschwerde zu die-
ser Frage, wie das Dokument in den Besitz der Beschwerdeführenden ge-
langt sein soll, nichts zu entnehmen. Schliesslich ist die Vorladung für sich
alleine nicht geeignet, eine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen oder
mindestens glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz verneint mithin zu Recht
die Beweiskraft der Vorladung. Unter diesen Umständen lässt sich auch für
den Fall einer hypothetischen Rückführung nicht annehmen, dass der Be-
schwerdeführer 1 ernsthafte Nachteile im Sinne des Flüchtlingsrechts zu
gewärtigen hätte (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.3 Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen
Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den. Den zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass
sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor
Verfolgung hätten. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung
(vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015,
E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015).
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keine Fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können. Die
Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E-5559/2015
Seite 12
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
9.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht – wie bereits mit Zwi-
schenverfügung vom 15. September 2015 festgestellt – kein schutzwürdi-
ges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz
den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Den geltend
gemachten gesundheitlichen Problemen wurde mit der angeordneten vor-
läufigen Aufnahme genügend Rechnung getragen. Die entsprechenden
Rügen sind nicht begründet.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollstän-
dig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Be-
schwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flücht-
ling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsub-
eventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren
(Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fort-
bestehe) wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015
abgewiesen. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
2. Oktober 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
E-5559/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter : Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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