Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5560/2011
U r t e i l v om 1 3 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. September
2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
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des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 2. März 2010
ihren Heimatstaat verliess und am 4. Juli 2011 in die Schweiz einreiste,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 12. Juli 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien der
Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu
den Gründen für das Verlassen ihres Heimat bzw. Herkunftsstaates
befragte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank EURODAC ergab,
dass die Beschwerdeführerin am 25. August 2009 in Norwegen ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass der Beschwerdeführerin am 8. August 2011 im Hinblick auf die
allfällige Zuständigkeit Norwegens für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin hierzu geltend machte, ihr Asylgesuch in
Norwegen sei abgewiesen worden,
dass die norwegischen Behörden am 28. September 2011 das vom BFM
am 27. September 2011 gestellte Gesuch um Übernahme der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO
guthiessen,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 30. September 2011 – eröffnet am 5. Oktober 2011 –
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Norwegen
anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die
staatsvertragliche Zuständigkeit Norwegens für die Durchführung des
Asyl und Wegweisungsverfahrens aufgrund des EURODACTreffers
feststehe und keine Gründe vorlägen, die gegen die Wegweisung nach
Norwegen sprechen würden,
dass insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme
vorlägen, die zuständigen norwegischen Behörden würden das Asyl und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen oder die einschlägigen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten und keinen effektiven
Schutz vor Rückschiebung (NonRefoulementGebot) gewähren,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob, in materieller Hinsicht beantragte, der Entscheid der
Vorinstanz sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug
als undurchführbar zu bezeichnen und es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu
gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und die zuständigen
Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an ihr
Herkunfts oder Heimatland weiterzuleiten, über eine allfällig bereits
erfolgte Datenweitergabe sei die Beschwerdeführerin in einer separaten
Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über
prüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
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dass somit die Begehren, die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren,
vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen sind, weshalb auf diese
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass auf Grund der einschlägigen Staatsverträge (DAA sowie DublinII
VO und DVODublin) Norwegen als für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, was auch von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten wird,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in
Norwegen zu prüfen sind,
dass die Beschwerdeführerin nach Norwegen ausreisen kann, welches
für die Prüfung ihres Asylantrags, allenfalls ihrer Beschwerde,
staatsvertraglich zuständig ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten
veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 DublinII
VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes
–Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass Norwegen unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der
FoK ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Norwegen würde sich
nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK halten,
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dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Norwegen aufhalten, würden aufgrund
der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
versetzt,
dass auch die Beschwerdeführerin nicht zu substanziieren vermochte,
inwiefern ihr durch die Wegweisung nach Norwegen die Gefahr einer
Rückschiebung drohe,
dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen,
dass in der Beschwerde nichts weiter vorgebracht wird, was zu einer
anderen Einschätzung führen würde, weshalb es sich erübrigt, darauf
näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend
nicht zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine
entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen
der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
stattfinden muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D645/2010
vom 1. März 2010 E. 8.2),
dass demnach auf den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nicht einzutreten ist,
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Norwegen zu bestätigen ist,
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dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, gegenstandslos wird,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren gemäss obigen Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls bestehenden
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1 – 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien gemäss Art. 97 Abs. 1
AsylG anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat oder
Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sowie jede Weitergabe von Daten
an denselben zu unterlassen, sowie alle weiteren prozessualen Anträge
mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer