B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5560/2017
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 23. August 2017 / N (…).
E-5560/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom
29. Juni 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer das
SEM unter Verweis auf einen gleichzeitig eingereichten ärztlichen Bericht
vom 30. Januar 2017 um Sistierung der Ausreisefrist ersuchen und stellte
ein Wiedererwägungsgesuch in Aussicht. Mit Schreiben vom 6. März 2017
erstreckte das SEM die Ausreisefrist um zwei Wochen bis zum
24. März 2017.
B.b Mit Eingabe vom 6. März 2017 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter gestützt auf Art. 111c AsylG (SR 142.31) ein zweites
Asylgesuch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus dem ablehnenden
Asylentscheid ergebe sich, dass unter anderem die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nicht rechtskonform abgeklärt worden sei. Sämtliche Un-
terlagen und Anmerkungen betreffend den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers seien negiert worden. Die Hilfswerkvertretung habe bei
der Anhörung darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Misshand-
lungen, die bestehende (…) und die (…) in einem kausalen Zusammen-
hang zueinander stünden. Sie müssten deshalb bei der rechtlichen Würdi-
gung der Aussagen berücksichtigt werden. Die Misshandlungen respektive
Folterungen hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit die (…) ausgelöst. Auf-
grund dieser objektiven Feststellung seien seine gesuchsbegründenden
Aussagen sehr glaubhaft. Die nach der Verfügung vom 13. Januar 2017
zusammen mit dem Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist vom 27.
Februar 2017 eingereichten Berichte zeigten auf, dass zwischen den Aus-
sagen des Beschwerdeführers und der bestehenden Krankheit ein direkter
Zusammenhang bestehe. Das SEM werde deshalb darum ersucht, auf die
Verfügung vom 13. Januar 2017 zurückzukommen, den Sachverhalt
rechtskonform abzuklären und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, weil er bis auf wei-
teres nicht reisefähig sei.
B.c Mit Eingabe vom 20. März 2017 (eingelangt beim SEM am
24. März 2017) ergänzte der Rechtsvertreter die Begründung des Wieder-
erwägungsgesuchs und reichte verschiedene Beweismittel ([…]) ein. Der
E-5560/2017
Seite 3
Beschwerdeführer sei im ordentlichen Asylverfahren psychisch sehr ange-
schlagen und verwirrt gewesen. Trotzdem habe das SEM darauf verzichtet,
entsprechende Schlüsse daraus zu ziehen und die notwendigen Schritte
einzuleiten. Die Hilfswerkvertretung habe auf seinen schlechten Zustand
aufmerksam gemacht. Sein erheblicher Redeschwall und seine spürbare
Angst würden auffallen. Er habe sehr detaillierte Angaben unter anderem
auch zu den erlittenen Folterungen gemacht. Die Vorinstanz habe indes-
sen unverständlicherweise auf Nachfragen und Abklärungen zum medizi-
nischen Sachverhalt, wie beispielsweise beim (…), verzichtet. Der Be-
schwerdeführer habe schon bei der Befragung zur Person (BzP) auf (…)
verschwundene Parteifreunde aufmerksam gemacht. Aus den eingereich-
ten Unterlagen ergebe sich, dass sie (…) ermordet worden seien. Den bei-
liegenden Berichten könne entnommen werden, dass er seit seiner Ein-
reise in die Schweiz – mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der erlittenen
Folterungen – unter anderem an (…) leide. Sie seien bestens dokumentiert
und dem SEM auch bei der Anhörung vom 28. Juli 2016 zur Kenntnis ge-
langt. Der Eintrittsbericht ins Psychiatriezentrum Wetzikon vom (…) März
2017 zeige auf, dass der Beschwerdeführer an (…) und an (…) leide. Es
liege eine (…) vor. Er leide an (…) – ausgelöst durch die Wegweisung –
und an (…). Es werde deshalb um ein wiedererwägungsweises Zurück-
kommen auf den Entscheid vom 13. Januar 2017 ersucht. Der Beschwer-
deführer sei bereit, sich in einem Folterzentrum untersuchen und behan-
deln zu lassen, dies inklusive Untersuchung möglicher Folterspuren an
(…). Es sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu
gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei aufgrund seiner
Bedürftigkeit zu verzichten.
B.d Mit Verfügung vom 22. März 2017 qualifizierte das SEM die Eingabe
vom 6. März 2017 als Wiedererwägungsgesuch, lehnte dieses ab, soweit
es darauf eintrat, und stellte fest, der Entscheid vom 13. Januar 2017 sei
rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von
Fr. 600.– und wies darauf hin, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
B.e Mit Schreiben vom 29. März 2017 ersuchte das SEM das Migrations-
amt des Kantons B._______, den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art.
111b Abs. 3 AsylG einstweilen auszusetzen.
B.f Mit Verfügung vom 29. März 2017 hob die Vorinstanz den Wiedererwä-
gungsentscheid vom 22. März 2017 auf.
E-5560/2017
Seite 4
B.g Am 11. Mai 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 12 VwVG nochmals zu seinen Asylgründen an. Bei der Anhörung
reichte er vier Fotos, einen Zeitungsartikel und ein Bestätigungsschreiben
zu den Akten.
C.
Mit am 28. August 2017 eröffneter Verfügung vom 23. August 2017 qualifi-
zierte das SEM die Eingabe vom 6. März 2017 erneut als Wiedererwä-
gungsgesuch, lehnte es ab, soweit es darauf eintrat, und stellte fest, der
Entscheid vom 13. Januar 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleich-
zeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2017 gelangte der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, die Verfügung vom 23. August 2017 sei aufzuheben und
es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Even-
tualiter sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der
Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskonform abzuklären und neu zu ver-
fügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die Beschwerdegeg-
nerin sei anzuweisen, ihm eine Kopie aller eingereichten Beweisofferten
zukommen zu lassen, und es sei ihm eine kurze Nachfrist nach Eingang
der Beweisofferten zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren. Als Beilagen liess er die im Verzeichnis auf Seite 17 der Be-
schwerdeschrift aufgeführten Beilagen 1 bis 5 und 7 einreichen und stellte
einen Arztbericht sowie eine Sozialhilfebestätigung in Aussicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017 verwies die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführer für die Einsichtnahme in die eingereichten Be-
weisofferten an das SEM. Für die beantragte Stellungnahme nach erfolgter
Einsichtnahme und den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztbe-
richt verwies sie ihn auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. Der Beschwerde erteilte sie
gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG die aufschiebende Wirkung und stellte
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter Vorbehalt
des Nachreichens der in Aussicht gestellten Sozialhilfebestätigung bis zum
14. November 2017 und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen
E-5560/2017
Seite 5
Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis zum
14. November 2017 zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2017, die
dem Beschwerdeführer am 6. November 2017 zur Kenntnis gebracht
wurde, ohne weitere Ausführungen an den Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung fest.
G.
Mit Eingabe vom 6. November 2017 führte der Rechtsvertreter unter Ver-
weis auf drei gleichzeitig eingereichte weitere Arztberichte aus, sein Man-
dant befinde sich nach wie vor in einem kritischen Zustand. Er müsse eng-
maschig betreut werden, weil sonst (…) führen könnten. Die behandelnden
Ärzte würden nicht ausschliessen, dass die (…) und die posttraumatische
Belastungsstörung in einem direkten Zusammenhang mit den (…) Miss-
handlungen stünden. Ein aktueller Bericht der (…) werde bei dessen Vor-
liegen eingereicht.
H.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer den Verlaufs-
bericht (…) vom 15. Januar 2018 einreichen. Die bisherigen Diagnosen
würden darin bestätigt und ausgeführt, es bestehe ein konkreter Verdacht
auf (…), die der (…) zugrunde liegen könnte. Zusammenfassend werde
bestätigt, dass er unter (…) leide, die mit Erlebnissen aus seiner Vergan-
genheit zu tun hätten. Diese seien eng mit Gewalt verbunden und führten
weiterhin zu (…). Die Ausführungen der (…) würden seine Ausführungen
im Asylverfahren glaubhaft machen.
I.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren
Verlaufsbericht der (…) vom 16. Juli 2018 ein und führte aus, die bisherigen
Diagnosen würden bestätigt und es bestehe (…), die aufgrund der erlitte-
nen Gewalt und Folter in Sri Lanka ausgelöst worden sei. Gemäss Ver-
laufsbericht würden die Folgen der (…) zunehmend in den Alltag des Be-
schwerdeführers eindringen. Insbesondere könne festgehalten werden,
dass er von der (…) in seinen Aussagen weiterhin als stringent und glaub-
haft erlebt werde. Er sei behandlungsbedürftig und behandlungswillig.
E-5560/2017
Seite 6
J.
Mit Eingabe vom 1. April 2019 liess der Beschwerdeführer einen weiteren
Verlaufsbericht der (…) vom 25. März 2019 einreichen, der zusammenfas-
send seine weiterhin schlechte gesundheitliche Verfassung bestätige. Sie
habe ihren Ursprung in den glaubhaft gemachten traumatischen Erlebnis-
sen in seiner Heimat. Seine Behandlung habe ihre Grenzen an den aktu-
ellen gesetzlichen Möglichkeiten, weshalb die behandelnden Fachärzte auf
einen Entscheid hoffen würden.
K.
Am 5. Juni 2019 und 26. September 2019 beantwortete die Instruktions-
richterin zwei Anfragen zum Verfahrensstand.
L.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer fünf
Zeitungsartikel zu den jüngsten Ereignissen in Sri Lanka ein und ersuchte
darum, die neue politische Situation bei der rechtlichen Beweiswürdigung
zu berücksichtigen.
M.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Si-
tuationsbericht der Freiplatzaktion Basel zur neuen politischen Situation in
Sri Lanka ein und ersuchte um entsprechende Berücksichtigung bei der
rechtlichen Würdigung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-5560/2017
Seite 7
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
4.
4.1 Die Vorinstanz nahm das Gesuch des Beschwerdeführers als Wieder-
erwägungsgesuch entgegen und trat darauf im Asylpunkt mit der Begrün-
dung nicht ein, der Beschwerdeführer rufe mit seiner Eingabe vom
8. März 2017 (recte: 6. März 2017) weder das Bestehen einer seit der Ver-
fügung vom 13. Januar 2017 veränderten Sachlage noch das Vorliegen
von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweis-
mitteln an. Er wiederhole lediglich die bereits im ordentlichen Verfahren
geltend gemachten Vorbringen und rüge die Glaubhaftigkeitsbeurteilung,
die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte beanstandet wer-
den können. Es sei an dieser Stelle festzuhalten, dass seine (…) nicht in
Zweifel gezogen und als glaubhaft beurteilt worden sei. Der eingereichte
Arztbericht vermöge in Bezug auf den angeblichen Kausalzusammenhang
zwischen den (…) und Misshandlungen keine wiedererwägungsrechtlich
relevanten neuen Tatsachen aufzuzeigen. Ebenfalls keine Veränderung
E-5560/2017
Seite 8
des rechtserheblichen Sachverhaltes vermöchten die zusätzlich einge-
reichten Beweismittel und die im Arztbericht erwähnte Mitgliedschaft bei
(…) herbeizuführen, zumal diese Angaben aufgrund der Erklärungen des
Beschwerdeführers bei der Anhörung nach Art. 12 VwVG nicht den Tatsa-
chen entsprechen würden. Dem vorliegenden Gesuch sei somit kein qua-
lifizierter Grund zu entnehmen, der zu einer wiedererwägungsweisen Über-
prüfung der rechtskräftigen Verfügung im Asylpunkt Anlass gebe. Auf das
Wiedererwägungsgesuch werde deshalb in diesem Punkt nicht eingetre-
ten.
Im Vollzugspunkt könne dem Arztbericht des (…) vom 30. Januar 2017 ent-
nommen werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im (…)
2015 mehrmals (…) erlitten habe. Bei der letzten Untersuchung vom
24. Januar 2017 habe er von einem (…) berichtet. Er erhalte zurzeit eine
medikamentöse Therapie. Der Arztbericht bringe keine neuen Erkennt-
nisse, weil die (…) bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens
gewesen und in der Verfügung vom 13. Januar 2017 beim Wegweisungs-
vollzugspunkt gewürdigt worden sei. An dieser Stelle sei jedoch anzumer-
ken, dass gemäss Arztbericht vom (…) Januar 2017 ohne medikamentöse
Therapie mit (…) zu rechnen sei. Beim Präparat (…) handle es sich um ein
seit vielen Jahren auf dem Markt befindliches Medikament, das wohl auch
in Sri Lanka erhältlich sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in sei-
nem Urteil vom 20. Juni 2012 (E-1751/2012) von einer grundsätzlich guten
Behandlungsmöglichkeit der (…) aus. Sri Lanka verfüge über ein umfas-
sendes Netzwerk von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die eine kos-
tenlose Behandlung anbieten würden. Der Beschwerdeführer könne sich
somit in seinem Heimatland behandeln lassen und dort seine medikamen-
töse Therapie fortsetzen. Zur Reisefähigkeit sei ebenfalls auf die medika-
mentöse Behandlung gemäss Arztbericht hinzuweisen, die die Wahr-
scheinlichkeit eines (…) reduziere. Auch dem aktualisierten Arztbericht
vom 8. März 2017 seien keine Hinweise auf eine fehlende Reisefähigkeit
zu entnehmen. Es bestehe die Möglichkeit einer medizinischen Begleitung.
Das Wiedererwägungsgesuch sei somit im Vollzugspunkt abzulehnen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde unter anderem ausgeführt, der Be-
schwerdeführer sei im ordentlichen Asylverfahren unter dem Einfluss be-
handelter und unbehandelter (…) gestanden. Beide Formen hätten einen
messbaren Einfluss auf die Gedächtnisleistung. Insbesondere leide das
Archivieren von Ereignissen, weshalb Erinnerungen Zeitsprünge und Lü-
cken enthalten würden. Diese Tatsache müsse im Verfahren berücksichtigt
werden. Er habe in der Befragung vom 11. Mai 2017 nach erfolgreicher
E-5560/2017
Seite 9
Behandlung respektive Stabilisierung seiner (…) und (…) mit sehr vielen
Details Auskunft zu seinen Fluchtgründen geben und seine Ausführungen
bei der Anhörung vom 28. Juli 2016 ergänzen können. Das SEM sei auf
den Antrag im Wiedererwägungsgesuch, den Beschwerdeführer körperlich
auf Folterspuren untersuchen zu lassen, ohne Angabe von Gründen nicht
eingegangen und habe somit gegen das rechtliche Gehör verstossen. Der
Rechtsvertreter habe ihn angewiesen, seinen Hausarzt mit der Untersu-
chung seiner (…) zu beauftragen.
Die vom Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 28. Juli 2016 erwähnte
und von ihm organisierte Demonstration wegen der Vergewaltigung einer
jungen Frau mit Todesfolge habe tatsächlich stattgefunden. Zudem habe
er in den Jahren (…) bis (…) an verschiedenen Gedenktagen und De-
monstrationen in der Schweiz teilgenommen. (…) sei er bei einer Demonst-
ration gefilmt worden. Der Film sei auf YouTube zu sehen gewesen. Seine
Frau sei deswegen von den sri-lankischen Behörden befragt worden. Die
am 11. Mai 2017 eingereichten Unterlagen würden seine Aussagen bele-
gen.
Das SEM habe es unterlassen, einen Zusammenhang zwischen dem ver-
wirrenden Redeschwall des Beschwerdeführers und seiner Krankheit her-
zustellen, respektive diese bei der rechtlichen Würdigung seiner Aussagen
zu berücksichtigen. Insbesondere habe es keine Verbindung zwischen der
(…) und der von der Klinik (…) im Bericht vom 8. März 2017 festgestellten
und behandelten Diagnose hergestellt. Die Hilfswerkvertretung habe im
Nachgang zur «chaotischen» Befragung festgestellt, dass der Beschwer-
deführer einen (…) Eindruck mache und behandlungsbedürftig wirke. Dies
sei im Bericht vom 8. März 2017 glaubhaft bestätigt worden. Die (…) und
(…) seien erst nach dem Entscheid vom 13. Januar 2017 diagnostiziert und
behandelt worden. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass er aufgrund seiner Ethnie in Sri Lanka seit (…) wiederholt Opfer
schwerster staatlicher Übergriffe geworden sei, die ihn psychisch und kör-
perlich schwer gezeichnet hätten. Die Vorinstanz habe die schweren (…),
die einen sichtbaren Einfluss auf das Erinnerungsvermögen des Be-
schwerdeführers ausgeübt hätten, nicht berücksichtigt. Zudem seien die
sri-lankischen Behörden auf seine Teilnahme an Demonstrationen in der
Schweiz aufmerksam geworden, was in der angefochtenen Verfügung
nicht berücksichtigt werde.
E-5560/2017
Seite 10
Der Beschwerdeführer erfülle verschiedene Risikofaktoren gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Er sei als Sozial-Aktivist be-
kannt, wiederholt verhaftet und registriert worden. Er habe in C._______
gelebt und weise sichtbare Schnittnarben an (…) auf. Zudem verfüge er
über keinen Reisepass. Die bei einer Rückkehr konkret bevorstehende
Verhaftung würde beim Beschwerdeführer eine weitere (…) auslösen und
aufgrund seiner schlechten körperlichen Verfassung mit hoher Wahr-
scheinlichkeit zu einer konkreten Gefährdung seiner Gesundheit führen.
Dem Beschwerdeführer sei deshalb unter Feststellung seiner Flüchtlings-
eigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Undurchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Aufgrund des Ge-
sagten sei ersichtlich, dass der massgebende Sachverhalt unvollständig
respektive unrichtig festgestellt worden sei. Deshalb sei die Sache eventu-
aliter an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, den Sach-
verhalt rechtskonform abzuklären und einen neuen Entscheid zu fällen.
5.
5.1 Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz das Folgegesuch vom
6. März 2017 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von
Art. 111b AsylG an die Hand genommen hat.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2014/39 E. 4.6 die bishe-
rige Rechtsprechung zur Einordnung eines Folgegesuchs als Wiedererwä-
gungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) respektive als Mehrfachgesuch
(vgl. Art. 111c AsylG) bestätigt. Nach gefestigter Praxis beschlägt die klas-
sische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung ei-
ner ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nach-
träglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse. Falls die abzuän-
dernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwer-
deverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde –
können auch Revisionsgründe (ursprünglich fehlerhafte Asyl- und Wegwei-
sungsverfügung im Vollzugspunkt) einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch"
vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Werden dagegen nachträgliche erheb-
liche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vor-
getragen, stellt dies ein Mehrfachgesuch dar, wobei nach altem Recht eine
solche Wiedererwägung ihre spezielle gesetzliche Grundlage in den Re-
geln betreffend Entgegennahme eines zweiten Asylgesuches im Sinne von
aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fand (BVGE 2014/39 E. 4.5). Der Verweis auf
die Revisionsregeln der Art. 66-68 VwVG, der sich in aArt. 111b Abs. 1 Satz
2 AsylG findet, gilt in Analogie auch für die Verfahren nach Art. 111c AsylG
E-5560/2017
Seite 11
(a.a.O. E. 5.5) bei geltend gemachter ursprünglicher Fehlerhaftigkeit der
Asyl- und Wegweisungsverfügung im Asylpunkt. Demnach liegt ein Wie-
dererwägungsgesuch vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer
rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit
neuen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet wird. Ein Mehrfach-
gesuch liegt hingegen dann vor, wenn die gesuchstellende Person geltend
macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft.
5.3 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sein Folge-
such vom 6. März 2017 als «Wiedererwägungsgesuch Asyl» bezeichnete
und ausführte, er stelle hiermit ein zweites Asylgesuch gemäss Art. 111c
AsylG. Zur Begründung machte er unter anderem geltend, bereits die Hilfs-
werkvertretung habe darauf hingewiesen, es sei offensichtlich, dass die
geltend gemachten Misshandlungen, die (…) und die (…) in einem kausa-
len Zusammenhang stünden und bei der rechtlichen Würdigung berück-
sichtigt werden müssten. Die zwei eingereichten ärztlichen Berichte des
(…) würden aufzeigen, dass zwischen den gesuchsbegründenen Aussa-
gen und seiner Krankheit ein direkter Zusammenhang bestehe, der bis zum
Entscheid vom 30. Januar 2017 nicht bekannt gewesen sei. Damit macht
er vorbestandene Tatsachen ([…] aufgrund erlittener Misshandlungen in
Sri Lanka) geltend, die seine Flüchtlingseigenschaft betreffen und die ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 13. Januar 2017 im Asyl-
punkt aufzeigen sollen. Ausserdem ist festzustellen, dass die Vorinstanz im
erstinstanzlichen „Wiedererwägungsverfahren“ aufgrund des mit der er-
gänzenden Eingabe vom 20. März 2019 eingereichten Arztberichts vom 8.
März 2017 eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen des Beschwer-
deführers gestützt auf Art. 12 VwVG durchgeführt hat. Es liegt somit ein
Mehrfachgesuch vor. Die Vorinstanz hat folglich die Eingabe vom 6. März
2019 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch an die Hand genommen.
Hinzu kommt, dass in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf
den Antrag in der ergänzenden Eingabe vom 20. März 2019 zum «Wieder-
erwägungsgesuch» eingegangen wird, der Beschwerdeführer sei in einem
Folterzentrum untersuchen und behandeln zu lassen, dies inklusive Unter-
suchung möglicher Folterspuren an (…). Damit hat die Vorinstanz das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Zudem machte der Be-
schwerdeführer bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 11. Mai 2017
geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Seine Ehefrau habe ihm
erzählt, sie habe ihn als Teilnehmer bei einer Demonstration 2017 in
D._______ auf einem YouTube-Film gesehen. Die sri-lankischen Geheim-
dienstleute seien zu ihr gegangen und hätten sie über seine exilpolitischen
Aktivitäten befragt. Er vermute, sie seien wegen diesem Film zu seiner
E-5560/2017
Seite 12
Ehefrau gegangen (Akten SEM A31/10 F54 ff). In der angefochtenen Ver-
fügung wird in keiner Weise auf die geltend gemachten exilpolitischen Ak-
tivitäten eingegangen, womit die Vorrinstanz auch in dieser Hinsicht das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den Sachverhalt un-
vollständig festgestellt hat. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auf-
fassung, dass es sich bei der Eingabe um ein Mehrfachgesuch im Sinne
von Art. 111c AsylG handelt, hebt es die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz zurück, die Eingabe
als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen.
5.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerde-
führers vom 6. März 2017 zu Unrecht nicht als Mehrfachgesuch behandelt.
Ausserdem hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt
und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Eine Auseinandersetzung
mit den im Hinblick auf eine Prüfung der Eingabe als Mehrfachgesuch ge-
stellten Rechtsbegehren sowie Verfahrensanträgen und den eingereichten
Beweismitteln erübrigt sich, zumal es Sache der Vorinstanz sein wird, sich
damit zu befassen.
6.
Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfü-
gung vom 23. August 2017 ist aufzuheben und die Sache ist mit der An-
weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Eingabe vom 6. März 2017
als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom
30. Oktober 2017 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos
wird.
7.2 Dem vertretenenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
E-5560/2017
Seite 13
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1’400.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5560/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 23. August 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an
das SEM zurückgewiesen mit der Anweisung, die Eingabe vom
6. März 2017 als Mehrfachgesuch entgegen zu nehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1’400.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi