B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5560/2019
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von:
B._______, geboren am (…),
Eritrea;
Verfügung des SEM vom 20. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. April 2018 als Flücht-
ling anerkannt und erhielt Asyl in der Schweiz.
B.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau
C._______, geboren am (…), und seinem Sohn D._______, geboren am
(…). Zur Begründung führte er aus, er habe bereits während des Asylver-
fahrens angegeben, dass er seine Familie in Eritrea zurückgelassen habe.
Seine Ehefrau und sein Sohn hätten Eritrea mittlerweile eigenständig ver-
lassen und seien nach Deutschland gelangt, wo sie im Jahr 2016 Asyl er-
halten hätten. Nun wünsche er sich, wieder mit seiner Familie in der
Schweiz zusammenleben zu können.
C.
Mit Verfügung vom 27. September 2018 verweigerte die Vorinstanz der
Ehefrau und dem Sohn des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz
und lehnte die Asylgesuche ab, da diese in Deutschland als Flüchtlinge
anerkannt worden sind und Asyl erhalten haben. Die Verfügung ist unan-
gefochten in Rechtskraft erwachsen.
D.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Tochter
B._______, geboren am (…). Zur Begründung führte er aus, er habe bis zu
seiner Flucht im März 2015 mit seiner Familie in Eritrea zusammengelebt.
Seine Tochter sei nach seiner Ausreise zur Betreuung einer Grosstante
nach Asmara geschickt worden. Vor circa acht Monaten sei sie nach Khar-
tum, Sudan, geflüchtet. Sie lebe alleine dort und er sorge sich um ihr Wohl-
ergehen. Seine Ehefrau und Mutter von B._______ habe einer Einreise der
Tochter in die Schweiz zugestimmt. Die Voraussetzungen für den Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft seien erfüllt; es würden keine besonderen
Umstände gegen den Einbezug sprechen. Die Voraussetzungen für eine
Einreisebewilligung seien gegeben, da er durch seine Flucht von der Toch-
ter getrennt worden sei und zwischen ihnen eine Beziehung bestehe.
Der Beschwerdeführer reichte den Taufschein seiner Tochter und die be-
glaubigte Einverständniserklärung ihrer Mutter E._______ vom 25. No-
vember 2018 mit Übersetzung (beides im Original) ein.
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E.
Ein Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 1. Juli 2019 bestätigte
das Vaterschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Tochter.
F.
Mit Schreiben vom 12. August 2019 gab der Beschwerdeführer ergänzend
an, seine im Jahr 1993 geschlossene Ehe mit C._______ sei einige Zeit
kinderlos geblieben. Erst durch eine medizinische Behandlung sei die Ehe-
frau schwanger geworden. D._______ (Jahrgang […]) sei das gemein-
same Kind. B._______ (Jahrgang […]) sei die Tochter von E._______. Die
übrigen drei Kinder (circa Jahrgang […], […] und […]) stammten von einer
dritten Frau. Der Kontakt zu B._______ sei immer sehr eng gewesen. Ab
Schulbeginn habe sie bei ihm und seiner Ehefrau gelebt. Nur in den Schul-
ferien sei sie zu ihrer Mutter und deren Familie zurückgekehrt. Seine Ehe-
frau habe sich wie eine leibliche Mutter um B._______ gekümmert. Wäh-
rend den Ferien vom Militärdienst habe er sie regelmässig gesehen.
G.
Mit Verfügung vom 20. September 2019 (eröffnet am 23. September 2019)
verweigerte die Vorinstanz der Tochter des Beschwerdeführers die Einreise
in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
H.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz vom 20. September 2019 sei aufzuheben. Es sei
das Gesuch des Beschwerdeführers um Einschluss seiner Tochter in des-
sen Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Die Vorinstanz sei
anzuweisen, der Tochter des Beschwerdeführers die Einreise in die
Schweiz nach Art. 51 Abs. 4 AsylG zu bewilligen. Dem Beschwerdeführer
sei die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung
mit der Unterzeichneten zu gewähren. Zudem sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerdeführer reichte einen Chatauszug zwischen ihm und seiner
Tochter ein.
I.
Am 6. November 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhän-
gigkeitsbestätigung ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Abs. 4).
4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt
eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die unfreiwillige Trennung der
Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung
in der Schweiz voraus. Das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG dient
weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht ge-
lebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abge-
brochenen Beziehungen (BVGE 2012/32 E. 5).
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5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, trotz der mit DNA-Test
bestätigten Vaterschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Toch-
ter B._______ bestünden Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer vor
der Flucht in einer gefestigten Familiengemeinschaft mit seiner Tochter ge-
lebt habe. An der Befragung habe er angegeben, seit 1993 oder 1995 mit
seiner Ehefrau verheiratet zu sein und mit ihr fünf Kinder zu haben. Im
Rahmen des Familiennachzugsgesuchs für seine Tochter habe sich her-
ausgestellt, dass deren Mutter eine andere Frau sei und drei weitere Kinder
des Beschwerdeführers von einer dritten Frau stammten. Nur D._______
sei das Kind von ihm und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer habe so-
mit seine wahren familiären Verhältnisse während des Asylverfahrens nicht
dargelegt. Es bleibe offen, mit welcher Frau er verheiratet gewesen sei und
wo und wie lange er mit den betreffenden Frauen zusammengelebt habe.
Vor diesem Hintergrund sei auch der angeblich enge Kontakt zur Tochter
B._______ nicht nachvollziehbar dargelegt worden, da der Beschwerde-
führer selbst erklärt habe, in seinen 20 Jahren im Militärdienst fast nie Fe-
rien bekommen zu haben. Er sei zwar ab und zu aus dem Dienst geflüchtet,
um zu seiner Familie gehen zu können, aber immer wieder vom Militär in
den Dienst zurückgeführt worden. Zudem seien die Ausführungen zu sei-
nen allfälligen Bemühungen um Aufrechterhaltung des Kontakts zur Toch-
ter nach seiner Flucht unsubstantiiert ausgefallen. Es sei somit nicht er-
stellt, dass vor seiner Flucht eine gelebte, familiäre Vater-Tochter-Bezie-
hung bestanden habe und dass er die Beziehung zur Tochter nach seiner
Flucht aus Eritrea weiterhin gepflegt habe. Das Familienzusammenfüh-
rungsgesuch sei demzufolge abzuweisen.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei unbestritten, dass es sich bei
B._______ um seine leibliche Tochter handle. Bei der Befragung sei er
nach verwandtschaftlichen Beziehungen gefragt worden, weshalb er die
verschiedenen Mütter der Kinder nicht erwähnt habe. Anlässlich der Anhö-
rung habe er die Tochter stets erwähnt. Die Tochter habe sich nach seiner
Ausreise in Asmara aufgehalten, um dort eine Grosstante zu pflegen.
Seine Ehefrau habe sie dort besucht. Ihr Aufenthalt in der Hauptstadt habe
die Aufrechterhaltung des Kontakts erleichtert. Sein Detailwissen über ih-
ren Aufenthaltsort nach seiner Flucht (mitten in Asmara) und ihre aktuellen
Lebensumstände liessen klar darauf schliessen, dass die Beziehung zur
Tochter nach wie vor eng und gelebt sei. Wäre die Tochter in seiner Familie
nicht fest verankert, wäre sie kaum mit der Betreuung seiner betagten Ver-
wandten betraut worden. Allein die Tatsache, dass er im Heimatland fünf
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Kinder habe, zeige, dass er immer wieder von seiner Dienstpflicht beur-
laubt gewesen sei, wenn auch zum Teil mit grossen Zeitabständen von ei-
nem Jahr bis sogar drei Jahren. Es dürfe ihm nicht angelastet werden, dass
er wegen seiner Dienstpflicht keinen engeren Kontakt zu seinen Kindern
habe pflegen können. Er habe somit zur Tochter eine gelebte Beziehung
geführt, die durch die Flucht getrennt worden sei. Sie seien jedoch stets in
Kontakt geblieben.
5.3 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers heiratete er im Jahr 1993
C._______. Im Jahr 1995 wurde er in den Militärdienst eingezogen, den er
bis zu seiner Ausreise am 30. März 2015 leistete. Die Tochter B._______
kam im Jahr (…) zur Welt. Bis zum Schulbeginn lebte sie bei ihrer Mutter.
Danach wohnte sie angeblich bei seiner Ehefrau. Während des Militär-
dienstes ist er teilweise drei Jahre lang nicht nach Hause gekommen. Nach
der dritten Invasion (circa Mai 2000) bekam er zwei Jahre keinen Urlaub.
So wurde ihm im Jahr 2000, als sein Vater gestorben ist, der Urlaub ver-
weigert. Wegen fehlenden Urlaubs blieb er dem Militärdienst öfters uner-
laubt fern. Das Militär brachte ihn jeweils zurück. Als er im Jahr 2012 uner-
laubt nach Hause ging, holte ihn sein militärischer Vorgesetzter nach einem
Monat in den Militärdienst zurück. Zu diesem Zeitpunkt sah er seine Familie
das letzte Mal. Anlässlich der Anhörung vom 31. Mai 2017 antwortete der
Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Kontakt zu seiner Familie nach
seiner Ausreise mit "nicht so oft". Im Heimatort gebe es keine Telefonlei-
tung. Er habe ab und zu Kontakt zu seiner Ehefrau, wenn sie sich in As-
mara aufhalte. Dabei fügte er an, er habe eine Tochter namens B._______,
die mitten in Asmara wohne und eine Grosstante pflege. Als Grund für die
Ausreise gab der Beschwerdeführer wiederholt den nicht endenden Mili-
tärdienst und die seltenen Urlaube an. Selbst bei der Annahme, dass die
Tochter ab dem Schulalter während der Schulzeit tatsächlich bei der Fami-
lie des Beschwerdeführers gewohnt hat, ist nicht von einer nahen, gelebten
familiären Beziehung zwischen ihnen auszugehen. Die Tochter hätte dem-
nach circa ab 2007 bei seiner Familie gelebt. Der Beschwerdeführer be-
suchte seine Familie zum letzten Mal im Jahr 2012, als B._______ (…)
Jahre alt war. Wie oft er im Zeitraum von 2007 bis 2012 die Familie be-
suchte, lässt sich seinen Angaben nicht genau entnehmen. Er gab lediglich
an, dass er die Familie jeweils über längere Zeit nicht gesehen und dass
er sich unerlaubt vom Militärdienst entfernt habe, da er keinen Urlaub er-
halten habe. Konkret nannte er aber nur einen Vorfall im Jahr 2012. Des
Weiteren ist zu berücksichtigen, dass er im Jahr (…) ein Kind mit einer
anderen Frau und in den Jahren (…), (…) und (…) drei Kinder mit einer
dritten Frau bekommen hat. Daraus lässt sich schliessen, dass selbst wenn
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er sich vom Militärdienst entfernte, er die Zeit offensichtlich nicht (nur) mit
seiner Familie verbracht hat. Insgesamt kann davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer die Tochter bis ins Jahr 2012 nur selten und
danach nie mehr gesehen hat. Der Militärdienst und seine damit verbun-
dene Abwesenheit von der Familie kann dem Beschwerdeführer zwar nicht
vorgeworfen werden, wenngleich es etwas seltsam anmutet, dass er die
wenige verbleibende Zeit nicht nur bei seiner Familie verbracht hat. Aber
es bleibt letztlich dabei, dass nicht davon auszugehen ist, dass er in dieser
Zeit eine enge, gelebte Beziehung zu seiner Tochter aufgebaut hat. Über
seine Tochter weiss er lediglich, dass sie eine Grosstante in Asmara ge-
pflegt und mitten in Asmara gewohnt hat. Entgegen seiner Ansicht kann
hierbei nicht von Detailwissen gesprochen werden. Dass er den Kontakt
mit seiner Familie über seine Tochter in Asmara aufrechterhalten habe, wi-
derspricht seinen Angaben an der Anhörung, wonach er mit seiner Ehefrau
telefoniert habe, wenn sie sich in Asmara aufgehalten habe. Auf dem ein-
gereichten Chatauszug steht mehrfach "Missed audio call". Ein Gespräch
mit der Tochter hat offenbar nicht stattgefunden. Dies reicht nicht als Beleg
für die Aufrechterhaltung des Kontakts mit der mittlerweile volljährigen
Tochter. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine vor-
bestandene Familiengemeinschaft mit der Tochter glaubhaft darzutun. Die
Vorinstanz hat das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abge-
lehnt respektive der Tochter des Beschwerdeführers die Einreise in die
Schweiz und die Gewährung von Asyl verweigert.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren je-
doch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und
seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheis-
sen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
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7.2 Aufgrund der Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers und seiner
fehlenden juristischen Kenntnisse ist auch das Gesuch um amtliche Ver-
beiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG gutzuheissen. Die Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe
von Fr. 637.50 (inkl. Auslagen) ein. Dieser Betrag erscheint angemessen
und ist lic. iur. Pascale Bächler als amtliches Honorar zu Lasten des Ge-
richts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 637.50 entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner