B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5561/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli,
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Bangladesh,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 16. September 2016 in die Schweiz ein
und suchte am 20. September 2016 um Asyl nach. Am 3. Oktober 2016
wurde er zur Person befragt (BzP) und führte dabei im Wesentlichen aus,
er habe im (…) 2013 ein Arbeitsvisum für B._______ erhalten und deshalb
Bangladesch am (…) oder (…) 2013 verlassen. In B._______ habe er
keine Arbeit gefunden, weshalb er nach Italien gegangen sei. Im (…) 2015
sei er nach Deutschland gereist, wo sein Asylantrag ohne Befragung ab-
gelehnt worden sei. Im (…) 2016 sei er mit dem Zug nach Portugal gereist,
wo er auf einer (…) gearbeitet habe. Mit den dortigen Behörden habe er
keinen Kontakt gehabt. In Bangladesch habe er sich (…) Taka (BDT) ge-
liehen, diese aber nicht zurückzahlen können. Inzwischen schulde er (…)
Taka und sei angeklagt worden. Falls er mit leeren Händen zurückkehren
würde, wäre sein Leben in Gefahr.
Am 21. August 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört und
gab dabei im Wesentlichen zu Protokoll, er habe in Bangladesch einen
Kredit von (…) Taka aufgenommen. Mit Zinsen hätte er innerhalb von zwei
Jahren einen Betrag von (…) Taka zurückzahlen müssen. Als Sicherheit
habe er sein Grundstück – (…) – angegeben. Nach Ablauf einer Frist von
fünf Jahren könne der Gläubiger darauf zurückgreifen. Da er das Geld nicht
habe zurückzahlen können, müsse er nun (…) Taka zurückzahlen. Der
Geldgeber habe ihm gedroht, falls er ohne das Geld zurückkomme, werde
er ihn umbringen. Sein Gläubiger sei im (…) 2016 einmal zu seiner Frau
nach Hause gegangen, habe diese geohrfeigt und seinen Sohn geschla-
gen. Der Kreditgeber sei (…) und ihnen drohe. Er habe nun Angst, nach
Bangladesch zurückzukehren. In Europa habe er die Möglichkeit zu arbei-
ten und seine Schulden zurückzubezahlen.
Im (…) 2016 habe er sich in Portugal einen neuen Pass ausstellen lassen,
wobei er keinerlei Schwierigkeiten gehabt habe. Den Pass habe er indes
in der Zwischenzeit verloren. Abgesehen von den Problemen bezüglich
seiner Kreditschuld habe er in seinem Heimatland keine Probleme gehabt
und auch mit den Behörden habe er keine Schwierigkeiten gehabt.
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B.
Mit Verfügung vom 25. August 2017 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ver-
fügte seine Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 29. September 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 setzte die Instruktionsrichte-
rin dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten
Arztberichte und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer diverse
Arztberichte zu den Akten (Bericht Augenarzt, […], vom 5.05.2017: […];
Ambulanter Bericht des Spitals C._______ vom 23.06.2017: […]; Operati-
onsbericht Spital C._______ vom 26.06.2017: […]; Ambulanter Bericht des
Spitals C._______ vom 25.08.2017: […]; Ambulanter Bericht des Spitals
C._______ vom 13.10.2017: […]).
F.
Mit Eingabe vom 16. November 2017 reichte er die Akten des gegen ihn in
Bangladesch eingeleiteten Strafverfahrens im Original und in Übersetzung
ein (Order […]; Frist Information Report […], Charge Sheet […]).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2017 ersuchte die Instruktions-
richterin die Vorinstanz um Vernehmlassung.
H.
Die Vernehmlassung erging am 24. November 2017, woraufhin dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 28. November 2017 Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben wurde.
I.
Die Replik des Beschwerdeführers erging am 14. Dezember 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
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4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge-
mäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG standhielten.
Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich, wenig konkret, nicht detail-
liert und differenziert. Bei der Befragung durch die Kantonspolizei
D._______ habe er von einem Kredit in der Höhe von (…) Taka und bei der
BzP von (…) Taka gesprochen. Allgemein seien seine Ausführungen zum
Kreditvertrag nur wenig detailliert ausgefallen. Er habe weder das Datum
noch den Ort der Abfassung des Vertrags nennen können. Sodann fehlten
Angaben zum genauen Inhalt und den Vertragsbedingungen. Zudem habe
er an der BzP gesagt, es sei Anklage aufgrund der bestehenden Schuld
gegen ihn erhoben worden, wohingegen er gegenüber der Kantonspolizei
erwähnt habe, es sei Anklage wegen Betrugs gegen ihn erhoben worden.
Die Übergriffe seines Gläubigers auf seine Frau und seinen Sohn habe er
bloss allgemein beschreiben können.
4.2 Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
seien diese auch nicht asylrelevant. Eine allfällige Verfolgung durch seinen
Gläubiger – einen nicht staatlichen Akteur – könne grundsätzlich nur rele-
vant sein, wenn es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, in seinem
Heimatstaat adäquaten Schutz vor diesem zu finden. Unabhängig davon,
ob er eine begründete Frucht vor einer Verfolgung durch seinen Kreditge-
ber habe, hänge die Flüchtlingseigenschaft davon ab, ob der geltend ge-
machten Verfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3
AsylG zugrunde liege. Diesbezüglich sei unbestritten, dass der Beschwer-
deführer nicht wegen seiner Rasse, seiner Religion oder seiner Nationalität
einer Gefährdung ausgesetzt sei. Auch das Kriterium der Zugehörigkeit zu
einer sozialen Gruppe oder das Verfolgungsmotiv der politischen Anschau-
ung seien nicht erfüllt. Seinen Aussagen zufolge, hätten der geltend ge-
machten Verfolgung nur finanzielle Motive zugrunde gelegen.
Folglich seien zukünftigen, in diesem Zusammenhang eingereichten Be-
weismitteln von Vornherein die Asylrelevanz abzusprechen und es sei da-
rauf hinzuweisen, dass Anzeigen, Polizei- und Gerichtsdokumente in
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Bangladesch leicht käuflich erwerbbar seien. Damit sei der Beweiswert sol-
cher Dokumente unter Berücksichtigung der bereits genannten Ungereimt-
heiten als gering einzustufen.
4.3 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, er
habe keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Seine Schulden seien
wegen der Zinsen stark angewachsen. Er sei aufgrund dieser Schulden an
Leib und Leben gefährdet und die Polizei in seinem Heimatland werde ihm
weder helfen können noch wollen. In Bangladesch würden nur reiche Leute
Schutz vom Staat erhalten. Er sei indes arm.
4.4 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer
habe auch mit der Rechtsmitteleingabe die Unglaubwürdigkeitsargumente
nicht plausibel widerlegt. Aus dem Inhalt der auf Beschwerdeebene einge-
reichten Dokumente würden sich zudem weitere Widersprüche zu seinen
Aussagen ergeben, namentlich ob der Kreditgeber weitere Massnahmen
gegen ihn eingeleitet habe. Die geltend gemachte Verfolgung wegen Nicht-
bezahlung einer Kreditschuld sei daher nach wie vor nicht glaubhaft ge-
macht. Ohnehin sei aber einer solchen Verfolgung die erforderliche Asylre-
levanz abzusprechen, da diese nicht aus einem in Art. 3 AsylG definierten
Verfolgungsmotiv erfolge.
4.5 Replikweise bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die eingereich-
ten Dokumente im Rahmen des Strafverfahrens erhalten, deshalb seien
darin die genauen Angaben des Kreditvertrages nicht verzeichnet. Er hätte
den Kredit nach zwei Jahren zurückzahlen müssen. Falls er diesen nicht
innert fünf Jahren zurückzahle, würden seine Grundstücke an den Kredit-
geber fallen. Aufgrund der Zinsen und Zinseszinsen schulde er in der Zwi-
schenzeit sicher mehr als das Doppelte der ursprünglichen Kreditsumme;
die genauen Zahlen seien ihm nicht bekannt. Ihm werde vorgeworfen den
Kreditgeber getäuscht und betrogen sowie mit falschen Angaben ein Dar-
lehen erlangt und keine Absicht gehabt zu haben, dieses zurückzuzahlen.
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5.
5.1 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers offenbleiben. Denn selbst bei Wahrunterstellung der Vor-
bringen erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer macht gel-
tend, er werde von seinem Kreditgeber – mithin einer privaten Drittperson
– verfolgt. Dieser habe ihn mit dem Tod bedroht für den Fall, dass er den
Kredit nicht zurückzahle. Ferner habe der Kreditgeber Anklage gegen ihn
erhoben. Indes helfe ihm die Polizei nicht, da er arm sei.
5.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich
flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht
möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flücht-
lingseigenschaft setzt jedoch auch diesfalls voraus, dass der geltend ge-
machten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flücht-
lingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, po-
litische Anschauungen) zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutz-
theorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat
unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten.
Das Bundesverwaltungsgericht geht von der grundsätzlichen Schutzfähig-
keit und vom Schutzwillen des bangladeschischen Staates aus (vgl. Urteile
des BVGer D-1695/2016 vom30. Mai 2016 E. 3.6, E-5266/2010 vom 9. Ja-
nuar 2013 E. 6.1, E-624/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 6.2, E-3781/2011
vom 11. Juli 2011 S. 9).
Aufgrund der Akten bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwer-
deführer keinen Zugang zur vorhandenen Schutzinfrastruktur hätte. Viel-
mehr ist festzustellen, dass er sich nach den Drohungen durch den Kredit-
geber nicht an die heimatlichen Behörden gewendet und es vorgezogen
hat, das Heimatland zu verlassen. Dieses Verhalten hat er sich anrechnen
zu lassen. Sodann vermag er in diesem Zusammenhang aus dem Hinweis
auf seine angebliche Mittellosigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Soweit er geltend macht, auch seine Ehefrau und sein Sohn seien vom
Kreditgeber bedroht worden, ist es auch ihnen zuzumuten, sich an die hei-
matlichen Behörden zu wenden. Sodann liegt dem angeblich vom Kredit-
geber gegen den Beschwerdeführer anhängig gemachten Strafverfahren
ein Verdacht auf ein strafrechtliches Delikt zugrunde. Aufgrund der Akten
gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer kein rechts-
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staatlich legitimes Verfahren erhalten würde. Die Vorinstanz hat in der an-
gefochtenen Verfügung den Asylvorbringen zu Recht die flüchtlingsrechtli-
che Relevanz abgesprochen.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
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verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann
auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt.
Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behand-
lung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behand-
lung absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im
Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende me-
dizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
7.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich
die allgemeine Lage in Bangladesch seit Ende März 2015 zunehmend be-
ruhigt. In Bangladesch herrscht demnach aktuell keine Situation allgemei-
ner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile dessel-
ben erstrecken würde. Die Gewalt vor Ort ist nicht derart flächendeckend
oder gravierend und die Sicherheitslage nicht konstant so schlecht, dass
angenommen werden müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet (vgl. BVGE 2014/26
E.7.7.2 m.w.H.) Der Wegweisungsvollzug nach Bangladesch ist daher
nicht generell unzumutbar (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-6106/2017 vom
4. Dezember 2017 m.w.H.).
7.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Krankheit könnte sich
ohne ärztliche Behandlung – da er diese nicht bezahlen könne – weiter
verschlechtern. Eine Rückkehr nach Bangladesch sei für ihn daher unzu-
mutbar. Wegen (…) wurde der Beschwerdeführer bereits operiert und es
wurde ihm ein (…) gesetzt. Den Akten ist zu entnehmen, dass bezüglich
dieser Problematik Ende Januar/Anfangs Februar 2018 eine weitere Ope-
ration geplant ist. Auf diese bereits geplanten medizinischen Massnahmen
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in der Schweiz und auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
ist bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rücksicht zu nehmen. Aufgrund des
Schweregrades des medizinischen Problems ist jedenfalls bei einer Rück-
kehr des Beschwerdeführers in das Heimatland nicht von einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes
auszugehen. Allfällige notwendige Nachkontrollen und Untersuchungen
können sodann, wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung dargelegt
wurde, auch in Bangladesch durchgeführt werden.
Was die (…) und die (…) anbelangt, wurde dem Beschwerdeführer die (…)
empfohlen. Diesbezüglich sowie weitergehend wird der Beschwerdeführer
darauf hingewiesen, dass er im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe
die Möglichkeit hat, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl.
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
Insgesamt liegt somit keine medizinische Notlage im Sinne der Rechtspre-
chung vor, welche den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erschei-
nen liesse.
7.4 Für den aus E._______ (Distrikt F._______) stammenden Beschwer-
deführer sprechen weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch in-
dividuelle Gründe gegen die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Er ist (…)-jäh-
rig und verfügt über eine Grundschulbildung sowie Arbeitserfahrung als
(…) (vgl. SEM-Akten A29/14 F21). Zudem leben seine Ehefrau mit den Kin-
dern und seine Schwester noch in seinem Heimatdorf, weshalb er bei sei-
ner Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz in seiner Herkunftsregion
zurückgreifen kann. Folglich ist im Hinblick auf seine Reintegration in Bang-
ladesch mit keinen besonderen Schwierigkeiten zu rechnen.
7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 11
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: