B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5561/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. August 2018 / N (…).
E-5561/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen eigenen Angaben zufolge den Hei-
matstaat im Januar 2015. Er reiste am 4. September 2015 in die Schweiz
ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 8. September 2015 teilte
ihm die Vorinstanz mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum
Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden (vgl. Art. 4 Abs. 1
Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]).
Tags darauf wurden seine Personalien aufgenommen, wobei er angab, er
sei am (…) geboren worden. Am 6. Oktober 2015 erfolgte die Erstbefra-
gung gemäss Art. 16 Abs. 3 TestV. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er
kenne sein Geburtsdatum nicht, er habe bei der Personalienaufnahme ein
falsches Datum angegeben.
Zu den Gründen weshalb er Eritrea verlassen habe, brachte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen vor, er sei dort deprimiert gewesen, es habe kei-
nen guten Unterricht gegeben und sein Vater sei Soldat gewesen. Da seine
Mutter alleine gewesen sei, habe er ihr helfen müssen. Es sei eine Vorla-
dung zu ihnen nach Hause gekommen, die er selbst angesehen habe. Er
vermute, dass es sich um eine Vorladung für das Militär gehandelt habe,
da er sich am Freitag in B._______ hätte melden müssen. Er sei schockiert
gewesen, habe nicht mehr gewusst was er mache und sei ohne etwas zu
essen und sich von seiner Mutter zu verabschieden ausgereist. Als er ei-
nen grossen Fluss erreicht habe, habe er andere Leute getroffen, heraus-
gefunden, dass diese dasselbe Ziel hätten und sei mit ihnen weitergegan-
gen.
B.
Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2015 das
rechtliche Gehör dazu, dass er sein Alter nicht beweisen könne und das
SEM ihn in einer Gesamtwürdigung als volljährig erachte. Der Beschwer-
deführer machte mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 geltend, er versuche
Dokumente zu beschaffen, in der Zwischenzeit dürfe er nicht als volljährig
gelten. Am 20. Oktober 2015 wurde das Geburtsdatum des Beschwerde-
führers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) neu auf den
(…) festgelegt.
C.
Am 29. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer dem Verfahren aus-
serhalb der Testphasen zugewiesen.
E-5561/2018
Seite 3
D.
D.a Am 17. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie sei-
ner Taufurkunde ein, wonach er am (…) geboren worden sei. Mit Schreiben
vom 24. Februar 2016 reichte er das Original der Taufurkunde nach. Damit
sei die geltend gemachte Minderjährigkeit belegt, entsprechend sei sein
Geburtsdatum anzupassen.
D.b Mit Verfügung vom 23. März 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch
um Berichtigung der Personendaten ab.
E.
Am 7. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz ergän-
zend angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe die Schule
abgebrochen und sei danach noch während vier Monaten in Eritrea geblie-
ben. Während dieser Zeit habe er sich versteckt gehalten. Er habe sich
zwar für die (…) Klasse registriert, die Schule indes nicht mehr besucht. Er
sei mehrmals von der Schule verwiesen worden und habe auch keine Lust
mehr gehabt, diese zu besuchen. Ungefähr vier Monate nach dem Schul-
abbruch habe er einen an ihn adressierten Brief von der Verwaltung erhal-
ten, gemäss welchem er sich dort melden müsse. Es könne sein, dass es
sich dabei um den Militärdienst gehandelt habe. Er habe das Schreiben
nicht vollständig gelesen. Jedenfalls sei der Nationaldienst darin erwähnt
gewesen. Da es Razzien gegeben habe, sei er besorgt gewesen und sei
in die Einöde gegangen. Er sei noch mehr als einen Monat beziehungs-
weise vier Monate im Land geblieben, bevor er ausgereist sei. Er habe
zunächst mit einer Person seine Situation besprochen. Als dieser Bekannte
sich bereit erklärte habe, auch auszureisen, habe er drei weitere Leute mit-
gebracht. Zu fünft seien sie von C._______ aufgebrochen. Nachdem er
ausgereist sei, sei seine Mutter inhaftiert worden. Er wisse nicht genau wie
lange, fünf Wochen bis zwei Monate. Danach habe sie etwas unterschrei-
ben müssen und den Behörden gesagt, sie wisse nicht wo er – der Be-
schwerdeführer – sei.
F.
Mit Verfügung vom 29. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
E-5561/2018
Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 27. September 2018 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustel-
len und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sube-
ventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Voll-
zuges der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzuse-
hen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
H.
Am 3. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be-
schwerde bestätigt und festgehalten, er dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG so-
wie Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E-5561/2018
Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen.
5.2 Zur Begründung führt sie aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht ge-
lungen, eine zukünftige Verfolgung wegen der Missachtung eines Aufge-
bots zum Militär glaubhaft zu machen. Seine Aussagen zum Ablauf, zum
Aufgebot und dessen Inhalt seien äusserst vage, widersprüchlich und nicht
nachvollziehbar. Trotz zahlreicher Fragen zum Aufgebot sei es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, seine damalige Situation und den konkre-
ten Ablauf schlüssig darzulegen. Sowohl seine Angaben zum Zeitpunkt des
Erhalts der Vorladung als auch diejenigen zu seiner anschliessenden Aus-
reise seien widersprüchlich. Sämtliche seiner Angaben seien wenig über-
zeugend. Es sei nicht glaubhaft, dass er persönlich eine Vorladung erhal-
ten habe, weshalb auch die geltend gemachte Furcht deshalb bei einer
Rückkehr nach Eritrea in asylrelevantem Ausmass bestraft zu werden,
nicht glaubhaft sei. Folglich sei auch die angeführte Reflexverfolgung der
Mutter nicht glaubhaft.
5.3 Insoweit der Beschwerdeführer vorbringe, er habe in der Schule in Erit-
rea nichts gelernt, betreffe dies die allgemeinen Lebensumstände in Eritrea
und sei seinen Aussagen keine gezielte auf ihn gerichtete Benachteiligung
zu entnehmen. Dieses Vorbringen vermöge keine Asylrelevanz zu entfal-
ten.
5.4 Was die geltend gemachte illegale Ausreise betreffe, seien beim Be-
schwerdeführer keine Anknüpfungspunkte im Sinne der Rechtsprechung
ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen liessen. Da eine allfällige illegale Ausreise des Be-
schwerdeführers nicht asylrelevant sei, könne auf eine Prüfung der Glaub-
haftigkeit verzichtet werden, obwohl erhebliche Vorbehalte daran bestün-
den.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz
habe den Massstab des Glaubhaftmachens Art. 7 AsylG nicht richtig ange-
wendet und damit Bundesrecht verletzt.
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Seite 7
6.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, zwischen der Erstbe-
fragung und der ergänzenden Anhörung habe eine Zeitspanne von fast
zwei Jahren gelegen. Es trifft zu, dass zwischen den beiden Befragungen
mehr als eineinhalb Jahre vergangen sind. Jedoch legt der Beschwerde-
führer nicht dar, welche Nachteile ihm aus diesem Umstand widerfahren
sein sollen. Solche lassen sich den Akten auch nicht entnehmen. Eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
6.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Dolmetscher habe einen
speziellen Dialekt gesprochen, was möglicherweise zu den Unstimmigkei-
ten geführt habe. Zunächst ist dazu festzustellen, dass unklar ist, auf wel-
che Befragung und damit welchen Dolmetscher sich der Beschwerdeführer
bezieht, wurde er doch zweimal ausführlich befragt. Möglicherweise meint
der Beschwerdeführer die zweite Anhörung. Jenem Protokoll ist nämlich
eine Anmerkung der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwe-
senden Hilfswerksvertreterin (HWV) zu entnehmen, wonach der Be-
schwerdeführer ihrer Meinung nach Mühe gehabt habe, die Fragen zu be-
antworten. Aus dem entsprechenden Protokoll ergibt sich, dass sich der
Befrager bei Frage 18 beim Beschwerdeführer erkundigte, weshalb er die
gestellten Fragen nicht beantworte, sondern irgendeine Antwort gebe
(SEM-act. A41/12 F18). In der Folge bezogen sich die Antworten des Be-
schwerdeführers auf die ihm gestellten Fragen und während der weiteren
Anhörung musste er insoweit nicht mehr angesprochen werden. Sodann
hat er bei der Rückübersetzung keine Korrekturen angebracht und am
Ende der Befragung unterschriftlich bestätigt, das Protokoll sei ihm vorge-
lesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden; es sei voll-
ständig und entspreche seinen freien Äusserungen. Dabei hat sich der Be-
schwerdeführer behaften zu lassen. Anzumerken ist in diesem Zusammen-
hang, dass dem Beschwerdeführer bereits bei der ersten Anhörung am
6. Oktober 2015 die wesentlichen Fragen gestellt wurden, er angegeben
hat, er verstehe den Dolmetscher gut (SEM-act. A15/13 F1) und die da-
mals anwesende Rechtsvertreterin keine Anmerkungen gemacht hat. Wes-
halb der Beschwerdeführer bei der zweiten Befragung eine gänzlich an-
dere Version der Ereignisse schilderte, vermag er somit nicht nachvollzieh-
bar zu erklären.
6.4 Zur Klärung der unvereinbaren Zeitangaben sowie der weiteren Un-
stimmigkeiten in seinen Aussagen verweist der Beschwerdeführer einer-
seits auf sein junges Alter, andererseits auf den Kurzbericht Hilfswerksver-
tretung. Gemäss Letzterem habe er eine schlechte Konzentrationsfähigkeit
beziehungsweise leide er an kognitiven Einschränkungen.
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Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Erstanhörung vom 6. Oktober
2015 mindestens (…)-jährig und wurde von seiner damaligen Rechtsver-
treterin begleitet. Anlässlich der ergänzenden Anhörung war er mindestens
(…) Jahre alt. Von einer (…)- beziehungsweise (…)-jährigen Person darf,
auch wenn sie über wenig Schulbildung sowie geringere kognitive Fähig-
keiten verfügt, dennoch erwartet werden, dass sie über selbst Erlebtes in
den wesentlichen Punkten übereinstimmend und mit persönlicher Betrof-
fenheit berichten kann. Nebst der möglichst genauen Angabe einzelner
Tage und Daten, steht insbesondere eine in sich stimmige chronologische
Einordnung der Geschehnisse im Vordergrund. Sodann ergibt die Durch-
sicht des Protokolls der zweiten Befragung, dass wenige Fragen wiederholt
gestellt werden mussten und der Beschwerdeführer grundsätzlich fragebe-
zogen antwortete, mithin nicht auf wesentliche mangelnde kognitive Fähig-
keiten zu schliessen ist. Indes vermitteln die Antworten des Beschwerde-
führers vielmehr den Eindruck, er habe das Erzählte nicht selbst erlebt und
eventuell aus diesem Grund nur unsubstantiiert wiedergeben können. In-
soweit vermag der Beschwerdeführer aus dem erhobenen Einwand nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten.
6.5 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, seine Vorbringen seien
auch deshalb nicht unplausibel, weil allgemein bekannt sei, dass Schulab-
brecher für den Militärdienst aufgeboten oder bei Razzien eingezogen wer-
den.
Selbst wenn allgemein bekannt ist, dass einzelne Jugendliche nach dem
Schulabbruch aufgeboten oder bei Razzien eingezogen wurden, reicht
dies nicht aus, um die Vorbringen des Beschwerdeführers ohne weiteres
als glaubhaft zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat seine Erlebnisse in
diesem Zusammenhang substantiiert und nachvollziehbar zu schildern. Ein
blosser Verweis auf allgemein bekannte Vorkommnisse genügt nicht. Der
Beschwerdeführer wurde sowohl an der ersten als auch an der zweiten
Anhörung mehrfach gebeten, ausführlich Auskunft über sein eigenes Auf-
gebot zum Militär zu geben. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ver-
strickte er sich diesbezüglich jedoch in diverse Widersprüche. In der Be-
schwerde wiederholt er diesbezüglich lediglich, das Schreiben nicht voll-
ständig gelesen zu haben, weshalb er darüber keine genauere Auskunft
geben könne. Dass der Beschwerdeführer die Vorladung nicht vollständig
gelesen haben will, erscheint nicht glaubhaft. Insbesondere auch, weil er
dies anlässlich der ersten Anhörung nicht erwähnte, sondern aussagte, er
habe sich „das Blatt selbst angeschaut“ (SEM-act. A 15/13 F81). Insoweit
vermag der Beschwerdeführer nichts im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit
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Seite 9
dieses Vorbringens für sich abzuleiten. Gleiches gilt bezüglich der weiteren
Ausführungen in der Beschwerdeschrift, welche in der Wiederholung sei-
ner Vorbringen sowie allgemeinen Ausführungen zur Flüchtlingseigen-
schaft wegen Desertion aus dem Militärdienst und wegen illegaler Ausreise
sowie allgemeinen Ausführungen zum Militärdienst in Eritrea bestehen.
Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach nicht darzutun, inwiefern die
Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht
nicht als Flüchtling anerkannt.
7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.3 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungs-
gericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise al-
lein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Viel-
mehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asyl-
suchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
7.4 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der
Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen
Ausreise vorliegend offen bleiben. Beim Beschwerdeführer ergeben sich
aus den vorliegenden Akten und nachdem er ein Aufgebot zum Militär-
dienst nicht glaubhaft machen konnte, keine Gründe, die ihn in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Zu-
sammenfassend ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine
begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung darzutun. Die Vorinstanz
hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt.
E-5561/2018
Seite 10
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Beschwerdeführer fürchtet einen Einzug in den Militärdienst. Der
Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einzie-
hung in den Nationaldienst unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Er
macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze
seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte.
9.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als nicht grundlos
(vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorge-
sehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch ange-
sichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als
zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert
E-5561/2018
Seite 11
werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen be-
jaht:
10.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
10.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung aber nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
10.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
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Seite 12
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
10.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hin-
reichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
11.
11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
11.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
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Seite 13
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
11.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
11.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
12.
12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen
Gefährdung zu führen.
12.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
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Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
12.4 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht zudem,
dass auch Personen, welche bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nati-
onaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im
Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (a.a.O.
E. 6.2.3).
12.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen Mann
mit (…)jähriger Schulbildung und Arbeitserfahrung in (…) der keine ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat. Seine Eltern und
Geschwister leben noch im Heimatstaat, womit er über ein Beziehungsnetz
verfügt. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rück-
kehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen wer-
den müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen.
12.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.
13.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 15
15.
15.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1) und die Einsetzung eines amtlichen Rechts-
beistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit
ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzu-
weisen sind.
15.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: