Abtei lung V
E-556/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Niger,
vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-556/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im März 2007
seinen Heimatstaat verlassen hat und über Libyen (zwei Monate) und
Italien (acht Monate) am 12. April 2008 in die Schweiz einreiste, wo er
am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 22. April 2008 sowie der direkten Anhörung
vom 19. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, seine Mutter sei im Zuge von wiederholten Re-
bellenangriffen durch die Gruppe „Agali Allombo“ auf seinen Wohnort
B._______ und dessen Umgebung im März 2007 getötet worden,
dass der Beschwerdeführer wegen dieser Angriffe seine Felder nicht
mehr habe bewirtschaften können, weshalb es zu Ertragsausfällen ge-
kommen sei,
dass er deshalb seine Steuern nicht mehr habe begleichen können,
dass es ferner zum Streit um die Besitzrechte seines Onkels an diesen
Feldern gekommen sei,
dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen habe,
dass er im März 2007 auf dem Landweg nach Tripolis gelangt sei, wo
er sich von der Botschaft des Niger eine „konsularische Identitätskarte“
habe ausstellen lassen,
dass er nach zwei Monaten weiter nach Italien gereist sei, wo er sie-
ben respektive acht Monate geblieben sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf
die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere noch andere Be-
weismittel zu den Akten gab und einer schriftlichen Aufforderung vom
12. April 2008, innert 48 Stunden ein rechtsgenügliches Identitätspa-
pier einzureichen, nicht nachgekommen ist,
dass diese Aufforderung anlässlich der summarischen Anhörung vom
22. April 2008 wiederholt worden war,
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dass der Beschwerdeführer die fehlenden Identitätspapiere damit
erklärte, er habe seine ursprünglichen Papiere in seinem Heimatdorf
zurückgelassen respektive seine in der nigrischen Botschaft in Tripolis
ausgestellte Konsularkarte sei ihm vom Schlepper anlässlich seiner
Ausreise aus Libyen entwendet worden; in Italien hätten ihm sodann
Banditen das Dokument abgenommen, welches er von den
italienischen Behörden erhalten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2009 - eröffnet am
20. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass angesichts der Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwer-
deführers zu den fehlenden Ausweispapieren, der funktionierenden
Kommunikationswege sowie der geschilderten Reise von Niger bis in
die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne kontrolliert wor-
den zu sein, keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer zu den behaupteten Rebellenangriffen,
insbesondere zum Angriff im März 2007, bei dem seine Mutter ums
Leben gekommen sei, pauschale und unrealistische Angaben zum ge-
nauen Datum gemacht habe,
dass seinen diesbezüglichen Angaben zudem die persönliche Betrof-
fenheit fehle,
dass er ferner in der Empfangsstelle zwei Festnahmen in den Jahren
2000 und 2003 genannt habe, diese jedoch anlässlich der Bundesan-
hörung nicht mehr erwähnt habe,
dass er schliesslich auch keine Dokumente beigebracht habe, die sei-
ne Aussagen stützen würden, so im Übrigen auch betreffend den Streit
mit seinem Onkel wegen Besitzansprüchen an Grundstücken,
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dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärte,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 13. Januar 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben,
dass auf den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu ver-
zichten und er stattdessen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei
und die kantonalen Behörden entsprechend anzuweisen seien,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er habe seinen
Heimatstaat verlassen, weil seine Mutter getötet worden sei und er
wirtschaftliche Probleme gehabt habe,
dass er seine Identitätspapiere im Naherholungsgebiet Greifensee ver-
loren habe,
dass er die heimatliche Botschaft mit Schreiben vom 27. Januar 2009
um die Ausstellung neuer Identitätspapiere gebeten habe,
dass ein Wegweisungsvollzug mangels Kenntnisse über die Rückkehr-
hilfe unverantwortbar sei,
dass ihm eine temporäre Verdienstmöglichkeit zu gewähren sei, damit
ihm der Neustart in der Heimat leichter fallen würde,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Januar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf
Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass das prozessuale Begehren um Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache ohne
weitere Prüfung gegenstandslos wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die wei-
terhin geltende Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK]:
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Be-
sonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summari-
schen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
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klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Identitätspapiere
eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend
dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuld-
baren Gründe vorliegen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausstellung seiner
Konsularkarte widersprüchlich ausgefallen sind,
dass er in der Beschwerdeschrift zudem erwähnt hat, er habe seine
Identitätskarte im Naherholungsgebiet Greifensee verloren, was wie-
derum im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben steht,
dass abgesehen davon dem Beschwerdeführer, wie vom BFM zutref-
fend ausgeführt, aufgrund der zur Verfügung stehenden Kommunikati-
onsmöglichkeiten ohnehin möglich und zumutbar gewesen wäre, An-
gehörige oder Bekannte im Niger zu kontaktieren und diese mit der
Beschaffung seiner in B._______ zurückgelassenen Identitätskarte zu
beauftragen,
dass er zudem die Möglichkeit gehabt hätte, bei der Vertretung des Ni-
ger in Tripolis eine schriftliche Bestätigung über die Ausstellung der
„konsularischen ID“ einzuholen,
dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht glaubhaft
darzulegen vermochte, er sei aus entschuldbaren Gründen an der
unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG),
dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie
sie sich nach der summarischen Befragung vom 22. April 2008 sowie
der Direktanhörung vom 19. Dezember 2008 darstellt, unter Verzicht
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auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rah-
men einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden Ungereimtheiten aufweisen,
dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation nichts
Stichhaltiges entgegen zu setzen hat, und sich mit den ihm in der an-
gefochtenen Verfügung vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitse-
lementen überhaupt nicht auseinandersetzt,
dass der Beschwerdeführer angesichts der unsubstanziierten und
ohne persönliche Betroffenheit dargelegten Vorbringen die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ebenso
offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse ent-
gegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist, und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bei die-
ser Sachlage nicht eingegangen zu werden braucht,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handelt, der zudem
in seinem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt (vgl Akte A1,
S. 4 und 6 f.), so dass er nicht in eine existenzbedrohende Lage gera-
ten sollte,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch zumutbar ist,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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