Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E556/2012
U r t e i l v om 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien A._______, geboren am (…),
Armenien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 / N (…)
E556/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsangehöriger, reichte am
5. Januar 2012 im Empfangs und Verfahrenszentrum des BFM
B._______ ein Asylgesuch ein. Am 11. Januar 2012 wurde er zur Person
befragt und ihm das rechtliche Gehör gewährt. Dabei gab er an, im
Dezember 2006 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Nachdem
sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, sei er im Mai 2011 nach
Frankreich gegangen. Dort sei auf sein Asylgesuch nicht eingetreten
worden, woraufhin er im August 2011 nach Armenien zurückgekehrt sei
in der Absicht, sich dort über 3 Monate lang aufzuhalten, damit er in
einem anderen Land um Asyl ersuchen könne, da Bulgarien dann nicht
mehr zuständig gewesen wäre. Da er aber von denselben Leuten, die ihn
schon Jahre zuvor bedroht hatten, erneut bedroht worden sei, habe er
das Land wieder verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch
nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Bulgarien
weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete es den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass
einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende
Wirkung zukomme und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aus.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
31. Januar 2012 (Poststempel) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, er sei über seine Fluchtgründe und den Ablauf des
Asylverfahrens in Bulgarien zu befragen, und in Ausübung des
Selbsteintrittsrecht sei auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer
Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
E556/2012
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene
Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art.
111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1. Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2012 fest,
dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac
nachgewiesen habe, dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2008 in
Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte und die bulgarischen
Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme des Gesuchstellers
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
E556/2012
Seite 4
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) gutgeheissen hätten. Somit liege die
Zuständigkeit gemäss DublinAssoziierungsabkommen bei Bulgarien.
3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Anzeichen bestünden,
dass das Asylgesuch in Bulgarien nicht sorgfältig geprüft worden sei und
Bulgarien allenfalls gegen die DublinIIVO verstossen habe, indem es
dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Gefährdung keinen Schutz
geboten habe.
3.4. Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz die DublinIIVO anzuwenden.
Diese enthält die Kriterien, um denjenigen DublinStaat zu bestimmen,
der zuständig ist, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
Nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen,
auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien
nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem
nationalen und internationalen Recht nachzukommen.
3.5. Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO ist jedoch nicht direkt anwendbar, sondern
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts anrufbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den
Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört
insbesondere das NonRefoulementgebot nach Art. 33 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105).
Bulgarien ist Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK und es
bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Bulgarien nicht an
die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Der Beschwerdeführer
substantiiert und belegt in keiner Weise, dass sein Asylgesuch nicht
E556/2012
Seite 5
sorgfältig geprüft worden sei. Auch hat er die ablehnende Verfügung der
bulgarischen Behörden nicht zu den Akten gegeben. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, ihm drohe eine Wegweisung nach Armenien in
Verletzung des NonRefoulementgebots, ist damit in keiner Weise
bewiesen oder glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht
eingetreten.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2. Im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
3 und 4 AuG (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Eine entsprechende Prüfung,
soweit notwendig, findet vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides statt. Die Vorinstanz hat den Vollzug der
Wegweisung in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich bezeichnet.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
E556/2012
Seite 6
7.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein
Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VWVG). Das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer
hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.— festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E556/2012
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: